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210483-01 · Große Anfrage

Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483

Nummer
210483-01
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
21.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210483 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376

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Große Anfrage
öffentlich
210483-01
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
20.05.2021
Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn,
Rabinstr. 1
AZ: 168376
BBB-Anfrage zur Vorlage 210483
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Trifft es zu, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer Verkaufsvorlage
„Vergabe der Baugrundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner
Hauptbahnhof und an der Rabinstraße - Zuschlagserteilung durch den Rat der
Stadt Bonn“, beschlossen im Rat am 18.06.2015, auf Seite 22 für das Angebot
des zum Zuge gekommenen Bieters "die developer" bestätigt hat, dass die
Gestaltung der Baukörper den Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung
entspricht?
2. Ist es weiter zutreffend, dass laut § 4 (5), letzter Spiegelstrich der Bonner
Gestaltungs- und Werbesatzung „in und an der Fassade angebrachte
Bildschirme, screens o.ä.“, wie von der Oberbürgermeisterin jetzt am Parkhaus
Rabinstraße genehmigt, unzulässig sind?
3.
a) Ist mit dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag
über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner
Hauptbahnhof für die dort neu errichteten Gebäude vereinbart worden, die
Vorgaben der Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung einzuhalten und wenn
nein, warum nicht?
b) Sind dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag
über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner
Hauptbahnhof bezüglich der Konformität seines Angebotes mit der Bonner
Gestaltungs- und Werbesatzung Ausnahmen für die Anbringung von
Reklametafeln an den Fassaden der von seinem Angebot umfassten Baukörper
und somit auch dem Parkhaus an der Rabinstraße zugestanden worden und
wenn ja, welche Ausnahmen genau wurden dem Käufer zugestanden und wer
trägt dafür die Verantwortung?Seite 1 von 2
Seite 2
c) Für den Fall, dass die Verwaltung in dem in Rede stehenden Vertrag mit dem
Urban-Soul-Investor für dessen Gebäude verbindlich die Vorgaben
der Gestaltungs- und Werbesatzung vereinbart hat und die positive
Bescheidung des Bauantrag zur Errichtung der Werbeanlage hätte ablehnen
können, warum ist dies nicht erfolgt?
d) Sieht die Oberbürgermeisterin in der 80 m² großen Werbetafel eine
Beeinträchtigung der im Wettbewerb festgelegten und im Kaufvertrag
festgeschriebenen Fassadengestaltung und wenn nein, welche Flächen für
Reklametafeln wären dann bei entsprechender maßstäblicher Anwendung auf
den übrigen Seiten des Parkhauses aus ihrer Sicht noch weiter statthaft?
4. Für den Fall, dass der Investor für das Nordfeld abweichend vom Willen des
Rates im Kaufvertrag nicht gebunden wurde, die Gestaltungs- und
Werbesatzung für seine Gebäude auf dem Nordfeld einzuhalten, der
Verwaltung aber spätestens seit Sommer letztes Jahres bekannt ist, dass ein
etwaiger Bauantrag für die übrigen Seiten des Parkhauses an der Rabinstraße
sowie auch der Fassaden der Hausnummern 10 und 12 der Straße am
Hauptbahnhof auf Installation großflächiger Reklametafeln,positiv beschieden
werden müsste, warum wurde dem Rat nicht längst ein diesbezüglicher
Beschlussvorschlag unterbreitet?
Begründung
Mit Drucksache 210483 teilt die Oberbürgermeisterin mit, dass sie an der
nordwestlichen Stirnseite des Parkhauses, oberhalb der Zufahrt eine
großflächige Werbeanlage genehmigt hat. Die 8 m x 10 m große „Mega-Light-
Board“ widerspricht den Vorgaben, die der Rat für den Bau der Gebäude auf
den nördlichen gelegen Flächen vor und neben dem Bonner Hauptbahnhof
beschlossen hat.
Der nachgefragte Sachverhalt wurde in der Sitzung des Planungsausschusses
am 19.Mai 2021 durch die Fragesteller thematisiert. Weil die Verwaltung zu
dem Auskunftsersuchen nichts ausführen konnte, soll mit der Initiative
sichergestellt werden, dass die fällige Beantwortung spätestens zur Sitzung des
Planungsausschusses am 10.Juni 2021 erfolgt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de