210528 · Antrag
PV-Pflicht in laufenden Verfahren und Angebotsbebauungsplänen
Kerndaten
- Nummer
- 210528
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 22.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Antrag öffentlich 210528 Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Daniel Rutte SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Gabriel Kunze DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Holger Schmidt Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Tangi Legrand 06.04.2021 PV-Pflicht in laufenden Verfahren und Angebotsbebauungsplänen Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Empfehlung Rat 06.05.2021 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die vom Rat beschlossene verpflichtende Photovoltaik im Neubau, auch - wo rechtlich möglich - in solche laufenden Planungsverfahren und zugehörigen Vertragsabschlüsse einzubringen, bei denen eine Öffentliche Auslegung noch nicht stattgefunden hat. 2. Die Stadtverwaltung setzt sich bei angebotsorientierten Bebauungsplänen, bei denen die Stadt nicht selbst Grundstückseigner ist, dafür ein, dass in Kaufverträgen energetische Baustandards („Energieeffizienzstandards beim Neubau“; DS-Nr. 1512547) und die Nutzung von Sonnenenergie auf Dachflächen in vertraglich (Kauf, Erbpacht, etc.) festgelegt wird. Begründung Planungsverfahren dauern von Zielbeschluss bis zum Satzungsbeschluss nicht selten 10 Jahre. Damit die verpflichtende Nutzung von Photovoltaik schnell zum Tragen kommt und positiv auf die Klimaschutzbilanz der Stadt Bonn auswirkt, sollen auch laufende Planungsverfahren einbezogen werden und nicht nur solche die durch einen Zielbeschluss neu begonnenen werden. Da eine statische und technische Herrichtung von Dächern für die Nutzung von Photovoltaik in Bebauungsplänen nach §9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB ohnehin festgeschrieben wird, resultieren aus diesem Beschluss keine unzumutbaren Mehraufwände für Vorhabenträger.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de