210483-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483
Kerndaten
- Nummer
- 210483-07 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210483-07 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS-Nr. 210483-02 Zu 1: Wie wurde dem Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen im Genehmigungsverfahren für die Errichtung der o.g. Werbeanlage Rechnung getragen? Wie bei allen Bauvorhaben sind auch bei der Installation von Beleuchtungsanlagen grundsätzlich die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. Damit das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht so verträglich wie möglich ist, sind die Lichtemissionen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Zu 2: Wird die Oberbürgermeisterin künftig den auf Initiative der Fraktion B90/Die Grünen vom Hauptausschuss einstimmig bereits am 8.Dezember 2005 gefassten Beschluss zum Schutz von Tieren vor Lichtsmog (Vgl.DS 0512894NV4) beachten? Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird regelmäßig im Rahmen von Planungen und Bauvorhaben beteiligt und legt Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Lichtemissionen und deren Effekten fest. Werbeanlagen bzw. Beleuchtung insbesondere im Außenbereich und in Schutzgebieten werden aus Gründen des Artenschutzes als besonders kritisch gesehen. Im Siedlungsbereich mit umfangreichen Vorbelastungen sind zusätzliche Beleuchtungen weniger kritisch zu bewerten. Auch in Zukunft wird die UNB bei der Beteiligung von Bauvorhaben die artenschutzrechtlichen Belange vertreten. Zu 3: Wie hoch ist der durch die neue Werbeanlage verursachte durchschnittliche „Jahresverbrauch“ an Energie? Zu 4: Teilt die Oberbürgermeisterin die Auffassung, nach der elektrischSeite 1 von 2 Seite 2 betriebene Werbeanlagen eine vermeidbare Energieverschwendung und einhergehend eine unnötige Belastung der Umwelt durch Ressourcenverbrauch darstellen? Unabhängig davon, ob es sich bei der Werbeanlage um Energieverschwendung handelt, ist der Jahresverbrauch an Energie kein Prüfkriterium im Rahmen der Prüfung eines Bauantrages. Es gibt keine baurechtlichen Vorschriften, die hierzu Vorgaben machen würden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de