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210470-01 · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Umwidmung von verschiedenen Straßenflächen im Stadtbezirk Bonn zu Fahrradspuren und Nebenstrecken zu Fahrradstraßen (Lengsdorfer Straße, Ippendorfer Allee, Trierer Straße, Röttgener Straße)

Nummer
210470-01
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210470 Bürgerantrag: Umwidmung von verschiedenen Straßenflächen im Stadtbezirk Bonn zu Fahrradspuren und Nebenstrecken zu Fahrradstraßen (Lengsdorfer Straße, Ippendorfer Allee, Trierer Straße, Röttgener Straße)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210470-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Umwidmung von verschiedenen
Straßenflächen im Stadtbezirk Bonn zu
Fahrradspuren und Nebenstrecken zu
Fahrradstraßen (Lengsdorfer Straße, Ippendorfer
Allee, Trierer Straße, Röttgener Straße)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Punkt 1:
Die Lengsdorfer Straße liegt in Ippendorf und geht von der Röttgener
Straße (K1) in Richtung Nordwesten bis zur Straße Im Acker. Ab hier
heißt die Straße dann Ippendorfer Straße und führt nach Lengsdorf. Es
handelt sich um eine Kreisstraße (K3).
Die Lengsdorfer Straße in der Ortslage Ippendorf weist eine
Fahrbahnbreite von zwischen ca. 4,00 und ca. 5,10 m auf. Zwischen
dem Ortsausgang Ippendorf und der Röttgener Straße sind wechselnd
beidseitig, einseitig oder keine Nebenanlagen vorhanden. Ausgewiesen
ist Tempo 30. Der Verkehr bewegt sich im Mischverkehr auf der
Fahrbahn
Aufgrund des schmalen Straßenquerschnittes der Lengsdorfer Straße ist
eine getrennte Radverkehrsführung nicht möglich.
Eine Prüfung, ob die Lengsdorfer Straße als Fahrradstraße ausgewiesen
werden kann, soll bei einer Fortschreibung des
Fahrradstraßenkonzeptes nach Umsetzung der bereits beschlossenen
Fahrradstraßen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass es hier aufgrund
der örtlichen Situation und der Klassifizierung als Kreisstraße nicht
wahrscheinlich ist, dass dies realisiert werden kann. Gemäß
Verwaltungsvorschriften zur StVO ist Grundvoraussetzung für die
Anordnung einer Fahrradstraße, dass der Radverkehr vorherrschende
Verkehrsart in dem Straßenabschnitt ist oder dies bald zu erwarten ist.
Die Einrichtung einer Einbahnstraße ist u.a. aufgrund der geringen
Fahrbahnbreiten grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch sollten vorab die
verkehrlichen Auswirkungen für die umliegenden Straßen ermittelt undSeite 1 von 3
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bewertet werden. Hierzu wäre auch eine Verkehrszählung erforderlich.
Insbesondere da mehrere Nebenstraßen als Sackgassen nur über die
Lengsdorfer Straße bzw. über die Straße Im Acker erschlossen werden,
würde es nach Einrichtung einer Einbahnstraße zu
Verkehrsverlagerungen kommen. Des Weiteren könnte es im Falle einer
Einbahnstraßenregelung zu Geschwindigkeitsübertretungen aufgrund
des fehlenden Gegenverkehrs kommen.
Zu Punkt 2:
Die Ippendorfer Allee und Trierer Straße (K1) verlaufen von Poppelsdorf
in Richtung Süden nach Ippendorf und dienen als Hauptverkehrsstraße
des Ortsteils Ippendorf und der Abwicklung des regionalen Verkehrs.
Beidseitig existieren im gesamten Straßenabschnitt Nebenanlagen für
den Fußgängerverkehr. Des Weiteren existiert Abschnittsweise
straßenbegleitenden Parken und aufgeschultertes Parken. Einseitig gibt
es zudem streckenweise Baumbestand. Der Radverkehr wird im
Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Stellenweise existiert ein
Schutzstreifen.
Auf der Ippendorfer Allee verkehren die Buslinien 602 und 603. Diese
benötigen im Begegnungsverkehr eine Mindestfahrbahnbreite von 6,50
m. Eine Verschmälerung der Straßenbreite ist daher nicht möglich.
Durch die Baumstandorte kann zudem in weiten Bereichen der
Parkstreifen nicht zugunsten des Radverkehrs wegfallen. Daher sind
Pop-Up-Radwege auf der Ippendorfer Allee und Trierer Straße nicht
möglich. Für eine Änderung des Straßenquerschnittes ist ein Vollausbau
notwendig.
Für die Ausweisung als Fahrradstraße muss der Radverkehr die
vorherrschende Verkehrsart sein. Aufgrund der Bedeutung für die
Abwicklung des regionalen MIV-Verkehrs und der dementsprechenden
Verkehrszahlen können die Ippendorfer Allee und die Trierer Straße
nicht als Fahrradstraße ausgewiesen werden.
Zu Punkt 3:
Bei der Röttgener Straße handelt es sich zwischen den Ortsteilen
Ippendorf und Röttgen um eine Straße, die größtenteils außerorts liegt.
Sie ist als Kreisstraße (K 1) eingestuft.
Dies bedeutet, dass dort außerorts keine Schutzstreifen markiert werden
dürfen. Die Straße weist eine Breite von ca. 6,50 m auf. Dies reicht nicht
aus, um einen Pop-Up-Radweg auszuweisen.
Für die Ausweisung als Fahrradstraße muss der Radverkehr die
vorherrschende Verkehrsart sein. Aufgrund der Bedeutung für die
Abwicklung des regionalen MIV-Verkehrs und der dementsprechenden
Verkehrszahlen kann die Röttgener Straße nicht als Fahrradstraße
ausgewiesen werden.Seite 2 von 3
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Die Verkehrssituation an der Röttgener Straße hat eine lange Historie, in
der über Jahre versucht wurde die Situation für Radfahrende und zu Fuß
Gehende zu verbessern:
2006 gab es erste Planungen für einen einseitigen Zweirichtungsgeh-
und –radweg. Diese wurden aus Kostengründen verworfen. Im weiteren
Verlauf gestalteten sich sämtliche Planungen aufgrund des
Naturschutzgebiet, der Topographie und des Katzenlochbachs als
äußerst schwierig. Das Katzenlochbachtal wurde unter Naturschutz
gestellt, da es sich beim Katzenlochbach um das einzig unberührte
Fließgewässer Bonns handelt und die umgebende Flora und Fauna als
besonders erhaltenswert gilt. In einem Naturschutzgebiet sind alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Schutzgebietes verändern
oder die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Für gewöhnlich
darf dort nicht neu gebaut und Bestandsbauten nicht verändert werden.
Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit eine naturschutzrechtliche
Befreiung zu beantragen, hierbei handelt es sich aber um ein
Genehmigungsverfahren mit sehr hohen Hürden und Auflagen und es ist
sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Befreiung in diesem
geschützten Bereich erteilt würde.
Auf die DS-Nr. 190169, 190169-1 ST, 190766, 190766-1 ST und ihre
Beratung wird hingewiesen.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für
die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit
diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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