210483 · Mitteilungsvorlage
Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376
Kerndaten
- Nummer
- 210483
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 210483 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Kenntnisnahme Mitteilung Der Bauherr beabsichtigt an der nordwestlichen Stirnseite des Parkhauses, oberhalb der Zufahrt eine großflächige Werbeanlage zu errichten, die ange- leuchtet werden soll. Durch den aktuellen Werbepartner Deutsche Telekom soll hier u.a. für regionale Kampagnen und Veranstaltungen, wie z.B. für das Beethovenfest, den Kunstrasen und ähnliches, geworben werden. Der Einsatz von stadtbekannten Motiven soll hierbei bevorzugt genutzt werden. Hierdurch sollen Nutzer*innen des ÖPNV und des Parkhauses auf besondere städtische Themen hingewiesen werden. Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass sich die Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Hiernach sind Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Aufgrund der umgebenden Nut- zungsstruktur ist das Gebiet als Kerngebiet einzustufen, in dem Werbeanlagen zulässig sind. Der geplante Anbringungsort liegt nicht im Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt, sodass deren Festsetzun- gen hier nicht gelten. Die zunächst wesentlich größer geplante Werbeanlage wurde reduziert, sodass diese nun geplante Anlage auch nicht der einheitlichen Gestaltung und archi- tektonischen Gliederung im Sinne von § 10 der Bauordnung NRW widerspricht. Nach alledem entspricht die Werbeanlage baurechtlichen Vorschriften, sodass eine Baugenehmigung zu erteilen war. Da der Bauantrag bereits im vergange- nen Sommer eingereicht wurde, musste – um hier nicht schadenersatzpflichtig zu werden – der Antrag bereits beschieden werden. Um Folgewirkungen zu verhindern, wird jedoch empfohlen, die Gestaltungs- und Werbesatzung um diesen Bereich räumlich zu erweitern. Hierfür ist ein politischer Beschluss erforderlich.Seite 1 von 3 Seite 2 Anlage/n 1 Lageplan Rabinstr. 1 (öffentlich) 2 Werbeanlage Rabinstr. 1 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de