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210483-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483

Nummer
210483-07 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210483 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210483-07 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn,
Rabinstr. 1
AZ: 168376
BBB-Anfrage zur Vorlage 210483
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Stellungnahme zur Großen Anfrage DS-Nr. 210483-02
Zu 1: Wie wurde dem Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen im
Genehmigungsverfahren für die Errichtung der o.g. Werbeanlage
Rechnung getragen?
Wie bei allen Bauvorhaben sind auch bei der Installation von
Beleuchtungsanlagen grundsätzlich die Belange des Artenschutzes zu
berücksichtigen. Damit das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht so
verträglich wie möglich ist, sind die Lichtemissionen auf das unbedingt
erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
Zu 2: Wird die Oberbürgermeisterin künftig den auf Initiative der Fraktion
B90/Die Grünen vom Hauptausschuss einstimmig bereits am 8.Dezember
2005 gefassten Beschluss zum Schutz von Tieren vor Lichtsmog (Vgl.DS
0512894NV4) beachten?
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird regelmäßig im Rahmen von
Planungen und Bauvorhaben beteiligt und legt Maßnahmen zur Vermeidung
und Minimierung von Lichtemissionen und deren Effekten fest. Werbeanlagen
bzw. Beleuchtung insbesondere im Außenbereich und in Schutzgebieten
werden aus Gründen des Artenschutzes als besonders kritisch gesehen. Im
Siedlungsbereich mit umfangreichen Vorbelastungen sind zusätzliche
Beleuchtungen weniger kritisch zu bewerten. Auch in Zukunft wird die UNB bei
der Beteiligung von Bauvorhaben die artenschutzrechtlichen Belange vertreten.
Zu 3: Wie hoch ist der durch die neue Werbeanlage verursachte
durchschnittliche „Jahresverbrauch“ an Energie?
Zu 4: Teilt die Oberbürgermeisterin die Auffassung, nach der elektrischSeite 1 von 2
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betriebene Werbeanlagen eine vermeidbare Energieverschwendung und
einhergehend eine unnötige Belastung der Umwelt durch
Ressourcenverbrauch darstellen?
Unabhängig davon, ob es sich bei der Werbeanlage um
Energieverschwendung handelt, ist der Jahresverbrauch an Energie kein
Prüfkriterium im Rahmen der Prüfung eines Bauantrages. Es gibt keine
baurechtlichen Vorschriften, die hierzu Vorgaben machen würden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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