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210480 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Duisdorf, Bahnhofstraße 31 - Neubau eines Mehrfamilienhauses und eines Einfamilienhauses Az.: 168960

Nummer
210480
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210480
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Duisdorf, Bahnhofstraße 31
- Neubau eines Mehrfamilienhauses und eines
Einfamilienhauses
Az.: 168960
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides wird negativ beschieden, da das
Bauvorhaben wesentlich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
abweicht.
Begründung
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr. 7420-6 und ist planungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen.
Beabsichtigt ist der Neubau eines Mehrfamilien- und eines Einfamilienhauses
(im rückwärtigen Teil des Grundstücks) zuzüglich 16 oberirdischer Pkw-
Stellplätze.
Der Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als Mischgebiet „C“ aus.
Zulässig ist eine bis zu II-geschossige Bebauung mit rückwärtig I-geschossigen
Erweiterungen in offener Bauweise. Die überbaubare Grundstücksfläche wird
durch Baulinien bestimmt.
Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, da
sämtliche bauliche Anlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
liegen. Zugleich ist der betreffende Grundstücksbereich als private Grünfläche
festgesetzt.
Die Regelungen des Bebauungsplans sind auf die Sicherung des Bestandes
zuzüglich I-geschossiger Erweiterungsmöglichkeiten auf der
straßenabgewandten Seite ausgerichtet. Durch die Ausweisung der übrigen
Grundstücksflächen als private Grünflächen wird der planerische Wille einer
aufgelockerten Bebauung ohne eine zusätzliche bauliche Verdichtung dieser
Freibereiche verdeutlicht. Darüber hinaus berücksichtigen die Festsetzungen
einen deutlichen Abstand zur nördlich verlaufenden Bahnstrecke, was demSeite 1 von 3

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Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschuldet ist. Genau in
diesen „Korridor“ rücken nun die beiden Neubauten, was planungsrechtlich
auch wegen einer möglichen Vorbildwirkung nicht zu verantworten ist.
Aus den dargelegten Gründen können die erheblichen Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zugelassen werden. Der Antrag auf
Erteilung eines positiven Vorbescheides ist daher abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Bahnhofstraße 31 (öffentlich)
2 Plan Bahnhofstraße 31_n.ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de