210472 · Beschlussvorlage
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes 6224-2 "Im Dahl" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf im Straßengeviert Im Dahl
Kerndaten
- Nummer
- 210472
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.09.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 210472 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes 6224-2 "Im Dahl" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf im Straßengeviert Im Dahl Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 28.09.2021 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Vorlage wird für den Umweltausschuss am 23.09.2021 nachversandt. Nach der Vertagung der Vorlage in der Sitzung des Umweltausschusses am 26.08.2021, wurde die Vorlage durch einen technischen Fehler nicht in der fristgerechten Einladung zur Sitzung berücksichtigt. Mit der Bebauungsplanaufstellung werden die Voraussetzungen für die Bereitstellung von dringend benötigtem (geförderten) Wohnraum geschaffen. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 02.09.2021 und im Hinblick auf eine möglichst baldige Realisierung der Planung ist eine zeitnahe weitere Beratung angeraten, damit die BV Bonn in der Sitzung am 05.10.2021 einen Beschluss fassen kann. Beschlussvorschlag 1. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.6224-2 „Im Dahl“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, Gemarkung 4303, Flur 4, Flurstück 439 ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen. 2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus. Ort und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben. Begründung PlangebietSeite 1 von 12 Seite 2 Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 2.700 m², die sich zwischen der Bestandsbebauung der Peter-Klein-Straße im Norden und der das Plangebiet im Osten, Süden und Westen umlaufenden Straße Im Dahl (siehe Übersichtsplan) erstreckt. Das Gebiet umfasst ausschließlich das Flurstück Gemarkung, 4303, Flur 4, Flurstück 439. Gegenwärtig stellt sich die Fläche als Wiese dar. Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung – Fläche für den Gemeinbedarf, Kindergarten - dar. Der Flächennutzungsplan ist im Hinblick auf die beabsichtigten Planungsziele im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die neuen Planungen anzupassen. Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7425-19 vom 27.11.1981, vor, der seitdem mehrfach geändert wurde. Dort wird das Plangebiet als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten festgesetzt. Planungsanlass Ziel des Verfahrens ist, die Fläche einer städtebaulichen Neuordnung zuzuführen und den Wohnstandort Buschdorf zu stärken. Die im Bebauungsplan 7425-19 festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf – Kindergarten – ist nicht mehr erforderlich, da nördlich des Plangebiets im Bebauungsplan 7425-24 „Otto-Hahn-Straße““, der im Jahr 2016 rechtskräftig geworden ist, eine Kindertageseinrichtung festgesetzt worden ist. Die Vorhabenträgerin hatte sich bereit erklärt, das genannte Grundstück der Kindertageseinrichtung im Bebauungsplan 7425-24 gegen das jetzt zur Planung vorgesehene Grundstück zu tauschen (Nicht öffentliche Sitzung, DS-Nr. 1611880). Planungsablauf Nach erfolgtem Tauschgeschäft zwischen dem Vorhabenträger und der Bundesstadt Bonn stellte die Montana Bau GmbH am 25.11.2016 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahren, um die Fläche einer wohnungswirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Um die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Wohnbebauung zu schaffen, ist die Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 25.04.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 10.04.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 24.04.2018 einen Zielbeschluss (Drucksache: 1810802) für die Entwicklung der Fläche mit einer Wohnnutzung gefasst. Das erforderliche Bebauungsplanverfahren soll im Sinne einer Innenentwicklung unter Schonung der Freiräume am Siedlungsrand im beschleunigten Verfahren gem. §13 a BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan mit frühzeitiger Bürgerbeteiligung durchgeführt werden.Darüber hinaus wurde beschlossen, dass durch den Vorhabenträger Planungsalternativen zu erarbeiten sind, welche sich mit den Zielen der Perspektivwerkstatt Buschdorf und den damitSeite 2 von 12 Seite 3 verknüpften Themen Barrierefreiheit, Mehrgenerationen, besondere Wohnformen sowie der demographischen Entwicklung von Buschdorf befassen. Hiervon ausgehend erarbeitete die Montana Bau GmbH in Abstimmung mit der Verwaltung die vorliegenden Alternativen des städtebaulichen Konzepts. Alternative 1 stellt ein Mehrfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen und zusätzlichem Staffelgeschoss mit Flachdach dar. Die Wohnungen sollen mittels Aufzug barrierefrei erreichbar sein. Das Angebot von kleineren Wohnungen richtet sich v.a. an ältere Bewohner aus Buschdorf, die im Stadtteil ein neues Zuhause suchen. Alternative 2 beinhaltet einen speziellen, 1 ½- geschossigen Haustyp mit begrüntem Dach (max. 10 Grad Neigung), der die Möglichkeit einer ca. 35 qm großen „Einliegerwohnung“ eröffnet. Damit wird der Gedanke des Mehrgenerationenwohnens aus der Perspektivwerkstatt Buschdorf aufgegriffen. In beiden Alternativen sollen Möglichkeiten für die E- Mobilität (Pkw, Fahrrad) und Standorte von Fahrradabstellplätzen berücksichtigt werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen die städtebaulichen Entwürfe in zwei Alternativen einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Im weiteren Verfahren besteht für die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB die erneute Gelegenheit, zu der Planung Stellung zu nehmen. Die Abgrenzung des Plangebietes sowie das Beteiligungsplakat mit zwei alternativen städtebaulichen Entwürfen sind als Anlage beigefügt. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 1. Anlass und Ziel der Planung Im Bebauungsplan Nr. 7425-24 “Otto-Hahn-Straße”, der im Jahre 2016 Rechtskraft für das Baugebiet „Apfelgarten“ der Firma Montana Wohnungsbau GmbH (im Weiteren Montana oder Vorhabenträgerin genannt) erlangt hat, wurde unter anderem eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertageseinrichtung festgesetzt. Diese 4- gruppige Einrichtung mit einem Angebot für ca. 72 Kinder wurde in der Zwischenzeit in Betrieb genommen. Aufgrund der räumlichen Nähe zur existierenden Kindertageseinrichtung im Baugebiet „Apfelgarten“, ist die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7425-19 “Im Dahl” festgesetzte Gemeinbedarfsfläche –Kindergarten- nicht mehr erforderlich. Sie eignet sich jedoch für eine weitere wohnbauliche, nachverdichtende Entwicklung. Im Bonner Stadtgebiet besteht ein erheblicher Bedarf an Wohnraum. Vor diesem Hintergrund liegt für die beabsichtigte Neuaufstellung des Bebauungsplanes 6224-2 ein öffentliches Interesse vor. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen, ist eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. 2. Planungsrechtliche Situation Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung.Seite 3 von 12 Seite 4 Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet eine Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten dar. Die Neuaufstellung des Bebauungsplans ist daher nicht aus dem FNP entwickelt. Der FNP wird deshalb im Wege der Berichtigung angepasst. Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7425-19 vom 27.11.1981 mit diversen Änderungen vor, die für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes nicht relevant sind. Dort wird das Plangebiet als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten festgesetzt. Innerhalb einer großen überbaubaren Grundstücksfläche sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Zur Realisierung einer Wohnbebauung ist für diesen räumlichen Bereich die Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. 3. Bestandssituation Das Plangebiet stellt sich derzeit als Wiesenfläche dar. Die direkte Umgebung des Plangebietes wird durch eingeschossige Doppelhäuser mit traufständigen Satteldächern und zweigeschossigen Reihenhäusern mit giebelständigen Satteldächern bestimmt. Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Straßenzüge Im Dahl, die als Mischverkehrsflächen verkehrsberuhigt ausgebaut sind. In südwestlicher Richtung erreicht man die Otto-Hahn-Straße, die als Hauptverkehrszug für den Stadtteil Buschdorf gilt. Von dort aus erfolgt die weitere örtliche Anbindung. Die nächstgelegene Bushaltestelle „Peter-Klein-Straße“ des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt an der Otto-Hahn-Straße ca. 250 m Luftlinie vom Plangebiet entfernt. Dort verkehren die Buslinien 604 (Hersel – Ückesdorf) und 630 (Tannenbusch – Bundesviertel) im 20- bzw. 30- Minuten- Regeltakt, sodass das Plangebiet vergleichsweise gut an den ÖPNV angebunden ist. In Buschdorf befinden sich 5 Kindertageseinrichtungen. Im laufenden Kindergartenjahr fehlen momentan in Buschdorf Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung. Das Plangebiet eignet sich jedoch wegen der ungünstigen Zuwegung nicht für die Errichtung einer Kindertagesstätte und löst selbst kaum Bedarf an Kitaplätzen aus. Die katholische Grundschule und die Gemeinschaftsgrundschule Peter-Klein- Straße decken den Bedarf in der näheren Umgebung des Plangebietes im Primarbereich ab. 4. Verfahrensart / -ablauf Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen, ist eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Anwendungsvoraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) sind gegeben, da unter anderem weniger als 2 ha zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO realisiert werden. Darüber hinaus sind keine Natura 2000-Gebiete sowie Störfallbetriebe im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhanden. Gemäß §13 a BauGB besteht daher keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.Seite 4 von 12 Seite 5 Gleichwohl werden auch im beschleunigten Verfahren die Umweltgesichtspunkte der Planung geprüft, bewertet und berücksichtigt. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von der Abhandlung der Eingriffsregelung mit Umweltprüfung und Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) sowie einem naturschutzfachlichen Ausgleich kann auf dieser Grundlage abgesehen werden. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 25.04.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 10.04.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 24.04.2018 einen Zielbeschluss (Drucksache: 1810802) für die wohnbauliche Entwicklung der oben genannten Fläche mit der Maßgabe zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gefasst. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird hiermit nun der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung eingeholt. Bevor der Beschluss von der Bezirksvertretung Bonn gefasst wird, können der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen sowie der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlungen abgeben. Die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Planvarianten wird im zweistufigen Standardverfahren stattfinden. In einer Zeit von zwei Wochen sind die Unterlagen zum Verfahren im Stadthaus sowie online auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn einsehbar. In dieser Zeit können Stellungnahmen abgegeben werden. Der genaue Zeitpunkt und -rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird ortsüblich bekannt gegeben. Anschließend wird die Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf erneut beteiligt und um Stellungnahmen gebeten. Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet abschließend der Rat der Bundesstadt Bonn in Form eines Satzungsbeschlusses. 5. Städtebauliche Konzepte Die Vorhabenträgerin hat für das Baugrundstück zwei Alternativen entwickelt, die nachfolgend beschrieben werden: Alternative 1 In dieser Alternative ist ein Mehrfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen und Staffelgeschoss mit Flachdach geplant. Die Wohnungen sollen mittels Aufzug barrierefrei erreichbar sein. Das Angebot von kleineren Wohnungen richtet sich v.a. an ältere Bewohner aus Buschdorf, die im Stadtteil ein neues Zuhause suchen. Im Mehrfamilienhaus können ca. 16 kleine Wohneinheiten, welche den Zielen der Perspektivwerkstatt Buschdorf entsprechen, untergebracht werden. Die Alternative 1 würde dem Bonner Baulandmodell BBLM in der bis zum 27.6.2021 geltenden bisherigen Fassung unterliegen, da mehr als 11 Wohnungen bzw. mehr als 1.100 qm Bruttogrundfläche vorgesehen sind. Daher wären gemäß den Vorgaben dieses BBLM mindestens 20% der Wohnungen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Dies entspricht mindestens 3 geförderten Wohneinheiten. Die Folgekosten sozialer Infrastruktur, die durch das Vorhaben ausgelöst werden, müssten nicht übernommen werden.Seite 5 von 12 Seite 6 Der Ratsbeschluss zur Modifizierung des BBLM vom 28.6.2021 (DS-Nr. 201298) greift hier nicht, da das Planverfahren bereits zuvor eingeleitet wurde. Die Stellplätze (1 Stellplatz pro Wohnung) werden bei der Alternative 1 in einer Tiefgarage angeordnet, so dass die das Gebäude umgebenden Freiflächen -bis auf 2 vorgesehene Besucherstellplätze- als Gartenflächen begrünt und von den Bewohnern genutzt werden können. Alternative 2 Die Vorhabenträgerin hat in ihrem Portfolio einen speziellen, 1 ½- geschossigen Haustyp mit begrüntem Dach (max. 10 Grad Neigung), der die Möglichkeit einer ca. 35 qm großen „Einliegerwohnung“ eröffnet. Damit wird der Gedanke des Mehrgenerationenwohnens aus der Perspektivwerkstatt Buschdorf aufgegriffen. In dieser Alternative können 8 Wohneinheiten verwirklicht werden. Das BBLM in der hier noch anzuhaltenden Fassung (s.o.) würde nicht greifen. Der ruhende Verkehr wird auf den Baugrundstücken in einer Garage oder Carport bzw. Stellplatz je Gebäude nachgewiesen. Für die vorgesehene Einliegerwohnung soll kein zusätzlicher Stellplatz nachgewiesen werden, da der dortige Bewohner in häuslicher Gemeinschaft wohnt. Ggfs. ist dies auf Wunsch neben dem geplanten Stellplatz möglich. In beiden Alternativen werden Möglichkeiten für die E- Mobilität (Pkw, Fahrrad) und Standorte von Fahrradabstellplätzen berücksichtigt. 6. Technische Infrastruktur Das Schmutzwasser der Wohnbebauung soll der bestehenden Kanalisation zugeleitet werden. Eine Versickerung von Niederschlagswasser kommt nach § 55 Abs. 2 WHG in Betracht, da dies die Bodeneigenschaften und Grundwasserstände zulassen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein hydrogeologisches Gutachten angefertigt, das die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen empfiehlt. Die Rigolen binden in die erbohrten, stark durchlässigen Kies- und Sandschichten ein. Entsprechende Abstände der Rigolen zu den Grundstücksgrenzen werden bei der Umsetzung berücksichtigt. Eine Versorgung des Plangebietes mit technischer Infrastruktur erscheint leistungsfähig möglich, da das Plangebiet in einem Bestandsgebiet liegt. 8. Schutzgüter Mensch, Klima, Natur und Sonstige 8.1 Schutzgut Mensch Aufgrund seiner abgeschirmten Lage zu den Hauptverkehrszügen Schlesienstraße und Otto-Hahn-Straße ist das Plangebiet kaum durch Straßenverkehrslärm betroffen. Die guten Dämmeigenschaften moderner Gebäude sichern auch ein angenehmes Lärmniveau in den Gebäuden. Die Einfahrt von Tiefgaragen ist im weiteren Bebauungsplanverfahren nach TA Lärm im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die bestehende Wohnnachbarschaft zu bewerten. Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass einSeite 6 von 12 Seite 7 unkritisches Belastungsniveau hinsichtlich der Luftschadstoffe vorhanden ist. 8.2 Stadtklima/Klimaanpassung Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse (ZURES, 2018) für sommerliche, austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht prägt sich mit 4,5-5 K Temperaturabweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner Freiflächen ein mäßiger bis hoher Wärmeinseleffekt aus. Die Fläche wirkt als Kaltluftentstehungsgebiet mit überdurchschnittlich hoher Kaltluftproduktionsrate. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Wohnnutzung im Planungsraum ist bei der Planung und Bauausführung der thermische Komfort am Tag und in der Nacht, gerade auch im Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und dem damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten sowie der zunehmenden Intensität der Wärmebelastung relevant und im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen. Maßnahmen zur Verbesserung bzw. zum Entgegenwirken der o.g. thermischen Situation sind und werden im weiteren Planungsprozess näher dargestellt: Helle Fassadengestaltung Vermeidung von Schotterflächen Dachbegrünung von Flachdächern (Gebäude, Garagen) und alternativ bzw. ergänzend Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen Neupflanzung von Bäumen im Bereich der Gartenflächen, Überdeckung von Tiefgaragen mit Erdreich und Anlage als Wiesen- und Staudenfläche, Anlage oberirdischer Stellplätze mit ihren Zufahrten in wasserdurchlässiger Form. Eine Fassadenbegrünung wurde vom Vorhabenträger geprüft. Da die dargestellten Alternativen über nur wenig begrünbare Fassadenflächen verfügen, wird eine Fassadenbegrünung nicht weiterverfolgt. 8.2.1 Klimaschutz Gemäß dem derzeitig gültigen Ratsbeschluss vom 22.10.2015 wird mindestens der Standard Effizienzhaus55 eingehalten. Im Hinblick auf das Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung, welches die Klimaneutralität bis 2035 zum Ziel hat, werden im weiteren Verfahren ambitioniertere Standards untersucht. Der Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung im Rahmen städtebaulicher Verträge und vorhabenbezogener Bebauungspläne (DS 201344) vom 01.09.2020, definiert grundsätzlich den Umgang mit Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung bzw. mit Solarthermieanlagen zur Wärmeversorgung auf Gebäudedächern. Da hier der Zielbeschluss zu dem Bebauungsplan vor dem Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung erfolgte, besteht insoweit keine Verpflichtung für die Vorhabenträgerin zur Errichtung solcher Anlagen. Die Vorhabenträgerin ist dennoch bereit, sich in Abhängigkeit vom Gebäudekonzept zur Errichtung entweder von Anlagen für die Gewinnung vonSeite 7 von 12 Seite 8 Strom durch Photovoltaik oder zur Nutzung von Solarenergie für die Wärmegewinnung der Gebäude zu verpflichten. 8.3 Schutzgut Natur und Landschaft Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Es weist randlichen Baumbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012 trifft keine Aussagen zum Plangebiet. Schutzgebiete (Natura 2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete) sind in der näheren Umgebung des Plangebietes nicht vorhanden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des §1a (3) BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gemäß § 2 (4) BauGB) kann abgesehen werden. Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden bis zur Offenlage der Bebauungsplan- Änderung in der Begründung dargestellt. Es wurde eine Artenschutzprüfung, Stufe 1 erstellt, die bewertet, inwiefern im Plangebiet Verbotstatbestände für planungsrelevante Tierarten nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG auftreten könnten. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des hohen anthropogenen Einflusses und da keine besonderen Habitatqualitäten im Plangebiet vorhanden sind, artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden können. Für Vögel („Allerweltsarten“) und Zwergfledermäuse wird die Situation so bewertet, dass die im Rahmen der Realisierung hergestellten Gärten und Freiflächen höhere Nahrungshabitat-Qualitäten haben werden als der vorgefundene Bestand an Scherrasenflächen. Eine vertiefende Prüfung oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Bzgl. der Bauzeitenregelung gilt aufgrund der Regelungen des Bundesnaturschutzgebietes, dass im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. keine Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachungen erfolgen dürfen, um Konflikte mit Vogelbruten zu vermeiden. Der Einsatz von großflächigen Glaselementen ist aufgrund der vorgesehenen Gebäudeformen nicht vorgesehen, so dass besondere Gefährdungen durch Vogelschlag nicht zu erwarten sind Gemäß dem amtlichen Lageplan befindet sich im Plangebiet lediglich ein Laubaum, der unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn fällt. Dieser Laubbaum (Vogelkirsche) besitzt laut gutachterlicher Bewertung eine hohe Vitalität und ist erhaltungswürdig. Der Baum wird daher erhalten. Das Gutachten schlägt vor, dass das am Stamm hochwachsende Efeu stetig beseitigt werden soll. Die übrigen Bäume im Plangebiet fallen nicht unter die Baumschutzsatzung, da sie Nadelbäume unter 1,5 m Stammumfang darstellen. Auch Straßenbäume werden durch die Planung nicht betroffen.Seite 8 von 12 Seite 9 Eine Betroffenheit der nach § 41 LNatSchG NRW bzw. § 29 Abs. 3 BNatSchG gesetzlich geschützten Allee aus Spitzahorn-Bäumen wird im Rahmen des Vorhabens, zum Beispiel durch die Planung von Zufahrten zum Plangebiet, nicht eintreten. Während der gesamten Bauphase werden ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Alleebäume gem. ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN 18920 ergriffen. Bei der Beleuchtung des Geländes werden generell insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Farbtemperatur Amber) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwendet. Die Leuchten werden nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, wird empfohlen an geeigneten Baumstandorten sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter und Fledermäuse fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. 8.4 Schutzgut Boden Es liegen keine Informationen über Altlasten (Altablagerungen, Altablagerungs- Verdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort- Verdachtsflächen) oder schädliche Bodenveränderungen vor. 8.5 Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten und auch außerhalb von Wasserschutzzonen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser kommt -wie bereits dargestellt- nach § 55 Abs. 2 WHG über Rigolen auf den Privatgrundstücken in Betracht. Details werden im Rahmen des wasserrechtlichen Antragsverfahrens mit der Unteren Wasserbehörde der Bundesstadt Bonn abgestimmt. Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den Klimawandel) nach § 1 Abs. 5 BauGB. Die Starkregen- Gefahrenkarten der Bundesstadt Bonn zeigen für das Plangebiet kein Gefährdungspotenzial für Starkregenereignisse. Dennoch soll im Rahmen des Bauantragsverfahrens diesem Aspekt durch objektbezogene Schutzmaßnahmen entsprochen werden. Dies bedeutet, dass bei der Planung eines Bauvorhabens auszuschließen ist, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Neben der Betrachtung von Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalanschlusses aber auch der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie ebenerdige Eingänge und Terrassen befestigte Flächen mit Gefälle zum HausSeite 9 von 12 Seite 10 Einfahrten mit Gefälle zum Haus Souterrainwohnungen tiefliegende Einfahrten sind möglichst zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern. Sinnvoll erscheint eine Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe im Mittel um 30m cm über dem Scheitel der anliegenden Straßen. Empfehlungen zum Umgang mit den Gefährdungen aus Starkregenereignissen sind im dem DWA-Themenband T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten – Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zusammengefasst. Weitere Hinweise können auch auf der Internetseite der Stadt unter folgendem Link aufgerufen werden: www.bonn.de/hochwasser. 8.6 Sonstige Schutzgüter Konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bodendenkmälern bzw. Kulturgütern liegen derzeit nicht vor. Anlage/n 1 Übersichtsplan der Neuaufstellung des Bebauungsplanes 6224-2, "Im Dahl" (öffentlich) 2 Städtebauliches Konzept mit zwei Alternativen "Im Dahl", B-Plan 6224-2 (öffentlich)Seite 10 von 12 Bebauungsplan Nr.. 66222244--22 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Buschdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1144..0099..22002200 110000 mSeite 11 von 12 Seite 12 von 12
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