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210351 · Beschlussvorlage

Aktualisierung der Sportförderrichtlinien

Nummer
210351
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Sportausschusses 26.05.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 28.06.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
210351
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Aktualisierung der Sportförderrichtlinien
Beratungsfolge
Sportausschuss 22.04.2021 Empfehlung
Rat 06.05.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn werden in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung beschlossen. Sie treten zum 01.01.2022 in Kraft.
Begründung
Das im Jahr 2019 vorgelegte Gutachten zur Sportentwicklung in der Bundesstadt Bonn
enthält Leitziele und Handlungsempfehlungen, die durch den Beschluss des Rates vom
12.12.2019 bekräftigt worden sind (DS 190476).
Die Gutachter empfehlen u.a., die städtische Sportförderung zunehmend bedarfs- und
zielgruppenorientiert auszurichten und hierzu auch die Fördertatbestände zu erweitern.
Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Sportförderrichtlinien der Bundesstadt
Bonn erforderlich geworden.
Den Empfehlungen des Gutachtens wird mit dieser – in enger Zusammenarbeit mit
dem Stadtsportbund Bonn entwickelten – Aktualisierung der Sportförderrichtlinien
Rechnung getragen. In der dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügten Synopse
wurden bestehende und erforderliche Neuregelungen einander gegenübergestellt und
– wo notwendig – zum besseren Verständnis erläutert.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Sportförderrichtlinien sind im
Folgenden kurz dargestellt.
1. In die Präambel soll aufgenommen werden, dass sich die Sportförderung künftig
verstärkt an den Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung orientieren soll. Damit soll
auch der Sport in seiner breiten gesellschaftlichen Bedeutung und als wichtiger
Multiplikator einen Beitrag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die Agenda 2030 der UN
auf kommunaler Ebene umzusetzen.
2. Als grundsätzliche Voraussetzung für die Förderung sollen Vereine, die Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahre als Mitglieder führen oder Angebote für Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahre bieten, eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß § 72a
Abs. 2 und 4 SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn
abschließen müssen (Abschnitt I Ziffer 1.1).Seite 1 von 24

Seite 2
3. Die Förderung von vereinseigener Sportinfrastruktur soll erweitert werden. Künftig
sollen auch Vereine gefördert werden, die Maßnahmen gegen Hitze sowie zur
nachhaltigen Senkung der Energiekosten und des Wasserverbrauchs umsetzen wollen
(Abschnitt I Ziffer 3.1).
4. Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt Bonn nachhaltig
hergestellt worden sind, soll ein erhöhter Zuschuss gezahlt werden. Der Zuschuss soll
60 % der Anschaffungskosten betragen. Bisher wird für Sportgeräte im Regelfall ein
Zuschuss von 30 % gezahlt (Abschnitt I Ziffer 4).
5. Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses soll künftig eine aktive und
betreuende Jugendarbeit der Vereine sein. Dies ist dann erfüllt, wenn die Vereine
regelmäßige Angebote für Kinder und Jugendliche anbieten. Damit soll sich die
Zahlung des Jugendzuschusses künftig nicht mehr nur an der formalen Mitgliedschaft
orientieren (Abschnitt I Ziffer 5.1).
6. Die Möglichkeiten der Projektförderungen sollen erweitert werden. Künftig sollen
Vereine projektbezogen gefördert werden, die Trendsportangebote, Angebote für
Menschen mit besonderen Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen sowie
besondere innovative Angebote aufnehmen wollen. Auch sollen Vereine unterstützt
werden, die ihre Betreuungs-, Sozial- und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen
Anzahl an Menschen mit geringer Teilhabe am Sport neu ausrichten wollen (Abschnitt I
Ziffer 8.2).
7. Neben Spitzensportveranstaltungen soll künftig auch die Durchführung von
Breitensportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen
Außenwirkung mit einem Zuschuss gefördert werden können (Abschnitt I Ziffer 9.1).
8. Auch sollen künftig Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche
Begegnungen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im
Jugendbereich) gefördert werden können (Abschnitt I Ziffer 9.3).
Die Änderungen sollen zum 01.01.2022 in Kraft treten. Dies gibt den Vereinen die
Möglichkeit, bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen die Vereinbarungen zum
Kinderschutz mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abzuschließen.
Die Sportverwaltung beabsichtigt, im weiteren Verlauf des Jahres gemeinsam mit dem
Stadtsportbund die Vereine in Informationsveranstaltungen über die Änderungen und
insbesondere die neuen Fördertatbestände zu informieren.
Anlage/n
1 Anlage 1 - Neufassung Sportförderrichtlinien (öffentlich)
2 Anlage 2 - Synopse (öffentlich)Seite 2 von 24

Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn
_______________________________________________________________
Ratsbeschluss vom 6. Mai 2021
__________________________________________________________________________________________
- Inhalt -
Grundsätze
I. Vereinssport
1. Voraussetzung der Förderung
2. Städtische Sportstätten
3. Förderung der Sportinfrastruktur
4. Sportgeräte
5. Jugendzuschuss
6. Übungsleiterausbildung
7. Leistungssportförderung
8. Förderung strukturbildender Modellprojekte
9. Sportveranstaltungen
II. Schulsport
III. Freizeitsport
IV. Ehrungen
V. Verfahren
VI. AusnahmenSeite 3 von 24

Grundsätze
Sport ist ein fester Bestandteil im Leben der Bonnerinnen und Bonner. Sport
wird als Ausgleich zum beruflichen und privaten Alltag geschätzt und aktiv
ausgeübt, um die eigene physische und psychische Leistungsfähigkeit zu stei-
gern, zu erhalten oder wiederherzustellen. Zuschauerinnen und Zuschauer fin-
den im Sport Entspannung und Identifikation. Leistungssportlerinnen und Leis-
tungssportler sind Vorbilder für Kinder und Jugendliche, erfolgreiche Sportle-
rinnen, Sportler und Mannschaften tragen den Ruf der Bundesstadt Bonn in
alle Welt.
Die gemeinnützigen Sportorganisationen und Sportvereine basieren auf dem
ehrenamtlichen Engagement von Bonnerinnen und Bonner. In ihnen werden
Werte gelebt und vermittelt, Räume demokratischer Auseinandersetzung ge-
schaffen sowie Lernen und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
Sportorganisationen und Sportvereine stellen gerade für Kinder und Jugendli-
che eine wertvolle Sozialisationsinstanz neben Elternhaus und Schule dar und
nehmen wichtige sozialpolitische Funktionen wahr.
Die Sportförderung im Allgemeinen und die Unterstützung und Betreuung der
förderfähigen Bonner Sportvereine im Besonderen finden ihren Ausdruck in
diesen vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Richtlinien zur Sportför-
derung.
Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht. Sie erfolgt aus-
schließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel.
Von zentraler Bedeutung für die Sportförderung in Bonn ist die vertrauensvolle
Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Stadtsportbund Bonn e.V.
Die Sportförderung orientiert sich an Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung.
Damit soll auch der Sport in seiner breiten gesellschaftlichen Bedeutung und
als wichtiger Multiplikator einen Beitrag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die
Agenda 2030 der UN auf kommunaler Ebene umzusetzen.Seite 4 von 24

I. Vereinssport
1. Voraussetzung für die Förderung
1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mit-
glied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Vo-
raussetzungen erfüllen:
• das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend innerhalb
des Bonner Stadtgebietes,
• mindestens 50 % der Mitglieder sind Bonnerinnen und Bonner,
• der Verein hat alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und Hilfe durch Drit-
te ausgeschöpft,
• der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, und
• der Verein gewährt gegen Vorlage des BONN-Ausweises einen
Nachlass von mindestens 20 % auf den Eintritt zu Sportveranstaltun-
gen.
Vereine, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre als Mitglieder führen
oder Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bieten, ha-
ben eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß §72a Abs. 2 und 4 SGB
VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn abge-
schlossen.
1.2 Die Vereine haben ihre Förderfähigkeit jährlich bis zum 15. März durch
folgende Verfahren nachzuweisen:
 Ordentliche Mitglieder des SSB durch fristgerechte Eingabe der Be-
standsdaten sowie eines aktuellen Körperschaftsfreistellungsbe-
scheides beim Landessportbund,
 außerordentliche Mitglieder des SSB durch Vorlage der aktuellen Be-
standsdatenmeldung des SSB, dem Vereinsmeldebogen sowie ei-
nem aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid beim Sport-
und Bäderamt.
1.3 Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Nichteinhaltung der
Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. Die entgelt-
freie Sportstättennutzung bleibt auch bei verspätetem Nachweis der
Förderfähigkeit bestehen.
2. Städtische Sportstätten
2.1 NutzungSeite 5 von 24

Sportstätten mit Ausnahme der Bäder, werden förderfähigen Vereinen
zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Spielbetriebes kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
Die Vergabe der städtischen Sportstätten erfolgt nach folgenden
Grundsätzen:
1. Die Nutzung der Sportstätten durch förderfähige Bonner Vereine
hat Priorität vor anderen Nutzergruppen.
2. Sportarten, die in der Sportstätte ganzjährig betrieben werden
können, haben Vorrang gegenüber anderen Sportarten.
3. Sportstätten, die sich vorrangig für bestimmte Sportarten eignen,
sind in erster Linie für diese zu nutzen.
Im Übrigen gilt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportanlagen
und –geräte der Bundesstadt Bonn.
2.2 Bäderbenutzung
Wassersporttreibenden, förderfähigen Vereinen wird zum Zwecke des
Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes ein Zuschuss
von 100 % zum festgesetzten Entgelt der Bonner Bäder gewährt.
2.3 Nutzungszeiten
Die Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten regelt die Benutzungs-
zeitordnung.
2.4 Werbung
Den förderfähigen Vereinen ist das Werben an städtischen Sporteinrich-
tungen im Rahmen der Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstät-
ten gestattet.
2.5 Anmietungen
Förderfähigen Vereinen, denen keine Sportstätte/kein Sportraum für
den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt werden
kann, kann auf Antrag ein Zuschuss zu erforderlichen Anmietungen ge-
währt werden. Dieser beträgt 70 % des zu zahlenden Entgeltes, maximalSeite 6 von 24

jedoch 2.000 EUR im Jahr. Anträge mit den notwendigen Nachweisen
(schriftlicher Mietvertrag und Zahlungsnachweis) sind jährlich für das
laufende Jahr zu stellen bzw. vorzulegen.
3. Förderung der Sportinfrastruktur
3.1 Bau vereinseigener Anlagen
Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für
 Neubau,
 Umbau,
 Erweiterung,
 Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder
 Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver-
schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Energie-
kosten und des Wasserverbrauchs
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
 die vereinseigene Anlage sportlichen Zwecken oder der Unterbringung
vereinseigener Sportgeräte dient. Jugendräume und sonstige Räume
im Sinne von Ziff. 3.2 können ebenso gefördert werden. Eine gelegent-
liche und ausnahmsweise Nutzung für nichtsportliche Zwecke ist nicht
förderschädlich
 die vereinseigene Anlage im Bonner Stadtgebiet liegt,
 sich die vereinseigene Anlage im Eigentum des Vereines befindet oder
mindestens ein 10-jähriges Nutzungsrecht (Miete oder Pacht) besteht
 die geförderte Anlage bzw. das geförderte Anlagenteil für die in der
Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebene Zeit
zweckentsprechend genutzt wird. Im begründeten Einzelfall kann ein
Gremium aus Sportverwaltung und Stadtsportbund eine kürzere Zweck-
bindungsfrist festsetzen.
Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der von der Bundesstadt Bonn als
zweckgerichtet und erforderlich anerkannten Kosten. Bei der Ermittlung
dieser Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen
Engagements erbracht werden als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen.
Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können pauschal 15 Euro an-
gesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche
Qualifikation erfordern, können pauschal 35 Euro pro Arbeitsstunde an-
gesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Verein in ei-
nem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht be-
rücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftli-Seite 7 von 24

ches Engagement darf 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch einfache
unterschriebene Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen,
Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Vereinsvor-
stand im Antrag zu benennen und im Verwendungsnachweis gegenzu-
zeichnen.
Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor An-
tragsbewilligung begonnen wurde.
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen
notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie-
rungspläne, etc.) vorzulegen. Über Investitionsmaßnahmen mit zuwen-
dungsfähigen Ausgaben über 20.000 € entscheidet ein Gremium be-
stehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbun-
des. Anträge müssen bis zum 31.10. beantragt werden, um für das
Folgejahr bewilligt werden zu können und um in der ersten Förderrunde
des Gremiums Berücksichtigung zu finden. Sollten nach dieser ersten
Förderrunde noch Restmittel zu Verfügung stehen, können weitere
Maßnahmen auch im laufenden Jahr gefördert werden. Maßnahmen
mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5.000 € werden nicht geför-
dert.
Eine Nutzung vereinseigener Anlagen durch den Schulsport bedarf der
Einzelfallregelung.
3.2 Unterhaltung vereinseigener Anlagen
Zu den erforderlichen Unterhalts- und Betriebskosten wird ein jährlicher Zu-
schuss gewährt. Für die Berechnung gelten folgende Pauschalsätze je m²:
• Sportlich genutzte Rasen- und Tennenflächen 0,40 EUR
• Kunstrasenflächen 0,20 EUR
• Tennisplätze, Tenne 0,70 EUR
• Tennisplätze, Kunststoff 0,30 EUR
• Steganlagen (Wassersport) 7,00 EUR
• Wasserflächen (Sportangler) 0,10 EUR
• Sonstige Außensportflächen (Reitsport, Schießsport) 0,25 EUR
• Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume 8,00 EUR
• Tennis-, Schieß- und Reithallen 6,00 EUR
• Ruderbecken/ Krafttrainingsräume 9,00 EUR
• Jugendräume (max. 60 m²) 8,00 EUR
• Umkleide- und Sanitärräume 10,00 EUR
• Boots-/Flugzeughallen, Ställe für vereinseigene Pferde 3,00 EUR
• Sonstige Räume (Büro- und Funktionsräume) 2,50 EURSeite 8 von 24

Ein entsprechender Antrag ist jährlich unter Angabe etwaiger Verände-
rungen und mit den notwendigen Nachweisen versehen bis zum 30.04.
zu stellen.
3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanlagen durch för-
derfähige Vereine
Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter finanzieller Beteili-
gung förderfähiger Vereine können
• den Neubau einschließlich der Grundausstattung
• den Umbau
• die Erweiterung
• die Sanierung bzw. Bauunterhaltung städtischer Sportanlagen oder
• Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver-
schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Ener-
giekosten und des Wasserverbrauchs
umfassen.
Tritt ein förderfähiger Verein als Bauherr einer Investitions- oder Bauunter-
haltungsmaßnahme auf, gewährt die Bundesstadt Bonn für Beträge
bis100.000 EUR einen Zuschuss von 50 %. Für Baumaßnahmen über
100.000 EUR steigt der städtische Zuschuss für den überschießenden An-
teil, gestaffelt je angefangene zusätzliche 100.000 EUR Bausumme, um
jeweils 10 %.
Entsprechend beträgt die Eigenbeteiligung der förderfähigen Vereine
bei Investitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen 50% bis zur Betrags-
grenze von 100.000 EUR, 40 % für den 100.000 EUR übersteigenden Anteil
bzw. 30 % für den 200.000 EUR übersteigenden Anteil bis zu einer Baukos-
tensumme von 500.000 EUR. Übersteigende Kosten werden hälftig vom
beantragenden Verein und der Bundesstadt Bonn getragen.
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen
notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie-
rungspläne, etc.) bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Baubeginn
vorzulegen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför-
derung (ANBest-P 2020) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche Neben-
bestimmungen) sind zu berücksichtigen.
Vor Bescheid-Erteilung ist eine Stellungnahme des SSB zum Bauvorhaben
einzuholen.Seite 9 von 24

3.4 Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten bezüglich städtischer Sport-
stätten an förderfähige Vereine ist grundsätzlich möglich. Art, Umfang
und Kostenverteilung der Übertragung sind vertraglich zu regeln.
Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung
der Betriebsführerschaft, die Pacht oder den Kauf einer städtischen
Sportstätte, so ist dieses Begehren von der Bundesstadt Bonn in spätes-
tens 6 Monaten nach Eingang des Antrags zu prüfen. Der Sportausschuss
des Rates der Stadt Bonn ist über den Eingang des Antrages sowie spä-
testens nach 6 Monaten über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
Die Bestimmungen zu den Details sind im konkreten Einzelfall zwischen
beantragendem Verein und der Sportverwaltung vertraglich zu regeln.
4. Sportgeräte
Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer Sportart
bzw. zur Durchführung des Wettkampf- und Spielbetriebes benötigt wer-
den oder dem Training in dieser Sportart dienen, mit einem Einzelan-
schaffungswert - bei im Verbund nutzbaren Geräten mit einem Gesamt-
wert - von mehr als 500 EUR wird ein Zuschuss von 30 % gewährt. Bei
Sportgeräten für Leistungssportler (Kaderathleten gem. Abschnitt 7) be-
trägt der Zuschuss 50 %.
Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt Bonn nach-
haltig hergestellt worden sind, wird ein Zuschuss von 60 % gezahlt. Die
Nachhaltigkeit des Sportgerätes ist im Antrag durch geeignete Nachwei-
se zu belegen.
Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge sind spätes-
tens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Unterlagen einzu-
reichen. Eine Erklärung über Zuschüsse Dritter und deren Höhe ist dem
Antrag beizufügen.
5. Jugendzuschuss
5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern erhal-
ten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Zuschuss
von jährlich 15,00 EUR. Die Zahl der zu fördernden Jugendlichen ergibt
sich aus der Bestanddatenerhebung für das laufende Jahr entspre-
chend Ziff 1.2 und wird ohne weitere Antragstellung gewährt. Ein Ver-
wendungsnachweis wird nicht gefordert.
Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses ist, dass der Verein
eine aktive und betreuende Jugendarbeit leistet, d.h. der Verein bietet
regelmäßige Angebote für Kinder und Jugendliche an, die vom GrundeSeite 10 von 24

her allen Vereinsmitgliedern offenstehen. Der Verein hat dies gegen-
über der Sportverwaltung auf Anfrage nachzuweisen.
5.2 Förderfähige Vereine erhalten für die Teilnahme vereinsangehöriger
Sportler, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden oder jün-
ger sind, und für die Teilnahme von Vereinsjugendmannschaften (bis
U19) an bedeutenden Spitzensportveranstaltungen außerhalb der Stadt
Bonn einen pauschalen Reisekostenzuschuss. Der Zuschuss beträgt für
Einzelsportler 500 EUR, für Jugendmannschaften 1.000 EUR. Bei Spielge-
meinschaften beträgt der Zuschuss 500 Euro für den förderfähigen Ver-
ein.
Voraussetzung der Förderung ist die Erringung eines der ersten acht
Plätze bei einer DM, EM, WM oder in der Gesamtwertung eines Europa-
/Weltcups sowie die Teilnahme an Olympischen Spielen, den Paralym-
pics und den Special Olympics.
Anträge mit entsprechendem Platzierungsnachweis sind innerhalb von
acht Wochen nach Ende der Meisterschaft vorzulegen.
6. Übungsleiterausbildung
Förderfähige Vereine erhalten für Mitglieder, die eine anerkannte
Übungsleiter- oder Trainerausbildung des DOSB und seiner Unterorgani-
sationen absolvieren, einen einmaligen pauschalen Zuschuss von bis zu
300 EUR. Erforderlich sind die Vorlage der Lizenz innerhalb von drei Mo-
naten nach Erhalt sowie ein Nachweis der Lizenzgebühren. Die Vereins-
vorstände bescheinigen Tätigkeit und Zugehörigkeit zum Verein.
7. Leistungssportförderung
7.1 Förderfähige Vereine erhalten für ihre vom zuständigen Fachverband
bestätigten Kaderathleten sowie zur Unterstützung ihres Bundesliga-
Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale Sportförderung. Grundsätzlich
werden hierbei die Sportarten in drei Förderkategorien eingeteilt:
Kategorie I: Olympische Sportarten
Kategorie II: WORLD GAMES Sportarten
Kategorie III: übrige SportartenSeite 11 von 24

Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband bestä-
tigten Kaderathleten betragen pro Kaderathlet und Jahr:
Kategorie I Kategorie II Kategorie III
A-Kader/Olympiakader (OK) EUR 1.000,- EUR 750,- EUR 500,-
B-Kader/ Perspektivkader
(PK)/Ergänzungskader
(EK)/Teamsportkader (TK)
EUR 750,- EUR 500,- EUR 250,-
C-Kader/ Nachwuchskader 1 EUR 500,- EUR 250,- EUR 100,-
D/C-Kader/Nachwuchskader
2 /Landeskader (LK) EUR 250,- EUR 100,-
Die Förderbeträge für Amateur-Erwachsenenmannschaften, die in einer
ersten oder zweiten Bundesliga spielen, betragen pro Mannschaft pro
Jahr:
Kategorie
I Kategorie II Kategorie III
1. Bundesliga EUR 3.000,- EUR 2.000,- EUR 1.000,-
2. Bundesliga EUR 1.500,- EUR 1.000,- EUR 500,-
7.2 Anträge mit entsprechenden Nachweisen sind jährlich einzureichen.
7.3 Förderfähige Vereine, die einen Bundes- oder Landesleistungsstützpunkt
unterhalten, können bei der Finanzierung von Sportstätten und Trainern
auf Antrag außerhalb dieser Richtlinien unterstützt werden.
8. Projektförderung
8.1 Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sport-
entwicklung in der Bundesstadt Bonn können gefördert werden.
Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadtsportbun-
des Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschusses erfolgen. Er-
folgt die Antragstellung durch den Projektträger oder durch ein Mitglied
des Sportausschusses, ist dem Stadtsportbund Bonn e.V. Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung liegt beim Sportaus-
schuss der Bundesstadt Bonn.
8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen mit beson-
deren Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen, besondere inno-
vative Angebote aufnehmen wollen und hierfür einen Bedarf nachwei-
sen, werden projektbezogen temporär im Sinne einer Anschubunterstüt-
zung besonders gefördert. Vereine, die ihre Betreuungs-, Sozial und
Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen Anzahl an Menschen mit ge-Seite 12 von 24

ringer Teilhabe am Sport neu ausrichten wollen, werden projektorientiert
unterstützt.
Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind zusammen
mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über die Förderung dieser Maß-
nahmen entscheidet ein Gremium bestehend aus Mitgliedern der
Sportverwaltung und des Stadtsportbundes.
9. Sportveranstaltungen
9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportveranstaltungen
mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen Außenwirkung in
Bonn kann ein Zuschuss gewährt werden.
Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstaltung der Sport-
verwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept und ein Finan-
zierungsplan für die Entscheidung im Sportausschuss beizufügen. Ein An-
trag kann auch von Organisationen gestellt werden, wenn ein förderfä-
higer Verein im Sinne dieser Richtlinien als Ausrichter der Veranstaltung
fungiert oder zumindest maßgeblich in die Organisation und die Durch-
führung der Veranstaltung eingebunden ist.
Der Sportausschuss entscheidet über die Förderungswürdigkeit der Ver-
anstaltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel.
9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt förderfähige Sportvereine bei der
Durchführung von Sportveranstaltungen in organisatorischer und mate-
rieller Hinsicht. Sportgeräte oder Materialien wie Stühle, Tische etc. wer-
den – soweit der Sportverwaltung zur Verfügung stehen – kostenfrei be-
reitgestellt
9.3 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begegnungen mit
den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im Jugendbe-
reich – können auf Antrag besonders gefördert werden.
II. Schulsport
1. Schulsport-Vereine
Eingetragene Schulsport-Vereine sind den förderfähigen Vereinen
gleichgestellt und können bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen
alle Förderungen nach Abschnitt I, Ziffer 2-9 erhalten.
2. Sportstätten und –geräte
Der Sportunterricht wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel durch die Beschaffung von Sportgeräten gefördert. Sie sollen
auch dem allgemeinen Sport dienen.Seite 13 von 24

3. Veranstaltungen
Schulsportfeste werden organisatorisch und materiell kostenfrei unter-
stützt. Die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen im Rah-
men des Landessportfestes der Schulen, veranstaltet durch den Aus-
schuss für den Schulsport in der Stadt Bonn, werden unterstützt.
4. Schwimmunterricht
Schwimmhallen, Freibäder und Lehrschwimmbecken werden den städ-
tischen Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
III. Freizeitsport
1. Die städtischen Sportplätze, mit Ausnahme der Rasenspielfelder, stehen
den Bonner Bürgerinnen und Bürgern für den Freizeitsport zur Verfügung,
sofern diese nicht durch Vereins- oder Schulsport belegt sind.
2. Der Betriebssportkreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. (BKV) ist die Dach-
organisation aller Betriebssport- und Freizeitgruppen. Die Sportverwal-
tung stellt dem BKV Nutzungszeiten in den Bonner Sportstätten zur Ver-
fügung, welche dieser an seine Mitglieder zur Durchführung von Trai-
nings- und Spielbetrieb sowie Veranstaltungen weiterleitet.
IV. Ehrungen
1. Sportlerehrung
1.1 Bonner Sportlerinnen und Sportler oder Mitglieder Bonner Vereine, die
in der höchsten Aktivenklasse eines Sportfachverbandes im DOSB her-
ausragende Leistungen erbracht haben, werden im Rahmen einer
Sportlerehrung gewürdigt. Herausragende Leistungen in diesem Sinne
sind:
 Teilnahme an Olympischen Spielen oder Paralympics
 Erringung eines der ersten acht Plätze bei EM oder WM
 Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines
Europa- oder Weltcups
 Erringung eines der ersten drei Plätze bei Deutschen Meisterschaf-
ten
1.2 Ziffer 1.1 gilt analog auch für Sportlerinnen und Sportler aus dem Ju-
gend- und Juniorenbereich.
1.3 Seniorensportlerinnen und Seniorensportler werden geehrt, wenn sie
folgende herausragende Leistungen erbracht haben:Seite 14 von 24

 Medaillengewinn bei einer Welt- oder Europameisterschaft
 Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines
Europa- oder Weltcups
 Gewinn einer Deutschen Meisterschaft
2. Ehrenpreis Bonner Sport
Personen, die sich um den Bonner Sport und seine Vereine in besonde-
rer Weise verdient gemacht haben, können mit dem „Ehrenpreis Bon-
ner Sport“ geehrt werden.
Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung des „Ehrenpreis Bonner
Sport“.
V. Verfahren
1. Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien sind schriftlich und unter
Beachtung der jeweils gesetzten Termine und Fristen mit allen erforderli-
chen Unterlagen beim Sport- und Bäderamt der Bundesstadt Bonn ein-
zureichen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, entschei-
det die Sportverwaltung.
Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen und Nichteinhaltung der
Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen.
2. Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.
Der Zuwendungsempfänger hat, entsprechend den im Bewilligungsbe-
scheid getroffenen Regelungen,
 einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen,
 eine Überprüfung der Mittelverwendung durch die Bundesstadt
Bonn an Ort und Stelle zu gestatten,
 Einsicht in die Kassenführung zu gewähren und
 die der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise sind fünf Jah-
re nach Aufstellung des Verwendungsnachweises aufzubewah-
ren.
3. Bei zweckfremder Verwendung sind gewährte Mittel der Sportförderung
zurückzuzahlen.
VI. Ausnahmen
1. Im begründeten Einzelfall - insbesondere bei Vorliegen einer besonde-
ren Härte oder einem überragenden Interesse der Bundesstadt Bonn -
und auf Antrag kann von den Bestimmungen der Abschnitte I-V dieser
Richtlinien abgewichen werden.Seite 15 von 24

2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge begründeter
Einzelfälle entscheidet
 für Beträge bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
 für Beträge ab 2.000 EUR bis 5.000 EUR die Sport- und Kulturdezer-
nentin
 für Beträge ab 2.500 bis 10.000 EUR die Oberbürgermeisterin,
 über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss.
Diese Richtlinien treten am 01.01.2022 in Kraft, gleichzeitig treten die bisheri-
gen Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Bonn außer Kraft.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 06.05.2021 die vorste-
henden Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn beschlossen.Seite 16 von 24

Änderungen Sportförderrichtlinien (SpFöR)
Sportförderrichtlinien Änderungen Bemerkungen
Grundsätze
Um den Anpassungsbedarf der Sportinfrastruktur zu ermitteln,
erstellt die Bundesstadt Bonn jährlich einen Zustandsbericht zur
Sportstättensituation, periodisch eine jährlich fortzuschreibende
Sportentwicklungsplanung und verknüpft Haushaltsentscheidun-
gen mit der Umsetzung der planerischen Grundlagen.
I. Vereinssport
1. Voraussetzung der Förderung
1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Ver-
eine, die Mitglied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und
folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
• das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend inner-
halb des Bonner Stadtgebietes,
• …………
Grundsätze
Um den Anpassungsbedarf der Sportinfrastruktur zu ermitteln,
erstellt die Bundesstadt Bonn jährlich einen Zustandsbericht zur
Sportstättensituation, periodisch eine jährlich fortzuschreibende
Sportentwicklungsplanung und verknüpft Haushaltsentscheidun-
gen mit der Umsetzung der planerischen Grundlagen.
Die Sportförderung orientiert sich an Kriterien einer nachhaltigen
Entwicklung. Damit soll auch der Sport in seiner breiten gesell-
schaftlichen Bedeutung und als wichtiger Multiplikator einen Bei-
trag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die Agenda 2030 der UN auf
kommunaler Ebene umzusetzen.
I. Vereinssport
1. Voraussetzung der für die Förderung
1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Ver-
eine, die Mitglied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und
folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
• das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend inner-
halb des Bonner Stadtgebietes,
• …………..
• Vereine, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre als Mitglie-
der führen oder Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18
Jahre bieten, haben eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß
§72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie der Stadt Bonn abgeschlossen
Dieser allgemeine Grund-
satz entspricht der Bon-
ner Nachhaltigkeitsstrate-
gie im Themenfeld „Glo-
bale Verantwortung und
eine Welt“
Redaktionelle Änderung
Der Abschluss einer Kin-
derschutzvereinbarung
sollte als Voraussetzung
für eine kommunale För-
derung in die Sportför-
derrichtlinien aufgenom-
men werdenSeite 17 von 24

3. Förderung der Sportinfrastruktur
3.1 Bau vereinseigener Anlagen
Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für
• Neubau,
• Umbau,
• Erweiterung oder
• Instandsetzungen vereinseigener Anlagen
………… können pauschal 35 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt
werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Verein in ei-
nem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksich-
tigt werden. ……………..
……………
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit
allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge,
Finanzierungspläne, etc.) vorzulegen. Investitionsmaßnahmen
mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 20.000 Euro müssen bis
zum 31.10. beantragt werden, um für das Folgejahr bewilligt
werden zu können. Über diese Maßnahmen entscheidet ein Gre-
mium der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes. Maßnah-
men mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5000 € werden
nicht gefördert
…………
3. Förderung der Sportinfrastruktur
3.1 Bau vereinseigener Anlagen
Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für
• Neubau,
• Umbau,
• Erweiterung, oder
• Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder
• Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver-
schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung
der Energiekosten und des Wasserverbrauchs
………… können pauschal 35 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt
werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Verein in ei-
nem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können
nicht berücksichtigt werden. ………….
……………
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit
allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge,
Finanzierungspläne, etc.) vorzulegen. Über Investitionsmaßnah-
men mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 20.000 Euro müssen
bis zum 31.10. beantragt werden, um für das Folgejahr bewilligt
werden zu können. Über diese Maßnahmen entscheidet ein Gre-
mium bestehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des
Stadtsportbundes. Anträge müssen bis zum 31.10. beantragt wer-
den, um für das Folgejahr bewilligt werden zu können und um in
der ersten Förderrunde des Gremiums Berücksichtigung zu fin-
den. Sollten nach dieser ersten Förderrunde noch Restmittel zu
Nachhaltigkeit im Sinne
der Klimaschutzziele der
Bundesstadt Bonn
Verfahrensänderung im
Rahmen der Antragstel-
lungSeite 18 von 24

3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanla-
gen durch förderfähige Vereine
Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für
• Neubau,
• Umbau,
• Erweiterung oder
• Instandsetzungen vereinseigener Anlagen
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit
allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge,
Finanzierungspläne, etc.) bis zum 30. September des Jahres vor
dem Baubeginn vorzulegen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro-
jektförderung (ANBest in der geltenden Fassung) sind zu berück-
sichtigen.
Vor Bescheiderteilung ist eine Stellungnahme des SSB zum Bau-
vorhaben einzuholen.
4. Sportgeräte
Verfügung stehen, können weitere Maßnahmen auch im laufen-
den Jahr gefördert werden. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen
Ausgaben unter 5000 € werden nicht gefördert
…………
3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanla-
gen durch förderfähige Vereine
Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für
• Neubau,
• Umbau,
• Erweiterung, oder
• Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder
• Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver-
schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung
der Energiekosten und des Wasserverbrauchs
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit al-
len notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Fi-
nanzierungspläne, etc.) bis zum 30. September 31. Oktober des
Jahres vor dem Baubeginn vorzulegen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro-
jektförderung (ANBest-P 2020) sowie ggf. die NBest-Bau (Bau-
fachliche Nebenbestimmungen) sind zu berücksichtigen.
Vor Bescheid-Erteilung ist eine Stellungnahme des SSB zum Bau-
vorhaben einzuholen.
4. Sportgeräte
Nachhaltigkeit im Sinne
der Klimaschutzziele der
Bundesstadt Bonn
Änderung Antragsfrist
Konkretisierung
Redaktionelle ÄnderungSeite 19 von 24

Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer
Sportart ………………………
Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. ……………..
5. Jugendzuschuss
5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen
Mitgliedern erhalten für jedes Mitglied ……..
7. Leistungssportförderung
7.1 ………….
Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer
Sportart ………………………
Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt
Bonn nachhaltig hergestellt worden sind, wird ein Zuschuss von
60 % gezahlt. Die Nachhaltigkeit des Sportgerätes ist im Antrag
durch geeignete Nachweise zu belegen.
Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. ……………..
5. Jugendzuschuss
5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mit-
gliedern erhalten für jedes Mitglied ……….
Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses ist,
dass der Verein eine aktive und betreuende Jugendarbeit
leistet, d.h. der Verein bietet regelmäßige Angebote für
Kinder und Jugendliche an, die vom Grunde her allen Ver-
einsmitgliedern offenstehen. Der Verein hat dies gegen-
über der Sportverwaltung auf Anfrage nachzuweisen.
7. Leistungssportförderung
7.1 ………….
Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband
Nachhaltigkeit im Sinne
der Klimaschutzziele der
Bundesstadt Bonn
Die Förderung einer inak-
tiven Jugendarbeit soll
ausgeschlossen werdenSeite 20 von 24

Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband
Bestätigten Kaderathleten betragen pro Kaderathlet und Jahr:
A-Kader/Olympiakader (OK)
B-Kader/ Perspektivkader/(PK)/Ergänzungskader (EK)
C-Kader/ Nachwuchskader 1
D/C-Kader/Nachwuchskader2 /Landeskader (LK)
7.4 Die im Bericht des NRW-Leistungssportzentrums Bonn/Rhein-
Sieg formulierten Handlungsempfehlungen zur Weiterentwick-
lung des begonnenen Prozesses sollen systematisch umgesetzt
werden. Die vorgeschlagene Gründung einer kommunalen „Ar-
beitsgemeinschaft zur Förderung des Leistungssports in der Re-
gion Bonn/Rhein-Sieg“ wird empfohlen.
8. Förderung strukturbildender Modellprojekte
Bestätigten Kaderathleten betragen pro Kaderathlet und Jahr:
A-Kader/Olympiakader (OK)
B-Kader/ Perspektivkader/(PK)/Ergänzungskader (EK)/ Teamsport
kader (TK)
C-Kader/ Nachwuchskader 1
D/C-Kader/Nachwuchskader2 /Landeskader (LK)
7.4 Die im Bericht des NRW-Leistungssportzentrums Bonn/Rhein-
Sieg formulierten Handlungsempfehlungen zur Weiterentwick-
lung des begonnenen Prozesses sollen systematisch umgesetzt
werden. Die vorgeschlagene Gründung einer kommunalen „Ar-
beitsgemeinschaft zur Förderung des Leistungssports in der Re-
gion Bonn/Rhein-Sieg“ wird empfohlen
8. Förderung strukturbildender Modellprojekte Projekt
förderung
8.1 Projekte von herausragender Bedeutung ……………
Die TK-Athleten gehören
weder dem OK noch dem
PK an, werden aber von
den Fachverbänden wie
PK-Athlet*innen einge-
stuft
Die AG Leistungssport
wurde inzwischen ge-
gründet und setzt die
Handlungsempfehlungen
um
Redaktionelle ÄnderungSeite 21 von 24

Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die
Sportentwicklung in der Bundesstadt Bonn können gefördert
werden.
Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadt-
sportbundes Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschus-
ses erfolgen. Erfolgt die Antragstellung durch den Projektträger
oder durch ein Mitglied des Sportausschusses, ist dem Stadt-
sportbund Bonn e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entscheidung liegt beim Sportausschuss der Bundesstadt
Bonn.
9. Sportveranstaltungen
9.1 Zur Durchführung von Spitzensportveranstaltungen mit über-
regionaler Bedeutung (EM, WM, Weltcupveranstaltungen, End-
runde Dt. Meisterschaften) in Bonn kann ein Zuschuss gewährt
werden.
Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstaltung der
Sportverwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept
und ein Finanzierungsplan für die Entscheidung im Sportaus-
schuss beizufügen.
Der Sportausschuss entscheidet über die Förderungswürdigkeit
der Veranstaltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel.
8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen
mit besonderen Belastungen, Menschen aus anderen Kul-
turen, besondere innovative Angebote aufnehmen wollen
und hierfür einen Bedarf nachweisen, werden projektbe-
zogen temporär im Sinne einer Anschubunterstützung be-
sonders gefördert. Vereine, die ihre Betreuungs-, Sozial
und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen Anzahl an
Menschen mit geringer Teilhabe am Sport neu ausrichten
wollen, werden projektorientiert unterstützt.
Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind
zusammen mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über
die Förderung dieser Maßnahmen entscheidet ein Gre-
mium bestehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung
und des Stadtsportbundes.
9. Sportveranstaltungen
9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportver-
anstaltungen mit überregionaler Bedeutung (EM, WM,
Weltcupveranstaltungen, Endrunde Dt. Meisterschaften)
und einer deutlichen Außenwirkung in Bonn kann ein Zu-
schuss gewährt werden.
Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstal-
tung der Sportverwaltung vorliegen soll, sind ein Veran-
staltungskonzept und ein Finanzierungsplan für die Ent-
scheidung im Sportausschuss beizufügen. Ein Antrag kann
auch von Organisationen gestellt werden, wenn ein för-
derfähiger Verein im Sinne dieser Richtlinien als Ausrichter
der Veranstaltung fungiert oder zumindest maßgeblich in
Dieser neue Fördertatbe-
stand ergibt sich aus den
Ergebnissen der Sport-
entwicklungsplanung
Erweiterung des Förder-
tatbestandesSeite 22 von 24

9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt ……………
VI. Ausnahmen
2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge
begründeter Einzelfälle entscheidet bis zu einer Höhe von
 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
 für Beträge von 2000 bis 10.000 EUR der Oberbür-
germeister,
 über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sport-
ausschuss.
die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung
eingebunden ist.
Der Sportausschuss entscheidet über die Förderungswür-
digkeit der Veranstaltung, die Vergabe und die Höhe der
Fördermittel.
9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt ……………
9.3 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Be-
gegnungen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor
allem im Jugendbereich – können auf Antrag besonders gefördert
werden.
VI. Ausnahmen
2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge
begründeter Einzelfälle entscheidet bis zu einer Höhe von
 für Beträge bis 2.000 EUR die Leitung des Sport-
und Bäderamtes,
 für Beträge ab 2.000 EUR bis 5.000 EUR die Sport-
und Kulturdezernentin
 für Beträge von 2000 ab 5.000 bis 10.000 EUR der
Oberbürgermeister die Oberbürgermeisterin,
 über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sport-
ausschuss.
Erweiterung der Antrags-
berechtigung
Neuer Fördertatbestand
Geänderte Genehmi-
gungszuständigkeitSeite 23 von 24

Seite 24 von 24

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 22:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de