210483-01 · Große Anfrage
Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483
Kerndaten
- Nummer
- 210483-01
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 21.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 210483-01 Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 20.05.2021 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Trifft es zu, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer Verkaufsvorlage „Vergabe der Baugrundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof und an der Rabinstraße - Zuschlagserteilung durch den Rat der Stadt Bonn“, beschlossen im Rat am 18.06.2015, auf Seite 22 für das Angebot des zum Zuge gekommenen Bieters "die developer" bestätigt hat, dass die Gestaltung der Baukörper den Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung entspricht? 2. Ist es weiter zutreffend, dass laut § 4 (5), letzter Spiegelstrich der Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung „in und an der Fassade angebrachte Bildschirme, screens o.ä.“, wie von der Oberbürgermeisterin jetzt am Parkhaus Rabinstraße genehmigt, unzulässig sind? 3. a) Ist mit dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof für die dort neu errichteten Gebäude vereinbart worden, die Vorgaben der Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung einzuhalten und wenn nein, warum nicht? b) Sind dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof bezüglich der Konformität seines Angebotes mit der Bonner Gestaltungs- und Werbesatzung Ausnahmen für die Anbringung von Reklametafeln an den Fassaden der von seinem Angebot umfassten Baukörper und somit auch dem Parkhaus an der Rabinstraße zugestanden worden und wenn ja, welche Ausnahmen genau wurden dem Käufer zugestanden und wer trägt dafür die Verantwortung?Seite 1 von 2 Seite 2 c) Für den Fall, dass die Verwaltung in dem in Rede stehenden Vertrag mit dem Urban-Soul-Investor für dessen Gebäude verbindlich die Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung vereinbart hat und die positive Bescheidung des Bauantrag zur Errichtung der Werbeanlage hätte ablehnen können, warum ist dies nicht erfolgt? d) Sieht die Oberbürgermeisterin in der 80 m² großen Werbetafel eine Beeinträchtigung der im Wettbewerb festgelegten und im Kaufvertrag festgeschriebenen Fassadengestaltung und wenn nein, welche Flächen für Reklametafeln wären dann bei entsprechender maßstäblicher Anwendung auf den übrigen Seiten des Parkhauses aus ihrer Sicht noch weiter statthaft? 4. Für den Fall, dass der Investor für das Nordfeld abweichend vom Willen des Rates im Kaufvertrag nicht gebunden wurde, die Gestaltungs- und Werbesatzung für seine Gebäude auf dem Nordfeld einzuhalten, der Verwaltung aber spätestens seit Sommer letztes Jahres bekannt ist, dass ein etwaiger Bauantrag für die übrigen Seiten des Parkhauses an der Rabinstraße sowie auch der Fassaden der Hausnummern 10 und 12 der Straße am Hauptbahnhof auf Installation großflächiger Reklametafeln,positiv beschieden werden müsste, warum wurde dem Rat nicht längst ein diesbezüglicher Beschlussvorschlag unterbreitet? Begründung Mit Drucksache 210483 teilt die Oberbürgermeisterin mit, dass sie an der nordwestlichen Stirnseite des Parkhauses, oberhalb der Zufahrt eine großflächige Werbeanlage genehmigt hat. Die 8 m x 10 m große „Mega-Light- Board“ widerspricht den Vorgaben, die der Rat für den Bau der Gebäude auf den nördlichen gelegen Flächen vor und neben dem Bonner Hauptbahnhof beschlossen hat. Der nachgefragte Sachverhalt wurde in der Sitzung des Planungsausschusses am 19.Mai 2021 durch die Fragesteller thematisiert. Weil die Verwaltung zu dem Auskunftsersuchen nichts ausführen konnte, soll mit der Initiative sichergestellt werden, dass die fällige Beantwortung spätestens zur Sitzung des Planungsausschusses am 10.Juni 2021 erfolgt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de