210492-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Prüfung eines Freizeitgeländes am derzeitigen Containerplatz (IGS/ Siegburger Straße)
Kerndaten
- Nummer
- 210492-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210492-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Prüfung eines Freizeitgeländes am derzeitigen Containerplatz (IGS/ Siegburger Straße) Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 22.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung verfolgt derzeit in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer NRW.Urban den Weg, die Standzeit der Container zur Flüchtlingsunterbringung zunächst bis zum Jahresende 2023 zu verlängern und die Anlage anschließend zurück zu bauen. Parallel wird das Plan-Änderungsverfahren durchgeführt, um die Fläche im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme WTP einer gewerblichen Nutzung zuführen zu können (vgl. DS-Nr. 1512349). Die Fläche liegt im Satzungsgebiet der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme WTP I. Die Fläche ist gemäß den Zielen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme einer baulichen Nutzung zuzuführen. Der Bebauungsplan wird derzeit geändert. Hierzu hat der Plan bereits offen gelegen. Die Änderungen beziehen sich auf die Erschließung des Plangebietes und den Zuschnitt der Baufelder, nicht aber auf die geplante Nutzung. Für die fragliche Fläche setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8024-14 (Wissenschaftspark) ein Mischgebiet fest. Hier sind sowohl Wohncontainer für Flüchtlinge (zu Wohnzwecken bzw. als Anlage für soziale Zwecke) wie auch für die Vereinsarbeit (je nach Schwerpunkt Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke) allgemein zulässig. Eine (open-air)-Tanzfläche wäre als mischgebietskonforme Vergnügungsstätte (nur wenige gleichzeitige Besucher) zwar ausnahmsweise zulässig, würde aber in dem ansonsten bislang unbebauten Mischgebiet gebietsfremd sein und deshalb nicht befürwortet. Zu öffentlichen Grillstätten und einem Trimmparcours bestehen ähnliche Bedenken zur Gebietskonformität an dieser Stelle des Stadtgebiets.Seite 1 von 2 Seite 2 Solche Einrichtungen sollten in öffentliche Grünflächen (Parkanlagen) oder sonstige Naherholungsbereiche integriert werden. Angesichts der beabsichtigen Aufstellung des Bebauungsplanes 8024- 20 (Gewerbepark), der hier künftig ein Gewerbegebiet vorsieht, sollten keine Investitionen getätigt werden, die nach verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer wieder zurückgebaut werden müssten. Die Inanspruchnahme der Fläche für eine Freizeitnutzung entspricht nicht den Zielen der Entwicklungsmaßnahme und dem Planungsrecht. Den Wünschen der Antragsteller kann daher nicht entsprochen werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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