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210472 · Beschlussvorlage

Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes 6224-2 "Im Dahl" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf im Straßengeviert Im Dahl

Nummer
210472
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.09.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.09.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210472
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB für die Neuaufstellung des
Bebauungsplanes 6224-2 "Im Dahl" im Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Buschdorf im Straßengeviert Im Dahl
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
28.09.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Vorlage wird für den Umweltausschuss am 23.09.2021 nachversandt.
Nach der Vertagung der Vorlage in der Sitzung des Umweltausschusses am
26.08.2021, wurde die Vorlage durch einen technischen Fehler nicht in der
fristgerechten Einladung zur Sitzung berücksichtigt.
Mit der Bebauungsplanaufstellung werden die Voraussetzungen für die
Bereitstellung von dringend benötigtem (geförderten) Wohnraum geschaffen.
Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beratung im Ausschuss für Wohnen,
Planung und Bauen am 02.09.2021 und im Hinblick auf eine möglichst baldige
Realisierung der Planung ist eine zeitnahe weitere Beratung angeraten, damit
die BV Bonn in der Sitzung am 05.10.2021 einen Beschluss fassen kann.
Beschlussvorschlag
1. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.6224-2 „Im Dahl“ im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, Gemarkung 4303, Flur 4,
Flurstück 439 ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.
2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke erfolgt in
einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus. Ort und Zeit sind
öffentlich bekannt zu geben.
Begründung
PlangebietSeite 1 von 12
Seite 2
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 2.700 m², die sich zwischen der
Bestandsbebauung der Peter-Klein-Straße im Norden und der das Plangebiet
im Osten, Süden und Westen umlaufenden Straße Im Dahl (siehe
Übersichtsplan) erstreckt. Das Gebiet umfasst ausschließlich das Flurstück
Gemarkung, 4303, Flur 4, Flurstück 439. Gegenwärtig stellt sich die Fläche als
Wiese dar.
Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als
Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung – Fläche für den Gemeinbedarf,
Kindergarten - dar. Der Flächennutzungsplan ist im Hinblick auf die
beabsichtigten Planungsziele im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB an die neuen Planungen anzupassen.
Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7425-19
vom 27.11.1981, vor, der seitdem mehrfach geändert wurde. Dort wird das
Plangebiet als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten
festgesetzt.
Planungsanlass
Ziel des Verfahrens ist, die Fläche einer städtebaulichen Neuordnung
zuzuführen und den Wohnstandort Buschdorf zu stärken. Die im Bebauungsplan
7425-19 festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf – Kindergarten – ist nicht
mehr erforderlich, da nördlich des Plangebiets im Bebauungsplan 7425-24
„Otto-Hahn-Straße““, der im Jahr 2016 rechtskräftig geworden ist, eine
Kindertageseinrichtung festgesetzt worden ist. Die Vorhabenträgerin hatte sich
bereit erklärt, das genannte Grundstück der Kindertageseinrichtung im
Bebauungsplan 7425-24 gegen das jetzt zur Planung vorgesehene Grundstück
zu tauschen (Nicht öffentliche Sitzung, DS-Nr. 1611880).
Planungsablauf
Nach erfolgtem Tauschgeschäft zwischen dem Vorhabenträger und der
Bundesstadt Bonn stellte die Montana Bau GmbH am 25.11.2016 einen Antrag
auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahren, um die Fläche einer
wohnungswirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.
Um die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Wohnbebauung zu
schaffen, ist die Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung
am 25.04.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am
10.04.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am
24.04.2018 einen Zielbeschluss (Drucksache: 1810802) für die Entwicklung der
Fläche mit einer Wohnnutzung gefasst. Das erforderliche
Bebauungsplanverfahren soll im Sinne einer Innenentwicklung unter Schonung
der Freiräume am Siedlungsrand im beschleunigten Verfahren gem. §13 a
BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan mit frühzeitiger
Bürgerbeteiligung durchgeführt werden.Darüber hinaus wurde beschlossen,
dass durch den Vorhabenträger Planungsalternativen zu erarbeiten sind,
welche sich mit den Zielen der Perspektivwerkstatt Buschdorf und den damitSeite 2 von 12
Seite 3
verknüpften Themen Barrierefreiheit, Mehrgenerationen, besondere
Wohnformen sowie der demographischen Entwicklung von Buschdorf
befassen.
Hiervon ausgehend erarbeitete die Montana Bau GmbH in Abstimmung mit der
Verwaltung die vorliegenden Alternativen des städtebaulichen Konzepts.
Alternative 1 stellt ein Mehrfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen und
zusätzlichem Staffelgeschoss mit Flachdach dar. Die Wohnungen sollen mittels
Aufzug barrierefrei erreichbar sein. Das Angebot von kleineren Wohnungen
richtet sich v.a. an ältere Bewohner aus Buschdorf, die im Stadtteil ein neues
Zuhause suchen. Alternative 2 beinhaltet einen speziellen, 1 ½- geschossigen
Haustyp mit begrüntem Dach (max. 10 Grad Neigung), der die Möglichkeit
einer ca. 35 qm großen „Einliegerwohnung“ eröffnet. Damit wird der Gedanke
des Mehrgenerationenwohnens aus der Perspektivwerkstatt Buschdorf
aufgegriffen. In beiden Alternativen sollen Möglichkeiten für die E- Mobilität
(Pkw, Fahrrad) und Standorte von Fahrradabstellplätzen berücksichtigt werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der
Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen die
städtebaulichen Entwürfe in zwei Alternativen einzusehen und eine
Stellungnahme abzugeben. Im weiteren Verfahren besteht für die Öffentlichkeit
im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB
die erneute Gelegenheit, zu der Planung Stellung zu nehmen.
Die Abgrenzung des Plangebietes sowie das Beteiligungsplakat mit zwei
alternativen städtebaulichen Entwürfen sind als Anlage beigefügt.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Im Bebauungsplan Nr. 7425-24 “Otto-Hahn-Straße”, der im Jahre 2016
Rechtskraft für das Baugebiet „Apfelgarten“ der Firma Montana Wohnungsbau
GmbH (im Weiteren Montana oder Vorhabenträgerin genannt) erlangt hat,
wurde unter anderem eine Gemeinbedarfsfläche für eine
Kindertageseinrichtung festgesetzt. Diese 4- gruppige Einrichtung mit einem
Angebot für ca. 72 Kinder wurde in der Zwischenzeit in Betrieb genommen.
Aufgrund der räumlichen Nähe zur existierenden Kindertageseinrichtung im
Baugebiet „Apfelgarten“, ist die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7425-19
“Im Dahl” festgesetzte Gemeinbedarfsfläche –Kindergarten- nicht mehr
erforderlich. Sie eignet sich jedoch für eine weitere wohnbauliche,
nachverdichtende Entwicklung.
Im Bonner Stadtgebiet besteht ein erheblicher Bedarf an Wohnraum. Vor
diesem Hintergrund liegt für die beabsichtigte Neuaufstellung des
Bebauungsplanes 6224-2 ein öffentliches Interesse vor.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu
schaffen, ist eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
2. Planungsrechtliche Situation
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg
ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die
Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung.Seite 3 von 12
Seite 4
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das
Plangebiet eine Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten dar.
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans ist daher nicht aus dem FNP
entwickelt. Der FNP wird deshalb im Wege der Berichtigung angepasst.
Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7425-19
vom 27.11.1981 mit diversen Änderungen vor, die für den Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes nicht relevant sind. Dort wird das
Plangebiet als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten
festgesetzt. Innerhalb einer großen überbaubaren Grundstücksfläche sind
maximal 2 Vollgeschosse zulässig.
Zur Realisierung einer Wohnbebauung ist für diesen räumlichen Bereich die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
3. Bestandssituation
Das Plangebiet stellt sich derzeit als Wiesenfläche dar. Die direkte Umgebung
des Plangebietes wird durch eingeschossige Doppelhäuser mit traufständigen
Satteldächern und zweigeschossigen Reihenhäusern mit giebelständigen
Satteldächern bestimmt.
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Straßenzüge Im
Dahl, die als Mischverkehrsflächen verkehrsberuhigt ausgebaut sind. In
südwestlicher Richtung erreicht man die Otto-Hahn-Straße, die als
Hauptverkehrszug für den Stadtteil Buschdorf gilt. Von dort aus erfolgt die
weitere örtliche Anbindung.
Die nächstgelegene Bushaltestelle „Peter-Klein-Straße“ des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt an der Otto-Hahn-Straße ca. 250 m
Luftlinie vom Plangebiet entfernt. Dort verkehren die Buslinien 604 (Hersel –
Ückesdorf) und 630 (Tannenbusch – Bundesviertel) im 20- bzw. 30- Minuten-
Regeltakt, sodass das Plangebiet vergleichsweise gut an den ÖPNV
angebunden ist.
In Buschdorf befinden sich 5 Kindertageseinrichtungen. Im laufenden
Kindergartenjahr fehlen momentan in Buschdorf Betreuungsplätze für Kinder
bis zur Einschulung. Das Plangebiet eignet sich jedoch wegen der ungünstigen
Zuwegung nicht für die Errichtung einer Kindertagesstätte und löst selbst kaum
Bedarf an Kitaplätzen aus.
Die katholische Grundschule und die Gemeinschaftsgrundschule Peter-Klein-
Straße decken den Bedarf in der näheren Umgebung des Plangebietes im
Primarbereich ab.
4. Verfahrensart / -ablauf
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu
schaffen, ist eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Die
Anwendungsvoraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a
Baugesetzbuch (BauGB) sind gegeben, da unter anderem weniger als 2 ha
zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO realisiert werden. Darüber
hinaus sind keine Natura 2000-Gebiete sowie Störfallbetriebe im
Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhanden. Gemäß §13 a BauGB besteht
daher keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.Seite 4 von 12
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Gleichwohl werden auch im beschleunigten Verfahren die
Umweltgesichtspunkte der Planung geprüft, bewertet und berücksichtigt.
Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von der
Abhandlung der Eingriffsregelung mit Umweltprüfung und Umweltbericht (gem.
§ 2 (4) BauGB) sowie einem naturschutzfachlichen Ausgleich kann auf dieser
Grundlage abgesehen werden.
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung
am 25.04.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am
10.04.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am
24.04.2018 einen Zielbeschluss (Drucksache: 1810802) für die wohnbauliche
Entwicklung der oben genannten Fläche mit der Maßgabe zur Durchführung
einer Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gefasst.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird hiermit nun der Beschluss über die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung eingeholt. Bevor der Beschluss von
der Bezirksvertretung Bonn gefasst wird, können der Ausschuss für Wohnen,
Planung und Bauen sowie der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda Empfehlungen abgeben.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Planvarianten wird im zweistufigen
Standardverfahren stattfinden. In einer Zeit von zwei Wochen sind die
Unterlagen zum Verfahren im Stadthaus sowie online auf der Internetseite der
Bundesstadt Bonn einsehbar. In dieser Zeit können Stellungnahmen
abgegeben werden. Der genaue Zeitpunkt und -rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit wird ortsüblich bekannt gegeben.
Anschließend wird die Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 2 BauGB zu dem
Bebauungsplanentwurf erneut beteiligt und um Stellungnahmen gebeten. Über
die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet abschließend der Rat der
Bundesstadt Bonn in Form eines Satzungsbeschlusses.
5. Städtebauliche Konzepte
Die Vorhabenträgerin hat für das Baugrundstück zwei Alternativen entwickelt,
die nachfolgend beschrieben werden:
Alternative 1
In dieser Alternative ist ein Mehrfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen und
Staffelgeschoss mit Flachdach geplant. Die Wohnungen sollen mittels Aufzug
barrierefrei erreichbar sein. Das Angebot von kleineren Wohnungen richtet sich
v.a. an ältere Bewohner aus Buschdorf, die im Stadtteil ein neues Zuhause
suchen. Im Mehrfamilienhaus können ca. 16 kleine Wohneinheiten, welche den
Zielen der Perspektivwerkstatt Buschdorf entsprechen, untergebracht werden.
Die Alternative 1 würde dem Bonner Baulandmodell BBLM in der bis zum
27.6.2021 geltenden bisherigen Fassung unterliegen, da mehr als 11
Wohnungen bzw. mehr als 1.100 qm Bruttogrundfläche vorgesehen sind.
Daher wären gemäß den Vorgaben dieses BBLM mindestens 20% der
Wohnungen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Dies
entspricht mindestens 3 geförderten Wohneinheiten. Die Folgekosten sozialer
Infrastruktur, die durch das Vorhaben ausgelöst werden, müssten nicht
übernommen werden.Seite 5 von 12
Seite 6
Der Ratsbeschluss zur Modifizierung des BBLM vom 28.6.2021 (DS-Nr.
201298) greift hier nicht, da das Planverfahren bereits zuvor eingeleitet wurde.
Die Stellplätze (1 Stellplatz pro Wohnung) werden bei der Alternative 1 in einer
Tiefgarage angeordnet, so dass die das Gebäude umgebenden Freiflächen -bis
auf 2 vorgesehene Besucherstellplätze- als Gartenflächen begrünt und von den
Bewohnern genutzt werden können.
Alternative 2
Die Vorhabenträgerin hat in ihrem Portfolio einen speziellen, 1 ½-
geschossigen Haustyp mit begrüntem Dach (max. 10 Grad Neigung), der die
Möglichkeit einer ca. 35 qm großen „Einliegerwohnung“ eröffnet. Damit wird der
Gedanke des Mehrgenerationenwohnens aus der Perspektivwerkstatt
Buschdorf aufgegriffen. In dieser Alternative können 8 Wohneinheiten
verwirklicht werden. Das BBLM in der hier noch anzuhaltenden Fassung (s.o.)
würde nicht greifen.
Der ruhende Verkehr wird auf den Baugrundstücken in einer Garage oder
Carport bzw. Stellplatz je Gebäude nachgewiesen. Für die vorgesehene
Einliegerwohnung soll kein zusätzlicher Stellplatz nachgewiesen werden, da
der dortige Bewohner in häuslicher Gemeinschaft wohnt. Ggfs. ist dies auf
Wunsch neben dem geplanten Stellplatz möglich.
In beiden Alternativen werden Möglichkeiten für die E- Mobilität (Pkw, Fahrrad)
und Standorte von Fahrradabstellplätzen berücksichtigt.
6. Technische Infrastruktur
Das Schmutzwasser der Wohnbebauung soll der bestehenden Kanalisation
zugeleitet werden.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser kommt nach § 55 Abs. 2 WHG in
Betracht, da dies die Bodeneigenschaften und Grundwasserstände zulassen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein hydrogeologisches Gutachten
angefertigt, das die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen
empfiehlt. Die Rigolen binden in die erbohrten, stark durchlässigen Kies- und
Sandschichten ein. Entsprechende Abstände der Rigolen zu den
Grundstücksgrenzen werden bei der Umsetzung berücksichtigt.
Eine Versorgung des Plangebietes mit technischer Infrastruktur erscheint
leistungsfähig möglich, da das Plangebiet in einem Bestandsgebiet liegt.
8. Schutzgüter Mensch, Klima, Natur und Sonstige
8.1 Schutzgut Mensch
Aufgrund seiner abgeschirmten Lage zu den Hauptverkehrszügen
Schlesienstraße und Otto-Hahn-Straße ist das Plangebiet kaum durch
Straßenverkehrslärm betroffen. Die guten Dämmeigenschaften moderner
Gebäude sichern auch ein angenehmes Lärmniveau in den Gebäuden.
Die Einfahrt von Tiefgaragen ist im weiteren Bebauungsplanverfahren nach TA
Lärm im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die bestehende
Wohnnachbarschaft zu bewerten.
Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass einSeite 6 von 12
Seite 7
unkritisches Belastungsniveau hinsichtlich der Luftschadstoffe vorhanden ist.
8.2 Stadtklima/Klimaanpassung
Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse (ZURES, 2018) für sommerliche,
austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung
auf. In der Nacht prägt sich mit 4,5-5 K Temperaturabweichung zur
durchschnittlichen Temperatur der Bonner Freiflächen ein mäßiger bis hoher
Wärmeinseleffekt aus. Die Fläche wirkt als Kaltluftentstehungsgebiet mit
überdurchschnittlich hoher Kaltluftproduktionsrate. Vor dem Hintergrund der
vorgesehenen Wohnnutzung im Planungsraum ist bei der Planung und
Bauausführung der thermische Komfort am Tag und in der Nacht, gerade auch
im Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und dem damit
einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von
Hitzetagen und Tropennächten sowie der zunehmenden Intensität der
Wärmebelastung relevant und im weiteren Planungsprozess zu
berücksichtigen.
Maßnahmen zur Verbesserung bzw. zum Entgegenwirken der o.g. thermischen
Situation sind und werden im weiteren Planungsprozess näher dargestellt:
 Helle Fassadengestaltung
 Vermeidung von Schotterflächen
 Dachbegrünung von Flachdächern (Gebäude, Garagen) und alternativ
bzw. ergänzend Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen
 Neupflanzung von Bäumen im Bereich der Gartenflächen,
 Überdeckung von Tiefgaragen mit Erdreich und Anlage als Wiesen- und
Staudenfläche,
 Anlage oberirdischer Stellplätze mit ihren Zufahrten in
wasserdurchlässiger Form.
Eine Fassadenbegrünung wurde vom Vorhabenträger geprüft. Da die
dargestellten Alternativen über nur wenig begrünbare Fassadenflächen
verfügen, wird eine Fassadenbegrünung nicht weiterverfolgt.
8.2.1 Klimaschutz
Gemäß dem derzeitig gültigen Ratsbeschluss vom 22.10.2015 wird mindestens
der Standard Effizienzhaus55 eingehalten. Im Hinblick auf das Leitbild der
Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung, welches die Klimaneutralität
bis 2035 zum Ziel hat, werden im weiteren Verfahren ambitioniertere Standards
untersucht.
Der Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung im Rahmen städtebaulicher Verträge
und vorhabenbezogener Bebauungspläne (DS 201344) vom 01.09.2020,
definiert grundsätzlich den Umgang mit Photovoltaikanlagen zur
Stromgewinnung bzw. mit Solarthermieanlagen zur Wärmeversorgung auf
Gebäudedächern.
Da hier der Zielbeschluss zu dem Bebauungsplan vor dem Ratsbeschluss zur
Solarverpflichtung erfolgte, besteht insoweit keine Verpflichtung für die
Vorhabenträgerin zur Errichtung solcher Anlagen.
Die Vorhabenträgerin ist dennoch bereit, sich in Abhängigkeit vom
Gebäudekonzept zur Errichtung entweder von Anlagen für die Gewinnung vonSeite 7 von 12
Seite 8
Strom durch Photovoltaik oder zur Nutzung von Solarenergie für die
Wärmegewinnung der Gebäude zu verpflichten.
8.3 Schutzgut Natur und Landschaft
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem
Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder
schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen.
Es weist randlichen Baumbestand auf, der satzungsgeschützt und
artenschutzrechtlich relevant sein kann. Das Integrierte Freiraumsystem der
Stadt Bonn, Stand 2012 trifft keine Aussagen zum Plangebiet.
Schutzgebiete (Natura 2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete) sind in
der näheren Umgebung des Plangebietes nicht vorhanden.
Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten sind,
als im Sinne des §1a (3) BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht
erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gemäß § 2 (4)
BauGB) kann abgesehen werden. Mögliche Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen werden bis zur Offenlage der Bebauungsplan-
Änderung in der Begründung dargestellt.
Es wurde eine Artenschutzprüfung, Stufe 1 erstellt, die bewertet, inwiefern im
Plangebiet Verbotstatbestände für planungsrelevante Tierarten nach § 44 Abs.
1, Nr. 1-3 BNatSchG auftreten könnten. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass aufgrund des hohen anthropogenen Einflusses und da keine
besonderen Habitatqualitäten im Plangebiet vorhanden sind,
artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden können. Für Vögel
(„Allerweltsarten“) und Zwergfledermäuse wird die Situation so bewertet, dass
die im Rahmen der Realisierung hergestellten Gärten und Freiflächen höhere
Nahrungshabitat-Qualitäten haben werden als der vorgefundene Bestand an
Scherrasenflächen. Eine vertiefende Prüfung oder vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Bzgl. der Bauzeitenregelung gilt aufgrund der Regelungen des
Bundesnaturschutzgebietes, dass im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. keine
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachungen erfolgen dürfen, um Konflikte mit
Vogelbruten zu vermeiden.
Der Einsatz von großflächigen Glaselementen ist aufgrund der vorgesehenen
Gebäudeformen nicht vorgesehen, so dass besondere Gefährdungen durch
Vogelschlag nicht zu erwarten sind
Gemäß dem amtlichen Lageplan befindet sich im Plangebiet lediglich ein
Laubaum, der unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn fällt. Dieser
Laubbaum (Vogelkirsche) besitzt laut gutachterlicher Bewertung eine hohe
Vitalität und ist erhaltungswürdig. Der Baum wird daher erhalten. Das
Gutachten schlägt vor, dass das am Stamm hochwachsende Efeu stetig
beseitigt werden soll.
Die übrigen Bäume im Plangebiet fallen nicht unter die Baumschutzsatzung, da
sie Nadelbäume unter 1,5 m Stammumfang darstellen. Auch Straßenbäume
werden durch die Planung nicht betroffen.Seite 8 von 12
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Eine Betroffenheit der nach § 41 LNatSchG NRW bzw. § 29 Abs. 3 BNatSchG
gesetzlich geschützten Allee aus Spitzahorn-Bäumen wird im Rahmen des
Vorhabens, zum Beispiel durch die Planung von Zufahrten zum Plangebiet,
nicht eintreten. Während der gesamten Bauphase werden ausreichende
Maßnahmen zum Schutz der Alleebäume gem. ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN
18920 ergriffen.
Bei der Beleuchtung des Geländes werden generell insektenfreundliche
Leuchtmittel (z.B. Farbtemperatur Amber) mit staubdichter Abdeckung zum
Schutz von Insekten zu verwendet. Die Leuchten werden nicht über die
Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen.
Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, wird empfohlen
an geeigneten Baumstandorten sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für
Fassadenbrüter und Fledermäuse fachgerecht anzubringen. In Fassaden
integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen.
8.4 Schutzgut Boden
Es liegen keine Informationen über Altlasten (Altablagerungen, Altablagerungs-
Verdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort- Verdachtsflächen) oder schädliche
Bodenveränderungen vor.
8.5 Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten
Überschwemmungsgebieten und auch außerhalb von Wasserschutzzonen.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser kommt -wie bereits dargestellt-
nach § 55 Abs. 2 WHG über Rigolen auf den Privatgrundstücken in Betracht.
Details werden im Rahmen des wasserrechtlichen Antragsverfahrens mit der
Unteren Wasserbehörde der Bundesstadt Bonn abgestimmt.
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten
Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse
aus den hierdurch entstandenen Schäden sind bei der Objektplanung für neue
Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des
Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den Klimawandel) nach § 1
Abs. 5 BauGB.
Die Starkregen- Gefahrenkarten der Bundesstadt Bonn zeigen für das
Plangebiet kein Gefährdungspotenzial für Starkregenereignisse. Dennoch soll
im Rahmen des Bauantragsverfahrens diesem Aspekt durch objektbezogene
Schutzmaßnahmen entsprochen werden.
Dies bedeutet, dass bei der Planung eines Bauvorhabens auszuschließen ist,
dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie
bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Neben der
Betrachtung von Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz
hinzuweisen. Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalanschlusses aber
auch der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte
wie
 ebenerdige Eingänge und Terrassen
 befestigte Flächen mit Gefälle zum HausSeite 9 von 12
Seite 10
 Einfahrten mit Gefälle zum Haus
 Souterrainwohnungen
 tiefliegende Einfahrten
sind möglichst zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern. Sinnvoll
erscheint eine Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe im Mittel um 30m
cm über dem Scheitel der anliegenden Straßen.
Empfehlungen zum Umgang mit den Gefährdungen aus Starkregenereignissen
sind im dem DWA-Themenband T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten –
Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zusammengefasst. Weitere Hinweise
können auch auf der Internetseite der Stadt unter folgendem Link aufgerufen
werden: www.bonn.de/hochwasser.
8.6 Sonstige Schutzgüter
Konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder
Bodendenkmälern bzw. Kulturgütern liegen derzeit nicht vor.
Anlage/n
1 Übersichtsplan der Neuaufstellung des Bebauungsplanes 6224-2, "Im Dahl"
(öffentlich)
2 Städtebauliches Konzept mit zwei Alternativen "Im Dahl", B-Plan 6224-2
(öffentlich)Seite 10 von 12
Bebauungsplan Nr.. 66222244--22
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Buschdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1144..0099..22002200
110000 mSeite 11 von 12
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Datenstand: 02.11.2026, 22:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de