210483-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483
Kerndaten
- Nummer
- 210483-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.457 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210483-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1.Trifft es zu, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer Verkaufsvorlage „Vergabe der Baugrundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof und an der Rabinstraße - Zuschlagserteilung durch den Rat der Stadt Bonn“, beschlossen im Rat am 18.06.2015, auf Seite 22 für das Angebot des zum Zuge gekommenen Bieters "die developer" bestätigt hat, dass die Gestaltung der Baukörper den Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung entspricht? Ja, das trifft zu. 2. Ist es weiter zutreffend, dass laut § 4 (5), letzter Spiegelstrich der Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung „in und an der Fassade angebrachte Bildschirme, screens o.ä.“, wie von der Oberbürgermeisterin jetzt am Parkhaus Rabinstraße genehmigt, unzulässig sind? Der betreffende Grundstücksteil liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung, so dass die Fragestellerin – entsprechend dem Verwaltungsvorschlag der Mitteilungsvorlage 210483 - eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Werbe- und Gestaltungssatzung Bonn auf den betreffenden Bereich beantragt. Allerdings handelt es sich bei der in Rede stehenden Werbeanlage um ein Werbeplakat auf Wechselsystem für Großbanner, welches angeleuchtet werden soll und ggf. LED-hinterleuchtet wird. Ein Wechsellicht ist nicht vorgesehen. Es handelt sich somit nicht um einen Bildschirm oder einen Screen oder eine wie in § 4 Abs. 5 der Satzung als unzulässige Anlage beschrieben.Seite 1 von 3 Seite 2 3. a) Ist mit dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof für die dort neu errichteten Gebäude vereinbart worden, die Vorgaben der Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung einzuhalten und wenn nein, warum nicht? Nein, es gibt keine Vereinbarung im Vertrag. b) Sind dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof bezüglich der Konformität seines Angebotes mit der Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung Ausnahmen für die Anbringung von Reklametafeln an den Fassaden der von seinem Angebot umfassten Baukörper und somit auch dem Parkhaus an der Rabinstraße zugestanden worden und wenn ja, welche Ausnahmen genau wurden dem Käufer zugestanden und wer trägt dafür die Verantwortung? Im Kaufvertrag wurden dem zum Zuge gekommenen Bieter keine Ausnahmen von der Gestaltungs- und Werbesatzung für die Anbringung von Reklametafeln zugestanden. c) Für den Fall, dass die Verwaltung in dem in Rede stehenden Vertrag mit dem Urban-Soul-Investor für dessen Gebäude verbindlich die Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung vereinbart hat und die positive Bescheidung des Bauantrages zur Errichtung der Werbeanlage hätte ablehnen können, warum ist dies nicht erfolgt? Die Prüfung eines Bauantrages erfolgt auf Basis der öffentlichen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere der Einhaltung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Selbst wenn es eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bauherrn gegeben hätte, so ist eine solche Regelung nicht Gegenstand des Prüfumfangs im Rahmen der Prüfung eines Bauantrags. d) Sieht die Oberbürgermeisterin in der 80 m² großen Werbetafel eine Beeinträchtigung der im Wettbewerb festgelegten und im Kaufvertrag festgeschriebenen Fassadengestaltung und wenn nein, welche Flächen für Reklametafeln wären dann bei entsprechender maßstäblicher Anwendung auf den übrigen Seiten des Parkhauses aus ihrer Sicht noch weiter statthaft? Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft Werbeanlagen an anderen Fassadenteilen geplant sind und hierfür Bauanträge eingereicht werden. Gerade daher hat die Verwaltung eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Satzung empfohlen.Seite 2 von 3 Seite 3 Soweit die jetzt geplante Werbetafel im Zeitpunkt der wettbewerblichen Bewertung bereits bekannt gewesen wäre, hätte dies möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Kriterien Städtebauliches Konzept und Architektur geführt. Gemäß der Ausschreibung gab es im Hinblick auf den Baukörper an der Rabinstraße in der Ausschreibung unter anderem die städtebaulichen Kriterien: Ablesbarkeit des Baukörpers, zusammenhängende Gestaltung, Abstimmung mit der Fassadengestaltung des anderen Baufeldes sowie unter dem Kriterium „Architektur“: Bei Farb- und Materialwahl sowie der Fassadengliederung der Neubauten ist auf eine ansprechende und zeitgemäße Gestaltung zu achten, die mit der historischen Bebauung der Umgebung rücksichtsvoll korrespondiert. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses existierte hinsichtlich der Baukörper eine Vorplanung, die noch weiter entwickelt werden musste. Die Genehmigung von Werbeanlagen obliegt dem öffentlichen Recht. 4.Für den Fall, dass der Investor für das Nordfeld abweichend vom Willen des Rates im Kaufvertrag nicht gebunden wurde, die Gestaltungs- und Werbesatzung für seine Gebäude auf dem Nordfeld einzuhalten, der Verwaltung aber spätestens seit Sommer letztes Jahres bekannt ist, dass ein etwaiger Bauantrag für die übrigen Seiten des Parkhauses an der Rabinstraße sowie auch der Fassaden der Hausnummern 10 und 12 der Straße am Hauptbahnhof auf Installation großflächiger Reklametafeln, positiv beschieden werden müsste, warum wurde dem Rat nicht längst ein diesbezüglicher Beschlussvorschlag unterbreitet? Der im Sommer vergangenen Jahres eingereichte Bauantrag für ein Werbebanner an der Fassade war zunächst gänzlich überdimensioniert, so dass diese Werbeanlage im Widerspruch zur architektonischen Gliederung des Gebäudes stand und aufgrund eines Verstoßes gegen § 10 der Landesbauordnung abgelehnt werden sollte. Nach erfolgter Anhörung, erfolgte allerdings nach Rücksprache mit dem Investor eine Umplanung, die die Verwaltung im März 2021 erreichte. Dieser nun geplanten Werbeanlage stehen keine baurechtlichen Vorschriften entgegen, so dass eine Baugenehmigung zu erteilen war. Weitere Bauanträge für geplante Werbeanlagen an dem Parkhaus liegen der Verwaltung nicht vor. Im Übrigen liegt der östliche Teil des Parkhauses ebenso wie die Grundstücke Am Hauptbahnhof 10 und 12 im Geltungsbereich der Satzung. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de