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210483-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483

Nummer
210483-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210483 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210483-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn,
Rabinstr. 1
AZ: 168376
BBB-Anfrage zur Vorlage 210483
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1.Trifft es zu, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer Verkaufsvorlage
„Vergabe der Baugrundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner
Hauptbahnhof und an der Rabinstraße - Zuschlagserteilung durch den
Rat der Stadt Bonn“, beschlossen im Rat am 18.06.2015, auf Seite 22
für das Angebot des zum Zuge gekommenen Bieters "die developer"
bestätigt hat, dass die Gestaltung der Baukörper den Vorgaben der
Gestaltungs- und Werbesatzung entspricht?
Ja, das trifft zu.
2. Ist es weiter zutreffend, dass laut § 4 (5), letzter Spiegelstrich der
Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung „in und an der Fassade
angebrachte Bildschirme, screens o.ä.“, wie von der
Oberbürgermeisterin jetzt am Parkhaus Rabinstraße genehmigt,
unzulässig sind?
Der betreffende Grundstücksteil liegt nicht im Geltungsbereich der
Satzung, so dass die Fragestellerin – entsprechend dem
Verwaltungsvorschlag der Mitteilungsvorlage 210483 - eine Erweiterung
des Geltungsbereichs der Werbe- und Gestaltungssatzung Bonn auf den
betreffenden Bereich beantragt.
Allerdings handelt es sich bei der in Rede stehenden Werbeanlage um ein
Werbeplakat auf Wechselsystem für Großbanner, welches angeleuchtet
werden soll und ggf. LED-hinterleuchtet wird. Ein Wechsellicht ist nicht
vorgesehen. Es handelt sich somit nicht um einen Bildschirm oder einen
Screen oder eine wie in § 4 Abs. 5 der Satzung als unzulässige Anlage
beschrieben.Seite 1 von 3
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3.
a) Ist mit dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten
Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber
dem Bonner Hauptbahnhof für die dort neu errichteten Gebäude
vereinbart worden, die Vorgaben der Bonner Gestaltungs- und
Werbesatzung einzuhalten und wenn nein, warum nicht?
Nein, es gibt keine Vereinbarung im Vertrag.
b) Sind dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten
Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber
dem Bonner Hauptbahnhof bezüglich der Konformität seines Angebotes
mit der Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung Ausnahmen für die
Anbringung von Reklametafeln an den Fassaden der von seinem
Angebot umfassten Baukörper und somit auch dem Parkhaus an der
Rabinstraße zugestanden worden und wenn ja, welche Ausnahmen
genau wurden dem Käufer zugestanden und wer trägt dafür die
Verantwortung?
Im Kaufvertrag wurden dem zum Zuge gekommenen Bieter keine
Ausnahmen von der Gestaltungs- und Werbesatzung für die
Anbringung von Reklametafeln zugestanden.
c) Für den Fall, dass die Verwaltung in dem in Rede stehenden Vertrag
mit dem Urban-Soul-Investor für dessen Gebäude verbindlich die
Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung vereinbart hat und die
positive Bescheidung des Bauantrages zur Errichtung der Werbeanlage
hätte ablehnen können, warum ist dies nicht erfolgt?
Die Prüfung eines Bauantrages erfolgt auf Basis der öffentlichen
baurechtlichen Vorschriften, insbesondere der Einhaltung der
bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Selbst wenn es
eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bauherrn gegeben hätte, so ist
eine solche Regelung nicht Gegenstand des Prüfumfangs im Rahmen der
Prüfung eines Bauantrags.
d) Sieht die Oberbürgermeisterin in der 80 m² großen Werbetafel eine
Beeinträchtigung der im Wettbewerb festgelegten und im Kaufvertrag
festgeschriebenen Fassadengestaltung und wenn nein, welche Flächen
für Reklametafeln wären dann bei entsprechender maßstäblicher
Anwendung auf den übrigen Seiten des Parkhauses aus ihrer Sicht noch
weiter statthaft?
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft Werbeanlagen an
anderen Fassadenteilen geplant sind und hierfür Bauanträge eingereicht
werden. Gerade daher hat die Verwaltung eine Erweiterung des
Geltungsbereichs der Satzung empfohlen.Seite 2 von 3
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Soweit die jetzt geplante Werbetafel im Zeitpunkt der wettbewerblichen
Bewertung bereits bekannt gewesen wäre, hätte dies möglicherweise zu
einer anderen Bewertung der Kriterien Städtebauliches Konzept und
Architektur geführt. Gemäß der Ausschreibung gab es im Hinblick auf den
Baukörper an der Rabinstraße in der Ausschreibung unter anderem die
städtebaulichen Kriterien: Ablesbarkeit des Baukörpers,
zusammenhängende Gestaltung, Abstimmung mit der
Fassadengestaltung des anderen Baufeldes sowie unter dem Kriterium
„Architektur“: Bei Farb- und Materialwahl sowie der Fassadengliederung
der Neubauten ist auf eine ansprechende und zeitgemäße Gestaltung zu
achten, die mit der historischen Bebauung der Umgebung rücksichtsvoll
korrespondiert. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses existierte
hinsichtlich der Baukörper eine Vorplanung, die noch weiter entwickelt
werden musste. Die Genehmigung von Werbeanlagen obliegt dem
öffentlichen Recht.
4.Für den Fall, dass der Investor für das Nordfeld abweichend vom
Willen des Rates im Kaufvertrag nicht gebunden wurde, die Gestaltungs-
und Werbesatzung für seine Gebäude auf dem Nordfeld einzuhalten, der
Verwaltung aber spätestens seit Sommer letztes Jahres bekannt ist,
dass ein etwaiger Bauantrag für die übrigen Seiten des Parkhauses an
der Rabinstraße sowie auch der Fassaden der Hausnummern 10 und 12
der Straße am Hauptbahnhof auf Installation großflächiger
Reklametafeln, positiv beschieden werden müsste, warum wurde dem
Rat nicht längst ein diesbezüglicher Beschlussvorschlag unterbreitet?
Der im Sommer vergangenen Jahres eingereichte Bauantrag für ein
Werbebanner an der Fassade war zunächst gänzlich überdimensioniert,
so dass diese Werbeanlage im Widerspruch zur architektonischen
Gliederung des Gebäudes stand und aufgrund eines Verstoßes gegen §
10 der Landesbauordnung abgelehnt werden sollte. Nach erfolgter
Anhörung, erfolgte allerdings nach Rücksprache mit dem Investor eine
Umplanung, die die Verwaltung im März 2021 erreichte. Dieser nun
geplanten Werbeanlage stehen keine baurechtlichen Vorschriften
entgegen, so dass eine Baugenehmigung zu erteilen war.
Weitere Bauanträge für geplante Werbeanlagen an dem Parkhaus liegen
der Verwaltung nicht vor. Im Übrigen liegt der östliche Teil des
Parkhauses ebenso wie die Grundstücke Am Hauptbahnhof 10 und 12 im
Geltungsbereich der Satzung.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 03:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de