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210533-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Islamischer Friedhof für Bonn

Nummer
210533-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 23.06.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210533 Islamischer Friedhof für Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210533-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Islamischer Friedhof für Bonn
Beratungsfolge
Integrationsrat 23.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
zu 1) Gibt es in Bonn Friedhöfe, die andere Träger selbst verwalten?
Wenn ja, welche?
Neben den kommunalen Friedhöfen gibt es in der Stadt Bonn verschiedene
Bestattungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Konfessionen:
 Jüdische Friedhöfe (z. B. Jüdischer Friedhof Bonn-Ückesdorf und Bonn-
Castell) Träger: Synagogengemeinde Bonn – Körperschaft
des öffentlichen Rechts
 Christliche Friedhöfe (z. B. Friedhof Sankt Josef (Sankt-Augustiner-
Straße, Beuel), Mausoleum von Carstanjen (Bad Godesberg), Namen
Jesu Kirche (Bonn), Alter Friedhof Duisdorf (tlw.), Alter Friedhof
Lengsdorf (tlw.)).
zu 2) Steht die Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs mit dem 21.500 m²
großen Grundstück grundsätzlich noch für eine Nutzung als islamischer
Friedhof zur Verfügung?
und 3) Wie sieht der aktuelle Bebauungsplan 7525-2 aus? Ist die Fläche
nach wie vor als Friedhofserweiterungsfläche ausgewiesen?
Für die betreffende Fläche zwischen dem Nordfriedhof und der Schlesienstraße
gilt zurzeit der Bebauungsplan 7525-2, der diese als
Friedhofserweiterungsfläche ausweist. Der Hauptausschuss der Bundesstadt
Bonn hat jedoch in seiner Sitzung am 21.04.2016 die Verwaltung beauftragt,
auf der Grundlage der vom Planungsbüro Haase & Beele (Köln) entwickelten
Planungskonzepte die Änderung der Bebauungspläne Nr. 7425-19 und 7525-2
vorzubereiten (DS-Nr. 1410900). Die Konzepte sehen eine wohnbauliche
Nutzung entlang der Kölnstraße sowie eine gewerbliche Entwicklung entlang
der Schlesienstraße vor.
zu 4) Gibt es in Bonn und der nahen Umgebung mögliche alternative
Grundstücke für eine entsprechende Nutzung?
Die Suche nach einer geeigneten Fläche zur Einrichtung eines eigenenSeite 1 von 3
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Islamischen Friedhofes hängt wesentlich von den Anforderungen an die
Nutzung ab (Größe, Infrastruktur, religiöse Voraussetzungen, Gestaltung etc.).
Inwieweit hierfür Flächen auf einem der Bonner Friedhöfe oder auf anderen
Flächen in Frage kommen, müsste im Dialog geklärt werden.
Aufgrund des bereits seit Jahren etablierten Standorts Nordfriedhof wäre dies
sicherlich auch eine gute Adresse für einen Islamischen Friedhof.
Mit Blick auf die aktuelle Situation auf dem muslimischen Grabfeld des
Nordfriedhofs ergibt sich im Übrigen Handlungsbedarf. Hier werden
voraussichtlich zum September dieses Jahres hin keine Gräber mehr zur
Verfügung stehen. Die Verwaltung prüft daher zurzeit, welche Möglichkeiten
bestehen, auch in Zukunft in der und durch die Stadt Bonn muslimische
Beisetzungen zu ermöglichen und anzubieten.
Eine ganz entscheidende Rolle bei der Suche nach Beerdigungsflächen spielen
hierbei die Voraussetzungen, die bei muslimischen Beisetzungen zu
berücksichtigen sind:
 Beisetzung in unberührte Erde,
 ewige Totenruhe,
 Ausrichtung der Gräber nach Mekka,
 Nähe bzw. Abstand zu Grabfeldern Andersgläubiger.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen stößt die Suche nach
geeigneten Flächen auf dem Nordfriedhof an Grenzen. Insofern ist im Dialog
mit den Muslimen zu klären, ob daran gedacht werden kann:
 Muslimische Gräber nach Ablauf der Ruhezeiten wieder für
Beisetzungen zu nutzen,
 Abgelaufene Grabfelder Andersgläubiger für Beisetzungen zu nutzen
und/oder
 freie Flächen in der Nähe des Mussala-Steines zu nutzen.
zu 5) Welche Voraussetzungen bestehen für die Möglichkeit der
Übertragung der Friedhofsträgerschaft an gemeinnützige
Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine?
Aus Anlass der Änderungen des Bestattungsgesetzes NRW vom 9. Juli 2014
hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen zu einer gleichlautenden Anfrage folgendes geantwortet:
Im Gesetz ist formuliert: "Die Übertragung an gemeinnützige
Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, wenn diese den
dauerhaften Betrieb sicherstellen können." In der Begründung wird dazu
ausgeführt:
"Einer Religionsgemeinschaft, die keine Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist, kann der selbstständige Betrieb eines Friedhofs ermöglicht werden, wenn
sie nachweist, dass sie finanziell und organisatorisch dauerhaft dazu in der
Lage ist. Darüber hinaus darf sie keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer
Zuverlässigkeit geben. Das Gleiche gilt für gemeinnützige religiöse Vereine.
Die übertragende Gemeinde muss also im jeweiligen Einzelfall vor der
Übertragung prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dabei wird sie
beispielsweise auch entscheiden müssen, ob sie ein von der Gemeinschaft
vorgestelltes Finanzierungsmodell für realistisch hält.“Seite 2 von 3
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Weitere Ausführungen gibt es zu dieser Thematik nicht. Vielmehr betreten
sowohl Institutionen, die den Betrieb eines solchen Friedhofs anstreben als
auch Kommunen, die über eine entsprechende Beleihung zu entscheiden
haben, Neuland. Erste, sich in der Entstehungsphase befindende Pilotprojekte
sind der Verwaltung aus Düsseldorf vom Kreis der Düsseldorfer Muslime
(Arbeitsgemeinschaft auf Vorstandsebene für islamische Institutionen und
Moscheen aus Düsseldorf) und aus Wuppertal (MFW – Muslimische Friedhöfe
Wuppertal) bekannt. Ein Kontakt zur Stadt Wuppertal wurde hergestellt. Nach
Rückkehr der zuständigen Ressortleiterin wird sich die Verwaltung mit dieser in
Verbindung setzen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de