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210547-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

König-Fahd-Akademie: aktueller Stand und Einbeziehung des Integrationsrates

Nummer
210547-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 05.05.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210547 König-Fahd-Akademie: aktueller Stand und Einbeziehung des Integrationsrates

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210547-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
König-Fahd-Akademie: aktueller Stand und
Einbeziehung des Integrationsrates
Beratungsfolge
Integrationsrat 05.05.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
Frage 1:
Die Verwaltung steht aktuell in Verhandlungen mit dem Königreich Saudi-
Arabien. Sobald Einigung über die wesentlichen Inhalte eines möglichen
Erwerbs durch die Bundesstadt Bonn erzielt ist, wird die Verwaltung den
politischen Gremien eine Beschlussempfehlung zum weiteren Vorgehen
unterbreiten. Diese wird sich auch mit Fragen der Nachnutzung befassen.
Frage 2:
Der Integrationsrat wird – ebenso wie der Rat der Bundesstadt Bonn -
eigenständig gewählt. Er ist damit kein Gremium, das der
Zuständigkeitsordnung der Ratsausschüsse unterliegt. Seine Befugnisse sind
in § 27 der Gemeindeordnung NRW geregelt. So ist auf seinen Antrag eine
Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Die/der Vorsitzende des
Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist
berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der entsprechenden
Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihr/ihm dazu das Wort zu erteilen.
In diesem Sinne wird die Verwaltung die Vorsitzende des Integrationsrates
informieren, sobald eine Beschlussempfehlung über das weitere Vorgehen zum
Erwerb und der Folgenutzung der ehemaligen König-Fahd-Akademie in die
politischen Gremien eingebracht wird, damit der Integrationsrat Gelegenheit
hat, seine Rechte gemäß der Gemeindeordnung wahrnehmen zu können.
Anlage/n
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