210546-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Brücke Wittgesbach
Kerndaten
- Nummer
- 210546-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.244 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210546-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Brücke Wittgesbach Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Vorhabenbereich für den vorgeschlagenen barrierefreien Ausbau über den Wittgesbach, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und vollständig im Landschaftsschutzgebiet „L. 2. 12 Gartenland Lannesdorf“. Nach § 26 (2) BNatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer Beachtung des § 5 (2) BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere: bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) BauO NW, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen; zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Straßen, Wege, Reitwege, Reitplätze, Paddocks oder sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten oder zu ändern; Im Landschaftsschutzgebiet L. 2.12 Gartenland Lannesdorf gilt zu den vorherig genannten Verordnungen zusätzlich, dass wegebauliche Maßnahmen im Sinne einer Versiegelung o. Ä. zu unterlassen sind. Der barrierefreie Ausbau und die Brückenertüchtigung wären durch die vorhandenen Steillagen nur mit enormer Flächeninanspruchnahme im Landschaftsschutzgebiet verbunden. Das geplante Vorhaben widerspricht daher den Schutzbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes. Der Ausbau der Brücke stellte einen erheblichen Eingriff nach § 13 ff BNatSchG in Natur und Landschaft dar, daher muss die Abhandlung der Eingriffsregelung nach § 14 ff BNatSchG erfolgen. Bei einem Eingriff hat der Planungsträger einen Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und alle zur Abhandlung der Eingriffsregelung erforderlichen Angaben der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Da die Biotopausstattung ein Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht ausschließt, muss vorab eine Artenschutzprüfung durchgeführt werden. Zusätzlich stellt ein Umbau der Brücke nach § 36 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz eine Anlage am Gewässer dar und bedarf ebenfalls einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Mit dem Änderungsantrag vom 22.06.2021 soll neben der Brückenertüchtigung zusätzlich ein fahrradfreundlicher Ausbau des Weges über den Staudamm geplant werden und im Nachhinein dessen die Ausweisung als offiziellerSeite 1 von 2 Seite 2 Fahrradweg realisiert werden. Der Damm des Hochwasserrückhaltebeckens Wittgesbach erfüllt wasserwirtschaftliche Funktionen und ist Bestandteil der Planfeststellung für das Becken. Änderungen an dem Weg über den Damm dürfen nur vorgenommen werden, wenn die wasserwirtschaftlichen Funktionen erhalten bleiben. Damit bei einer außergewöhnlichen Überlastung des Hochwasserrückhaltebeckens das Wasser ohne Erosionsschäden über den Damm strömen kann, besitzt er eine befestigte Flutmulde. Hierdurch kann der Weg über die Deichkrone nicht barrierefrei ausgeführt werden. Sanierungsarbeiten am Weg über den Staudamm sind wie oben bereits beschrieben nicht mit den Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes vereinbar. Diese würden ebenfalls einen Eingriff nach §13 ff BNatSchG darstellen und die Eingriffsregelung nach § 14 ff BNatSchG muss beachtet werden. Auch hier darf das geplante Vorhaben nicht gegen die im BNatSchG geregelten Verbote verstoßen. Der § 44 ff BNatSchG ist zu beachten. Zusammenfassend: Da das Plangebiet im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes liegt, ist für bauliche Maßnahmen eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des Naturschutzbeirates erforderlich. Bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist grundsätzlich eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern, auch von Aufschüttungen und Abgrabungen ist eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) erforderlich. Eine wasserrechtliche Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde eingeholt werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de