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210507-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

"Unterstützung für die Bonner Wirtschaft in Zeiten von Corona"

Nummer
210507-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 17.06.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.04.2021 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 21.04.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210507 "Unterstützung für die Bonner Wirtschaft in Zeiten von Corona"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210507-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
"Unterstützung für die Bonner Wirtschaft in Zeiten
von Corona"
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
20.04.2021 Kenntnisnahme
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
21.04.2021 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 29.04.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei Annahme des Antrages und Beschlussfassung im Hauptausschuss wird die
Verwaltung eine ensprechende Prüfung vornehmen.
Die Verwaltung hält die vorgeschlagene Einführung weitreichender zusätzlicher
Hilfen in Form von langfristigen zinslosen Darlehen jedoch nicht für zielführend.
Die vorhandenen Angebote seitens Bund und Land sind bereits gut geeignet.
Seit Beginn der Corona-Krise weist die Verwaltung über die
Wirtschaftsförderung aktiv auf die Hilfen von Bund und Land sowohl auf den
Internetseiten zu Corona, als auch in Mailingaktionen mit Informationen zu
Corona-Unterstützungen an einen 12.000 Adressen zählenden Verteiler hin.
Das Team des Service Center Wirtschaft der Wirtschaftsförderung Bonn steht
weiterhin für Informationen zur Verfügung.
Als kommunale Zusatzhilfe zu den Bundes- und Landeshilfen in Zeiten von
Corona bietet das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn Gewerbetreibenden
folgende Hilfen an:
Gewerbesteuerpflichtige können, sofern sich Gewinneinbrüche abzeichnen,
einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung stellen.
Dies erfolgt formlos beim Kassen- und Steueramt per E-Mail. Um
Liquiditätsengpässe zu vermeiden, reicht häufig schon eine Stundung. Daher
kann ebenfalls ein Erlass von Stundungszinsen, Säumniszuschlägen oder
Mahn- und Vollstreckungskosten in Frage kommen.
All diese Maßnahmen setzen einen Antrag der betroffenen Gewerbetreibenden
und eine Einzelfallprüfung voraus. Die Gewerbetreibenden können davon
ausgehen, dass die Verwaltung den rechtlichen Rahmen großzügig ausschöpft.Seite 1 von 2
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Da die Pandemie noch anhält, kann zu der Frage unter c) im Antrag nach den
finanziellen Auswirkungen derzeit keine Auskunft gegeben werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de