210351 · Beschlussvorlage
Aktualisierung der Sportförderrichtlinien
Kerndaten
- Nummer
- 210351
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 210351 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Aktualisierung der Sportförderrichtlinien Beratungsfolge Sportausschuss 22.04.2021 Empfehlung Rat 06.05.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn werden in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Sie treten zum 01.01.2022 in Kraft. Begründung Das im Jahr 2019 vorgelegte Gutachten zur Sportentwicklung in der Bundesstadt Bonn enthält Leitziele und Handlungsempfehlungen, die durch den Beschluss des Rates vom 12.12.2019 bekräftigt worden sind (DS 190476). Die Gutachter empfehlen u.a., die städtische Sportförderung zunehmend bedarfs- und zielgruppenorientiert auszurichten und hierzu auch die Fördertatbestände zu erweitern. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn erforderlich geworden. Den Empfehlungen des Gutachtens wird mit dieser – in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtsportbund Bonn entwickelten – Aktualisierung der Sportförderrichtlinien Rechnung getragen. In der dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügten Synopse wurden bestehende und erforderliche Neuregelungen einander gegenübergestellt und – wo notwendig – zum besseren Verständnis erläutert. Die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Sportförderrichtlinien sind im Folgenden kurz dargestellt. 1. In die Präambel soll aufgenommen werden, dass sich die Sportförderung künftig verstärkt an den Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung orientieren soll. Damit soll auch der Sport in seiner breiten gesellschaftlichen Bedeutung und als wichtiger Multiplikator einen Beitrag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die Agenda 2030 der UN auf kommunaler Ebene umzusetzen. 2. Als grundsätzliche Voraussetzung für die Förderung sollen Vereine, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre als Mitglieder führen oder Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bieten, eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn abschließen müssen (Abschnitt I Ziffer 1.1).Seite 1 von 24 Seite 2 3. Die Förderung von vereinseigener Sportinfrastruktur soll erweitert werden. Künftig sollen auch Vereine gefördert werden, die Maßnahmen gegen Hitze sowie zur nachhaltigen Senkung der Energiekosten und des Wasserverbrauchs umsetzen wollen (Abschnitt I Ziffer 3.1). 4. Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt Bonn nachhaltig hergestellt worden sind, soll ein erhöhter Zuschuss gezahlt werden. Der Zuschuss soll 60 % der Anschaffungskosten betragen. Bisher wird für Sportgeräte im Regelfall ein Zuschuss von 30 % gezahlt (Abschnitt I Ziffer 4). 5. Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses soll künftig eine aktive und betreuende Jugendarbeit der Vereine sein. Dies ist dann erfüllt, wenn die Vereine regelmäßige Angebote für Kinder und Jugendliche anbieten. Damit soll sich die Zahlung des Jugendzuschusses künftig nicht mehr nur an der formalen Mitgliedschaft orientieren (Abschnitt I Ziffer 5.1). 6. Die Möglichkeiten der Projektförderungen sollen erweitert werden. Künftig sollen Vereine projektbezogen gefördert werden, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen mit besonderen Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen sowie besondere innovative Angebote aufnehmen wollen. Auch sollen Vereine unterstützt werden, die ihre Betreuungs-, Sozial- und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen Anzahl an Menschen mit geringer Teilhabe am Sport neu ausrichten wollen (Abschnitt I Ziffer 8.2). 7. Neben Spitzensportveranstaltungen soll künftig auch die Durchführung von Breitensportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen Außenwirkung mit einem Zuschuss gefördert werden können (Abschnitt I Ziffer 9.1). 8. Auch sollen künftig Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begegnungen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im Jugendbereich) gefördert werden können (Abschnitt I Ziffer 9.3). Die Änderungen sollen zum 01.01.2022 in Kraft treten. Dies gibt den Vereinen die Möglichkeit, bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen die Vereinbarungen zum Kinderschutz mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abzuschließen. Die Sportverwaltung beabsichtigt, im weiteren Verlauf des Jahres gemeinsam mit dem Stadtsportbund die Vereine in Informationsveranstaltungen über die Änderungen und insbesondere die neuen Fördertatbestände zu informieren. Anlage/n 1 Anlage 1 - Neufassung Sportförderrichtlinien (öffentlich) 2 Anlage 2 - Synopse (öffentlich)Seite 2 von 24 Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn _______________________________________________________________ Ratsbeschluss vom 6. Mai 2021 __________________________________________________________________________________________ - Inhalt - Grundsätze I. Vereinssport 1. Voraussetzung der Förderung 2. Städtische Sportstätten 3. Förderung der Sportinfrastruktur 4. Sportgeräte 5. Jugendzuschuss 6. Übungsleiterausbildung 7. Leistungssportförderung 8. Förderung strukturbildender Modellprojekte 9. Sportveranstaltungen II. Schulsport III. Freizeitsport IV. Ehrungen V. Verfahren VI. AusnahmenSeite 3 von 24 Grundsätze Sport ist ein fester Bestandteil im Leben der Bonnerinnen und Bonner. Sport wird als Ausgleich zum beruflichen und privaten Alltag geschätzt und aktiv ausgeübt, um die eigene physische und psychische Leistungsfähigkeit zu stei- gern, zu erhalten oder wiederherzustellen. Zuschauerinnen und Zuschauer fin- den im Sport Entspannung und Identifikation. Leistungssportlerinnen und Leis- tungssportler sind Vorbilder für Kinder und Jugendliche, erfolgreiche Sportle- rinnen, Sportler und Mannschaften tragen den Ruf der Bundesstadt Bonn in alle Welt. Die gemeinnützigen Sportorganisationen und Sportvereine basieren auf dem ehrenamtlichen Engagement von Bonnerinnen und Bonner. In ihnen werden Werte gelebt und vermittelt, Räume demokratischer Auseinandersetzung ge- schaffen sowie Lernen und Persönlichkeitsbildung ermöglicht. Sportorganisationen und Sportvereine stellen gerade für Kinder und Jugendli- che eine wertvolle Sozialisationsinstanz neben Elternhaus und Schule dar und nehmen wichtige sozialpolitische Funktionen wahr. Die Sportförderung im Allgemeinen und die Unterstützung und Betreuung der förderfähigen Bonner Sportvereine im Besonderen finden ihren Ausdruck in diesen vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Richtlinien zur Sportför- derung. Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht. Sie erfolgt aus- schließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Von zentraler Bedeutung für die Sportförderung in Bonn ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Stadtsportbund Bonn e.V. Die Sportförderung orientiert sich an Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung. Damit soll auch der Sport in seiner breiten gesellschaftlichen Bedeutung und als wichtiger Multiplikator einen Beitrag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die Agenda 2030 der UN auf kommunaler Ebene umzusetzen.Seite 4 von 24 I. Vereinssport 1. Voraussetzung für die Förderung 1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mit- glied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Vo- raussetzungen erfüllen: • das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend innerhalb des Bonner Stadtgebietes, • mindestens 50 % der Mitglieder sind Bonnerinnen und Bonner, • der Verein hat alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und Hilfe durch Drit- te ausgeschöpft, • der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, und • der Verein gewährt gegen Vorlage des BONN-Ausweises einen Nachlass von mindestens 20 % auf den Eintritt zu Sportveranstaltun- gen. Vereine, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre als Mitglieder führen oder Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bieten, ha- ben eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß §72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn abge- schlossen. 1.2 Die Vereine haben ihre Förderfähigkeit jährlich bis zum 15. März durch folgende Verfahren nachzuweisen: Ordentliche Mitglieder des SSB durch fristgerechte Eingabe der Be- standsdaten sowie eines aktuellen Körperschaftsfreistellungsbe- scheides beim Landessportbund, außerordentliche Mitglieder des SSB durch Vorlage der aktuellen Be- standsdatenmeldung des SSB, dem Vereinsmeldebogen sowie ei- nem aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid beim Sport- und Bäderamt. 1.3 Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. Die entgelt- freie Sportstättennutzung bleibt auch bei verspätetem Nachweis der Förderfähigkeit bestehen. 2. Städtische Sportstätten 2.1 NutzungSeite 5 von 24 Sportstätten mit Ausnahme der Bäder, werden förderfähigen Vereinen zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Spielbetriebes kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Vergabe der städtischen Sportstätten erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Nutzung der Sportstätten durch förderfähige Bonner Vereine hat Priorität vor anderen Nutzergruppen. 2. Sportarten, die in der Sportstätte ganzjährig betrieben werden können, haben Vorrang gegenüber anderen Sportarten. 3. Sportstätten, die sich vorrangig für bestimmte Sportarten eignen, sind in erster Linie für diese zu nutzen. Im Übrigen gilt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportanlagen und –geräte der Bundesstadt Bonn. 2.2 Bäderbenutzung Wassersporttreibenden, förderfähigen Vereinen wird zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes ein Zuschuss von 100 % zum festgesetzten Entgelt der Bonner Bäder gewährt. 2.3 Nutzungszeiten Die Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten regelt die Benutzungs- zeitordnung. 2.4 Werbung Den förderfähigen Vereinen ist das Werben an städtischen Sporteinrich- tungen im Rahmen der Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstät- ten gestattet. 2.5 Anmietungen Förderfähigen Vereinen, denen keine Sportstätte/kein Sportraum für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf Antrag ein Zuschuss zu erforderlichen Anmietungen ge- währt werden. Dieser beträgt 70 % des zu zahlenden Entgeltes, maximalSeite 6 von 24 jedoch 2.000 EUR im Jahr. Anträge mit den notwendigen Nachweisen (schriftlicher Mietvertrag und Zahlungsnachweis) sind jährlich für das laufende Jahr zu stellen bzw. vorzulegen. 3. Förderung der Sportinfrastruktur 3.1 Bau vereinseigener Anlagen Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für Neubau, Umbau, Erweiterung, Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver- schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Energie- kosten und des Wasserverbrauchs Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die vereinseigene Anlage sportlichen Zwecken oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte dient. Jugendräume und sonstige Räume im Sinne von Ziff. 3.2 können ebenso gefördert werden. Eine gelegent- liche und ausnahmsweise Nutzung für nichtsportliche Zwecke ist nicht förderschädlich die vereinseigene Anlage im Bonner Stadtgebiet liegt, sich die vereinseigene Anlage im Eigentum des Vereines befindet oder mindestens ein 10-jähriges Nutzungsrecht (Miete oder Pacht) besteht die geförderte Anlage bzw. das geförderte Anlagenteil für die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebene Zeit zweckentsprechend genutzt wird. Im begründeten Einzelfall kann ein Gremium aus Sportverwaltung und Stadtsportbund eine kürzere Zweck- bindungsfrist festsetzen. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der von der Bundesstadt Bonn als zweckgerichtet und erforderlich anerkannten Kosten. Bei der Ermittlung dieser Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können pauschal 15 Euro an- gesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, können pauschal 35 Euro pro Arbeitsstunde an- gesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Verein in ei- nem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht be- rücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftli-Seite 7 von 24 ches Engagement darf 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch einfache unterschriebene Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Vereinsvor- stand im Antrag zu benennen und im Verwendungsnachweis gegenzu- zeichnen. Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor An- tragsbewilligung begonnen wurde. Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie- rungspläne, etc.) vorzulegen. Über Investitionsmaßnahmen mit zuwen- dungsfähigen Ausgaben über 20.000 € entscheidet ein Gremium be- stehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbun- des. Anträge müssen bis zum 31.10. beantragt werden, um für das Folgejahr bewilligt werden zu können und um in der ersten Förderrunde des Gremiums Berücksichtigung zu finden. Sollten nach dieser ersten Förderrunde noch Restmittel zu Verfügung stehen, können weitere Maßnahmen auch im laufenden Jahr gefördert werden. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5.000 € werden nicht geför- dert. Eine Nutzung vereinseigener Anlagen durch den Schulsport bedarf der Einzelfallregelung. 3.2 Unterhaltung vereinseigener Anlagen Zu den erforderlichen Unterhalts- und Betriebskosten wird ein jährlicher Zu- schuss gewährt. Für die Berechnung gelten folgende Pauschalsätze je m²: • Sportlich genutzte Rasen- und Tennenflächen 0,40 EUR • Kunstrasenflächen 0,20 EUR • Tennisplätze, Tenne 0,70 EUR • Tennisplätze, Kunststoff 0,30 EUR • Steganlagen (Wassersport) 7,00 EUR • Wasserflächen (Sportangler) 0,10 EUR • Sonstige Außensportflächen (Reitsport, Schießsport) 0,25 EUR • Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume 8,00 EUR • Tennis-, Schieß- und Reithallen 6,00 EUR • Ruderbecken/ Krafttrainingsräume 9,00 EUR • Jugendräume (max. 60 m²) 8,00 EUR • Umkleide- und Sanitärräume 10,00 EUR • Boots-/Flugzeughallen, Ställe für vereinseigene Pferde 3,00 EUR • Sonstige Räume (Büro- und Funktionsräume) 2,50 EURSeite 8 von 24 Ein entsprechender Antrag ist jährlich unter Angabe etwaiger Verände- rungen und mit den notwendigen Nachweisen versehen bis zum 30.04. zu stellen. 3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanlagen durch för- derfähige Vereine Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter finanzieller Beteili- gung förderfähiger Vereine können • den Neubau einschließlich der Grundausstattung • den Umbau • die Erweiterung • die Sanierung bzw. Bauunterhaltung städtischer Sportanlagen oder • Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver- schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Ener- giekosten und des Wasserverbrauchs umfassen. Tritt ein förderfähiger Verein als Bauherr einer Investitions- oder Bauunter- haltungsmaßnahme auf, gewährt die Bundesstadt Bonn für Beträge bis100.000 EUR einen Zuschuss von 50 %. Für Baumaßnahmen über 100.000 EUR steigt der städtische Zuschuss für den überschießenden An- teil, gestaffelt je angefangene zusätzliche 100.000 EUR Bausumme, um jeweils 10 %. Entsprechend beträgt die Eigenbeteiligung der förderfähigen Vereine bei Investitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen 50% bis zur Betrags- grenze von 100.000 EUR, 40 % für den 100.000 EUR übersteigenden Anteil bzw. 30 % für den 200.000 EUR übersteigenden Anteil bis zu einer Baukos- tensumme von 500.000 EUR. Übersteigende Kosten werden hälftig vom beantragenden Verein und der Bundesstadt Bonn getragen. Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie- rungspläne, etc.) bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Baubeginn vorzulegen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung (ANBest-P 2020) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche Neben- bestimmungen) sind zu berücksichtigen. Vor Bescheid-Erteilung ist eine Stellungnahme des SSB zum Bauvorhaben einzuholen.Seite 9 von 24 3.4 Übertragung von Rechten und Pflichten Die Übertragung von Rechten und Pflichten bezüglich städtischer Sport- stätten an förderfähige Vereine ist grundsätzlich möglich. Art, Umfang und Kostenverteilung der Übertragung sind vertraglich zu regeln. Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung der Betriebsführerschaft, die Pacht oder den Kauf einer städtischen Sportstätte, so ist dieses Begehren von der Bundesstadt Bonn in spätes- tens 6 Monaten nach Eingang des Antrags zu prüfen. Der Sportausschuss des Rates der Stadt Bonn ist über den Eingang des Antrages sowie spä- testens nach 6 Monaten über das Ergebnis der Prüfung zu informieren. Die Bestimmungen zu den Details sind im konkreten Einzelfall zwischen beantragendem Verein und der Sportverwaltung vertraglich zu regeln. 4. Sportgeräte Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer Sportart bzw. zur Durchführung des Wettkampf- und Spielbetriebes benötigt wer- den oder dem Training in dieser Sportart dienen, mit einem Einzelan- schaffungswert - bei im Verbund nutzbaren Geräten mit einem Gesamt- wert - von mehr als 500 EUR wird ein Zuschuss von 30 % gewährt. Bei Sportgeräten für Leistungssportler (Kaderathleten gem. Abschnitt 7) be- trägt der Zuschuss 50 %. Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt Bonn nach- haltig hergestellt worden sind, wird ein Zuschuss von 60 % gezahlt. Die Nachhaltigkeit des Sportgerätes ist im Antrag durch geeignete Nachwei- se zu belegen. Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge sind spätes- tens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Unterlagen einzu- reichen. Eine Erklärung über Zuschüsse Dritter und deren Höhe ist dem Antrag beizufügen. 5. Jugendzuschuss 5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern erhal- ten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Zuschuss von jährlich 15,00 EUR. Die Zahl der zu fördernden Jugendlichen ergibt sich aus der Bestanddatenerhebung für das laufende Jahr entspre- chend Ziff 1.2 und wird ohne weitere Antragstellung gewährt. Ein Ver- wendungsnachweis wird nicht gefordert. Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses ist, dass der Verein eine aktive und betreuende Jugendarbeit leistet, d.h. der Verein bietet regelmäßige Angebote für Kinder und Jugendliche an, die vom GrundeSeite 10 von 24 her allen Vereinsmitgliedern offenstehen. Der Verein hat dies gegen- über der Sportverwaltung auf Anfrage nachzuweisen. 5.2 Förderfähige Vereine erhalten für die Teilnahme vereinsangehöriger Sportler, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden oder jün- ger sind, und für die Teilnahme von Vereinsjugendmannschaften (bis U19) an bedeutenden Spitzensportveranstaltungen außerhalb der Stadt Bonn einen pauschalen Reisekostenzuschuss. Der Zuschuss beträgt für Einzelsportler 500 EUR, für Jugendmannschaften 1.000 EUR. Bei Spielge- meinschaften beträgt der Zuschuss 500 Euro für den förderfähigen Ver- ein. Voraussetzung der Förderung ist die Erringung eines der ersten acht Plätze bei einer DM, EM, WM oder in der Gesamtwertung eines Europa- /Weltcups sowie die Teilnahme an Olympischen Spielen, den Paralym- pics und den Special Olympics. Anträge mit entsprechendem Platzierungsnachweis sind innerhalb von acht Wochen nach Ende der Meisterschaft vorzulegen. 6. Übungsleiterausbildung Förderfähige Vereine erhalten für Mitglieder, die eine anerkannte Übungsleiter- oder Trainerausbildung des DOSB und seiner Unterorgani- sationen absolvieren, einen einmaligen pauschalen Zuschuss von bis zu 300 EUR. Erforderlich sind die Vorlage der Lizenz innerhalb von drei Mo- naten nach Erhalt sowie ein Nachweis der Lizenzgebühren. Die Vereins- vorstände bescheinigen Tätigkeit und Zugehörigkeit zum Verein. 7. Leistungssportförderung 7.1 Förderfähige Vereine erhalten für ihre vom zuständigen Fachverband bestätigten Kaderathleten sowie zur Unterstützung ihres Bundesliga- Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale Sportförderung. Grundsätzlich werden hierbei die Sportarten in drei Förderkategorien eingeteilt: Kategorie I: Olympische Sportarten Kategorie II: WORLD GAMES Sportarten Kategorie III: übrige SportartenSeite 11 von 24 Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband bestä- tigten Kaderathleten betragen pro Kaderathlet und Jahr: Kategorie I Kategorie II Kategorie III A-Kader/Olympiakader (OK) EUR 1.000,- EUR 750,- EUR 500,- B-Kader/ Perspektivkader (PK)/Ergänzungskader (EK)/Teamsportkader (TK) EUR 750,- EUR 500,- EUR 250,- C-Kader/ Nachwuchskader 1 EUR 500,- EUR 250,- EUR 100,- D/C-Kader/Nachwuchskader 2 /Landeskader (LK) EUR 250,- EUR 100,- Die Förderbeträge für Amateur-Erwachsenenmannschaften, die in einer ersten oder zweiten Bundesliga spielen, betragen pro Mannschaft pro Jahr: Kategorie I Kategorie II Kategorie III 1. Bundesliga EUR 3.000,- EUR 2.000,- EUR 1.000,- 2. Bundesliga EUR 1.500,- EUR 1.000,- EUR 500,- 7.2 Anträge mit entsprechenden Nachweisen sind jährlich einzureichen. 7.3 Förderfähige Vereine, die einen Bundes- oder Landesleistungsstützpunkt unterhalten, können bei der Finanzierung von Sportstätten und Trainern auf Antrag außerhalb dieser Richtlinien unterstützt werden. 8. Projektförderung 8.1 Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sport- entwicklung in der Bundesstadt Bonn können gefördert werden. Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadtsportbun- des Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschusses erfolgen. Er- folgt die Antragstellung durch den Projektträger oder durch ein Mitglied des Sportausschusses, ist dem Stadtsportbund Bonn e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung liegt beim Sportaus- schuss der Bundesstadt Bonn. 8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen mit beson- deren Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen, besondere inno- vative Angebote aufnehmen wollen und hierfür einen Bedarf nachwei- sen, werden projektbezogen temporär im Sinne einer Anschubunterstüt- zung besonders gefördert. Vereine, die ihre Betreuungs-, Sozial und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen Anzahl an Menschen mit ge-Seite 12 von 24 ringer Teilhabe am Sport neu ausrichten wollen, werden projektorientiert unterstützt. Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind zusammen mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über die Förderung dieser Maß- nahmen entscheidet ein Gremium bestehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes. 9. Sportveranstaltungen 9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen Außenwirkung in Bonn kann ein Zuschuss gewährt werden. Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstaltung der Sport- verwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept und ein Finan- zierungsplan für die Entscheidung im Sportausschuss beizufügen. Ein An- trag kann auch von Organisationen gestellt werden, wenn ein förderfä- higer Verein im Sinne dieser Richtlinien als Ausrichter der Veranstaltung fungiert oder zumindest maßgeblich in die Organisation und die Durch- führung der Veranstaltung eingebunden ist. Der Sportausschuss entscheidet über die Förderungswürdigkeit der Ver- anstaltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel. 9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt förderfähige Sportvereine bei der Durchführung von Sportveranstaltungen in organisatorischer und mate- rieller Hinsicht. Sportgeräte oder Materialien wie Stühle, Tische etc. wer- den – soweit der Sportverwaltung zur Verfügung stehen – kostenfrei be- reitgestellt 9.3 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begegnungen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im Jugendbe- reich – können auf Antrag besonders gefördert werden. II. Schulsport 1. Schulsport-Vereine Eingetragene Schulsport-Vereine sind den förderfähigen Vereinen gleichgestellt und können bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen alle Förderungen nach Abschnitt I, Ziffer 2-9 erhalten. 2. Sportstätten und –geräte Der Sportunterricht wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel durch die Beschaffung von Sportgeräten gefördert. Sie sollen auch dem allgemeinen Sport dienen.Seite 13 von 24 3. Veranstaltungen Schulsportfeste werden organisatorisch und materiell kostenfrei unter- stützt. Die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen im Rah- men des Landessportfestes der Schulen, veranstaltet durch den Aus- schuss für den Schulsport in der Stadt Bonn, werden unterstützt. 4. Schwimmunterricht Schwimmhallen, Freibäder und Lehrschwimmbecken werden den städ- tischen Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. III. Freizeitsport 1. Die städtischen Sportplätze, mit Ausnahme der Rasenspielfelder, stehen den Bonner Bürgerinnen und Bürgern für den Freizeitsport zur Verfügung, sofern diese nicht durch Vereins- oder Schulsport belegt sind. 2. Der Betriebssportkreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. (BKV) ist die Dach- organisation aller Betriebssport- und Freizeitgruppen. Die Sportverwal- tung stellt dem BKV Nutzungszeiten in den Bonner Sportstätten zur Ver- fügung, welche dieser an seine Mitglieder zur Durchführung von Trai- nings- und Spielbetrieb sowie Veranstaltungen weiterleitet. IV. Ehrungen 1. Sportlerehrung 1.1 Bonner Sportlerinnen und Sportler oder Mitglieder Bonner Vereine, die in der höchsten Aktivenklasse eines Sportfachverbandes im DOSB her- ausragende Leistungen erbracht haben, werden im Rahmen einer Sportlerehrung gewürdigt. Herausragende Leistungen in diesem Sinne sind: Teilnahme an Olympischen Spielen oder Paralympics Erringung eines der ersten acht Plätze bei EM oder WM Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines Europa- oder Weltcups Erringung eines der ersten drei Plätze bei Deutschen Meisterschaf- ten 1.2 Ziffer 1.1 gilt analog auch für Sportlerinnen und Sportler aus dem Ju- gend- und Juniorenbereich. 1.3 Seniorensportlerinnen und Seniorensportler werden geehrt, wenn sie folgende herausragende Leistungen erbracht haben:Seite 14 von 24 Medaillengewinn bei einer Welt- oder Europameisterschaft Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines Europa- oder Weltcups Gewinn einer Deutschen Meisterschaft 2. Ehrenpreis Bonner Sport Personen, die sich um den Bonner Sport und seine Vereine in besonde- rer Weise verdient gemacht haben, können mit dem „Ehrenpreis Bon- ner Sport“ geehrt werden. Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung des „Ehrenpreis Bonner Sport“. V. Verfahren 1. Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien sind schriftlich und unter Beachtung der jeweils gesetzten Termine und Fristen mit allen erforderli- chen Unterlagen beim Sport- und Bäderamt der Bundesstadt Bonn ein- zureichen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, entschei- det die Sportverwaltung. Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen und Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. 2. Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Der Zuwendungsempfänger hat, entsprechend den im Bewilligungsbe- scheid getroffenen Regelungen, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen, eine Überprüfung der Mittelverwendung durch die Bundesstadt Bonn an Ort und Stelle zu gestatten, Einsicht in die Kassenführung zu gewähren und die der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise sind fünf Jah- re nach Aufstellung des Verwendungsnachweises aufzubewah- ren. 3. Bei zweckfremder Verwendung sind gewährte Mittel der Sportförderung zurückzuzahlen. VI. Ausnahmen 1. Im begründeten Einzelfall - insbesondere bei Vorliegen einer besonde- ren Härte oder einem überragenden Interesse der Bundesstadt Bonn - und auf Antrag kann von den Bestimmungen der Abschnitte I-V dieser Richtlinien abgewichen werden.Seite 15 von 24 2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge begründeter Einzelfälle entscheidet für Beträge bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes, für Beträge ab 2.000 EUR bis 5.000 EUR die Sport- und Kulturdezer- nentin für Beträge ab 2.500 bis 10.000 EUR die Oberbürgermeisterin, über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss. Diese Richtlinien treten am 01.01.2022 in Kraft, gleichzeitig treten die bisheri- gen Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Bonn außer Kraft. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 06.05.2021 die vorste- henden Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn beschlossen.Seite 16 von 24 Änderungen Sportförderrichtlinien (SpFöR) Sportförderrichtlinien Änderungen Bemerkungen Grundsätze Um den Anpassungsbedarf der Sportinfrastruktur zu ermitteln, erstellt die Bundesstadt Bonn jährlich einen Zustandsbericht zur Sportstättensituation, periodisch eine jährlich fortzuschreibende Sportentwicklungsplanung und verknüpft Haushaltsentscheidun- gen mit der Umsetzung der planerischen Grundlagen. I. Vereinssport 1. Voraussetzung der Förderung 1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Ver- eine, die Mitglied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: • das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend inner- halb des Bonner Stadtgebietes, • ………… Grundsätze Um den Anpassungsbedarf der Sportinfrastruktur zu ermitteln, erstellt die Bundesstadt Bonn jährlich einen Zustandsbericht zur Sportstättensituation, periodisch eine jährlich fortzuschreibende Sportentwicklungsplanung und verknüpft Haushaltsentscheidun- gen mit der Umsetzung der planerischen Grundlagen. Die Sportförderung orientiert sich an Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung. Damit soll auch der Sport in seiner breiten gesell- schaftlichen Bedeutung und als wichtiger Multiplikator einen Bei- trag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die Agenda 2030 der UN auf kommunaler Ebene umzusetzen. I. Vereinssport 1. Voraussetzung der für die Förderung 1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Ver- eine, die Mitglied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: • das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend inner- halb des Bonner Stadtgebietes, • ………….. • Vereine, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre als Mitglie- der führen oder Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bieten, haben eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß §72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn abgeschlossen Dieser allgemeine Grund- satz entspricht der Bon- ner Nachhaltigkeitsstrate- gie im Themenfeld „Glo- bale Verantwortung und eine Welt“ Redaktionelle Änderung Der Abschluss einer Kin- derschutzvereinbarung sollte als Voraussetzung für eine kommunale För- derung in die Sportför- derrichtlinien aufgenom- men werdenSeite 17 von 24 3. Förderung der Sportinfrastruktur 3.1 Bau vereinseigener Anlagen Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für • Neubau, • Umbau, • Erweiterung oder • Instandsetzungen vereinseigener Anlagen ………… können pauschal 35 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Verein in ei- nem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksich- tigt werden. …………….. …………… Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, etc.) vorzulegen. Investitionsmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 20.000 Euro müssen bis zum 31.10. beantragt werden, um für das Folgejahr bewilligt werden zu können. Über diese Maßnahmen entscheidet ein Gre- mium der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes. Maßnah- men mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5000 € werden nicht gefördert ………… 3. Förderung der Sportinfrastruktur 3.1 Bau vereinseigener Anlagen Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für • Neubau, • Umbau, • Erweiterung, oder • Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder • Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver- schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Energiekosten und des Wasserverbrauchs ………… können pauschal 35 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Verein in ei- nem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. …………. …………… Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, etc.) vorzulegen. Über Investitionsmaßnah- men mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 20.000 Euro müssen bis zum 31.10. beantragt werden, um für das Folgejahr bewilligt werden zu können. Über diese Maßnahmen entscheidet ein Gre- mium bestehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes. Anträge müssen bis zum 31.10. beantragt wer- den, um für das Folgejahr bewilligt werden zu können und um in der ersten Förderrunde des Gremiums Berücksichtigung zu fin- den. Sollten nach dieser ersten Förderrunde noch Restmittel zu Nachhaltigkeit im Sinne der Klimaschutzziele der Bundesstadt Bonn Verfahrensänderung im Rahmen der Antragstel- lungSeite 18 von 24 3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanla- gen durch förderfähige Vereine Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für • Neubau, • Umbau, • Erweiterung oder • Instandsetzungen vereinseigener Anlagen Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, etc.) bis zum 30. September des Jahres vor dem Baubeginn vorzulegen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro- jektförderung (ANBest in der geltenden Fassung) sind zu berück- sichtigen. Vor Bescheiderteilung ist eine Stellungnahme des SSB zum Bau- vorhaben einzuholen. 4. Sportgeräte Verfügung stehen, können weitere Maßnahmen auch im laufen- den Jahr gefördert werden. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5000 € werden nicht gefördert ………… 3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanla- gen durch förderfähige Vereine Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für • Neubau, • Umbau, • Erweiterung, oder • Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder • Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver- schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Energiekosten und des Wasserverbrauchs Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit al- len notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Fi- nanzierungspläne, etc.) bis zum 30. September 31. Oktober des Jahres vor dem Baubeginn vorzulegen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro- jektförderung (ANBest-P 2020) sowie ggf. die NBest-Bau (Bau- fachliche Nebenbestimmungen) sind zu berücksichtigen. Vor Bescheid-Erteilung ist eine Stellungnahme des SSB zum Bau- vorhaben einzuholen. 4. Sportgeräte Nachhaltigkeit im Sinne der Klimaschutzziele der Bundesstadt Bonn Änderung Antragsfrist Konkretisierung Redaktionelle ÄnderungSeite 19 von 24 Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer Sportart ……………………… Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. …………….. 5. Jugendzuschuss 5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern erhalten für jedes Mitglied …….. 7. Leistungssportförderung 7.1 …………. Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer Sportart ……………………… Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt Bonn nachhaltig hergestellt worden sind, wird ein Zuschuss von 60 % gezahlt. Die Nachhaltigkeit des Sportgerätes ist im Antrag durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. …………….. 5. Jugendzuschuss 5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mit- gliedern erhalten für jedes Mitglied ………. Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses ist, dass der Verein eine aktive und betreuende Jugendarbeit leistet, d.h. der Verein bietet regelmäßige Angebote für Kinder und Jugendliche an, die vom Grunde her allen Ver- einsmitgliedern offenstehen. Der Verein hat dies gegen- über der Sportverwaltung auf Anfrage nachzuweisen. 7. Leistungssportförderung 7.1 …………. Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband Nachhaltigkeit im Sinne der Klimaschutzziele der Bundesstadt Bonn Die Förderung einer inak- tiven Jugendarbeit soll ausgeschlossen werdenSeite 20 von 24 Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband Bestätigten Kaderathleten betragen pro Kaderathlet und Jahr: A-Kader/Olympiakader (OK) B-Kader/ Perspektivkader/(PK)/Ergänzungskader (EK) C-Kader/ Nachwuchskader 1 D/C-Kader/Nachwuchskader2 /Landeskader (LK) 7.4 Die im Bericht des NRW-Leistungssportzentrums Bonn/Rhein- Sieg formulierten Handlungsempfehlungen zur Weiterentwick- lung des begonnenen Prozesses sollen systematisch umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Gründung einer kommunalen „Ar- beitsgemeinschaft zur Förderung des Leistungssports in der Re- gion Bonn/Rhein-Sieg“ wird empfohlen. 8. Förderung strukturbildender Modellprojekte Bestätigten Kaderathleten betragen pro Kaderathlet und Jahr: A-Kader/Olympiakader (OK) B-Kader/ Perspektivkader/(PK)/Ergänzungskader (EK)/ Teamsport kader (TK) C-Kader/ Nachwuchskader 1 D/C-Kader/Nachwuchskader2 /Landeskader (LK) 7.4 Die im Bericht des NRW-Leistungssportzentrums Bonn/Rhein- Sieg formulierten Handlungsempfehlungen zur Weiterentwick- lung des begonnenen Prozesses sollen systematisch umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Gründung einer kommunalen „Ar- beitsgemeinschaft zur Förderung des Leistungssports in der Re- gion Bonn/Rhein-Sieg“ wird empfohlen 8. Förderung strukturbildender Modellprojekte Projekt förderung 8.1 Projekte von herausragender Bedeutung …………… Die TK-Athleten gehören weder dem OK noch dem PK an, werden aber von den Fachverbänden wie PK-Athlet*innen einge- stuft Die AG Leistungssport wurde inzwischen ge- gründet und setzt die Handlungsempfehlungen um Redaktionelle ÄnderungSeite 21 von 24 Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sportentwicklung in der Bundesstadt Bonn können gefördert werden. Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadt- sportbundes Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschus- ses erfolgen. Erfolgt die Antragstellung durch den Projektträger oder durch ein Mitglied des Sportausschusses, ist dem Stadt- sportbund Bonn e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung liegt beim Sportausschuss der Bundesstadt Bonn. 9. Sportveranstaltungen 9.1 Zur Durchführung von Spitzensportveranstaltungen mit über- regionaler Bedeutung (EM, WM, Weltcupveranstaltungen, End- runde Dt. Meisterschaften) in Bonn kann ein Zuschuss gewährt werden. Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstaltung der Sportverwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept und ein Finanzierungsplan für die Entscheidung im Sportaus- schuss beizufügen. Der Sportausschuss entscheidet über die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel. 8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen mit besonderen Belastungen, Menschen aus anderen Kul- turen, besondere innovative Angebote aufnehmen wollen und hierfür einen Bedarf nachweisen, werden projektbe- zogen temporär im Sinne einer Anschubunterstützung be- sonders gefördert. Vereine, die ihre Betreuungs-, Sozial und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen Anzahl an Menschen mit geringer Teilhabe am Sport neu ausrichten wollen, werden projektorientiert unterstützt. Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind zusammen mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über die Förderung dieser Maßnahmen entscheidet ein Gre- mium bestehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes. 9. Sportveranstaltungen 9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportver- anstaltungen mit überregionaler Bedeutung (EM, WM, Weltcupveranstaltungen, Endrunde Dt. Meisterschaften) und einer deutlichen Außenwirkung in Bonn kann ein Zu- schuss gewährt werden. Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstal- tung der Sportverwaltung vorliegen soll, sind ein Veran- staltungskonzept und ein Finanzierungsplan für die Ent- scheidung im Sportausschuss beizufügen. Ein Antrag kann auch von Organisationen gestellt werden, wenn ein för- derfähiger Verein im Sinne dieser Richtlinien als Ausrichter der Veranstaltung fungiert oder zumindest maßgeblich in Dieser neue Fördertatbe- stand ergibt sich aus den Ergebnissen der Sport- entwicklungsplanung Erweiterung des Förder- tatbestandesSeite 22 von 24 9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt …………… VI. Ausnahmen 2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge begründeter Einzelfälle entscheidet bis zu einer Höhe von 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes, für Beträge von 2000 bis 10.000 EUR der Oberbür- germeister, über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sport- ausschuss. die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung eingebunden ist. Der Sportausschuss entscheidet über die Förderungswür- digkeit der Veranstaltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel. 9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt …………… 9.3 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Be- gegnungen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im Jugendbereich – können auf Antrag besonders gefördert werden. VI. Ausnahmen 2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge begründeter Einzelfälle entscheidet bis zu einer Höhe von für Beträge bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes, für Beträge ab 2.000 EUR bis 5.000 EUR die Sport- und Kulturdezernentin für Beträge von 2000 ab 5.000 bis 10.000 EUR der Oberbürgermeister die Oberbürgermeisterin, über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sport- ausschuss. Erweiterung der Antrags- berechtigung Neuer Fördertatbestand Geänderte Genehmi- gungszuständigkeitSeite 23 von 24 Seite 24 von 24
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de