210513 · Mitteilungsvorlage
Jahresbericht 2020 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung
Kerndaten
- Nummer
- 210513
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 210513 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Jahresbericht 2020 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 04.05.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Jahresbericht 2020 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung Personelle Besetzung: Die Aufgabe wird seit Beschluss der ersten Fassung der Zweckentfremdungssatzung am 18.07.2013 durch den Rat und nach Inkrafttreten am 08.08.2013 im Amt für Soziales und Wohnen wahrgenommen. Zum 01.06.2017 wurde die Task-Force Zweckentfremdung in den Regelbetrieb überführt. Die Aufgabe des Vollzugs der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn wird weiterhin im Amt für Soziales und Wohnen wahrgenommen. Die Sachgruppe verfügt über eine stellenplanmäßige Ausstattung von sieben Vollzeitäquivalenten. Am 31.12.2020 waren hiervon sechs besetzt. Fallzahlen: Im Jahr 2020 wurden 309 Vorgänge bearbeitet. Davon entfallen: 123 Fälle auf den Bereich der Kurzzeitvermietung; hierunter fällt die Vermietung an häufig wechselnde Personen für touristisch, beruflich oder medizinisch bedingte vorübergehende Aufenthalte, 186 Fälle auf den Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung, d.h. Leerstand, Nutzungsänderung, Abriss. Im Bereich der Kurzzeitvermietung konnten 34 Fälle abschließend bearbeitet werden.Seite 1 von 7 Seite 2 In 11 Fällen wurde Wohnraum wieder einer dauerhaften Vermietung zugeführt, 15 Wohnungen fielen nicht unter den Schutzzweck der Satzung, da sie z. B. in Häusern mit weniger als drei Wohneinheiten lagen oder dem Eigentümer bzw. einem sonstigen Verfügungsberechtigten als Zweit- oder Ferienwohnung dienten, in 7 Fällen ergab die Prüfung, dass entgegen der ersten Annahme oder eines Hinweises keine zweckentfremdende Nutzung von Wohnraum vorlag, in einem Fall wurde die Erteilung eines Negativattestes, das die Zulässigkeit einer beabsichtigten Kurzzeitvermietung bestätigen würde, abgelehnt. 89 Fälle waren am 31.12.2020 noch in der Bearbeitung. Einschränkende und in früheren Berichten bereits thematisierte Vorgaben durch das WAG NRW im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hinsichtlich örtlicher Ermittlungen sowie beteiligter und somit auskunftspflichtiger Personenkreise verzögern oder verhindern häufig eine zügige Sachverhaltsaufklärung. So können zum Beispiel nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 WAG NRW örtliche Ermittlungen nur zu angemessenen Tageszeiten und nach vorheriger Ankündigung erfolgen. Der § 11 Abs. 1 Satz 1 WAG NRW verpflichtet nur die Verfügungsberechtigten und die Bewohnerschaft zur Mitwirkung. Vermittler, die ebenfalls zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten, können nicht herangezogen werden. Die von den Kommunen geforderten und nunmehr im Gesetzentwurf des Wohnraumstärkungsgesetztes (Näheres hierzu unter dem Abschnitt „Ausblick“) umgesetzten Änderungen in Bezug auf die Mitwirkungs- und Duldungspflichten sollen eine umfassendere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen. Im Bereich der klassischen Zweckentfremdung wurden 42 Fälle abschließend bearbeitet. Diese verteilen sich auf 28 Leerstandsfälle, 7 Fälle von Nutzungsänderung und 7 Abrissfälle. In 22 Fällen lag kein Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung vor, in weiteren 2 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung verneint werden, bei 8 Fällen wurde genehmigter Leerstand durch Nachvermietung beseitigt, in 10 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung genehmigt werden.Seite 2 von 7 Seite 3 144 Fälle waren am 31.12.2020 noch in der Bearbeitung. Diese verteilen sich auf 105 Leerstandsfälle, 7 Fälle von Nutzungsänderung und 32 Abrissfälle. In der Mehrzahl handelt es sich hierbei um Projekte der BImA, der Wohnbau sowie der Vebowag im Rahmen von Modernisierungs- oder Ersatz- Neubaumaßnahmen zur Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse. Da die die Genehmigung begründenden Maßnahmen in 2020 nicht abgeschlossen wurden, werden diese Fälle bis zum Wieder- bzw. Neubezug als laufende Leerstandsfälle betrachtet. Negativatteste wurden nicht erteilt. Räumliche Verteilung: Die abschließend bearbeiteten Fälle verteilen sich wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke: Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische Zweckentfremdung Bonn 36 15 21 Bad Godesberg 30 13 17 Beuel 9 5 4 Hardtberg 1 1 0 gesamt 76 34 42 Die Fälle, die sich derzeit (Stand 15.03.2021) in Bearbeitung befinden, verteilen sich wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke: Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische Zweckentfremdung Bonn 96 28 68 Bad Godesberg 114 55 59 Beuel 12 4 8 Hardtberg 7 1 6 gesamt 229 88 141 Laufende Gerichtsverfahren Drei derzeit laufende Gerichtsverfahren können direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Bonner Zweckentfremdungsatzung haben. Das vor dem OVG Münster gegen eine von hier ergangene Ordnungsverfügung anhängige Verfahren zur Frage, ob die Vermietung von Wohnraum an sich zur medizinischen Behandlung in DeutschlandSeite 3 von 7 Seite 4 aufhaltenden Personen bzw. an deren Angehörige eine Zweckentfremdung im Sinne der Bonner Zweckentfremdungssatzung darstellt, wurde zugunsten der Bundesstadt Bonn entschieden. Dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, Rechtsmittel wurden eingelegt. Unter diesem Vorbehalt betrachten die Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung dies als wichtigen Erfolg. Ein gleichgeartetes Verfahren vor dem VG Köln wurde auf Vorschlag des Gerichts bis zur endgültigen Klärung des o. g. Falles ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit einer Vorlage des OVG Berlin/Brandenburg zur Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Einschränkung des Vertrauensschutzes. Mit der zweiten Änderungssatzung der Bonner Zweckentfremdungssatzung wurde hier eine vergleichbare Regelung getroffen. Ausblick: Unterarbeitskreis Zweckentfremdung Wie im Jahresbericht 2019 erörtert (DS 200381), wurde in der 79. Sitzung des Arbeitskreises „Wohnungswesen“ des Städtetages Nordrhein-Westfalen am 07.11.2019 auf Initiative der Stadt Bonn die Gründung des UAK- Zweckentfremdung beschlossen. Die erste Sitzung des neuen Arbeitskreises fand am 03.12.2020 als Videokonferenz statt. Neben der aktuellen Situation in den Satzungskommunen, wurde der den Kommunen bereits im September vorgelegte Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz) diskutiert. Ablösung des WAG NRW durch das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) NRW Wie die Verwaltung in mehreren Vorlagen dargestellt hat, bedarf es aus kommunaler Sicht einer Anpassung des § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) über die reine Satzungsermächtigung hinaus, um die beschriebenen Hemmnisse im Vollzug der Zweckentfremdungssatzung auszuräumen und um den Weg frei für eine Auskunftspflicht der Plattformbetreiber (wie z.B. Airbnb, Booking.com etc.) zu machen. Im Ministerium zeigte man sich gesprächsbereit und lud u.a. die Bonner Verwaltung zu einem Gespräch am 18.02.2020 hinsichtlich der derzeitigen und zukünftigen Bedürfnisse für die Ausgestaltung einer Zweckentfremdungssatzung ein. Über das Ergebnis und die Einschätzung des Gesprächs hat die Verwaltung berichtet (DS 200993-ST).Seite 4 von 7 Seite 5 Bereits im September 2020 wurde den Kommunen überraschend schnell der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz) vorgelegt. Im Rahmen der Verbändeanhörung hat die Verwaltung ausführlich zu dem vorgelegten Entwurf Stellung genommen. Am 09.12.2020 wurde durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW der zwischenzeitlich aktualisierte Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) in den Landtag eingebracht (Landtags-Drucksache 17/12073). Zu diesem liegt der Änderungsantrag (Landtags-Drucksache 17/12305) der Fraktionen der CDU und der FDP vor, der im Wesentlichen den für die Zweckentfremdung maßgeblichen Zeitraum und eine Privilegierung für Studierende zum Inhalt hat. Das WohnStG NRW soll das WAG NRW am 01.07.2021 vollständig ablösen und der Sicherstellung der Wohnungsversorgung der Bevölkerung als zentraler Aufgabe der Wohnungspolitik Rechnung tragen. Mit der Neufassung der wohnungsaufsichtsrechtlichen Regelungen werden die Kreise und Kommunen in die Lage versetzt: stärker präventiv gegen Problemimmobilien einzuschreiten und gezielter gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorzugehen, Gefährdungen, die sich aus der Wohnraumnutzung ergeben, zu unterbinden (erstmals werden hiervon auch die Bereiche Tierhaltung sowie Lagerung von gefährlichen Stoffen oder Gegenständen in Wohnraum erfasst), die Durchsetzung von Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften durch Maßnahmen der Wohnungsaufsicht zu ermöglichen sowie gegen Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen, indem ein Verfahren zur Identifizierung der Anbieter von Wohnraum, der für gewerbliche Kurzzeitvermietung genutzt wird, eingeführt wird (Registrierungspflicht und Vergabe einer Wohnraum-Identitätsnummer). Die Verwaltung begrüßt, dass auch auf Betreiben der Bundesstadt Bonn der Problemlage des Medizintourismus von Seiten des Ministeriums Rechnung getragen wird und zukünftig ein geeignetes Instrument zur Verfügung steht, um gegen diese spezielle Form der Zweckentfremdung vorzugehen. Der Gesetzentwurf wurde nach einer ersten Lesung vom Landtag in die Ausschüsse verwiesen. Im federführenden Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen fand am 05.02.2021 eine Expertenanhörung statt.Seite 5 von 7 Seite 6 Die Verwaltung ist bereits mit der organisatorischen und personellen Umsetzung der Erfordernisse für eine gesetzmäßige Aufgabenwahrnehmung nach dem WohnStG befasst. Zu diesem Zweck wurde eine Projektgruppe zur Umsetzung des Wohnraumstärkungs-gesetzes gebildet, die innerhalb der kurzen Zeitvorgabe eine im Sinne des Gesetzgebers handlungsfähige Ablauf- und Aufbauorganisation entwickelt. Für die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Wohnraumstärkungsgesetzes wird der Fachbereich temporär mit einer VZÄ personell aufgestockt. Die Kick-Off-Veranstaltung hat bereits stattgefunden. Der vorliegende Entwurf sieht zudem eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten vor, die in vorhandene Rechtsbereiche eingreifen bzw. diese mit dem WohnStG verknüpfen. Die Änderungen durch das WohnStG haben nach Ansicht der Fachverwaltung ämter-übergreifenden Charakter. Mit dem Einverständnis des Verwaltungsvorstandes wurde daher eine verwaltungsinterne, dezernatsübergreifende Arbeitsgruppe unter der Beteiligung der Ämter 10, 33, 37, 53, 61, 63 und 67 gebildet, welche die sich aus dem WohnStG ergebenden Aufgaben und Pflichten sowie maßgebliche Schnittstellen aufbereitet. Die Arbeitsgruppe hat Anfang März die Arbeit aufgenommen. Die kommunale Wohnungsaufsicht wird mit erweiterten Befugnissen und Instrumenten ausgestattet. Besonders anspruchsvoll in der Umsetzung sind für die Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung die erweiterten Regelungen im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung, insbesondere die vorgesehene Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietungen (nach derzeitigem Stand maximal 12 Wochen im Jahr gestattet). Alle Akteure sind sich darin einig, dass ein landesweit einheitliches und automatisiertes IT-Verfahren zur Registrierung und Vergabe der Wohnraum-Identitätsnummer - vergleichbar zu dem Verfahren in der Freien und Hansestadt Hamburg - angestrebt wird, welches zudem den Bestimmungen des OZG (Onlinezugangsgesetz) nicht zuwiderläuft. Um sich einen detaillierteren Eindruck von der Anwendung machen zu können, nahm die Verwaltung am 09.02.2021 an einem vom Städtetag organisierten virtuellen Austausch mit dem entsprechenden Fachbereich in Hamburg teil. Zur Abstimmung des Verfahrens sind die betroffenen Gemeinden untereinander und mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im ständigen Austausch. Die Verwaltung wird außerdem voraussichtlich ab Mai 2021 mit Vertretern an der vom MHKBG initiierten digitalen Erarbeitung der Leitfäden zur Wohnungsaufsicht und zur Zweckentfremdung mitwirken. Zum verbesserten Austausch der Gemeinden auf Arbeitsebene hat Bonn außerdem einen „interkommunalen Arbeitskreis“ mit den betroffenen Kommunen initiiert, der die Umsetzungsprozesse innerhalb der jeweiligen Verwaltungen sowie bei der geplanten Mitwirkung zur Ausgestaltung einesSeite 6 von 7 Seite 7 neuen Leitfadens für das Wohnraumstärkungsgesetz und bei der Ausgestaltung einer neuen Mustersatzung Zweckentfremdung begleiten soll. Die Verwaltung wird über den Fortgang berichten. Anlage/n KeineSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de