210392 · Mitteilungsvorlage
Sachstand zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 210392
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 01.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 210392 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Sachstand zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 20.04.2021 Kenntnisnahme Rat 06.05.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Derzeit werden die Verkehrsleistungen im ÖPNV (Stadtbahn, Straßenbahn und Bus) im Stadtgebiet und auf einigen grenzüberschreitenden Linien in Richtung Rhein-Sieg-Kreis (nachfolgend RSK) sowie Stadt Köln durch die Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH (nachfolgend SWBV) erbracht. Der Rat der Stadt Bonn hat die SWBV mit Betrauungsbeschluss vom 18. Juni 2008 mit der Verkehrsleistungserbringung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung betraut. Diese Betrauung wurde mit Ratsbeschluss vom 14.11.2013 mit einer Laufzeit bis zum 18. Juni 2023 auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1370/2007 (nachfolgend: VO 1370/2007) ertüchtigt. Durch das Auslaufen der Betrauung ist eine Neuvergabe der Verkehrsleistungen zum 19. Juni 2023 notwendig. Zur Vorbereitung einer rechtskonformen Vergabe auf Grundlage des allgemeinen Vergaberechts (GWB) sowie der VO 1370/2007, hat die Verwaltung eine Rechtsberatung hinzugezogen. Gerichtliche Entscheidungen in den vergangenen Jahren haben die Auslegung der Vorgaben einer Direktvergabe an ein eigenes Unternehmen konkretisiert. Grundlage für die Beauftragung und Durchführung von ÖPNV- Verkehrsleistungen ist nach wie vor die VO 1370/2007, jedoch kann die eigentliche Vergabe der Verkehrsleistungen gemäß VO 1370/2007 nur in Form einer Dienstleistungskonzession erfolgen. Eine solche Form der Vergabe ist nur möglich, wenn (vereinfacht dargestellt) das Betriebsrisiko ganz oder zu einem wesentlichen Teil beim Auftragnehmer (Verkehrsunternehmen) liegt (z.B. wie bei Konzessionsverträgen über Gas- oder Wasserlieferung). Bei der Vergabe von Verkehrsleistungen, wie im Falle der Stadt Bonn und SWBV, bei der das Betriebsrisiko letztlich beim Auftraggeber verbleibt, liegt jedoch keine Dienstleistungskonzession, sondern ein Dienstleistungsauftrag vor. Dementsprechend empfiehlt, entsprechend einschlägiger Gerichtsurteile in den letzten beiden Jahren, der von der Verwaltung beauftragte Rechtsgutachter eine Direktvergabe nach allgemeinem Vergaberecht gemäß § 108 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) an die SWBV. Demnach müssen für eine Direktvergabe folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Kontrollkriterium: Der Auftraggeber muss über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über seiner eigenen Dienststelle entspricht. Da die SWBV (mittelbar) eine 100% Tochter derSeite 1 von 4 Seite 2 Stadt Bonn ist, kann dieses Kriterium nach Ansicht der Rechtsberatung erfüllt werden, bedarf aber gesellschaftsrechtlicher Änderungen. - Wesentlichkeitskriterium: Hierbei muss der Auftragnehmer im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein, der den Inhouse-Auftrag vergibt. Nach § 108 GWB müssen mehr als 80% der Tätigkeiten des Auftragnehmers der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen das Unternehmen von dem öffentlichen Auftraggeber (Stadt Bonn) „betraut“ wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die SWBV mehr als 80% an Leistungen erbringt, die gemäß VO 1370/2007 als Verkehrsleistungen für den ÖPNV definiert werden können und mit denen sie von der Stadt Bonn betraut wurde. - Keine unmittelbare private Beteiligung: Am Auftragnehmer dürfen keine privaten Beteiligungen bestehen. Dies trifft auf die SWBV zu. - Selbsterbringungsgebot: Da die SWBV einen Großteil der ÖPNV- Leistungen selber erbringt, stehen auch die Bedingungen dieses Kriteriums einer Vergabe nicht im Wege. Ein Gutachten des Rechtsberaters mit Handlungsempfehlungen wird bis zur Junisitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr fertiggestellt und bildet die Grundlage der Ratsentscheidung zur weiteren Betrauung der Erbringung der Verkehrsleistungen im ÖPNV durch die SWBV, welche für den 24.06.2021 geplant ist. Zur Umsetzung der Empfehlungen sind folgende Handlungen vorzunehmen: Abschluss einer interkommunalen Vereinbarung mit dem Rhein-Sieg-Kreis (sowie hinsichtlich der Linie 60 auch mit der Stadt Köln) über die stadtgebietsübergreifenden Linien Auf dem eigenen Gebiet darf die Bundesstadt Bonn als Aufgabenträger des ÖPNV die Verkehrsleistungen vergeben, benötigt aber für die Vergabe der grenzüberschreitenden Linien (z.B. Stadtbahn 66) eine Bestellbefugnis für Leistungen auf dem Gebiet des RSK. Hierfür ist der Abschluss einer interkommunalen Vereinbarung mit dem RSK als Aufgabenträger des ÖPNV notwendig. Eine solche Vereinbarung, die noch von der Bezirksregierung Köln genehmigt werden muss, liegt im Entwurf mit folgenden Inhalten vor: - Grundsätzlich werden die Linien nach klaren Grundsätzen zwischen den Aufgabenträgern neu geordnet. Dies auch, um verbindliche Regelungen für zukünftige Linienwegs- bzw. Fahrplanänderungen vertraglich festzulegen und zukünftige Streitfälle zwischen den Aufgabenträgern und den jeweiligen Verkehrsunternehmen zu vermeiden. - Bei den im Entwurf vorliegenden Regelungen wird planerisch, aber auch finanziell zwischen linksrheinischen und rechtsrheinischen grenzüberschreitenden Linien unterschieden. - Da die Stadtbahnlinien 66, 67 und 68 durch die SSB und SWBV konzessioniert sowie durch die SWBV betrieben werden, die SWBV Mehrheitsgesellschafter der SSB ist, bleibt die Bestellbefugnis für diese Linien bei der Stadt Bonn. Eine Beauftragung der Verkehrsleistungen erfolgt an die SWBV durch die Stadt Bonn. Linksrheinisch:Seite 2 von 4 Seite 3 - Die Bestellbefugnis für die Linien 633 und 680 werden von der Stadt Bonn auf den RSK übertragen. Die Leistungen werden zukünftig durch die Regionalverkehr Köln (RVK) erbracht. - Die derzeit noch mit Hilfe einer Gemeinschaftskonzession erbrachten Leistungen auf der Linie 812 werden ebenfalls zukünftig im Auftrag des RSK durch die RVK erbracht. - Die Leistungen auf den Linien 604 und N9 werden auch zukünftig im Auftrag der Stadt Bonn durch die SWBV erbracht, da hier nur sehr geringe Fahrleistungen auf dem Gebiet des RSK stattfinden. - Finanziell wird zukünftig linksrheinisch der größte Anteil der Verkehrsleistungen über die Gesellschafter der RVK (u.a. SWBV und RSK) abgewickelt. Die durch die SWBV erbrachten grenzüberschreitenden Leistungen werden durch die Bundesstadt Bonn finanziert. Rechtsrheinisch: - Überwiegend werden die grenzüberschreitenden ÖPNV-Leistungen mittels Gemeinschaftskonzessionen im Auftrag der Bundesstadt Bonn und des RSK durch die beiden Verkehrsunternehmen SWBV und RSVG (Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft) erbracht. - Hierbei stimmen sich die beiden Verkehrsunternehmen über die jeweils zu fahrenden Verkehrsleistungen ab, so dass jedes Unternehmen einen im Ergebnis ausgeglichenen Anteil an Fahrplanleistungen erbringt (Naturalausgleich). Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Aufgabenträgern Stadt Bonn und RSK soll nur im Notfall erfolgen. - Die Linie N8 bleibt von dieser Regelung ausgenommen, da hier der Linienweg durch die Verkehrsinfrastruktur bestimmt wird. Weitere Handlungsempfehlungen bzw. noch ausstehende Entscheidungen: - Laut des im Entwurf vorliegenden Gutachtens ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zwingend erforderlich, um eine Kontrolle der Stadt auf sein Tochterunternehmen SWBV darzustellen. - Ob eine Betrauung der beiden Tochterunternehmen Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises GmbH (SSB) und Fahrbetrieb Bonn GmbH (FBG) gemeinsam mit der SWBV erfolgen kann oder die SWBV diese über Subunternehmeraufträge beauftragt und somit eine Betrauung nur der SWBV erfolgt, muss noch abschließend geklärt werden. - Welche der derzeitigen oder in Diskussion stehenden Leistungen (z.B. Fahrradverleih) nicht zu den eigentlich zu beauftragenden ÖPNV- Leistungen zählen, wird derzeit noch untersucht. - Abschließend geprüft werden muss auch, ob eine Vergabe über die maximal mögliche Laufzeit von 22,5 Jahren erfolgen kann, da hierfür u.a. die Einrechnung der Stadtbahn- und Straßenbahnleistungen notwendig ist. Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt Für die Vergabe der Verkehrsleistung als Inhouse-Vergabe nach §108 GWB ist eine Vorabbekanntmachung über das EU-Amtsblatt notwendig. Die derzeitigeSeite 3 von 4 Seite 4 Zeitschiene sieht eine solche Veröffentlichung im Sommer 2021 aus folgenden Gründen vor: - Die Vorabbekanntmachung muss mindestens 12 Monate vor dem eigentlichen Beschluss über die Betrauung stattfinden. Dieser ist für Dezember 2022 vorgesehen, um der SWBV den notwendigen Vorlauf für die Konzessionierung der einzelnen Linien zu geben und einen entsprechend notwendigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) mit der SWBV abzuschließen. - Eine Bekanntmachung erst im Dezember 2021 birgt das Risiko, keinen Zeitpuffer bei möglichen Einsprüchen privater Unternehmen (z.B. über die Beantragung von eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen) zu haben. Erstellung einer Leistungsbeschreibung: Für die Vorabbekanntmachung müssen die zu beauftragenden Leistungen definiert werden. Werden die zu erbringenden Leistungen nicht ausreichend definiert, so haben private Unternehmen die Möglichkeit, sich mit qualitativ minderwertigen Angeboten mittels Anträgen auf eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung bei der für die Genehmigung der Linienkonzessionen zuständigen Bezirksregierung Köln zu bewerben. Bei einem nicht klar definierten Leistungsumfang (z.B. Fahrzeugeinsatz, Linienwege, Taktung, Infrastruktur, Personal) wird eine Ablehnung eines Antrags eines privaten Verkehrsunternehmens mit qualitativ minderwertigen Verkehrsleistungen schwerfallen. Im Normalfall sind die zu beauftragenden Leistungen im Nahverkehrsplan (NVP) enthalten. Der Bonner NVP stammt aus dem Jahr 2003 und ist vielfach durch politische Einzelbeschlüsse fortgeschrieben worden. Als ausreichende Grundlage für die Definition der zu beauftragenden Leistungen kann er somit nicht genutzt werden. Eine Leistungsbeschreibung, die sich hauptsächlich auf den Status Quo stützt, ist derzeit in Bearbeitung und wird dem Ausschuss bzw. Rat in der Junisitzung mit dem Text der Vorabbekanntmachung zum Beschluss vorgelegt. Erstellung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) Der für die eigentliche Vergabe der Verkehrsleistungen notwendige öDA wird für die notwendige Ratsentscheidung im Dezember 2022 vorbereitet. Nach einem entsprechenden Beschluss hat das Unternehmen dann noch ein halbes Jahr Zeit, um die für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Beantragung der Linienkonzessionen) zu schaffen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de