210449 · Beschlussvorlage: Einleitung
Einleitung des Vergabeverfahrens; Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von Schultafeln im Zeitraum 01.09.2021-31.08.2022 mit der Option der zweimaligen Verlängerung bis längstens 31.08.2024
Kerndaten
- Nummer
- 210449
- Art
- Beschlussvorlage: Einleitung
- Veröffentlicht
- 01.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage: Einleitung öffentlich 210449 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Einleitung des Vergabeverfahrens; Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von Schultafeln im Zeitraum 01.09.2021- 31.08.2022 mit der Option der zweimaligen Verlängerung bis längstens 31.08.2024 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.04.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Einleitung des Vergabeverfahrens gemäß Ziffer 3.4 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn zur Lieferung und Montage von Schultafeln im Zeitraum 01.09.2021-31.08.2022 mit der Option der zweimaligen Verlängerung bis längstens 31.08.2024 wird zugestimmt. Begründung Die Schulen in städt. Trägerschaft haben wie jedes Jahr zur Planung und Bündelung der Beschaffung von Inventar- und Einrichtungsgegenständen ihren zwingend und unabweisbar notwendigen Bedarf für das Jahr 2021 mittels Prioritätenliste beim Schulamt beantragt. Teilweise ergibt sich die Notwendigkeit der Ergänzungsbeschaffung durch Bildung zusätzlicher Eingangsklassen, zusätzlicher OGS-Plätze und Umstellung von G8 nach G9. In dem jetzigen Ausschreibungsverfahren sind auch die Bedarfe des Städtischen Gebäudemanagements bei Schulneubauten bzw. Sanierungen berücksichtigt, sofern diese bisher bekannt sind. Das Städt. Gebäudemanagement wird diesen Anteil separat abrufen. Bis 2016 wurden Schultafeln verschiedener Bauart, die teilweise in größeren Stückzahlen benötigt wurden, bereits zum jeweiligen Jahresbeginn jährlich ausgeschrieben. Seit einigen Jahren zeigt sich jedoch, dass durch die Digitalisierung klassische Schultafeln verstärkt durch Displays abgelöst werden und der entsprechende Bedarf an klassischen Schultafeln tendenziell abnimmt. Dennoch sind kurzfristige Ersatzbeschaffungen bei irreparablen Defekten an vorhandenen Tafeln zur Abwendung von Unfallgefahren zwingend erforderlich.Seite 1 von 3 Seite 2 Weiterhin konstant hoch ist der Bedarf an zusätzlichen Seitendwandtafeln in verschiedenen Ausführungen (Stahlemaille weiß, Stahlemaile grün oder Kork) für alle Schulbereiche und – formen. Die Bundesstadt Bonn ist als Schulträger gemäß § 79 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Im auszuschreibenden Rahmenvertrag werden keine Mindest- und Maximalabnahmemengen definiert und generiert, sondern es werden die jährlichen geschätzten Abnahmemengen, basierend auf den Erfahrungen der Vergangenheit, ausgeschrieben. Das tatsächliche Auftragsvolumen kann hiervon abweichen und richtet sich nach den konkreten Bedarfen und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Besondere Bedarfe, die nicht aus dem Rahmenvertrag abgedeckt werden können, werden weiterhin separat im Rahmen der vorgegebenen Beschaffungsverfahren abgedeckt. Die anzubietenden Tafeln müssen über eine TÜV-Zertifizierung verfügen. Im Rahmen der TÜV-Prüfung werden sowohl die Fertigungsweise als auch die verwendeten Materialien auf Schadstofffreiheit und Konformität mit bestehenden Normen überprüft. Daneben sind die technischen Vorbemerkungen „Verzicht auf umweltschädliche Materialien“ aus dem Vergabehandbuch der Bundesstadt Bonn Bestandteil der Vergabeunterlagen. Auf Anforderung des Städtischen Gebäudemanagements ist zudem bei allen Montagen in den Schulen wegen möglicher Vorkommen von Asbest in Wandputzen/Spachtelmassen die Einhaltung des geprüften Verfahrens für Arbeiten mit geringer Exposition gemäß Nr. 2.10 Abs. 8 TRGS 519, hier BT 30: Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung („Bohrverfahren in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung („Bohrverfahren mit Direktabsaugung) zwingend erforderlich. Die Aufnahme von weiteren Nachhaltigkeitskriterien über die TÜV-Zertifizierung und die Technischen Vorbemerkungen hinaus parallel zur zwingend erforderlichen Befähigung für Montagen im geprüften Verfahren für Arbeiten mit geringer Exposition gemäß Nr. 2.10 Abs. 8 TRGS 519, hier BT 30 würde am Markt vorbeigehen und es wären keine wertbaren Angebote zu erwarten, da nach Kenntnissen des Schulamtes lediglich zwei Tafelhersteller deutschlandweit ihre Mitarbeiter entsprechend befähigt haben. Es wird um darum gebeten, das erforderliche Vergabeverfahren zum Abschluss des Rahmenvertrages einzuleiten. Gemäß § 82 GO NRW, dürfen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Vergabeart X öffentlich offen (EU) aufgeforderte Firmen beschränkt nichtoffen (EU) mit öffentlichem TeilnahmewettbewerbSeite 2 von 3 Seite 3 Freihändig bzw. Verhandlungsvergabe Verhandlungsverfahren (EU) Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart Vergabekennzahl Vergabe-/Vertragsordnung Ausführungszeitraum Schätzkosten brutto VOB X UVgO x VgV 01.09.2021-31.08.2022 mit der Option der zweimaligen Verlängerung bis längstens 31.08.2024 77.000,00 Euro für ein Jahr 231.000 Euro für drei Jahre Produktgruppennummer 1.03.01 1.03.02 1.03.03 1.03.04 1.03.05 1.03.06 1.03.07 Produktgruppenbezeichnung Schulträgeraufgaben Grundschulen Schulträgeraufgaben Hauptschulen Schulträgeraufgaben Realschulen Schulträgeraufgaben Gymnasien Schulträgeraufgaben Gesamtschulen Schulträgeraufgaben Förderschulen Schulträgeraufgaben Berufskollegs Sachkonto (konsumtiv) / Finanzposition (investiv) 525000 543180 783100 CO-Kontierung (konsumtiv) / Finanzstelle (investiv) 1.40.00.03.01.01 1.40.00.03.02.01 1.40.00.03.03.01 1.40.00.03.04.01 1.40.00.03.05.01 1.40.00.03.06.01 1.40.00.03.07.01 5.40.00.03.01.0100.001 5.40.00.03.02.0100.001 5.40.00.03.03.0100.001 5.40.00.03.04.0100.001 5.40.00.03.05.0100.001 5.40.00.03.06.0100.001 5.40.00.03.07.0100.001 Verpflichtungsermächtigungen Verwendung von Haushaltsresten Mittel ja X nein ja X nein freigegeben X vorgesehen Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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