← Vorlagen

210413-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neuausrichtung der Angebote des oneworld-Projektes in Bad Godesberg

Nummer
210413-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 73,9 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 210413 Neuausrichtung der Angebote des oneworld-Projektes in Bad Godesberg

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (6.099 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210413-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Neuausrichtung der Angebote des oneworld-
Projektes in Bad Godesberg
Beratungsfolge
Rat 06.05.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu dem im Rahmen der Anhörung durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg
beschlossenen Änderungsantrag (DS-Nr. 210413-03 AA) nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung:
Zu 1.)
Die Aufteilung der Fachkraftstellen wie von der Verwaltung vorgeschlagen – 2,0
Fachkraftstellen im oneworld café und 1,0 Fachkraftstellen für den Einsatz im
Rahmen hinausreichender Arbeit – ist bedarfsgerecht. Der
Verwaltungsvorschlag bedeutet bereits eine Verdopplung der Fachkraftstellen
für die hinausreichende Arbeit von 0,5 auf 1,0 Fachkraftstellen. In der Erhöhung
der Fachkraftstellenanteile von 1,5 auf 2,0 für die Arbeit im oneworld café sieht
die Verwaltung die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten und
Angebote in der Einrichtung in zentraler Lage im Zentrum Bad Godesbergs.
Bei dem bisherigen Angebot von oneworld mobil handelte es sich nicht um ein
Angebot der hinausreichenden Arbeit. Somit führt die ursprünglich
vorgeschlagene Fachkräfteaufteilung nicht zu einer Reduzierung der
hinausreichenden Arbeit in Bad Godesberg. Die pädagogischen Fachkräfte von
oneworld mobil führten ihre Angebote im Mobil sowie im unmittelbaren Umfeld
des Mobils durch. Damit entspricht dieses Angebot trotz der Bezeichnung
„mobil“ mehr einem Angebot wie es in den stationären Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit geleistet wird und nicht dem Ansatz der
hinausreichenden Arbeit.
Im Rahmen der Angebotsverantwortung und Trägerautonomie wird es den
Trägern des oneworld-Projektes überlassen, eine bedarfsgerechte und flexible
Aufteilung der Fachkrafteinsätze zu organisieren, die im Jahresmittel der
beschlossenen Aufteilung entspricht. Hierdurch ist es den Trägern möglich, in
Zeiten, in denen größere Bedarfe an hinausreichender Arbeit bestehen (z.B. bei
heißem Wetter), diese verstärkt durchzuführen und die Zeiten, in denen sich
junge Menschen weniger im öffentlichen Raum aufhalten (z.B. bei
kaltem/nassen Wetter), für Angebote und Projektarbeit im oneworld café zu
nutzen.
Zu 2.)Seite 1 von 3
Seite 2
Mit Umsetzung des Punktes 1 stehen keine Fachkräfte im Mobil mehr zur
Verfügung bzw. fehlen Fachkräfte in der Umsetzung der oben beschlossenen
Fachkräfteaufteilung. Die Einrichtung von zusätzlichen Stellen ist im
geänderten Beschluss nicht vorgesehen. Eine solche unbegründete Erhöhung
der Fachkraftstellen würde das Gefüge des Freizeitstättenbedarfsplans mit der
dort festgelegten Fachkräfteverteilung in der gesamten Stadt Bonn in
Schieflage bringen.
Die Befreiung von den Auflagen des Freizeitstättenbedarfsplans für die
Angebote eines Trägers ist nicht zulässig. Dem öffentlichen Träger der
Jugendhilfe (Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie und das Amt für Kinder,
Jugend und Familie) obliegt im Rahmen der Gesamtverantwortung für alle
Angebote der Jugendhilfe die Planungs- und Steuerungsverantwortung (§§ 79
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 80 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 8 Abs.
1 und 2 3. AG-KJHG – KFöG). Die Verantwortung sowie die rechtlichen
Vorgaben zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 79a
SGB VIII werden durch die Umsetzung der Beschlüsse zum
Freizeitstättenbedarfsplan wahrgenommen und gewährleistet. Der Ausschuss
für Kinder, Jugend und Familie hat mit seiner Empfehlung den
Beschlussvorschlag der Verwaltung in seiner Sitzung am 15.4.2021 bestätigt.
Zu 3.)
a.) Die vollständige Übernahme von Betriebskosten widerspricht sowohl
den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 3. AG-KJHG -KFöG („Die
Förderung soll 85% der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.“)
wie auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller anderen freien Träger
und Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, für die vertraglich ein
Eigenanteil von mindestens 15 Prozent vorgesehen ist.
b.) Die Gewährung eines Zuschusses nach den Richtlinien zur Förderung
der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen - ist an einen
Antrag und die Erfüllung der Richtlinienvorgaben gebunden. Ein solcher
Antrag wurde bislang seitens der Träger noch nicht gestellt. Die
Notwendigkeit der Beschaffung muss mit der Antragsstellung durch den
Antragssteller begründet werden. Bei Bewilligung eines Antrages
könnten bis zu 50 % der anerkannten Kosten bewilligt und gefördert
werden. Weiterhin ist in Ziffer 8. „Jugendpflegematerial“ der oben
genannten Richtlinien festgelegt: „Die Gewährung der Zuschüsse für die
Beschaffung von Jugendpflegematerial erfolgt jährlich zum 30.
September. Es können nur die bis zu diesem Stichtag beim Amt für
Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vorliegenden
Anträge/ Verwendungsnachweise berücksichtigt werden.“. Die
Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel.
Zu 4.)
Nach den §§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 79a SGB VIII ist der öffentliche Träger der
Jugendhilfe verpflichtet, „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der
Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“ zu entwickeln
und anzuwenden. Die Umsetzung erfolgt in allen geförderten Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit unter anderem durch den standardisierten jährlichen
Wirksamkeitsdialog. Das Verfahren ist im Rahmenkonzept für die OffeneSeite 2 von 3
Seite 3
Jugendarbeit und in den Förderverträgen verbindlich festgelegt. Die
Erkenntnisse der Wirksamkeitsdialoge fließen in die Planungsempfehlungen
des Fachamtes - in der Regel ist das der Freizeitstättenbedarfsplan – mit ein.
Bei abweichenden Entwicklungen gegenüber den Planungsempfehlungen
schlägt die Verwaltung - wie im Falle des oneworld-Projektes - Veränderungen
auch vor der Fortschreibung des mehrjährigen Planungsinstrumentes vor. Die
Überprüfung dieser Empfehlung erfolgt gemeinsam mit der allgemeinen
Bedarfsüberprüfung im Rahmen der Fortschreibung des
Freizeitstättenbedarfsplans. Diesen Weg der abgestimmten Evaluation und
Bedarfsfortschreibung hat die Verwaltung in ihrem Beschlussvorschlag
vorgesehen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 06:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de