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210528 · Antrag

PV-Pflicht in laufenden Verfahren und Angebotsbebauungsplänen

Nummer
210528
Art
Antrag
Veröffentlicht
22.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 22.04.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 16.08.2021

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 16.08.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 62,9 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 210528-01 ST PV-Pflicht in laufenden Verfahren und Angebotsbebauungsplänen

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Antrag
öffentlich
210528
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Daniel Rutte
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Gabriel Kunze
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Holger Schmidt
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Tangi Legrand
06.04.2021
PV-Pflicht in laufenden Verfahren und
Angebotsbebauungsplänen
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Empfehlung
Rat 06.05.2021 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die vom Rat beschlossene
verpflichtende Photovoltaik im Neubau, auch - wo rechtlich möglich - in
solche laufenden Planungsverfahren und zugehörigen
Vertragsabschlüsse einzubringen, bei denen eine Öffentliche Auslegung
noch nicht stattgefunden hat.
2. Die Stadtverwaltung setzt sich bei angebotsorientierten
Bebauungsplänen, bei denen die Stadt nicht selbst Grundstückseigner
ist, dafür ein, dass in Kaufverträgen energetische Baustandards
(„Energieeffizienzstandards beim Neubau“; DS-Nr. 1512547) und die
Nutzung von Sonnenenergie auf Dachflächen in vertraglich (Kauf,
Erbpacht, etc.) festgelegt wird.
Begründung
Planungsverfahren dauern von Zielbeschluss bis zum Satzungsbeschluss nicht
selten 10 Jahre. Damit die verpflichtende Nutzung von Photovoltaik schnell zum
Tragen kommt und positiv auf die Klimaschutzbilanz der Stadt Bonn auswirkt,
sollen auch laufende Planungsverfahren einbezogen werden und nicht nur
solche die durch einen Zielbeschluss neu begonnenen werden.
Da eine statische und technische Herrichtung von Dächern für die Nutzung von
Photovoltaik in Bebauungsplänen nach §9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB ohnehin
festgeschrieben wird, resultieren aus diesem Beschluss keine unzumutbaren
Mehraufwände für Vorhabenträger.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 18:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de