210534-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Leerstand stoppen & Wohnraum fördern
Kerndaten
- Nummer
- 210534-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210534-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Leerstand stoppen & Wohnraum fördern Beratungsfolge Integrationsrat 02.09.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung beantwortet die mit der Anfrage gestellten Fragen wie folgt. Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen I.1, I.4 und III.10 (bzgl. Wohnungsleerstand und rechtliche Instrumente) sowie II.5-7 (Franzstraße 6 und 8) und III.8 u. 9 (Gebäude in der Breite Straße 37) zusammen beantwortet. I.1. Ist die Zweckentfremdungssatzung aus der Sicht der Stadtverwaltung ein nützliches Instrument, um gegen Leerstand auf dem Immobilienmarkt vorzugehen? Welche Verschärfungen wären sinnvoll? I.4. Welche anderen rechtlichen Instrumente stehen zur Verfügung, um langfristigen Leerstand von Wohnraum zu vermeiden? Inwiefern werden diese strategisch genutzt? III.10. Wie viele Wohngebäude gibt es aktuell im Bonner Stadtgebiet, die bereits länger als 3 Monate leer stehen? Von welcher Wohnfläche ist hierbei auszugehen? Aus Sicht der Verwaltung gibt es in Bonn keinen Leerstand von Wohnraum in größerem Umfang, insbesondere nicht mit spekulativem Hintergrund. Trotzdem ist es die Überzeugung der Verwaltung, dass es, solange Wohnraum nicht durch Neubau im notwendigen Umfang geschaffen werden kann, im Rahmen der Daseinsfürsorge notwendig ist, ungenutzten Wohnraum zu ermitteln und wenn möglich wieder seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen. Das Wohnraumaufsichtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (WAG NRW) und die darauf fußende, bisherige Zweckentfremdungssatzung der Stadt Bonn, stellten die bislang zur Verfügung stehenden Ermächtigungsgrundlagen hierzu dar. Das WAG NRW wurde durch das am 01. Juli dieses Jahres in Kraft getretene Wohnraumstärkungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) vollständig abgelöst. Zusammen mit einer noch zu erlassenen (neuen, bzw. angepassten) Zweckentfremdungssatzung, soll das WohnStG zukünftig der Sicherstellung der Wohnungsversorgung der Bevölkerung als zentraler Aufgabe derSeite 1 von 4 Seite 2 Wohnungspolitik Rechnung tragen. Mit der Neufassung der wohnungsaufsichtsrechtlichen Regelungen werden die Kreise und Kommunen in die Lage versetzt, stärker präventiv gegen Problemimmobilien einzuschreiten und gezielter gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorzugehen, Gefährdungen, die sich aus der Wohnraumnutzung ergeben, zu unterbinden (erstmals werden hiervon auch die Bereiche Tierhaltung sowie Lagerung von gefährlichen Stoffen oder Gegenständen in Wohnraum erfasst), die Durchsetzung von Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften durch Maßnahmen der Wohnungsaufsicht zu ermöglichen sowie gegen Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen, indem ein Verfahren zur Identifizierung der Anbieter von Wohnraum, der für gewerbliche Kurzzeitvermietung genutzt wird, eingeführt wird (Vergleiche Jahresbericht 2020 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung, DS 210513). Das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Kommunen seine Unterstützung bei der Umsetzung des neuen Gesetzes zugesagt und es ist von dort eine Mustersatzung bis Ende des Jahres angekündigt, die den Gemeinden als rechtssichere Vorlage für den Erlass einer mit der neuen Rechtsgrundlage korrespondierenden Zweckentfremdungssatzung dienen soll. In der Übergangszeit, das heißt bis zum Erlass einer neuen Zweckentfremdungssatzung, gelten die Maßgaben des WohnStG NRW und die Regelungen der bisherigen Zweckentfremdungssatzung insoweit fort, wie sie denen des WohnStG NRW entsprechen. Die Handlungsfähigkeit der Verwaltung bleibt somit in der Übergangszeit gewahrt. Die bisherige Zweckentfremdungssatzung unterlag allen Einschränkungen, die das WAG NRW beinhaltete. Insbesondere die begrenzten Möglichkeiten zur Sachstandsermittlung vor Ort (Betretung von Grundstücken i. d. R. nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten) konnten den rechtssicheren Nachweis einer satzungswidrigen Nutzung in der Vergangenheit oftmals verhindern. Eine Bewertung der neuen, bzw. der noch zu erlassenen wohnungsaufsichtsrechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Verwaltung wird zur gegebenen Zeit die zuständigen politischen Gremien der Stadt Bonn hierüber informieren. I.2. Wie häufig wurde Leerstand von Wohnraum seit Einführung derSeite 2 von 4 Seite 3 Zweckentfremdungssatzung auf deren Grundlage geprüft? In welchen Jahren fand eine entsprechende Prüfung statt? Seit 2017 wurden 177 Fälle im Rahmen des Leerstands von Wohnraum abschließend untersucht. I.3. Wie viele Verstöße gegen die Satzung lagen in den letzten Jahren vor? Wie häufig betraf dies leerstehenden Wohnraum? Die Untersuchung der vorgenannten 177 Fälle bezüglich Leerstand lieferten im Einzelnen folgende Ergebnisse: In 105 Fällen war entweder kein Wohnraum i. S. d. Zweckentfremdungssatzung betroffen oder aber der vermutete Leerstand konnte nicht bestätigt werden. Neben gewerblichen Flächen ist die Zweckentfremdungssatzung auch aufgrund von Einschränkungen durch den Satzungsgeber auf manche Räumlichkeiten, die zwar baurechtlich Wohnraum darstellen, nicht anwendbar (z. B. Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Zweitwohnungen trotz längerer Abwesenheit des Verfügungsberechtigten). In 13 Fällen wurde Leerstand vorübergehend genehmigt, da seitens des Verfügungsberechtigten geplante Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nachgewiesen wurden. In 59 Fällen wurde Wohnraum wieder einer Wohnnutzung zugeführt. In der Regel bestand zuvor genehmigter oder zumindest genehmigungsfähiger Leerstand aufgrund von satzungskonformen Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Bezüglich der weiteren Feststellungen, darf auf die ausführlichen Jahresberichte der Sachgruppe Zweckentfremdung verwiesen werden (z.B. Jahresbericht 2020, DS 210513; Jahresbericht 2019, DS 200381) II.5. Was hat die Prüfung der Stadtverwaltung seit der letzten Stellungnahme vom 05.02.2020 auf die Große Anfrage vom 26.11.2019 hinsichtlich der Abwägung von Totalabriss und Denkmalschutz (Franzstraße 6 und 8) ergeben? Wann stehen die Gebäude Franzstraße 6 und 8 dem Wohnungsmarkt wieder zur Verfügung? II.6. Die Zweckentfremdungssatzung besagt, dass eine Genehmigung erforderlich ist, „wenn Wohnraum länger als drei Monate leer steht“. Mit Hinweis auf den Leitfaden zum Wohnaufsichtsgesetz (WAG) wird in der Stellungnahme verdeutlicht, dass „keine Wohnnutzung vom Verfügungsberechtigten bezweckt ist“. Wodurch wurde die Erkenntnis gewonnen, dass keine Wohnnutzung vom Verfügungsberechtigten bezweckt wird? Durch den jahrzehntelangen Leerstand? Was wird vom Verfügungsberechtigten bezweckt? II.7. Welche konkreten Maßnahmen wurden ergriffen, um die seit den 1990er Jahren beginnende Verwahrlosung und die fehlenden notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (s. 2.4. Verwahrlosung) zu verhindern? Wurde der Eigentümer auf die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen mit Fristsetzung und unter Androhung von Zwangsgeld hingewiesen? Falls keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen wurden: Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet? Die Franzstraße 6 wurde bereits niedergelegt (kein Denkmal). Die in der Denkmalliste unter A 1799 und A 1798 eingetragenen Baudenkmäler Franzstr. 8 und 10 wurden im Ergebnis eines gerichtlichen Erörterungstermins aus der Denkmalliste gelöscht, da nach Auffassung der anwesenden Richterin desSeite 3 von 4 Seite 4 Verwaltungsgerichts die denkmalwerten Eigenschaften untergegangen sind und nach dieser deutlichen Aussage ein Urteil im Sinne der von der Stadt vertretenen Position nicht mehr erwartet werden kann. Entsprechend können dem Abbruchbegehren des Eigentümers keine denkmalrechtlichen Gründe mehr entgegengehalten werden (vgl. DS 210952). Für die Franzstraße 8 und 10 liegen der Bauverwaltung Abrissanzeigen und eine (noch nicht abschließend beschiedene) Bauvoranfrage vor, die den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses beinhaltet (vgl. DS 190915-2ST). Bezüglich der Frage nach Erhaltungsmaßnahmen, darf auf die bereits mit DS 190915-2 ST gegebene Antwort verwiesen werden: „Auch in den Folgejahren hat sich die Verwaltung immer wieder mit dem Objekt befasst. Letztendlich musste sie zu der Erkenntnis gelangen, dass weder damals noch heute das wohnungsrechtliche Instrumentarium geeignet ist, die Flächen ohne Mitwirkung des Verfügungsberechtigten einer Wohnnutzung zuzuführen …“. Diese Einschätzung besteht auch nach Inkrafttreten des Wohnraumstärkungsgesetzes fort. III. 8 Seit wie vielen Jahren steht das Gebäude in der Breite Straße 37 bereits leer? III.9 Welche Maßnahmen und Instrumente wurden hier zur Wiederbelebung des Wohnraums genutzt? Was ist in Planung? Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird das Objekt von der Familie der Eigentümerin bewohnt. Da mit Ausnahme extremster Fälle auch bei Vorhandensein mehrerer abgeschlossener Nutzungseinheiten ein Eigentümer nicht auf die Eigennutzung einer und Vermietung der weiteren Wohnungen verpflichtet werden kann, ist ein Eingreifen nicht möglich. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de