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210448 · Beschlussvorlage

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6819-1 "Ludwig-Erhard-Allee/ Carlo-Schmid-Straße (EZMW)"

Nummer
210448
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung
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  1. 210448-02 AA Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6819-1 "Ludwig-Erhard-Allee/ Carlo-Schmid-Straße (EZMW)" Antrag zur Vorlage 210448

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Beschlussvorlage
öffentlich
210448
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6819-1
"Ludwig-Erhard-Allee/ Carlo-Schmid-Straße
(EZMW)"
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.06.2021 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Bei der Bewerbung des Bundes um die Ansiedlung der Europäischen Zentrale
für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) wurde in Aussicht gestellt, dass das
EZMW ab 2026 in einem Neubau an der Ludwig-Erhard-Allee angesiedelt
werden kann. Um dies sicherzustellen und im Zeitplan zu bleiben ist es
erforderlich, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kurz nach der
Sommerpause starten zu können. Daher ist die Beschlussfassung dieses
Verfahrensschrittes in der Bezirksvertretung Bad Godesberg vor der
Sommerpause unabdingbar. Da es sich um ein Planverfahren handelt, bei dem
eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure einzubinden sind, konnte die
verwaltungsinterne Abstimmung der Vorlage nicht fristgerecht zur Sitzung des
ersten vorberatenden Gremiums abgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
1. Für den Bebauungsplan Nr. 6819-1 Ludwig-Erhard-Allee/ Carlo-Schmid-
Straße (EZMW) im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz ist
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus
sowie im Rathaus von Bad Godesberg. Ort und Zeit sind öffentlich
bekannt zu geben.
Begründung
PlanungsanlassSeite 1 von 17
Seite 2
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW),
welches seinen Hauptsitz in Reading, Großbritannien hat, wird nach
erfolgreicher Bewerbung der Bundesrepublik Deutschland im Wettbewerb mit
anderen EU-Mitgliedstaaten, eine Niederlassung in Bonn ansiedeln. Ab 2021
wird das EZMW zunächst mit ca. 150 Mitarbeitenden übergangsweise in den
Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit am Robert-Schuman-Platz untergebracht, um ab 2026 mit rd. 350
Mitarbeitenden in einen Neubau an der Ludwig-Erhard-Allee/ Carlo-Schmid-
Straße umzusiedeln.
In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) auch ihre weitere noch unbebaute Liegenschaft
zwischen Ministeriumbauten und Ludwig-Erhard-Allee für bundeseigene
Büronutzungen zu entwickeln.
Gleichzeitig wird für die Liegenschaften Heinrich-von-Stephan-Straße 5 und 3
seitens der BImA mittel- bis langfristig und vom Studierendenwerk Bonn kurz-
bis mittelfristig eine Neuausrichtung für eine wohnbauliche Nutzung in
Kombination mit einer Kindertagesstätte beabsichtigt.
Plangebiet
Das ca. 7,2 ha große Plangebiet erstreckt sich auf den Bereich zwischen der
Ludwig-Erhard-Allee und der BAB 562, schließt nordöstlich an das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit an und
umfasst im Südosten die Grundstücke Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5.
Abgesehen von den beiden mit Kindertagesstätten bebauten Liegenschaften
Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5 stellt sich das Plangebiet derzeit als
Grün- und Brachfläche mit umfangreichem Baum- und Gehölzbestand dar.
Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte Grünflächen mit
heterogenen Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten
Streuobstbeständen sowie umfangreichen z.T. alten Gehölz- und
Baumbeständen gekennzeichnet, die satzungsgeschützt bzw. für den Natur-,
Arten-, Biotop- und Klimaschutz relevant sind. Es liegt nicht im Geltungsbereich
eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder
Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope
sowie Flächen mit herausragender Bedeutung für den Biotopverbund sind von
der Aufstellung des Bebauungsplans nicht direkt betroffen.
Für die vorgesehene bauliche Entwicklung wird der Grünbestand
weitestgehend entfernt werden müssen; ausgenommen hiervon sind die im
Plangebiet liegenden Teilbereiche des Denkmals Rheinauenpark einschließlich
der gesetzlich geschützten Baumalleen, begleitend zu dem Fuß- und Radweg
entlang der Ludwig-Erhard-Allee. Der Baum- und Gehölzbestand wird im
weiteren Verfahren aufgenommen und bewertet. Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in den Grünbestand bzw. Ersatzstandorte
für zu fällende Bäume sind ebenfalls im weiteren Verfahren zu bestimmen und
deren Umsetzung vor Beschlussfassung abzustimmen und zu vereinbaren.
Die Grünfläche entlang der BAB 562 wird für den Standort des EZMW teilweise
in Anspruch genommen, die parallel zur BAB laufende begrünte
Autobahnböschung bleibt erhalten. Der verbleibende, planungsrechtlich
festgesetzte Grünzug südlich der BAB 562 soll im Bereich des PlangebietesSeite 2 von 17
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gesichert und zu einer ökologisch soliden Grünverbindung mit der unter
Landschaftsschutz stehenden Rheinaue weiterentwickelt werden.
Parallel zur BAB 562 sowie zur Ludwig-Erhard-Allee verlaufen Fuß- und
Radwege, die das Areal über Brückenbauwerke mit der Rheinaue und dem
Johanniterviertel verbinden.
Das Plangebiet ist zur Ludwig-Erhard-Allee von einem deutlichen
Geländeversprung geprägt.
Planungsvorgaben
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des
Plangebietes als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung – Dienstleistung
und Verwaltung – dar. Der Grünstreifen parallel zur BAB 562 ist als Grünfläche
dargestellt.
Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals
nicht. Lediglich der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8019-35 von 1981,
der dort „öffentliche Grünfläche/ Parkanlage“ festsetzt.
Die zur Ludwig-Erhard-Allee straßenbegleitenden Grünflächen sind Teil des
eingetragenen Denkmals Rheinauenpark, welches bei der Planung zu
berücksichtigen ist.
Das Plangebiet ist auch Teil der Rahmenplanung Bundesviertel. In dieser
strategischen Planung wird im Hochhauskonzept der Standort an der BAB 562
wegen der „übergeordneten Strahlkraft und der weiträumigen Sichtbarkeit“
sowie der Lage an der übergeordneten Verkehrsachse, für ein 100 – 120 m
hohes Hochhaus (Ost-Tor) als geeignet eingestuft. Im Nutzungskonzept, in
dem entwicklungsperspektivisch das Nutzungsspektrum für jeden Baublock
aufgezeigt wird, ist der Bereich als „Hybrid Büro“ definiert. Das dem
Nutzungskonzept beinhaltete Ziel der Nutzungsmischung soll in dem Bereich
durch einen Anteil von ca. 1/3 Wohnen und 2/3 Nicht-Wohnnutzungen erreicht
werden. Nach derzeitigem Stand der planerischen Konzeption sind auf dem
Gesamtareal ca. 45.000 - 50.000 m² BGF Büronutzung und ca. 25.000 m²
Wohnungsbau vorgesehen. In der Rahmenplanung wird auch darauf
hingewiesen, dass alle Werte projektbezogen zu überprüfen sind.
Planungskonzept
Das EZMW beansprucht aus repräsentativen Gründen aber auch aus
Sicherheitsanforderungen ein eigenständiges Gebäude. Diesem Anspruch soll
durch einen ca. 65m hohen Neubau im Bereich der BAB 562 auf dem Gelände
des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes des Bundes entsprochen
werden. Für das EZMW als international bedeutende Einrichtung mit
„Systemrelevanz“ bestehen zudem erhöhte Sicherheitsanforderungen, die
einen abgeschlossenen Campus und die alleinige Nutzung dieses Gebäudes
erfordern werden.
Die Bebauung im weiteren Plangebiet entlang der Ludwig-Erhard-Allee ist als
mögliche bauliche Konfiguration dargestellt, ohne dass es hierfür bereits
konkrete Vorhaben gibt. Die städtebauliche Planung zeigt in Form einer
baulichen Massenstudie die mögliche bauliche Dichte und geplanteSeite 3 von 17
Seite 4
Höhenentwicklung auf. Die Planungsvorstellungen sehen dort eine
Bürobebauung in eigenständigen Gebäuden gegliedert mit bis zu sechs
Geschossen vor. Die Flächen sollen für neue Einrichtungen bzw. wachsende
Einrichtungen des Bundes vorgehalten werden. Auf diesen Flächen soll künftig
auch eine weitere Kinderbetreuungseinrichtung ermöglicht werden.
Die bundeseigene, eingeschossige Kindertagestätte „Hollerburg“ im südlichen
Anschluss an diese derzeit noch unbebaute Fläche, ist in die Planung
aufgenommen, um zukünftig dort eine ebenfalls bis zu sechsgeschossige
Bebauung als Kombination von Kindertageseinrichtung und Wohnen zu
ermöglichen.
Mit gleicher Zielsetzung ist auch die städtische Liegenschaft Heinrich-von-
Stephan-Straße 3, die heute vom Studierendenwerk von einer
Kindertagesstätte genutzt wird, in das Plangebiet einbezogen. Das
Studierendenwerk beabsichtigt auf dieser Fläche ebenfalls einen Neubau mit
Wohnungen für Studierende kombiniert mit einer gegenüber heute erweiterten
Kindertageseinrichtung mit bis zu zehn Gruppen.
Das EZMW sowie die Neubebauung der angrenzenden bundeseigenen Fläche
sollen hauptsächlich über die Carlo-Schmid-Straße, welche in die Ludwig-
Erhard-Allee einmündet, erschlossen werden. Im Bereich der heutigen
Einmündung ermöglicht der vorhandene Straßenausbau der Ludwig-Erhard-
Allee eine Zufahrt von Norden und eine Ausfahrt nach Süden.
Ausbauvarianten, bspw. ein Vollanschluss, werden im Rahmen der
Verkehrsuntersuchung zum Bauleitplanverfahren eruiert.
Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze werden in Tiefgaragen
untergebracht. Die erforderliche Anzahl ist im weiteren Verfahren durch ein
Mobilitätskonzept noch genau zu ermitteln. Grundsätzlich soll dabei die Anzahl
der notwendigen Stellplätze mit Hilfe von Maßnahmen zur Stärkung und
Förderung des Umweltverbundes reduziert werden, um die durch das
Vorhaben ausgelösten Kfz-Verkehre insgesamt zu verringern.
Ein Baustein sind in diesem Zusammenhang qualitativ gute
Abstellmöglichkeiten für Radfahrende. Diese sollten in ausreichender Anzahl an
sehr gut erschlossenen Standorten für alle Neubauten sowohl oberirdisch als
auch in den Tiefgaragen witterungsgeschützt realisiert werden.
Die in dem Mobilitätskonzept getroffenen Aussagen und beschriebenen
Maßnahmen sollen dann vertraglich vereinbart werden.
Die Neubebauung auf der städtischen Liegenschaft und der nördlich
angrenzenden Fläche sollen grundsätzlich über die Heinrich-von-Stephan-
Straße angebunden werden. Dort werden auch Kurzzeitstellplätze für den Hol-
und Bringverkehr der Kindertagesstätten eingeplant.
Der Anschluss der Heinrich-von-Stephan-Straße an die Heinemannstraße
ermöglicht im bestehenden Ausbau die Zu- und Abfahrt in alle Richtungen.
Aussagen und Einschätzungen zu der verkehrlichen Leistungsfähigkeit an den
umliegenden Knotenpunkten und den geplanten Grundstückszu- und -
abfahrten werden im weiteren Verfahren in einem Verkehrsgutachten
untersucht und ggf. notwendige Anpassungsmaßnahmen dargestellt.
Naturhaushalt, Landschaftsbild-und ArtenschutzSeite 4 von 17
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Das Plangebiet weist wertvolle Biotopstrukturen mit umfangreichen Gehölz-
und Baumbeständen auf, die für den Natur-, Arten-, Biotop- und Klimaschutz
relevant sind.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans werden die Belange des Umwelt-, und
Naturschutzes sowie der Landespflege (gem. §1 (6) Nr. 7 BauGB)
berücksichtigt. Hierzu wird im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 (4)
BauGB).
Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6819-1 muss alle notwendigen
Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag / LFB) beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten
und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Bei der
Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur
Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation von Eingriffen in Natur und
Landschaft zu legen. Maßnahmen zur Eingriffskompensation,
artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen, geeignete Maßnahmenflächen
sowie Ersatzstandorte für unvermeidbare Baumfällungen, werden frühzeitig mit
der UNB abgestimmt.
Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit zur Durchführung einer
Artenschutzprüfung (ASP), da aufgrund der Habitatausstattung des
Plangebietes das Vorkommen und eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten
nicht ausgeschlossen werden kann. Zur naturschutzfachlich angemessenen
Bearbeitung der Artenschutzbelange werden im Rahmen der
Artenschutzprüfung, systematische faunistische Erhebungen aller
planungsrelevanten Tierarten notwendig, für die artenschutzrechtliche Konflikte
nicht ausgeschlossen werden können. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung
werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Notwendige
artenschutzrechtliche Maßnahmen werden in den weiteren Planungsprozess
eingebunden.
Planverfahren
Zur Umsetzung der Planungsziele ist die Schaffung von neuem Planungsrecht
bzw. für einen Teilbereich die Änderung des bestehenden Planungsrechts
erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren soll im Vollverfahren gem. § 2 Abs.
4 BauGB erfolgen.
Nachdem der Rat der Stadt Bonn im August 2020 den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gefasst hat (DS-Nr.: 201167), soll
jetzt im Zuge der frühzeitigen Beteiligung, der Öffentlichkeit die Möglichkeit
gegeben werden, sich über die Planung zu informieren und sich zu den
Planungsabsichten zu äußern.
Im weiteren Verfahren erhält die Öffentlichkeit im Zuge einer einmonatigen
Offenlage zu dem dann vorliegenden Bebauungsplanentwurf erneut die
Möglichkeit der Information und Beteiligung. Zur Offenlage werden dann auch
die Ergebnisse aller notwendigen Gutachten vorliegen.
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 ein Neubau in
Aussicht gestellt wurde und für das Vorhaben bereits konkretere
Planvorstellungen bestehen, ist beabsichtigt, das Gesamtvorhaben inSeite 5 von 17
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unterschiedlichen Entwicklungsstufen weiterzuführen.
Wegen der zwischen dem EZMW und der weiteren baulichen Entwicklung
bestehenden räumlichen Abhängigkeiten, insbesondere auch bezüglich der
verkehrlichen und entwässerungstechnischen Erschließung, wird die gesamte
bauliche Entwicklung in einem Gesamtkonzept aufgezeigt. Hinsichtlich
vorhandener städtischer Kanäle, in die Schmutzwasser eingeleitet werden
kann, liegt der Teilbereich des EZMW im äußersten Randbereich des
Bebauungsplanes. Um eine vorgezogene Entwicklung zu ermöglichen, muss
daher bereits vor dem nächsten Verfahrensschritt (Offenlage) die
grundsätzliche Machbarkeit der entwässerungstechnischen Erschließung des
gesamten Bebauungsplangebietes abgestimmt sein. Um darauffolgend eine
vorgezogene Bebauung zu ermöglichen, steht zu erwarten, dass die für das
Bebauungsplangebiet erforderlichen Entwässerungsanlagen in Gänze oder in
Teilen hergestellt werden müssen, damit die abwassertechnische Erschließung
des EZMW sichergestellt ist. Aufgrund des vorliegenden städtebaulichen
Entwurfes steht weiterhin zu erwarten, dass zukünftig mit einer
Grundstücksteilung zu rechnen ist. Damit die Entwässerung aller Gebäude
dauerhaft satzungskonform sichergestellt werden kann, ist eine öffentliche
Erschließungsanlage vorzusehen. Die Anlagen sind nach Vorgaben und in
Abstimmung mit der Stadt Bonn über einen Erschließungsvertrag herzustellen.
Der Teilbereich für das EZMW soll nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit vorab losgelöst als vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
hoher Priorität weitergeführt werden.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, der Beteiligungsplan sowie ein
Übersichtsplan sind als Anlagen beigefügt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan 6819-1 (öffentlich)
2 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung (öffentlich)
3 Plakat zur Frühzeitige Beteiligung (öffentlich)Seite 6 von 17
Bebauungsplan Nr.. 66881199--11
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Hochkreuz
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2222..0066..22002200
110000 mSeite 7 von 17
Bebauungsplan Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-
Straße“
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich
weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat
derzeit noch seinen Sitz in Reading, Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im
Gebiet der EU. Der EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im
Wettbewerb der EU-Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte
sich mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW
hat im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen.
Der Campus für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im Stadtbezirk Bad
Godesberg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen.
Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den Räumlichkeiten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am Robert-Schuman-
Platz untergebracht; ab 2026 ist die Einrichtung gemäß den eingereichten
Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweiser
Entwicklung bis auf rd. 350 Beschäftige geplant.
Durch die Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches
Zentrum Deutschlands in seiner Bedeutung gestärkt.
In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
auch ihre weitere noch unbebaute Liegenschaft zwischen Ministeriumbauten und Ludwig-
Erhard-Allee für bundeseigene Büronutzungen zu entwickeln.
Gleichzeitig sollen die Liegenschaften Heinrich-von-Stephan-Straße 3 (Eigentum Stadt) und 5
(Eigentum Bund) zur Neustrukturierung in das Plangebiet einbezogen werden. Für beide
Grundstücke wird einerseits von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mittel- bis
langfristig und andererseits vom Studierendenwerk Bonn kurz- bis mittelfristig eine
wohnbauliche Entwicklung jeweils in Kombination mit einer Kindertagesstätte angestrebt.
2. Plangebiet
Das ca. 7,2 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 erstreckt sich auf den
Bereich zwischen der Ludwig-Erhard-Allee, der südöstlichen Grenze der Grundstücke
Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5, der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Robert-
Schuman-Platz 1-3 und der Autobahnabfahrt der Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue
(BAB 562).
Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte Grünflächen mit heterogen strukturierten
Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen sowie umfangreichen
Gehölz- und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur-, Arten-, Biotop- und
Klimaschutz relevant sind.
Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder
Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen
mit herausragender Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des
Bebauungsplanes nicht direkt betroffen. Es weist umfangreichen, z. T. alten Baum- und
Gehölzbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant ist.Seite 8 von 17
Parallel der Autobahn BAB 562 verläuft eingebettet in einen Grünraum ein Fuß- und Radweg,
der die Godesberger Allee (B9) mit der Ludwig-Erhard-Allee bzw. über ein Brückenbauwerk
über die Ludwig-Erhard-Allee mit der Rheinaue verbindet. Über die Carlo-Schmid-Straße wird
der Fuß- und Radweg parallel zur Ludwig-Erhard-Allee weiter in Richtung Süden geführt, wo
mit einem Abzweig erneut die Möglichkeit besteht, über eine Brücke die Rheinaue zu
erreichen. Dabei sind die straßenbegleitenden Grünflächen westlich der Ludwig-Erhard-Allee
Teil des eingetragenen Denkmals „Rheinauenpark“, das bei der Planung berücksichtigt wird.
Die Carlo-Schmid-Straße wird derzeit auch als Stellplatz für Wohnmobile genutzt. Der
Wohnmobilstellplatz wird künftig entfallen.
Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze erstreckt sich eine größere Stellplatzanlage, die
von den Beschäftigten der umliegenden Bürobauten des Bundes genutzt wird. Eingebettet in
die Grünanlage befindet sich der ehemalige Hubschrauberlandeplatz der Bundesregierung,
der nicht mehr in Betrieb ist.
Das Plangebiet ist von einem deutlichen Geländesprung geprägt. Die von einer gesetzlich
geschützten Baumallee gesäumte Ludwig-Erhard-Allee (ca. 57 - 60 m ü. NHN) wird in diesem
Abschnitt nach Unterquerung der Autobahn beidseits von Erdmodellierungen gesäumt, die
sich am Niveau der Fuß- und Radwegebrücken (ca. 5 m über Straße) orientieren. Die
Bauflächen im Plangebiet liegen auf der mittleren Rheinterrasse (ca. 61 - 62 m ü. NHN)
entsprechend der an das Plangebiet anschließenden Ministeriumsbauten.
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum überwiegenden Teil um eines der letzten großen,
noch verfügbaren, im Eigentum des Bundes befindlichen, unbebauten Grundstücke in Bonn.
Vor dem Hintergrund der nur noch begrenzt verfügbaren Flächenpotentiale und des weiterhin
bestehenden Flächenbedarfs für neue bzw. wachsende Bundeseinrichtungen ist aus Sicht des
Bundes die Entwicklung von Büroflächen an dem Standort unabdingbar.
3. Bestehendes Planungsrecht/ Planverfahren
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung dar. Der
Grünstreifen parallel zur BAB 562 bis zur Carlo-Schmidt-Straße ist als Grünfläche dargestellt.
Für die an das EZMW anschließende Bürobebauung und die daran angrenzende
Wohnbebauung und Kindertageseinrichtungen im südlichen Bereich auf den Grundstücken
Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5 soll künftig eine gemischte Baufläche (M) dargestellt
werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß § 2 in Verbindung mit § 8
BauGB parallel zum Bebauungsplanverfahren.
Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals nicht. Lediglich
der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 8019-35 „Kurt-Georg Kiesinger Allee“ von 1981, der in diesem Bereich
„öffentliche Grünfläche / Parkanlage“ festsetzt.
Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. eine
Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren soll im
Vollverfahren gem. § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen.
Im August 2020 hat der Rat der Stadt Bonn mehrheitlich den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gefasst (DS-Nr.: 201167).
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 ein Neubau in Aussicht gestellt
wurde und für das Vorhaben bereits konkretere Planvorstellungen bestehen, ist beabsichtigt,
das Gesamtvorhaben in unterschiedlichen Entwicklungsstufen weiterzuführen. Wegen der
zwischen dem EZMW und der weiteren baulichen Entwicklung bestehenden räumlichen
Abhängigkeiten, insbesondere bezüglich der verkehrlichen und entwässerungstechnischen
Erschließung, wird die gesamte bauliche Entwicklung zunächst in einem GesamtkonzeptSeite 9 von 17
aufgezeigt. Der Teilbereich für das EZMW soll nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung
vorab losgelöst als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt werden.
4. Rahmenplan Bundesviertel
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Bundesviertel, die der Hauptausschuss der Stadt
Bonn am 07.05.2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Grundsatz beschlossen hat.
Die Rahmenplanung gliedert sich in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und
Umsetzungskonzept und zeigt Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des
Bundesviertels auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und
Freiräumens“, das Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das
Hochhauskonzept auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein
„Umsteigen“ und das Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet.
Mit der Beschlussfassung hat der Hauptausschuss zugleich die Maßgabe erteilt, den
Wohnanteil im gesamten Gebiet der Rahmenplanung deutlich zu erhöhen (DS-Nr. 190315).
Das Plangebiet wird in der überarbeiteten und vom Rat im Dezember 2020 beschlossenen
Fassung (DS-Nr.:201324) im Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch das
Nutzungsspektrum je Baublock aufgezeigt wird, als „Hybrid Büro“ mit einem Anteil für Wohnen
von ca. 1/3 und einem Nicht-Wohnanteil von rd. 2/3 definiert.
Das Ergebnis des erneut beschlossenen Prüfauftrages bezüglich einer weiteren Erhöhung des
Wohnanteils steht noch aus.
Aufgrund der prominenten Lage am östlichen Eingangsbereich zum Bundesviertel und der
direkten Nähe zur BAB 562 sowie zum Rheinauenpark, ist die Fläche im Hochhauskonzept
als „Ort mit übergeordneter Strahlkraft, weiträumiger Sichtbarkeit und großmaßstäblichen
Kontext“, als Standort für ein Hochhaus der Kategorie L, Höhe: 100 – 120 m (27 – 32
Geschosse) bestimmt. Das sogenannte „Ost-Tor“ soll als wichtiger Ort im Stadtgefüge die
Funktion einer „Landmarke“ und eines Orientierungspunktes erfüllen. Mit der Bebauung soll
der Rand des Bundesviertels prägnanter geformt und effizienter genutzt werden.
Komplementär zu der strategischen Ausrichtung einer Verdichtung und baulichen
Arrondierung setzt das Strukturkonzept mit der so bezeichneten Strategie des „Freiräumens“
auf eine Ausweitung, Aufwertung und bessere Vernetzung von Freiräumen im Bundesviertel.
Ein Hauptelement dabei ist der verbleibende Freiraum entlang der BAB 562, der als großer
ostwestlich ausgerichteter Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – ausgestaltet werden soll.
Diese soll insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die
Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und
multifunktionalen Freiraum bieten. Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark,
Südfriedhof und Venusberg bis zum Kottenforst, soll Teil eines großräumigen städtischen
Freiraumsystems bilden. Zudem verbleiben die denkmalgeschützten begrünten Bereiche
inklusive der Baumreihen zwischen Fußweg und Ludwig-Erhard-Allee.
5. Planung
5.1 Städtebauliches Konzept
Da das EZMW ein eigenes Gebäude beansprucht, ist für diese neue Einrichtung ein etwa 65
m hohes Gebäude auf der Fläche des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes des Bundes mit
einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 14.200 m² vorgesehen.
Sichtfeldstudien und Schattenstudien, die im Zuge der Erarbeitung der Rahmenplanung
Bundesviertel erstellt wurden, um die Verortung und Höhenkategorisierung der Hochpunkte
zu überprüfen, zeigen auf, dass sich selbst ein 100 -120 m hohes Hochhaus in die
Stadtsilhouette einfügt und die Blickachse Siebengebirge nicht beeinträchtigt wird.Seite 10 von 17
Als international bedeutende Einrichtung mit „Systemrelevanz“ bedingt für das EZMW erhöhte
Sicherheitsanforderungen. Daraus hergeleitet wird ein abgeschlossener Campus vorgesehen,
welcher den Sicherheitsanforderungen an einer internationalen Organisation genügt. Die
Sicherheitsanforderungen bedingen auch, dass das EZMW ein eigenes Gebäude
beansprucht.
Für die anschließende Bürobebauung sind mehrere unterschiedliche Baukörper vorgesehen.
Das städtebauliche Gesamtkonzept sieht südöstlich angrenzend an den Hochpunkt des
EZMW drei sechsgeschossige Atriumbauten mit einer BGF von insgesamt ca. 35.000 m² vor.
Von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist dort die Errichtung von neuen bzw.
die Deckung des Bedarfs weiterwachsender Einrichtungen des Bundes, geplant. Die
Unterbringung einer weiteren Kindertageseinrichtung soll hier ebenfalls ermöglicht werden.
Der Ortsteil Hochkreuz und somit das Bundesviertel insgesamt wird durch eine hochbauliche
Entwicklung dieser Größenordnung in dieser exponierten Lage zu den Kreuzbauten
angemessen ergänzt. Mit den bereits aus unterschiedlichen Baudekaden stammenden
vorhandenen Gebäuden entlang der Ludwig-Erhard-Allee wird eine repräsentativ gestaltete,
städtebauliche Raumkante zu dem gegenüberliegenden Rheinauenpark, geschaffen.
Auf dem Grundstück Heinrich-von-Stephan-Straße 5 soll anstelle der heutigen bundeseigenen
Kindertagesstätte „Hollerburg“ ein sechsgeschossiger Neubau mit einer BGF von ca. 16.000
m² entstehen, in welchem zukünftig Wohnungen in Kombination mit einer fünfgruppigen Kita
untergebracht werden sollen. Die verkehrsbedingte Lärmbelastung kann über
Schallschutzgrundrisse und ruhige Innenhöfe gelöst werden, was im weiteren Verfahren zu
untersuchen und überprüfen ist.
Auf dem heute durch eine Kindertagestätte des Studierendenwerkes Bonn genutzte
Liegenschaft Heinrich-von-Stephan-Straße 3 wird seitens des Studierendenwerkes künftig
ebenfalls eine wohnbauliche Entwicklung verbunden mit einer Kindertagesstätte mit einer BGF
von 8.000 – 9.000 m² angestrebt. Beabsichtigt ist hier eine fünfgeschossige Wohnbebauung
für ca. 160 Studierende in Verbindung mit einer zweigeschossigen maximal zehngruppigen
Kindertageseinrichtung.
Der vorbleibende und planungsrechtlich festgesetzte Grünzug parallel zur BAB 562 soll im
Bereich des Plangebietes gesichert und zukünftig zu einer ökologisch aufgewerteten
Grünverbindung mit dem unter Landschaftsschutz stehenden Rheinauenpark weiterentwickelt
werden.
5.2 Erschließung / Ruhender Verkehr
Der Standort ist sowohl hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) als auch
bezüglich des motorisierten Individualverkehrs gut erschlossen. Auch ist die Fläche über die
angrenzenden Parkanlagen gut in das städtische Radwegenetz eingebunden.
Die verkehrliche Erschließung des Gebietes für Kfz erfolgt über die Carlo-Schmid-Straße, die
in die Ludwig-Erhard-Allee einmündet. An diese Zufahrt sollen die Tiefgaragen der
Bürogebäude direkt angebunden werden. Allerdings sind heute am vorhandenen Knoten
Ludwig-Erhard-Allee/ Carlo-Schmid-Straße aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf der
Ludwig-Erhard-Allee mit rund 30.000 Kfz am Tag und den baulichen Rahmenbedingungen
(vierstreifige Straße mit Fahrbahntrennung bzw. breiter Mittelinsel kurz vor der Anschlussstelle
BN-Rheinaue der Autobahn 562) derzeit keine Linksabbiege- bzw. Linkseinbiegevorgänge
möglich. Dieser Umstand wird im weiteren Verfahren durch ein Verkehrsgutachten untersucht
und bewertet werden. Die Zufahrt über die Heinrich-von-Stephan-Straße soll insgesamt
aufgrund der Ausbausituation auf den nachfolgenden Erschließungsflächen
(verkehrsberuhigte Mischflächen) und der angrenzenden Kita nur untergeordnet erfolgen.
Grundsätzlich soll aber mit Blick auf die ggf. hohen Sicherheitsanforderungen der
Bundesinstitutionen, als Nutzer für die Atriumbauten und des EZMW verkehrsgutachterlich
geprüft werden, ob zumindest eine Andienung der Wohnbebauung und der Kindertagesstätten
durch eine Ringerschließung von der Heinrich-von-Stephan-Straße möglich ist.Seite 11 von 17
Die Anbindung des Standortes an den ÖPNV ist sehr gut. Die Stadtbahnhaltestellen Robert-
Schuman-Platz und Rheinaue (Linien 66/68) befinden sich in einer Entfernung von ca. 400 m
und sind fußläufig über Parkwege gut erreichbar. In einer Entfernung von ca. 700 m befindet
sich außerdem die Stadtbahnhaltestelle Olof-Palme-Allee (Linien 16/63/67/66/68). Darüber
hinaus liegt unmittelbar am Plangebiet an der Ludwig-Erhard-Allee die Bushaltestelle
„Rheinaue Parkrestaurant“ (Linien 610/611). Am Robert-Schuman-Platz verkehren zudem
auch die Buslinien 631 und 638.
Die Radverkehrserschließung ist über die Rheinaue bzw. den Rheinuferweg hervorragend.
Überdies besteht über den parallel zur A 562 geführten Rad-/Gehweg eine gute Anbindung an
die B9 und den bahnparallelen Radweg.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen nahezu komplett in Tiefgaragen
unterirdisch nachgewiesen werden. Im weiteren Verfahren wird ein Mobilitätskonzept erstellt
um auch den erforderlichen Umfang an Stellplätzen zu ermitteln.
Die derzeit vorhandenen straßenbegleitenden Stellplätze östlich des BMU können ebenfalls
teilweise in den neuen Tiefgaragen untergebracht werden. Damit können dort die
repräsentative Erschließung (Vorfahrten, Zuwegungen) und Rettungswege der angrenzenden
Bürogebäude, Begrünungen sowie Fuß- und Radwege ermöglicht werden.
Die Kurzzeitstellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätten im südöstlichen
Plangebiet werden oberirdisch nachgewiesen.
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder werden sowohl oberirdisch als auch in den Tiefgaragen
wettergeschützt realisiert.
5.3 Technische Infrastruktur
Im Plangebiet verlaufen Kanäle. Im nordwestlichen Bereich kreuzt ein Kanal das Plangebiet.
Im weiteren Verfahren wird geklärt, ob die Kanäle verlegt werden müssen.
Im Hinblick auf die Bestandsituation der Kanalisation ist der Schmutzwasseranschluss an den
schon bestehenden Schmutzwasserkanal in der Heinrich-von-Stephan-Straße möglich. Ein
Anschluss des Schmutzwassers an den Mischwasserkanal in der Ludwig-Erhard-Allee ist
ebenfalls möglich.
Der bestehende Regenwasserkanal weist in den anzuschließenden Haltungen einen niedrigen
Belastungsgrad auf, sodass die Entwässerung des Regenabflusses, sollte eine Versickerung
nachweislich nicht möglich sein, sichergestellt werden kann.
5.4 Freiraumkonzept
Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird ein Freiraumkonzept und Grünordnungsplan mit
dem Ziel einer hohen Aufenthalts-, Wohn- und Arbeitsumfeldqualität im Plangebiet für die
künftigen Nutzer erarbeitet.
Die Begrünung der verbleibenden Freiflächen soll dazu beitragen, die kleinklimatische
Situation nicht zu verschlechtern, Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren,
Biotopvernetzungen zu sichern sowie Ersatzstandorte für die unvermeidbare Fällung von
satzungsgeschütztem Baumbestand festzulegen.
Der verbleibende, planungsrechtlich festgesetzte Grünzug südlich der BAB 562 soll im Bereich
des Plangebietes gesichert und zu einer ökologisch soliden Grünverbindung mit der unter
Landschaftsschutz stehenden Rheinaue weiterentwickelt werden.
Die geeigneten, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Dachflächen der
Neubauten sollen gemäß Ratsbeschluss (DS-Nr. 0912064) mindestens extensiv begrünt
werden.Seite 12 von 17
5.5 Energiekonzept
Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes hohe Ziele zur Minderung der CO2
– Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht
wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermieden und
somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Im Zuge der Planaufstellung ist gemäß
Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 ein Energiekonzept zu erstellen, in dem
verschiedene Energieversorgungsvarianten -darunter auch die Fernwärme- vergleichend
untersucht und das Potential zum Einsatz erneuerbarer Energien geprüft werden. Gemäß
Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei derzeit
mindestens der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (zweite
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013)
einzuhalten. Am 01.11.2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) anstelle der
Energiesparverordnung (EnEV) in Kraft. Da die Anforderungen an die Energieeffizienz
identisch sind, haben die darüber hinaus gehenden städtischen Anforderungen gem. oben
zitiertem Ratsbeschluss weiter Bestand.
Neben Maßnahmen zur Minimierung des Energiebedarfs sollten auch Maßnahmen zum
Schutz vor sommerlicher Überhitzung getroffen werden. Dabei sind passive bauliche
Maßnahmen, wie außenliegender Sonnenschutz, Vordächer, der Einsatz entsprechender
Materialien, Begrünung oder die solaroptimierte Grundrissgestaltung gegenüber einer aktiven
Kühlung zu bevorzugen.
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ vom 01.09.2020 sind
auf den Gebäudedächern Photovoltaikanlagen zu errichten – vorbehaltlich eines
abschließenden Ratsbeschlusses vor dem Hintergrund der juristischen Prüfung zu der
Verpflichtung.
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Verkehr
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens sind im Rahmen eines Verkehrsgutachtens
zu überprüfen. Dabei sind vor allem die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz und
die Anzahl der notwendigen Stellplätze zu klären. Zusätzlich ist ein Mobilitätskonzept zu
erarbeiten, um Möglichkeiten aufzuzeigen und zu vereinbaren, den Bedarf an Stellplätzen zu
reduzieren. Fahrradabstellanlagen sind in ausreichender Anzahl und guter Qualität
nachzuweisen.
Grundsätzlich müssen sich die Untersuchung und das Konzept an den verkehrlichen
Leitgedanken der Rahmenplanung Bundesviertel orientieren. Der Anteil des motorisierten
Individualverkehrs an den vom Vorhaben erzeugten Quell- und Zielverkehren ist dabei zu
Gunsten des Umweltverbundes und anderer alternativer Mobilitätsangebote gering zu halten.
Die hierzu getroffenen Aussagen im Mobilitätskonzept sollen in der weiteren Planung
berücksichtigt werden.
6.2 Belange der Umwelt
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Belange des Umwelt- und
Naturschutzes sowie der Landespflege (gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB) berücksichtigt. Hierzu wird
im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden (§ 2 (4) BauGB).
Der Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplanes muss alle notwendigen Angaben zur
Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag/ LFB) beinhalten, die
für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB
erforderlich sind. Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf MaßnahmenSeite 13 von 17
zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft
zu legen. Maßnahmen zur Eingriffskompensation, artenschutzrechtlich notwendige
Maßnahmen, geeignete Maßnahmenflächen sowie Ersatzstandorte für unvermeidbare
Baumfällungen werden frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP),
da aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes das Vorkommen und eine Betroffenheit
planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden kann. Zur naturschutzfachlich
angemessenen Bearbeitung der Artenschutzbelange werden im Rahmen der
Artenschutzprüfung, systematische faunistische Erhebungen aller planungsrelevanten
Tierarten notwendig, für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden
können. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung werden in der weiteren Planung
berücksichtigt. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen werden in den weiteren
Planungsprozess eingebunden.
6.2.1 Schutzgut Mensch
Durch die unmittelbare Lage des Plangebietes an der BAB 562 liegt eine Vorbelastung durch
Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vor. Für den Bebauungsplan wird eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt, in der die Schutzmaßnahmen zur
Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse untersucht werden.
Auch die gewerblichen Immissionen auf das Plangebiet durch oberirdische Stellplätze und
Tiefgaragen werden schalltechnisch nach TA Lärm betrachtet.
6.2.2 Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist teilweise von Altlasten betroffen.
Zum einen handelt es sich um eine Altablagerung (Ziffer 8018-010), an der eine in der
Vergangenheit durchgeführte Altlastenuntersuchung kein Gefährdungspotential ergab. Zum
anderen befindet sich hier ein militärischer Altstandort (Ziffer 8018-092). Hierbei handelt es
sich um einen von der französischen Armee nach dem 1. Weltkrieg betriebenen Exerzierplatz.
Untersuchungen an dem Altstandort wurden bislang nicht durchgeführt. Es ist eine
Neubewertung der Altlastensituation durchzuführen.
Im Zuge des weiteren Verfahrens ist das Plangebiet vom Kampfmittelbeseitigungsdienst
hinsichtlich Kampfmittel zu untersuchen.
6.2.3 Schutzgut Wasser
Natürliche Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden, weiterhin liegt es
außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des Rheins oder von
Bächen und anderen Fließgewässern, sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten
Trinkwasserschutzzone.
Da das Plangebiet erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden soll, ist das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1
Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Über ein hydrologisches
Gutachten ist nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück
gemeinwohlverträglich versickert werden kann. Der Flächenbedarf für eine Versickerung des
Niederschlagswassers ist frühzeitig bei der Planung zu berücksichtigen.Seite 14 von 17
Bei der Planung ist unbedingt auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf
dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke
entstehen. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wird in diesem Zusammenhang ein
Starkregengutachten beauftragt, in welchem die Gefahren für das Plangebiet und die
betroffene Umgebung untersucht und bewertet werden. Zu prüfen ist in diesem
Zusammenhang auch die planerische Möglichkeit Platz- und Grünflächen zeitweise gezielt zu
überfluten.
6.2.4 Schutzgut Klima / Luft
Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen austauscharmen
Hochdruckwetterlagen am Tag in verschatteten Bereichen eine schwache bis mäßige, in
unverschatteten Bereichen eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht wirkt die Freifläche
als Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate.
Durch die bauliche Entwicklung werden der Anteil der versiegelten Flächen sowie die bauliche
Dichte im Planungsraum deutlich zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion der
Kaltluftproduktion sowie eine Intensivierung des Wärmeinseleffektes in der Nacht resultieren.
Bei der Planung und Bauausführung ist im Hinblick auf die geplante Nutzung (Gewerbe- und
Wohnnutzung) darauf zu achten, dass sowohl für die Tages- als auch die Nachtsituation
wirksame Maßnahmen zur Optimierung des thermischen Komforts ergriffen werden. Zudem
sollten vorhandene Klimafunktionen nach Möglichkeit erhalten werden. Flachdächer sollen
daher mindestens extensiv begrünt werden. Ab einer Größe von 200 m² müssen Flachdächer
sowie flach geneigte Dächer (bis 15 Grad) gemäß Ratsbeschluss vom 08.09.2010 (DS-Nr.:
0912064) mit einer Dachbegrünung ausgestattet werden.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung im
Planungsraum umzusetzen.
Grundsätzlich wirken sich neben Dach- und Fassadenbegrünungen eine helle Gestaltung von
Oberflächen positiv auf das Kleinklima aus. Parkplatzflächen sollten durch verschattende
Elemente möglichst klimawandelangepasst gestaltet werden. In diesem Kontext sollten zudem
Maßnahmen ergriffen werden, um die Versiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken.
Oberirdische Stellplätze und Zufahrten sollten nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen
Materialien ausgeführt werden. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und
Ausfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen
und Sträuchern bepflanzt werden. Bei der gärtnerischen Gestaltung der Freianlagen sollte
Wert auf die Aufenthaltsqualität und die Schaffung kühler, beschatteter Bereiche gelegt
werden.
Aufgrund des vorgesehenen Hochpunktes sowie der deutlichen Nutzungsintensivierung
gegenüber der heutigen Situation, ist ein Detailklimagutachten zu erstellen, welches sowohl
die Auswirkungen der Planung auf die bioklimatische Belastung als auch auf die
Durchlüftungssituation im Planungsraum selbst sowie den angrenzenden Siedlungsbereich
untersucht, bewertet und Planungsempfehlungen formuliert.
6.2.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte, teils brachliegende Grünflächen mit
heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen
sowie zusammenhängenden Gehölz- und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur-
, Arten-, Biotop- und Klimaschutz relevant sind.
Aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes kann das Vorkommen und eine
Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens werden daher die Belange des Artenschutzes gemäß §44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersucht und bewertet. Es ist zu prüfen, ob eine
Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu erwarten istSeite 15 von 17
(Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe
II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des §44 Abs.1
BNatSchG stellen zwingend zu beachtende gesetzliche Verbote dar, die nicht der Abwägung
des §1 Abs.7 BauGB zugänglich sind. Die Durchführung einer Artenschutzprüfung ist bereits
beauftragt.
Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der
Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame
Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung negativer
Auswirkungen durch künstliche, nächtliche Beleuchtung notwendig, um Verletzungen
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG
(Zugriffsverbote) zu vermeiden.
Die Flächen liegen nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope
sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des
Bebauungsplanes nicht direkt betroffen. Innerhalb des Geltungsbereiches des aufzustellenden
Bebauungsplanes ist umfangreicher, z. T. alter Baum- und Gehölzbestand vorhanden, der
artenschutzrelevant sein kann und von dem, inklusive der gesetzlich geschützten Alleebäume
an der Ludwig-Erhard-Allee, etwa 170 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn
fallen können. Im weiteren Verfahren wird daher ein Baumgutachten erstellt, in welchem der
Baum- und Gehölzbestand kartiert, untersucht und bewertet wird. Für entfallenden
satzungsgeschützten Baumbestand sind Ersatzpflanzungen möglichst ortsnah vorzunehmen.
Die westlich liegende Grünfläche liegt im Kernbereich des Integrierten Freiraumsystems und
trägt den Planungshinweis „Erhaltung“. Die Fläche überschneidet sich mit dem künftigen
Standort des EZMW. Der verbleibende, planungsrechtlich festgesetzte Grünzug südlich der
BAB 562 soll im Bereich des Plangebietes gesichert und zu einer ökologisch soliden
Grünverbindung mit der unter Landschaftsschutz stehenden Rheinaue weiterentwickelt
werden.
6.2.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Durch die geplante Bebauung insbesondere durch den Hochpunkt wird das Landschaftsbild
verändert. Die Rahmenplanung Bundesviertel definiert die Fläche an der BAB 562 als
möglichen Standort für einen 100 - 120 m hohen Hochpunkt. Im Zuge der Erstellung der
Rahmenplanung wurde die Verortung und Höhenkategorisierung der einzelnen
Hochhaustandorte durch Schattenstudien und Sichtfeldstudien überprüft mit dem Ergebnis,
dass die wichtige Blickachse zum Siebengebirge durch ein 100 – 120 m hohes Gebäude an
dem definierten Standort nicht beeinträchtigt wird.
6.2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Das Plangebiet grenzt im Bereich der Ludwig-Erhard-Allee an das Denkmal Rheinauenpark
an. Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist dahingehend erforderlich.Seite 16 von 17
1. Anlass und Ziel der Planung
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat derzeit noch seinen Sitz in Reading,
Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Gebiet der EU. Der EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbewerb der EU-Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik
Deutschland konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen.
Der Campus für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im Stadtbezirk Bad Godesberg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen.
Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am Robert-Schuman-Platz untergebracht; ab 2026 ist
die Einrichtung gemäß den eingereichten Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweiser Entwicklung bis auf rd. 350 Beschäftige geplant.
Durch die Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zentrum Deutschlands in seiner Bedeutung gestärkt.
In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) auch ihre weitere noch unbebaute Liegenschaft zwischen Ministeriumbauten und Ludwig-Erhard-Allee für bundeseigene
Büronutzungen zu entwickeln.
Gleichzeitig sollen die Liegenschaften Heinrich-von-Stephan-Straße 3 (Eigentum Stadt) und 5 (Eigentum Bund) zur Neustrukturierung in das Plangebiet einbezogen werden. Für beide Grundstücke wird einerseits von der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mittel- bis langfristig und andererseits vom Studierendenwerk Bonn kurz- bis mittelfristig eine wohnbauliche Entwicklung jeweils in Kombination mit einer Kindertagesstätte
angestrebt.
2. Plangebiet
Das ca. 7,2 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 erstreckt sich auf den Bereich zwischen der Ludwig-Erhard-Allee, der südöstlichen Grenze der Grundstücke Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5, der
nordöstlichen Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 und der Autobahnabfahrt der Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562).
Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte Grünflächen mit heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen sowie umfangreichen Gehölz- und Baumbeständen
gekennzeichnet, die für den Natur-, Arten-, Biotop- und Klimaschutz relevant sind.
Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit herausragender Bedeutung
für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht direkt betroffen. Es weist umfangreichen, z. T. alten Baum- und Gehölzbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant ist.
Parallel der Autobahn BAB 562 verläuft eingebettet in einen Grünraum ein Fuß- und Radweg, der die Godesberger Allee (B9) mit der Ludwig-Erhard-Allee bzw. über ein Brückenbauwerk über die Ludwig-Erhard-Allee
mit der Rheinaue verbindet. Über die Carlo-Schmid-Straße wird der Fuß- und Radweg parallel zur Ludwig-Erhard-Allee weiter in Richtung Süden geführt, wo mit einem Abzweig erneut die Möglichkeit besteht, über eine
Brücke die Rheinaue zu erreichen. Dabei sind die straßenbegleitenden Grünflächen westlich der Ludwig-Erhard-Allee Teil des eingetragenen Denkmals „Rheinauenpark“, das bei der Planung berücksichtigt wird.
Die Carlo-Schmid-Straße wird derzeit auch als Stellplatz für Wohnmobile genutzt.
Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze erstreckt sich eine größere Stellplatzanlage, die von den Beschäftigten der umliegenden Bürobauten des Bundes genutzt wird. Eingebettet in die Grünanlage befindet sich
der ehemalige Hubschrauberlandeplatz der Bundesregierung, der nicht mehr in Betrieb ist.
Das Plangebiet ist von einem deutlichen Geländesprung geprägt. Die von einer gesetzlich geschützten Baumallee gesäumte Ludwig-Erhard-Allee (ca. 57 - 60 m ü. NHN) wird in diesem Abschnitt nach Unterquerung der
Autobahn beidseits von Erdmodellierungen gesäumt, die sich am Niveau der Fuß- und Radwegebrücken (ca. 5 m über Straße) orientieren. Die Bauflächen im Plangebiet liegen auf der mittleren Rheinterrasse (ca. 61 - 62
m ü. NHN) entsprechend der an das Plangebiet anschließenden Ministeriumsbauten.
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum überwiegenden Teil um eines der letzten großen, noch verfügbaren, im Eigentum des Bundes befindlichen, unbebauten Grundstücke in Bonn. Vor dem Hintergrund der nur noch
begrenzt verfügbaren Flächenpotentiale und des weiterhin bestehenden Flächenbedarfs für neue bzw. wachsende Bundeseinrichtungen ist aus Sicht des Bundes die Entwicklung von Büroflächen an dem Standort
unabdingbar.
3. Bestehendes Planungsrecht/ Planverfahren
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung dar. Der Grünstreifen parallel zur BAB 562 bis zur
Carlo-Schmidt-Straße ist als Grünfläche dargestellt.
Für die an das EZMW anschließende Bürobebauung und die daran angrenzende Wohnbebauung und Kindertageseinrichtungen im südlichen Bereich auf den Grundstücken Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5 soll
künftig eine gemischte Baufläche (M) dargestellt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß § 2 in Verbindung mit § 8 BauGB parallel zum Bebauungsplanverfahren.
Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals nicht. Lediglich der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8019-35 „Kurt-Georg
Kiesinger Allee“ von 1981, der in diesem Bereich „öffentliche Grünfläche / Parkanlage“ festsetzt.
Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren soll im Vollverfahren gem. § 2 Abs. 4
BauGB erfolgen.
Im August 2020 hat der Rat der Stadt Bonn mehrheitlich den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gefasst (DS-Nr.: 201167).
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 ein Neubau in Aussicht gestellt wurde und für das Vorhaben bereits konkretere Planvorstellungen bestehen, ist beabsichtigt, das Gesamtvorhaben in
unterschiedlichen Entwicklungsstufen weiterzuführen. Wegen der zwischen dem EZMW und der weiteren baulichen Entwicklung bestehenden räumlichen Abhängigkeiten, insbesondere bezüglich der verkehrlichen und
entwässerungstechnischen Erschließung, wird die gesamte bauliche Entwicklung zunächst in einem Gesamtkonzept aufgezeigt. Der Teilbereich für das EZMW soll nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung vorab
losgelöst als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt werden.
4. Rahmenplan Bundesviertel
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Bundesviertel, die der Hauptausschuss der Stadt Bonn am 07.05.2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Grundsatz beschlossen hat. Die Rahmenplanung gliedert
sich in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Umsetzungskonzept und zeigt Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des
„Verdichtens und Freiräumens“, das Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhauskonzept auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und
das Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet.
Mit der Beschlussfassung hat der Hauptausschuss zugleich die Maßgabe erteilt, den Wohnanteil im gesamten Gebiet der Rahmenplanung deutlich zu erhöhen (DS-Nr. 190315). Das Plangebiet wird in der überarbeiteten
und vom Rat im Dezember 2020 beschlossenen Fassung (DS-Nr.:201324) im Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch das Nutzungsspektrum je Baublock aufgezeigt wird, als „Hybrid Büro“ mit einem Anteil
für Wohnen von ca. 1/3 und einem Nicht-Wohnanteil von rd. 2/3 definiert.
Das Ergebnis des erneut beschlossenen Prüfauftrages bezüglich einer weiteren Erhöhung des Wohnanteils steht noch aus.
Aufgrund der prominenten Lage am östlichen Eingangsbereich zum Bundesviertel und der direkten Nähe zur BAB 562 sowie zum Rheinauenpark, ist die Fläche im Hochhauskonzept als „Ort mit übergeordneter Strahlkraft,
weiträumiger Sichtbarkeit und großmaßstäblichen Kontext“, als Standort für ein Hochhaus der Kategorie L, Höhe: 100 – 120 m (27 – 32 Geschosse) bestimmt. Das sogenannte „Ost-Tor“ soll als wichtiger Ort im Stadtgefüge
die Funktion einer „Landmarke“ und eines Orientierungspunktes erfüllen. Mit der Bebauung soll der Rand des Bundesviertels prägnanter geformt und effizienter genutzt werden.
Komplementär zu der strategischen Ausrichtung einer Verdichtung und baulichen Arrondierung setzt das Strukturkonzept mit der so bezeichneten Strategie des „Freiräumens“ auf eine Ausweitung, Aufwertung und bessere
Vernetzung von Freiräumen im Bundesviertel. Ein Hauptelement dabei ist der verbleibende Freiraum entlang der BAB 562, der als großer ostwestlich ausgerichteter Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – ausgestaltet
werden soll. Diese soll insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und multifunktionalen Freiraum bieten. Diese
Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und Venusberg bis zum Kottenforst, soll Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems bilden. Zudem verbleiben die denkmalgeschützten begrünten
Bereiche inklusive der Baumreihen zwischen Fußweg und Ludwig-Erhard-Allee.
5. Planung
5.1 Städtebauliches Konzept
Da das EZMW ein eigenes Gebäude beansprucht, ist für diese neue Einrichtung ein etwa 65 m hohes Gebäude auf der Fläche des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes des Bundes mit einer Bruttogeschossfläche
(BGF) von ca. 14.200 m² vorgesehen.
Sichtfeldstudien und Schattenstudien, die im Zuge der Erarbeitung der Rahmenplanung Bundesviertel erstellt wurden, um die Verortung und Höhenkategorisierung der Hochpunkte zu überprüfen, zeigen auf, dass sich
selbst ein 100 -120 m hohes Hochhaus in die Stadtsilhouette einfügt und die Blickachse Siebengebirge nicht beeinträchtigt wird.
Als international bedeutende Einrichtung mit „Systemrelevanz“ bedingt für das EZMW erhöhte Sicherheitsanforderungen. Daraus hergeleitet wird ein abgeschlossener Campus vorgesehen, welcher den
Sicherheitsanforderungen an einer internationalen Organisation genügt. Die Sicherheitsanforderungen bedingen auch, dass das EZMW ein eigenes Gebäude beansprucht.
Für die anschließende Bürobebauung sind mehrere unterschiedliche Baukörper vorgesehen. Das städtebauliche Gesamtkonzept sieht südöstlich angrenzend an den Hochpunkt des EZMW drei sechsgeschossige
Atriumbauten mit einer BGF von insgesamt ca. 35.000 m² vor. Von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist dort die Errichtung von neuen bzw. die Deckung des Bedarfs weiterwachsender Einrichtungen des
Bundes, geplant. Die Unterbringung einer weiteren Kindertageseinrichtung soll hier ebenfalls ermöglicht werden.
Der Ortsteil Hochkreuz und somit das Bundesviertel insgesamt wird durch eine hochbauliche Entwicklung dieser Größenordnung in dieser exponierten Lage zu den Kreuzbauten angemessen ergänzt. Mit den bereits
aus unterschiedlichen Baudekaden stammenden vorhandenen Gebäuden entlang der Ludwig-Erhard-Allee wird eine repräsentativ gestaltete, städtebauliche Raumkante zu dem gegenüberliegenden Rheinauenpark,
geschaffen.
Auf dem Grundstück Heinrich-von-Stephan-Straße 5 soll anstelle der heutigen bundeseigenen Kindertagesstätte „Hollerburg“ ein sechsgeschossiger Neubau mit einer BGF von ca. 16.000 m² entstehen, in welchem
zukünftig Wohnungen in Kombination mit einer fünfgruppigen Kita untergebracht werden sollen. Die verkehrsbedingte Lärmbelastung kann über Schallschutzgrundrisse und ruhige Innenhöfe gelöst werden, was im
weiteren Verfahren zu untersuchen und überprüfen ist.
Auf dem heute durch eine Kindertagestätte des Studierendenwerkes Bonn genutzte Liegenschaft Heinrich-von-Stephan-Straße 3 wird seitens des Studierendenwerkes künftig ebenfalls eine wohnbauliche Entwicklung
verbunden mit einer Kindertagesstätte mit einer BGF von 8.000 – 9.000 m² angestrebt. Beabsichtigt ist hier eine fünfgeschossige Wohnbebauung für ca. 160 Studierende in Verbindung mit einer zweigeschossigen maximal
zehngruppigen Kindertageseinrichtung.
Der vorbleibende und planungsrechtlich festgesetzte Grünzug parallel zur BAB 562 soll im Bereich des Plangebietes gesichert und zukünftig zu einer ökologisch aufgewerteten Grünverbindung mit dem unter Landschaftsschutz
stehenden Rheinauenpark weiterentwickelt werden.
5.2 Erschließung / Ruhender Verkehr
Der Standort ist sowohl hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) als auch bezüglich des motorisierten Individualverkehrs gut erschlossen. Auch ist die Fläche über die angrenzenden Parkanlagen gut in
das städtische Radwegenetz eingebunden.
Die verkehrliche Erschließung des Gebietes für Kfz erfolgt über die Carlo-Schmid-Straße, die in die Ludwig-Erhard-Allee einmündet. An diese Zufahrt sollen die Tiefgaragen der Bürogebäude direkt angebunden
werden. Allerdings sind heute am vorhandenen Knoten Ludwig-Erhard-Allee/ Carlo-Schmid-Straße aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf der Ludwig-Erhard-Allee mit rund 30.000 Kfz am Tag und den baulichen
Rahmenbedingungen (vierstreifige Straße mit Fahrbahntrennung bzw. breiter Mittelinsel kurz vor der Anschlussstelle BN-Rheinaue der Autobahn 562) derzeit keine Linksabbiege- bzw. Linkseinbiegevorgänge möglich. Dieser
Umstand wird im weiteren Verfahren durch ein Verkehrsgutachten untersucht und bewertet werden. Die Zufahrt über die Heinrich-von-Stephan-Straße soll insgesamt aufgrund der Ausbausituation auf den nachfolgenden
Erschließungsflächen (verkehrsberuhigte Mischflächen) und der angrenzenden Kita nur untergeordnet erfolgen. Grundsätzlich soll aber mit Blick auf die ggf. hohen Sicherheitsanforderungen der Bundesinstitutionen,
als Nutzer für die Atriumbauten und des EZMW verkehrsgutachterlich geprüft werden, ob zumindest eine Andienung der Wohnbebauung und der Kindertagesstätten durch eine Ringerschließung von der Heinrich-von-
Stephan-Straße möglich ist.
Die Anbindung des Standortes an den ÖPNV ist sehr gut. Die Stadtbahnhaltestellen Robert-Schuman-Platz und Rheinaue (Linien 66/68) befinden sich in einer Entfernung von ca. 400 m und sind fußläufig über Parkwege
gut erreichbar. In einer Entfernung von ca. 700 m befindet sich außerdem die Stadtbahnhaltestelle Olof-Palme-Allee (Linien 16/63/67/66/68). Darüber hinaus liegt unmittelbar am Plangebiet an der Ludwig-Erhard-Allee
die Bushaltestelle „Rheinaue Parkrestaurant“ (Linien 610/611). Am Robert-Schuman-Platz verkehren zudem auch die Buslinien 631 und 638.
Die Radverkehrserschließung ist über die Rheinaue bzw. den Rheinuferweg hervorragend. Überdies besteht über den parallel zur A 562 geführten Rad-/Gehweg eine gute Anbindung an die B9 und den bahnparallelen
Radweg.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen nahezu komplett in Tiefgaragen unterirdisch nachgewiesen werden. Im weiteren Verfahren wird ein Mobilitätskonzept erstellt um auch den erforderlichen Umfang
an Stellplätzen zu ermitteln.
Die derzeit vorhandenen straßenbegleitenden Stellplätze östlich des BMU können ebenfalls teilweise in den neuen Tiefgaragen untergebracht werden. Damit können dort die repräsentative Erschließung (Vorfahrten,
Zuwegungen) und Rettungswege der angrenzenden Bürogebäude, Begrünungen sowie Fuß- und Radwege ermöglicht werden.
Die Kurzzeitstellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätten im südöstlichen Plangebiet werden oberirdisch nachgewiesen.
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder werden sowohl oberirdisch als auch in den Tiefgaragen wettergeschützt realisiert.
5.3 Technische Infrastruktur
Im Plangebiet verlaufen Kanäle. Im nordwestlichen Bereich kreuzt ein Kanal das Plangebiet. Im weiteren Verfahren wird geklärt, ob die Kanäle verlegt werden müssen.
Im Hinblick auf die Bestandsituation der Kanalisation ist der Schmutzwasseranschluss an den schon bestehenden Schmutzwasserkanal in der Heinrich-von-Stephan-Straße möglich. Ein Anschluss des Schmutzwassers
an den Mischwasserkanal in der Ludwig-Erhard-Allee ist ebenfalls möglich.
Der bestehende Regenwasserkanal weist in den anzuschließenden Haltungen einen niedrigen Belastungsgrad auf, sodass die Entwässerung des Regenabflusses, sollte eine Versickerung nachweislich nicht möglich
sein, sichergestellt werden kann.
5.4 Freiraumkonzept
Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird ein Freiraumkonzept und Grünordnungsplan mit dem Ziel einer hohen Aufenthalts-, Wohn- und Arbeitsumfeldqualität im Plangebiet für die künftigen Nutzer erarbeitet.
Die Begrünung der verbleibenden Freiflächen soll dazu beitragen, die kleinklimatische Situation nicht zu verschlechtern, Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren, Biotopvernetzungen zu sichern sowie Ersatzstandorte
für die unvermeidbare Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand festzulegen.
Der verbleibende, planungsrechtlich festgesetzte Grünzug südlich der BAB 562 soll im Bereich des Plangebietes gesichert und zu einer ökologisch soliden Grünverbindung mit der unter Landschaftsschutz stehenden
Rheinaue weiterentwickelt werden.
Die geeigneten, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Dachflächen der Neubauten sollen gemäß Ratsbeschluss (DS-Nr. 0912064) mindestens extensiv begrünt werden.
5.5 Energiekonzept
Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes hohe Ziele zur Minderung der CO2 – Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders
energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Im Zuge der Planaufstellung ist gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 ein Energiekonzept
zu erstellen, in dem verschiedene Energieversorgungsvarianten -darunter auch die Fernwärme- vergleichend untersucht und das Potential zum Einsatz erneuerbarer Energien geprüft werden. Gemäß Ratsbeschluss
„Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei derzeit mindestens der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18. November 2013) einzuhalten. Am 01.11.2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) anstelle der Energiesparverordnung (EnEV) in Kraft. Da die Anforderungen an die Energieeffizienz identisch sind, haben die
darüber hinaus gehenden städtischen Anforderungen gem. oben zitiertem Ratsbeschluss weiter Bestand.
Neben Maßnahmen zur Minimierung des Energiebedarfs sollten auch Maßnahmen zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung getroffen werden. Dabei sind passive bauliche Maßnahmen, wie außenliegender Sonnenschutz,
Vordächer, der Einsatz entsprechender Materialien, Begrünung oder die solaroptimierte Grundrissgestaltung gegenüber einer aktiven Kühlung zu bevorzugen.
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ vom 01.09.2020 sind auf den Gebäudedächern Photovoltaikanlagen zu errichten – vorbehaltlich eines abschließenden Ratsbeschlusses vor dem
Hintergrund der juristischen Prüfung zu der Verpflichtung.
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Verkehr
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens sind im Rahmen eines Verkehrsgutachtens zu überprüfen. Dabei sind vor allem die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz und die Anzahl der notwendigen
Stellplätze zu klären. Zusätzlich ist ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten, um Möglichkeiten aufzuzeigen und zu vereinbaren, den Bedarf an Stellplätzen zu reduzieren. Fahrradabstellanlagen sind in ausreichender Anzahl
und guter Qualität nachzuweisen.
Grundsätzlich müssen sich die Untersuchung und das Konzept an den verkehrlichen Leitgedanken der Rahmenplanung Bundesviertel orientieren. Der Anteil des motorisierten Individualverkehrs an den vom Vorhaben
erzeugten Quell- und Zielverkehren ist dabei zu Gunsten des Umweltverbundes und anderer alternativer Mobilitätsangebote gering zu halten. Die hierzu getroffenen Aussagen im Mobilitätskonzept sollen in der weiteren
Planung berücksichtigt werden.
6.2 Belange der Umwelt
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landespflege (gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB) berücksichtigt. Hierzu wird im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 (4) BauGB).
Der Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplanes muss alle notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag/ LFB) beinhalten, die für eine gerechte Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation von
Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen. Maßnahmen zur Eingriffskompensation, artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen, geeignete Maßnahmenflächen sowie Ersatzstandorte für unvermeidbare Baumfällungen
werden frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP), da aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes das Vorkommen und eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht
ausgeschlossen werden kann. Zur naturschutzfachlich angemessenen Bearbeitung der Artenschutzbelange werden im Rahmen der Artenschutzprüfung, systematische faunistische Erhebungen aller planungsrelevanten
Tierarten notwendig, für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden können. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Notwendige artenschutzrechtliche
Maßnahmen werden in den weiteren Planungsprozess eingebunden.
6.2.1 Schutzgut Mensch
Durch die unmittelbare Lage des Plangebietes an der BAB 562 liegt eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vor. Für den Bebauungsplan wird eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt,
in der die Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse untersucht werden.
Auch die gewerblichen Immissionen auf das Plangebiet durch oberirdische Stellplätze und Tiefgaragen werden schalltechnisch nach TA Lärm betrachtet.
6.2.2 Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist teilweise von Altlasten betroffen.
Zum einen handelt es sich um eine Altablagerung (Ziffer 8018-010), an der eine in der Vergangenheit durchgeführte Altlastenuntersuchung kein Gefährdungspotential ergab. Zum anderen befindet sich hier ein militärischer
Altstandort (Ziffer 8018-092). Hierbei handelt es sich um einen von der französischen Armee nach dem 1. Weltkrieg betriebenen Exerzierplatz. Untersuchungen an dem Altstandort wurden bislang nicht durchgeführt. Es
ist eine Neubewertung der Altlastensituation durchzuführen.
Im Zuge des weiteren Verfahrens ist das Plangebiet vom Kampfmittelbeseitigungsdienst hinsichtlich Kampfmittel zu untersuchen.
6.2.3 Schutzgut Wasser
Natürliche Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden, weiterhin liegt es außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des Rheins oder von Bächen und anderen Fließgewässern,
sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzzone.
Da das Plangebiet erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden soll, ist das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55
Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Über ein hydrologisches Gutachten ist nachzuweisen, dass das
Niederschlagswasser auf dem Grundstück gemeinwohlverträglich versickert werden kann. Der Flächenbedarf für eine Versickerung des Niederschlagswassers ist frühzeitig bei der Planung zu berücksichtigen.
Bei der Planung ist unbedingt auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Im Verlauf des weiteren
Verfahrens wird in diesem Zusammenhang ein Starkregengutachten beauftragt, in welchem die Gefahren für das Plangebiet und die betroffene Umgebung untersucht und bewertet werden. Zu prüfen ist in diesem
Zusammenhang auch die planerische Möglichkeit Platz- und Grünflächen zeitweise gezielt zu überfluten.
6.2.4 Schutzgut Klima / Luft
Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen austauscharmen Hochdruckwetterlagen am Tag in verschatteten Bereichen eine schwache bis mäßige, in unverschatteten Bereichen eine
starke Wärmebelastung auf. In der Nacht wirkt die Freifläche als Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate.
Durch die bauliche Entwicklung werden der Anteil der versiegelten Flächen sowie die bauliche Dichte im Planungsraum deutlich zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion der Kaltluftproduktion sowie eine Intensivierung
des Wärmeinseleffektes in der Nacht resultieren. Bei der Planung und Bauausführung ist im Hinblick auf die geplante Nutzung (Gewerbe- und Wohnnutzung) darauf zu achten, dass sowohl für die Tages- als auch die
Nachtsituation wirksame Maßnahmen zur Optimierung des thermischen Komforts ergriffen werden. Zudem sollten vorhandene Klimafunktionen nach Möglichkeit erhalten werden. Flachdächer sollen daher mindestens
extensiv begrünt werden. Ab einer Größe von 200 m² müssen Flachdächer sowie flach geneigte Dächer (bis 15 Grad) gemäß Ratsbeschluss vom 08.09.2010 (DS-Nr.: 0912064) mit einer Dachbegrünung ausgestattet
werden.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung im Planungsraum umzusetzen.
Grundsätzlich wirken sich neben Dach- und Fassadenbegrünungen eine helle Gestaltung von Oberflächen positiv auf das Kleinklima aus. Parkplatzflächen sollten durch verschattende Elemente möglichst
klimawandelangepasst gestaltet werden. In diesem Kontext sollten zudem Maßnahmen ergriffen werden, um die Versiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken. Oberirdische Stellplätze und Zufahrten sollten
nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen
und Sträuchern bepflanzt werden. Bei der gärtnerischen Gestaltung der Freianlagen sollte Wert auf die Aufenthaltsqualität und die Schaffung kühler, beschatteter Bereiche gelegt werden.
Aufgrund des vorgesehenen Hochpunktes sowie der deutlichen Nutzungsintensivierung gegenüber der heutigen Situation, ist ein Detailklimagutachten zu erstellen, welches sowohl die Auswirkungen der Planung auf die
bioklimatische Belastung als auch auf die Durchlüftungssituation im Planungsraum selbst sowie den angrenzenden Siedlungsbereich untersucht, bewertet und Planungsempfehlungen formuliert.
6.2.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte, teils brachliegende Grünflächen mit heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen sowie zusammenhängenden Gehölz-
und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur-, Arten-, Biotop- und Klimaschutz relevant sind.
Aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes kann das Vorkommen und eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden daher die Belange
des Artenschutzes gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersucht und bewertet. Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu erwarten ist (Stufe
I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des §44 Abs.1 BNatSchG stellen zwingend zu
beachtende gesetzliche Verbote dar, die nicht der Abwägung des §1 Abs.7 BauGB zugänglich sind. Die Durchführung einer Artenschutzprüfung ist bereits beauftragt.
Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen
daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen durch künstliche, nächtliche Beleuchtung notwendig, um Verletzungen
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) zu vermeiden.
Die Flächen liegen nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer
Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht direkt betroffen. Innerhalb des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes ist umfangreicher, z. T. alter Baum- und
Gehölzbestand vorhanden, der artenschutzrelevant sein kann und von dem, inklusive der gesetzlich geschützten Alleebäume an der Ludwig-Erhard-Allee, etwa 170 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn
fallen können. Im weiteren Verfahren wird daher ein Baumgutachten erstellt, in welchem der Baum- und Gehölzbestand kartiert, untersucht und bewertet wird. Für entfallenden satzungsgeschützten Baumbestand sind
Ersatzpflanzungen möglichst ortsnah vorzunehmen.
Die westlich liegende Grünfläche liegt im Kernbereich des Integrierten Freiraumsystems und trägt den Planungshinweis „Erhaltung“. Die Fläche überschneidet sich mit dem künftigen Standort des EZMW. Der verbleibende,
planungsrechtlich festgesetzte Grünzug südlich der BAB 562 soll im Bereich des Plangebietes gesichert und zu einer ökologisch soliden Grünverbindung mit der unter Landschaftsschutz stehenden Rheinaue weiterentwickelt
werden.
6.2.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Durch die geplante Bebauung insbesondere durch den Hochpunkt wird das Landschaftsbild verändert. Die Rahmenplanung Bundesviertel definiert die Fläche an der BAB 562 als möglichen Standort für einen 100 - 120
m hohen Hochpunkt. Im Zuge der Erstellung der Rahmenplanung wurde die Verortung und Höhenkategorisierung der einzelnen Hochhaustandorte durch Schattenstudien und Sichtfeldstudien überprüft mit dem Ergebnis,
dass die wichtige Blickachse zum Siebengebirge durch ein 100 – 120 m hohes Gebäude an dem definierten Standort nicht beeinträchtigt wird.
6.2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Das Plangebiet grenzt im Bereich der Ludwig-Erhard-Allee an das Denkmal Rheinauenpark an. Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist dahingehend erforderlich.
Lageplan i.M. 1:1.000 (ASTOC ARCHITECTS AND PLANERS GmbH)
Verkehrliche Erschließung (Plangrundlage: Land NRW 2021)
Luftbild i.M. 1:10.000 (Plangrundlage: Land NRW 2021)
Petra Denny
Amtsleiterin Stadtplanungsamt
Bauherrin Architektur Bebauungsplan
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Visualisierung EZMW Render Vision, Entwurf SL/A Architekten
Bundesstadt Bonn – Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Bebauungsplan Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz
Visualisierung © ASTOC / Luftbildgrundlage: Bilder © 2021 Google, Kartendaten © 2021 GeoBasis-DE/BKG (©2009), Zugriff 15.03.2021 09:30
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Datenstand: 02.11.2026, 22:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de