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210546-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Brücke Wittgesbach

Nummer
210546-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme
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  1. 210546 Brücke Wittgesbach

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210546-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Brücke Wittgesbach
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.08.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Vorhabenbereich für den vorgeschlagenen barrierefreien Ausbau über den
Wittgesbach, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und
vollständig im Landschaftsschutzgebiet „L. 2. 12 Gartenland Lannesdorf“.
Nach § 26 (2) BNatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten unter besonderer
Beachtung des § 5 (2) BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Verboten ist insbesondere:
 bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) BauO NW, auch wenn sie keiner
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen; zu errichten, zu
ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern.
 Straßen, Wege, Reitwege, Reitplätze, Paddocks oder sonstige
Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige
bedürfen – zu errichten oder zu ändern;
Im Landschaftsschutzgebiet L. 2.12 Gartenland Lannesdorf gilt zu den vorherig
genannten Verordnungen zusätzlich, dass wegebauliche Maßnahmen im Sinne
einer Versiegelung o. Ä. zu unterlassen sind.
Der barrierefreie Ausbau und die Brückenertüchtigung wären durch die
vorhandenen Steillagen nur mit enormer Flächeninanspruchnahme im
Landschaftsschutzgebiet verbunden. Das geplante Vorhaben widerspricht
daher den Schutzbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes. Der Ausbau
der Brücke stellte einen erheblichen Eingriff nach § 13 ff BNatSchG in Natur
und Landschaft dar, daher muss die Abhandlung der Eingriffsregelung nach §
14 ff BNatSchG erfolgen. Bei einem Eingriff hat der Planungsträger einen
Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und alle zur Abhandlung der
Eingriffsregelung erforderlichen Angaben der unteren Naturschutzbehörde
vorzulegen. Da die Biotopausstattung ein Vorkommen planungsrelevanter
Arten nicht ausschließt, muss vorab eine Artenschutzprüfung durchgeführt
werden. Zusätzlich stellt ein Umbau der Brücke nach § 36 Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz eine Anlage am Gewässer dar und bedarf ebenfalls
einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.
Mit dem Änderungsantrag vom 22.06.2021 soll neben der Brückenertüchtigung
zusätzlich ein fahrradfreundlicher Ausbau des Weges über den Staudamm
geplant werden und im Nachhinein dessen die Ausweisung als offiziellerSeite 1 von 2
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Fahrradweg realisiert werden.
Der Damm des Hochwasserrückhaltebeckens Wittgesbach erfüllt
wasserwirtschaftliche Funktionen und ist Bestandteil der Planfeststellung für
das Becken. Änderungen an dem Weg über den Damm dürfen nur
vorgenommen werden, wenn die wasserwirtschaftlichen Funktionen erhalten
bleiben.
Damit bei einer außergewöhnlichen Überlastung des
Hochwasserrückhaltebeckens das Wasser ohne Erosionsschäden über den
Damm strömen kann, besitzt er eine befestigte Flutmulde. Hierdurch kann der
Weg über die Deichkrone nicht barrierefrei ausgeführt werden.
Sanierungsarbeiten am Weg über den Staudamm sind wie oben bereits
beschrieben nicht mit den Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes
vereinbar. Diese würden ebenfalls einen Eingriff nach §13 ff BNatSchG
darstellen und die Eingriffsregelung nach § 14 ff BNatSchG muss beachtet
werden. Auch hier darf das geplante Vorhaben nicht gegen die im BNatSchG
geregelten Verbote verstoßen. Der § 44 ff BNatSchG ist zu beachten.
Zusammenfassend:
 Da das Plangebiet im Geltungsbereich eines
Landschaftsschutzgebietes liegt, ist für bauliche Maßnahmen eine
Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. §
67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung
des Naturschutzbeirates erforderlich.
 Bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen
Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist grundsätzlich eine
Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen.
 Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an
Gewässern, auch von Aufschüttungen und Abgrabungen ist eine
wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW
(LWG) erforderlich. Eine wasserrechtliche Genehmigung muss bei der
Unteren Wasserbehörde eingeholt werden.
Anlage/n
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