210365-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Verkehrssichernde und verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Rheindorfer Straße
Kerndaten
- Nummer
- 210365-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (5.732 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210365-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Verkehrssichernde und verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Rheindorfer Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 03.11.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat den Bürgerantrag aufgrund der am 16.06.2021 entschiedenen Vertagung mit Maßgabe vorläufig geprüft. Nach Rücksprache mit der Polizei nimmt die Verwaltung zum Antrag vorläufig wie folgt Stellung: Zu erstem Spiegelstrich: Gemäß § 48 Abs. 2 OBG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde Geschwindigkeitskontrollen an sogenannten Gefahrenstellen durchführen. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert. Gefahrenstellen sind demnach Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen, 1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmenden wie Fußgänger*innen und Fahrradfahrenden sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden, 2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder 3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden. Die Verwaltung hat in der Rheindorfer Straße vorläufig Geschwindigkeitskontrollen in beiden Fahrtrichtungen durchgeführt. Dabei wurde eine durchschnittliche Überschreitungsquote von 1 % bis 4 % festgestellt. Das schnellste Fahrzeug wurde mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h festgestellt, hier verbleibt nach Toleranzabzug eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h. DieSeite 1 von 3 Seite 2 Verwaltung wird aufgrund des sich in diesem Bereich befindlichen Kindergartens weitere Geschwindigkeitskontrollen einplanen. Zu zweitem Spiegelstrich: Für die Anlage von Fußgängerüberwegen (FGÜ) gelten neben den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Richtlinien über die Anlage und Ausgestaltung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). Grundsätzlich kann die Verstärkung des Zebrastreifens auf Höhe der Hausnr. 126 / 127 bei Annahme des Antrags und entsprechender Beschlussfassung geprüft werden. Gleichzeitig weist die Verwaltung darauf hin, dass dies in der Vergangenheit bereits abgelehnt wurde, da die Straße von vielen Linienbussen genutzt wird, der Zebrastreifen den Vorschriften entspricht, keine konkrete Gefahr besteht und das Geschwindigkeitsniveau verträglich ist. Somit wird es nicht für notwendig erachtet, diesen auf zu pflastern oder Kölner Teller zu montieren. Die Verwaltung schlägt alternativ vor, vor dem Zebrastreifen aus jeder Fahrtrichtung ein Straßenpiktogramm „30“ anzubringen. Zu drittem Spiegelstrich: Die Rheindorfer Straße befindet sich in einer Tempo 30-Zone. Derartige Zonen dürfen nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen bzw. Einmündungen umfassen. Somit sind neue Errichtungen von Ampeln in der Rheindorfer Straße nicht zulässig und somit nicht möglich. Zu viertem Spiegelstrich: Die Verwaltung verfügt noch nicht über mobile Lichtanlagen mit Geschwindigkeitsanzeigen (SDS-System), die Beschaffung solcher Anlagen ist jedoch bereits beschlossen (vgl. DS-Nr. 190714, 201928). Bei einem sogenannten Dialog-Display werden Verkehrsteilnehmende mit einem freundlichen Smiley belohnt oder einem dezent traurig blickenden Smiley ermahnt. Konventionelle Geschwindigkeitsanzeigen führen nach Untersuchungen der UDV (Unfallforschung der Versicherer) zu einem Gewöhnungseffekt und werden daher von der Verwaltung nicht empfohlen. Die Aufstellung von Dialog-Displays sollte in erster Linie an Stellen erfolgen, bei denen häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie hohe Verkehrsstärken festgestellt werden. Zusätzliche Aufwendungen für die Installation der einzelnen Anzeigetafeln sind abhängig von den Voraussetzungen an der jeweiligen Örtlichkeit und können daher erst nach Prüfung und Abstimmung der Standorte ermittelt werden. Gegebenenfalls wäre ein entsprechender Auftrag zur Installation und Unterhaltung der Anzeigetafeln kapazitätsbedingt extern zu vergeben. In diesem Bereich gibt es auf Höhe der Hausnr. 92 einen Kindergarten. Da die Überschreitungsquote allerdings unter 15 % liegt, sieht die Verwaltung keinen Anlass, diesen Standort in der Prüfung der Standorte für den Einsatz von SDS-Geräten mit einzubeziehen.Seite 2 von 3 Seite 3 Zu fünftem Spiegelstrich: Der Bedarf von Fahrbahnverengung durch bepflanzte Inseln sollte zunächst mithilfe von Erhebungen geprüft werden. Allerdings wird eine solche bauliche Veränderung aufgrund des Linienbusverkehrs kritisch betrachtet. Zu sechstem Spiegelstrich: Grundsätzlich ist eine Prüfung der genannten Knotenpunkte sinnvoll. Die Kreuzung Rheindorfer Straße/Bröltalbahnweg wurde bereits in der Vergangenheit in einem Bürgerantrag thematisiert (vgl. DS-Nr. 1613373EB5), wobei die Einrichtung von verkehrssichernden Maßnahmen an dieser Stelle jedoch abgelehnt wurde. Aus Sicht der Verkehrsplanung ist eine erneute Prüfung von geeigneten Maßnahmen aufgrund des hohen Radverkehrsaufkommens analog zur Kreuzung Rheinaustraße/Bröltalbahnweg sinnvoll. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel Die Bezirksvertretung Beuel stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise und den in der Stellungnahme genannten Maßnahmen zu den einzelnen Antragsinhalten zu. Der Bürgerantrag wird damit inhaltlich für erledigt erklärt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de