← zurück zu 210492

210492-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Prüfung eines Freizeitgeländes am derzeitigen Containerplatz (IGS/ Siegburger Straße)

Nummer
210492-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 22.06.2021 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 210492 Prüfung eines Freizeitgeländes am derzeitigen Containerplatz (IGS/ Siegburger Straße)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.539 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210492-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Prüfung eines Freizeitgeländes am derzeitigen
Containerplatz (IGS/ Siegburger Straße)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 22.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung verfolgt derzeit in Abstimmung mit dem
Grundstückseigentümer NRW.Urban den Weg, die Standzeit der
Container zur Flüchtlingsunterbringung zunächst bis zum Jahresende
2023 zu verlängern und die Anlage anschließend zurück zu bauen.
Parallel wird das Plan-Änderungsverfahren durchgeführt, um die Fläche
im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme WTP einer gewerblichen
Nutzung zuführen zu können (vgl. DS-Nr. 1512349).
Die Fläche liegt im Satzungsgebiet der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme WTP I. Die Fläche ist gemäß den Zielen der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme einer baulichen Nutzung
zuzuführen. Der Bebauungsplan wird derzeit geändert. Hierzu hat der
Plan bereits offen gelegen. Die Änderungen beziehen sich auf die
Erschließung des Plangebietes und den Zuschnitt der Baufelder, nicht
aber auf die geplante Nutzung.
Für die fragliche Fläche setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.
8024-14 (Wissenschaftspark) ein Mischgebiet fest. Hier sind sowohl
Wohncontainer für Flüchtlinge (zu Wohnzwecken bzw. als Anlage für
soziale Zwecke) wie auch für die Vereinsarbeit (je nach Schwerpunkt
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche
Zwecke) allgemein zulässig.
Eine (open-air)-Tanzfläche wäre als mischgebietskonforme
Vergnügungsstätte (nur wenige gleichzeitige Besucher) zwar
ausnahmsweise zulässig, würde aber in dem ansonsten bislang
unbebauten Mischgebiet gebietsfremd sein und deshalb nicht
befürwortet.
Zu öffentlichen Grillstätten und einem Trimmparcours bestehen ähnliche
Bedenken zur Gebietskonformität an dieser Stelle des Stadtgebiets.Seite 1 von 2
Seite 2
Solche Einrichtungen sollten in öffentliche Grünflächen (Parkanlagen)
oder sonstige Naherholungsbereiche integriert werden.
Angesichts der beabsichtigen Aufstellung des Bebauungsplanes 8024-
20 (Gewerbepark), der hier künftig ein Gewerbegebiet vorsieht, sollten
keine Investitionen getätigt werden, die nach verhältnismäßig kurzer
Nutzungsdauer wieder zurückgebaut werden müssten.
Die Inanspruchnahme der Fläche für eine Freizeitnutzung entspricht
nicht den Zielen der Entwicklungsmaßnahme und dem Planungsrecht.
Den Wünschen der Antragsteller kann daher nicht entsprochen werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de