210533-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Islamischer Friedhof für Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 210533-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210533-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Islamischer Friedhof für Bonn Beratungsfolge Integrationsrat 23.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: zu 1) Gibt es in Bonn Friedhöfe, die andere Träger selbst verwalten? Wenn ja, welche? Neben den kommunalen Friedhöfen gibt es in der Stadt Bonn verschiedene Bestattungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Konfessionen: Jüdische Friedhöfe (z. B. Jüdischer Friedhof Bonn-Ückesdorf und Bonn- Castell) Träger: Synagogengemeinde Bonn – Körperschaft des öffentlichen Rechts Christliche Friedhöfe (z. B. Friedhof Sankt Josef (Sankt-Augustiner- Straße, Beuel), Mausoleum von Carstanjen (Bad Godesberg), Namen Jesu Kirche (Bonn), Alter Friedhof Duisdorf (tlw.), Alter Friedhof Lengsdorf (tlw.)). zu 2) Steht die Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs mit dem 21.500 m² großen Grundstück grundsätzlich noch für eine Nutzung als islamischer Friedhof zur Verfügung? und 3) Wie sieht der aktuelle Bebauungsplan 7525-2 aus? Ist die Fläche nach wie vor als Friedhofserweiterungsfläche ausgewiesen? Für die betreffende Fläche zwischen dem Nordfriedhof und der Schlesienstraße gilt zurzeit der Bebauungsplan 7525-2, der diese als Friedhofserweiterungsfläche ausweist. Der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn hat jedoch in seiner Sitzung am 21.04.2016 die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage der vom Planungsbüro Haase & Beele (Köln) entwickelten Planungskonzepte die Änderung der Bebauungspläne Nr. 7425-19 und 7525-2 vorzubereiten (DS-Nr. 1410900). Die Konzepte sehen eine wohnbauliche Nutzung entlang der Kölnstraße sowie eine gewerbliche Entwicklung entlang der Schlesienstraße vor. zu 4) Gibt es in Bonn und der nahen Umgebung mögliche alternative Grundstücke für eine entsprechende Nutzung? Die Suche nach einer geeigneten Fläche zur Einrichtung eines eigenenSeite 1 von 3 Seite 2 Islamischen Friedhofes hängt wesentlich von den Anforderungen an die Nutzung ab (Größe, Infrastruktur, religiöse Voraussetzungen, Gestaltung etc.). Inwieweit hierfür Flächen auf einem der Bonner Friedhöfe oder auf anderen Flächen in Frage kommen, müsste im Dialog geklärt werden. Aufgrund des bereits seit Jahren etablierten Standorts Nordfriedhof wäre dies sicherlich auch eine gute Adresse für einen Islamischen Friedhof. Mit Blick auf die aktuelle Situation auf dem muslimischen Grabfeld des Nordfriedhofs ergibt sich im Übrigen Handlungsbedarf. Hier werden voraussichtlich zum September dieses Jahres hin keine Gräber mehr zur Verfügung stehen. Die Verwaltung prüft daher zurzeit, welche Möglichkeiten bestehen, auch in Zukunft in der und durch die Stadt Bonn muslimische Beisetzungen zu ermöglichen und anzubieten. Eine ganz entscheidende Rolle bei der Suche nach Beerdigungsflächen spielen hierbei die Voraussetzungen, die bei muslimischen Beisetzungen zu berücksichtigen sind: Beisetzung in unberührte Erde, ewige Totenruhe, Ausrichtung der Gräber nach Mekka, Nähe bzw. Abstand zu Grabfeldern Andersgläubiger. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen stößt die Suche nach geeigneten Flächen auf dem Nordfriedhof an Grenzen. Insofern ist im Dialog mit den Muslimen zu klären, ob daran gedacht werden kann: Muslimische Gräber nach Ablauf der Ruhezeiten wieder für Beisetzungen zu nutzen, Abgelaufene Grabfelder Andersgläubiger für Beisetzungen zu nutzen und/oder freie Flächen in der Nähe des Mussala-Steines zu nutzen. zu 5) Welche Voraussetzungen bestehen für die Möglichkeit der Übertragung der Friedhofsträgerschaft an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine? Aus Anlass der Änderungen des Bestattungsgesetzes NRW vom 9. Juli 2014 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen zu einer gleichlautenden Anfrage folgendes geantwortet: Im Gesetz ist formuliert: "Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können." In der Begründung wird dazu ausgeführt: "Einer Religionsgemeinschaft, die keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann der selbstständige Betrieb eines Friedhofs ermöglicht werden, wenn sie nachweist, dass sie finanziell und organisatorisch dauerhaft dazu in der Lage ist. Darüber hinaus darf sie keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit geben. Das Gleiche gilt für gemeinnützige religiöse Vereine. Die übertragende Gemeinde muss also im jeweiligen Einzelfall vor der Übertragung prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dabei wird sie beispielsweise auch entscheiden müssen, ob sie ein von der Gemeinschaft vorgestelltes Finanzierungsmodell für realistisch hält.“Seite 2 von 3 Seite 3 Weitere Ausführungen gibt es zu dieser Thematik nicht. Vielmehr betreten sowohl Institutionen, die den Betrieb eines solchen Friedhofs anstreben als auch Kommunen, die über eine entsprechende Beleihung zu entscheiden haben, Neuland. Erste, sich in der Entstehungsphase befindende Pilotprojekte sind der Verwaltung aus Düsseldorf vom Kreis der Düsseldorfer Muslime (Arbeitsgemeinschaft auf Vorstandsebene für islamische Institutionen und Moscheen aus Düsseldorf) und aus Wuppertal (MFW – Muslimische Friedhöfe Wuppertal) bekannt. Ein Kontakt zur Stadt Wuppertal wurde hergestellt. Nach Rückkehr der zuständigen Ressortleiterin wird sich die Verwaltung mit dieser in Verbindung setzen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de