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210392 · Mitteilungsvorlage

Sachstand zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn

Nummer
210392
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
01.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 20.04.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
210392
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Sachstand zur Direktvergabe von
Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 20.04.2021 Kenntnisnahme
Rat 06.05.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Derzeit werden die Verkehrsleistungen im ÖPNV (Stadtbahn, Straßenbahn und
Bus) im Stadtgebiet und auf einigen grenzüberschreitenden Linien in Richtung
Rhein-Sieg-Kreis (nachfolgend RSK) sowie Stadt Köln durch die Stadtwerke
Bonn Verkehrs GmbH (nachfolgend SWBV) erbracht. Der Rat der Stadt Bonn
hat die SWBV mit Betrauungsbeschluss vom 18. Juni 2008 mit der
Verkehrsleistungserbringung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung betraut.
Diese Betrauung wurde mit Ratsbeschluss vom 14.11.2013 mit einer Laufzeit
bis zum 18. Juni 2023 auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1370/2007
(nachfolgend: VO 1370/2007) ertüchtigt. Durch das Auslaufen der Betrauung ist
eine Neuvergabe der Verkehrsleistungen zum 19. Juni 2023 notwendig. Zur
Vorbereitung einer rechtskonformen Vergabe auf Grundlage des allgemeinen
Vergaberechts (GWB) sowie der VO 1370/2007, hat die Verwaltung eine
Rechtsberatung hinzugezogen.
Gerichtliche Entscheidungen in den vergangenen Jahren haben die Auslegung
der Vorgaben einer Direktvergabe an ein eigenes Unternehmen konkretisiert.
Grundlage für die Beauftragung und Durchführung von ÖPNV-
Verkehrsleistungen ist nach wie vor die VO 1370/2007, jedoch kann die
eigentliche Vergabe der Verkehrsleistungen gemäß VO 1370/2007 nur in Form
einer Dienstleistungskonzession erfolgen. Eine solche Form der Vergabe ist nur
möglich, wenn (vereinfacht dargestellt) das Betriebsrisiko ganz oder zu einem
wesentlichen Teil beim Auftragnehmer (Verkehrsunternehmen) liegt (z.B. wie
bei Konzessionsverträgen über Gas- oder Wasserlieferung). Bei der Vergabe
von Verkehrsleistungen, wie im Falle der Stadt Bonn und SWBV, bei der das
Betriebsrisiko letztlich beim Auftraggeber verbleibt, liegt jedoch keine
Dienstleistungskonzession, sondern ein Dienstleistungsauftrag vor.
Dementsprechend empfiehlt, entsprechend einschlägiger Gerichtsurteile in den
letzten beiden Jahren, der von der Verwaltung beauftragte Rechtsgutachter
eine Direktvergabe nach allgemeinem Vergaberecht gemäß § 108 GWB
(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) an die SWBV. Demnach müssen
für eine Direktvergabe folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Kontrollkriterium: Der Auftraggeber muss über den Auftragnehmer
eine Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über seiner eigenen
Dienststelle entspricht. Da die SWBV (mittelbar) eine 100% Tochter derSeite 1 von 4

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Stadt Bonn ist, kann dieses Kriterium nach Ansicht der Rechtsberatung
erfüllt werden, bedarf aber gesellschaftsrechtlicher Änderungen.
- Wesentlichkeitskriterium: Hierbei muss der Auftragnehmer im
Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein, der den
Inhouse-Auftrag vergibt. Nach § 108 GWB müssen mehr als 80% der
Tätigkeiten des Auftragnehmers der Ausführung von Aufgaben dienen,
mit denen das Unternehmen von dem öffentlichen Auftraggeber (Stadt
Bonn) „betraut“ wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die SWBV mehr als
80% an Leistungen erbringt, die gemäß VO 1370/2007 als
Verkehrsleistungen für den ÖPNV definiert werden können und mit
denen sie von der Stadt Bonn betraut wurde.
- Keine unmittelbare private Beteiligung: Am Auftragnehmer dürfen
keine privaten Beteiligungen bestehen. Dies trifft auf die SWBV zu.
- Selbsterbringungsgebot: Da die SWBV einen Großteil der ÖPNV-
Leistungen selber erbringt, stehen auch die Bedingungen dieses
Kriteriums einer Vergabe nicht im Wege.
Ein Gutachten des Rechtsberaters mit Handlungsempfehlungen wird bis zur
Junisitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr fertiggestellt und bildet
die Grundlage der Ratsentscheidung zur weiteren Betrauung der Erbringung
der Verkehrsleistungen im ÖPNV durch die SWBV, welche für den 24.06.2021
geplant ist.
Zur Umsetzung der Empfehlungen sind folgende Handlungen vorzunehmen:
Abschluss einer interkommunalen Vereinbarung mit dem Rhein-Sieg-Kreis
(sowie hinsichtlich der Linie 60 auch mit der Stadt Köln) über die
stadtgebietsübergreifenden Linien
Auf dem eigenen Gebiet darf die Bundesstadt Bonn als Aufgabenträger des
ÖPNV die Verkehrsleistungen vergeben, benötigt aber für die Vergabe der
grenzüberschreitenden Linien (z.B. Stadtbahn 66) eine Bestellbefugnis für
Leistungen auf dem Gebiet des RSK. Hierfür ist der Abschluss einer
interkommunalen Vereinbarung mit dem RSK als Aufgabenträger des ÖPNV
notwendig. Eine solche Vereinbarung, die noch von der Bezirksregierung Köln
genehmigt werden muss, liegt im Entwurf mit folgenden Inhalten vor:
- Grundsätzlich werden die Linien nach klaren Grundsätzen zwischen
den Aufgabenträgern neu geordnet. Dies auch, um verbindliche
Regelungen für zukünftige Linienwegs- bzw. Fahrplanänderungen
vertraglich festzulegen und zukünftige Streitfälle zwischen den
Aufgabenträgern und den jeweiligen Verkehrsunternehmen zu
vermeiden.
- Bei den im Entwurf vorliegenden Regelungen wird planerisch, aber
auch finanziell zwischen linksrheinischen und rechtsrheinischen
grenzüberschreitenden Linien unterschieden.
- Da die Stadtbahnlinien 66, 67 und 68 durch die SSB und SWBV
konzessioniert sowie durch die SWBV betrieben werden, die SWBV
Mehrheitsgesellschafter der SSB ist, bleibt die Bestellbefugnis für diese
Linien bei der Stadt Bonn. Eine Beauftragung der Verkehrsleistungen
erfolgt an die SWBV durch die Stadt Bonn.
Linksrheinisch:Seite 2 von 4

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- Die Bestellbefugnis für die Linien 633 und 680 werden von der Stadt
Bonn auf den RSK übertragen. Die Leistungen werden zukünftig durch
die Regionalverkehr Köln (RVK) erbracht.
- Die derzeit noch mit Hilfe einer Gemeinschaftskonzession erbrachten
Leistungen auf der Linie 812 werden ebenfalls zukünftig im Auftrag des
RSK durch die RVK erbracht.
- Die Leistungen auf den Linien 604 und N9 werden auch zukünftig im
Auftrag der Stadt Bonn durch die SWBV erbracht, da hier nur sehr
geringe Fahrleistungen auf dem Gebiet des RSK stattfinden.
- Finanziell wird zukünftig linksrheinisch der größte Anteil der
Verkehrsleistungen über die Gesellschafter der RVK (u.a. SWBV und
RSK) abgewickelt. Die durch die SWBV erbrachten
grenzüberschreitenden Leistungen werden durch die Bundesstadt Bonn
finanziert.
Rechtsrheinisch:
- Überwiegend werden die grenzüberschreitenden ÖPNV-Leistungen
mittels Gemeinschaftskonzessionen im Auftrag der Bundesstadt Bonn
und des RSK durch die beiden Verkehrsunternehmen SWBV und RSVG
(Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft) erbracht.
- Hierbei stimmen sich die beiden Verkehrsunternehmen über die jeweils
zu fahrenden Verkehrsleistungen ab, so dass jedes Unternehmen einen
im Ergebnis ausgeglichenen Anteil an Fahrplanleistungen erbringt
(Naturalausgleich). Ein finanzieller Ausgleich zwischen den
Aufgabenträgern Stadt Bonn und RSK soll nur im Notfall erfolgen.
- Die Linie N8 bleibt von dieser Regelung ausgenommen, da hier der
Linienweg durch die Verkehrsinfrastruktur bestimmt wird.
Weitere Handlungsempfehlungen bzw. noch ausstehende Entscheidungen:
- Laut des im Entwurf vorliegenden Gutachtens ist eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages zwingend erforderlich, um eine Kontrolle der
Stadt auf sein Tochterunternehmen SWBV darzustellen.
- Ob eine Betrauung der beiden Tochterunternehmen Elektrische
Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises GmbH (SSB) und
Fahrbetrieb Bonn GmbH (FBG) gemeinsam mit der SWBV erfolgen
kann oder die SWBV diese über Subunternehmeraufträge beauftragt
und somit eine Betrauung nur der SWBV erfolgt, muss noch
abschließend geklärt werden.
- Welche der derzeitigen oder in Diskussion stehenden Leistungen (z.B.
Fahrradverleih) nicht zu den eigentlich zu beauftragenden ÖPNV-
Leistungen zählen, wird derzeit noch untersucht.
- Abschließend geprüft werden muss auch, ob eine Vergabe über die
maximal mögliche Laufzeit von 22,5 Jahren erfolgen kann, da hierfür
u.a. die Einrechnung der Stadtbahn- und Straßenbahnleistungen
notwendig ist.
Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt
Für die Vergabe der Verkehrsleistung als Inhouse-Vergabe nach §108 GWB ist
eine Vorabbekanntmachung über das EU-Amtsblatt notwendig. Die derzeitigeSeite 3 von 4

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Zeitschiene sieht eine solche Veröffentlichung im Sommer 2021 aus folgenden
Gründen vor:
- Die Vorabbekanntmachung muss mindestens 12 Monate vor dem
eigentlichen Beschluss über die Betrauung stattfinden. Dieser ist für
Dezember 2022 vorgesehen, um der SWBV den notwendigen Vorlauf
für die Konzessionierung der einzelnen Linien zu geben und einen
entsprechend notwendigen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA)
mit der SWBV abzuschließen.
- Eine Bekanntmachung erst im Dezember 2021 birgt das Risiko, keinen
Zeitpuffer bei möglichen Einsprüchen privater Unternehmen (z.B. über
die Beantragung von eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen) zu
haben.
Erstellung einer Leistungsbeschreibung:
Für die Vorabbekanntmachung müssen die zu beauftragenden Leistungen
definiert werden. Werden die zu erbringenden Leistungen nicht ausreichend
definiert, so haben private Unternehmen die Möglichkeit, sich mit qualitativ
minderwertigen Angeboten mittels Anträgen auf eigenwirtschaftliche
Verkehrserbringung bei der für die Genehmigung der Linienkonzessionen
zuständigen Bezirksregierung Köln zu bewerben. Bei einem nicht klar
definierten Leistungsumfang (z.B. Fahrzeugeinsatz, Linienwege, Taktung,
Infrastruktur, Personal) wird eine Ablehnung eines Antrags eines privaten
Verkehrsunternehmens mit qualitativ minderwertigen Verkehrsleistungen
schwerfallen.
Im Normalfall sind die zu beauftragenden Leistungen im Nahverkehrsplan
(NVP) enthalten. Der Bonner NVP stammt aus dem Jahr 2003 und ist vielfach
durch politische Einzelbeschlüsse fortgeschrieben worden. Als ausreichende
Grundlage für die Definition der zu beauftragenden Leistungen kann er somit
nicht genutzt werden. Eine Leistungsbeschreibung, die sich hauptsächlich auf
den Status Quo stützt, ist derzeit in Bearbeitung und wird dem Ausschuss bzw.
Rat in der Junisitzung mit dem Text der Vorabbekanntmachung zum Beschluss
vorgelegt.
Erstellung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA)
Der für die eigentliche Vergabe der Verkehrsleistungen notwendige öDA wird
für die notwendige Ratsentscheidung im Dezember 2022 vorbereitet. Nach
einem entsprechenden Beschluss hat das Unternehmen dann noch ein halbes
Jahr Zeit, um die für die Durchführung der Leistungen erforderlichen
Voraussetzungen (z.B. Beantragung der Linienkonzessionen) zu schaffen.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de