210330 · Mitteilungsvorlage
Perspektiven des öffentlich geförderten Wohnungsbaus
Kerndaten
- Nummer
- 210330
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 07.06.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 210330 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Dezernat V Dezernat: Perspektiven des öffentlich geförderten Wohnungsbaus Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 27.05.2021 Kenntnisnahme Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist nach wie vor eine der wesentlichsten Aufgaben unserer Zeit. Nach einer Studie der Hans-Böckler- Stiftung auf der Grundlage des Mikrozensus von 2014 geben in Bonn 45,5% der Haushalte mehr als 30% ihres verfügbaren Einkommens für die Miete aus. Die Mietbelastungsquote, bei der die Höhe der Bruttokaltmiete ins Verhältnis zu den Einkommen der Mieter gesetzt wird, sollte nach Expertenmeinung allerdings nicht mehr als 30% betragen, da ansonsten - vor allem in Haushalten mit geringeren Einkommen - nur noch wenig Geld zum Leben und zur gesellschaftlichen Teilhabe übrig bleibt.1 Nach den Daten der Hans-Böckler- Stiftung zeigt sich, dass in Bonn die Mietbelastungsquote gestaffelt nach verschiedenen Einkommensgruppen (Durchschnitt des Nettoeinkommens) über alle Einkommensgruppen hinweg überdurchschnittlich hoch ist (Anlage 1).Seite 1 von 71 Seite 2 Abbildung aus: Andrej Holm, Stephan Junker: Die Wohnsituation in deutschen Großstädten – 77 Stadtprofile, Hans-Böckler-Stiftung, Berlin 2019, S. 19 Gleichzeitig bleibt Bonn eine wachsende Stadt mit perspektivisch hoher Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt. So geht das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen davon aus, dass in Bonn bis 2040 jährlich insgesamt 1.520 neue Wohneinheiten geschaffen werden müssen. Die Schaffung dieses zusätzlichen Wohnraums ist dringend erforderlich, auch um die veränderten Bedarfe bei besonderen Wohnformen, bspw. für Wohnen im Alter, zu berücksichtigen.2 Wohnraum wird in der Regel von Dritten geschaffen (Bauherren, Investoren, Genossenschaften, Privat). Die Stadt selber baut keinen Wohnraum, lediglich die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Bau von Wohnungen werden durch den Staat geschaffen. Hierbei kommt der Kommune in erster Linie bei der Planung, Baurechtschaffung und Bereitstellung von geeigneten Grundstücken eine Rolle zu. Zusätzlich wird mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbau durch eine Förderung des Staates ein Anreiz geschaffen, damit Bauherren für breite Bevölkerungsschichten qualitativ hochwertigen Wohnraum bauen und diesen zu begrenzten Mieten zur Verfügung stellen. Die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit qualitativ angemessenem und bezahlbarem Wohnraum kann aufgrund des kontinuierlichen Wegfalls von Wohnraum aus der Mietpreisbindung nicht mehr dauerhaft gewährleistet werden. In Bonn gibt es derzeit rund 10.000 Wohnungen, die einer Mietpreisbindung unterliegen und an 2 Wohnungsmarktgutachten über den quantitativen und qualitativen Wohnungsneubaubedarf in Nordrhein- Westfalen bis 2040, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes Nordrhein- Westfalen, September 2020.Seite 2 von 71 Seite 3 Menschen mit Wohnberechtigungsschein vergeben werden. Dies entspricht ca. 6,3% des Wohnungsbestandes. Hält die derzeitige Entwicklung an, werden es im Jahr 2030 nur knapp. 4.300 Wohnungen sein. Hierbei unberücksichtigt sind neue Förderungen, die den Bestand zukünftig zwar wieder erhöhen, allerdings nicht in gleichem Umfang. In den vergangenen Jahren wurden verschiedene, notwendige Eingriffe auf allen Ebenen des Staates auf dem Wohnungsmarkt zur Stärkung des geförderten Wohnungsbaus vorgenommen. In Bonn wurde durch das Baulandmodell (DS-Nr. 1811574EB5) eine Pflicht zur Schaffung von gefördertem Wohnungsbau eingeführt. So müssen bei Neubauvorhaben mit Planungsrechtschaffung oder -anpassung abhängig von der Projektgröße 20% oder 40% der Bruttogrundfläche eines Wohnungsbauvorhabens als geförderter Mietwohnungsbau errichtet werden. Dies führt grundsätzlich zur Realisierung von gefördertem Wohnungsbau im gesamten Stadtgebiet und bei jedem Bauvorhaben ab 12 Wohneinheiten, für das ein Bebauungsplan erarbeitet und beschlossen wird. Perspektivisch wird die Anzahl der hierdurch neu gebauten geförderten Wohnungen allerdings den geschilderten Rückgang des geförderten Wohnungsbestandes nicht abfangen können. Vorhaben, die auf der Grundlage bestehender Bebauungspläne oder nach § 34 BauGB genehmigt werden, fallen nicht unter das Baulandmodell. Die Verwaltung hat zur weiteren Stärkung des geförderten Wohnungsbaus eine Projektgruppe unter Leitung der Sozialdezernentin eingerichtet. Ziel der Projektgruppe ist es, die städtischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum auszuschöpfen. Durch die Projektgruppe wurden verschiedene Handlungsfelder erarbeitet, die von Bedeutung beim Bau von gefördertem Wohnraum sind und durch Teilprojektgruppen intensiv geprüft wurden. Mit dem folgenden Bericht sollen bisherige Ergebnisse sowie die Perspektiven und weitere Handlungsbedarfe für den geförderten Wohnungsbau in Bonn aufgezeigt werden. Projekte von besonderer Bedeutung – „Fastlane“ Das Teilprojekt mit der Zielsetzung, wichtige Wohnungsbauprojekte hausintern zu beschleunigen, verwaltungsseitige Schwachstellen in den jeweiligen Verfahrensabläufen zu identifizieren und notwendige Prozessoptimierungen aufzuzeigen, hat in der ersten Hälfte der Projektlaufzeit zunächst verschiedene Einzelprojekte priorisiert. Hierdurch sollten sowohl deren Realisierungszeiträume verkürzt als auch grundsätzlich erforderliche Verfahrensänderungen aufgezeigt und auf den Weg gebracht werden. Dabei wurde besonders Wert auf den internen Informationsabgleich, die bessere Vernetzung der Beteiligten sowie auf Verantwortungstransparenz gelegt. In der zweiten Hälfte des Projektes sollte, aufbauend auf den Erfahrungen aus den Bauprojekten, eine Optimierung der ämterübergreifenden Verantwortung in Bezug auf Beschleunigung und Transparenz der Verfahrensabläufe innerhalb eines Bauvorhabens erreicht werden. Hierfür hat sich bis zur Halbzeit des Teilprojekts die Erarbeitung eines „Leitfadens“ oder „Musterablaufs“ für Bauprojekte als besonders vielversprechend abgezeichnet. Dieser „Musterablauf“ zur Verwirklichung von Projekten des Wohnungsbaus mit Darstellung der verschiedenen Antrags-, Genehmigungs- undSeite 3 von 71 Seite 4 Beteiligungsstadien sowie der maßgeblichen Akteure ist beigefügt (Anlage 3). Hier gilt es zukünftig die zeitlichen Aufeinanderfolgen zu präzisieren und festzulegen. Der beabsichtigte Verfahrensablauf bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, insb. unter Berücksichtigung des Erstzugriffsrechts der Vebowag gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS 1911737EB5, ist in einem gesonderten Schaubild (Anlage 2) dargestellt. Stellplätze Mit Beschluss des Rates vom 07.11.2019 (DS-Nr.: 1912432) wird bei Bedarfsermittlungen für Stellplätze im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 (d. h. alles außer Ein- und Zweifamilienhäusern) der abgesenkte Faktor 0,5 zugrunde gelegt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand oder sogar Doppelregelungen zu vermeiden, wollte die Verwaltung, bevor sie einzelne Änderungen an den bisherigen Stellplatzregelungen vornimmt, die Stellplatzverordnung des Landes (StellplatzVO NRW) abwarten, die im Entwurf ebenfalls den Faktor 0,5 vorsah. Da ein Inkrafttreten dieser Verordnung sich verzögerte, wurde nach Vorlage der Verwaltung der entsprechende Ratsbeschluss im Vorgriff auf die oben genannte Verordnung getroffen und findet nunmehr Anwendung. Richtlinien zur Grundstückssubventionierung Die Grundstückskosten sind die Basis für die rentable Errichtung eines geförderten Bauvorhabens, da die Erträge durch die festgeschriebenen Bewilligungsmieten von 7,00 €/m² Wohnfläche nach Förderweg A und 7,80 €/m² Wohnfläche nach Förderweg B der Wohnraumförderbestimmungen NRW begrenzt sind. Daher wurden städtische Möglichkeiten zur Subventionierung der Grundstückskosten geprüft, um Investitionen in öffentlich geförderten Wohnungsbau attraktiver zu machen und zur Errichtung in mittleren und höheren Preislagen beizutragen. Es zeigte sich aber, dass die Kaufpreissubventionierung privater Grundstücke nicht zielführend ist, da eine Förderung beim Verkauf privater Grundstücke lediglich den Geldfluss zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst und davon ausgegangen werden muss, dass die Höhe der aufgerufenen Preise dementsprechend steigen würde. Stattdessen wurde die Entwicklung eines kommunalen Programms in Erwägung gezogen, mit dem ergänzend zur Landesförderung die Errichtung geförderten Wohnraums mithilfe zusätzlicher städtischer Finanzierungsmittel attraktiver gemacht werden kann. Angesichts der nach wie vor extrem günstigen Kapitalmarktzinsen würden zusätzliche städtische Darlehen (selbst wenn sie analog der Landesförderung zunächst zinslos gewährt würden) aktuell keinen Anreiz für Investoren bedeuten.Seite 4 von 71 Seite 5 Subventionierung städtischer Grundstücke Mit Beschluss des Rates vom 26.09.2019 (DS 1911737EB5) zum speziellen Marktpreis wurde eine Kompensation des wirtschaftlichen Nachteils beim Verkauf von städt. Grundstücken für Zwecke des geförderten Wohnungsbaus berücksichtigt. Der Abschlag wird zur Kompensation des wirtschaftlichen Nachteils des öffentlich geförderten Wohnungsbaus berechnet. Dies erfolgt über einen rechnerischen Ertragsvergleich zwischen gefördertem und frei finanziertem Wohnungsbau. Gleichzeitig werden Grundstücke nur noch unter der Bedingung einer insgesamt 30-jährigen Mietpreis- und Belegungsbindung vergeben. Eine darüberhinausgehende Subventionierung ist nicht möglich. Reduzierung des städtischen Erbbauzinses für geförderte Bauvorhaben Der Rat hat hierzu mit dem Beschluss (DS 202197) eine Änderung bei der Veräußerung von Grundstücken vorgenommen, um städtische Grundstücke grundsätzlich nur in Erbbaurecht zu vergeben und auch langfristig die Steuerungsmöglichkeiten zur Stadtentwicklung zu behalten. Durch die Absenkung des Erbbauzinses auf eine Höhe von 1% wird die Vergabe im Wege des Erbbaurechts wirtschaftlich vergleichbar zu einer Vergabe im Wege des Verkaufs gemacht. Es ist wünschenswert, dass von dem städtischen Beschluss ein zusätzlicher Effekt auf andere Erbbaurechtsgeber (bspw. öffentliche oder kirchliche Grundstückseigentümer) ausgeht, ihre Vergabekondition ebenfalls anzupassen. Bodenvorratspolitik für Ziele des geförderten Wohnungsbaus Da die Stadt Bonn nur wenige Flächen besitzt, die durch Flächenentwicklung dem möglichen Ausgleich des Verlustes preisgebundenen geförderten Wohnungsbaus zur Verfügung stehen, wurden rechtliche und finanzielle Möglichkeiten zur Bodenbevorratung ausgelotet. Dabei gilt es insbesondere, die vorhandenen und regelmäßig genutzten Instrumente, die städtisches Flächeneigentum generieren (u.a. Vorkaufsrechte, Umlegungsverfahren, Wohnbaulandaktivierung und Baulückenmobilisierung (vgl. DS-Nr. 1912433)) strategisch und koordiniert einzusetzen. Diese durch Akteure aus Wissenschaft und Politik empfohlenen Maßnahmen sind zu großen Teilen bereits seit langer Zeit fester Bestandteil in der Stadt- und Raumplanung und werden in zahlreichen Kommunen angewendet. Im Rahmen der Projektgruppe wurde als weiteres Instrument ein (revolvierender) Bodenfonds identifiziert, der durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Kommission für „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik (Baulandkommission)“ als „Garant für eine nachhaltige Entwicklung“ bezeichnet wird.3 3 DEUTSCHER VERBAND FÜR WOHNUNGSWESEN, STÄDTEBAU UND RAUMORDNUNG E. V (2019):Seite 5 von 71 Seite 6 Kommunen (aber auch Bund und Länder) können in diesen Fonds Flächen einbringen. Sie können auch speziell als Kommunale Innenentwicklungs-Fonds (KIF) für den strategischen Grunderwerb im Innenbereich ausgerichtet sein. „Die Leistungen des Fonds können vielfältig sein: von Baulandbevorratung und Ausgleichsflächenmanagement über Baureifmachung und Erschließung bis zum Errichten von Infrastrukturen für neue Wohngebiete“.4 Ein Bodenfonds führt zu einer Erhöhung der kommunalen Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der Neuschaffung preiswerten Wohnraumes, der Bereitstellung einer ausreichenden sozialen, grünen und technischen Infrastruktur und der Entstehung kommunaler Vermögenswerte. Durch die Erhöhung der kommunalen Flächenkapazitäten und die anschließende Vergabe von Flächen im Rahmen einer Konzeptvergabe, auf deren Grundlage vom Höchstpreisprinzip abgewichen werden soll, oder die Vergabe mit Vereinbarung eines Erbbaurechtes, kann die Kommune preisdämpfend auf den Bodenmarkt einwirken. Ein Bodenfonds kann dabei als Sondervermögen außerhalb des kommunalen Haushalts aufgebaut werden. Gesonderte Organisationsformen, wie ein kommunaler Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft, sollten als Option ebenfalls geprüft werden. Boden- und Infrastrukturfonds in der Rechtsform eines Zweckverbandes können auch auf interkommunaler bzw. regionaler Ebene eingesetzt werden, um einen Interessen- und Lastenausgleich zwischen Kernstadt und Umlandgemeinden herzustellen. Zu Beginn der Einführung eines Bodenfonds ist eine Anschubfinanzierung notwendig. Die Baulandkommission empfiehlt daher, „die notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen für Ankäufe, Entwicklung und vergünstigte Abgabe von Liegenschaften zu erweitern.“ Überschüsse und Einnahmen aus Baulandentwicklung und Erbbauzinsen, ggf. auch aus einzelnen Verkäufen, dürfen nur für Grunderwerb und Flächenentwicklung durch den Fonds eingesetzt werden. Bei einer nicht zweckgebundenen Finanzierung des Flächenerwerbs innerhalb des Haushaltes wird dieser aus dem allgemeinen Haushalt finanziert, in den auch alle Einnahmen einfließen. Die Vereinbarkeit mit den allgemeinen haushaltsrechtlichen Beschränkungen und Auflagen ist zu prüfen. Als rechnerisch zweckgebundener Sonderposten im Haushalt (Sondervermögen) fließen Überschüsse in die allgemeinen Rücklagen, sind zweckgebunden und werden daher ausschließlich für Grunderwerb und Grundstücksentwicklung verwendet. Hier sind Fragen des Ausgleichs möglicher Kommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission). Handlungsempfehlungen, S. 13. 4 DEUTSCHES INSTITUT FÜR URBANISTIK; BUNDESVERBAND FÜR WOHNEN UND STADTENTWICKLUNG E.V. (2017): Bodenpolitische Agenda 2020-2030. Warum wir für eine nachhaltige und sozial gerechte Stadtentwicklungs- und Wohnungspolitik eine andere Bodenpolitik brauchen. Abrufbar unter: https://difu.de/sites/difu.de/files/archiv/presse/download/2017-10-16_difu-vhw-roadmap- bodenpolitik.pdfSeite 6 von 71 Seite 7 Unterdeckungen, der finanziellen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt und möglicher Betriebsformen zu klären. Die weitere Prüfung zur Einführung eines revolvierenden Bodenfonds steht im Zusammenhang mit dem Ratsbeschluss zur Einführung einer Stadtentwicklungsgesellschaft. Ausübung des Vorkaufsrechts Es ist langgeübte Verwaltungspraxis in Bonn, gesetzliche Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch auszuüben, um der Stadt das Eigentum an öffentlichen Flächen zu verschaffen. Dabei handelt es sich in der Regel um Straßenflächen, Grünflächen oder Gemeinbedarfsflächen, die bei einem Verkaufsfall durch Vorkauf in die städtische Verfügungsgewalt überführt werden sollen. Zunehmend werden in Bonn auf Veranlassung der Politik auch Satzungen über das besondere Vorkaufsrecht für Bereiche beschlossen, in denen städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind. Dies betrifft das Areal der ehemaligen Ermekeilkaserne in der Südstadt, die frühere Poliklinik an der Wilhelmstraße, das ehemalige Postgelände an der Dorotheenstraße, Stadtbahnerweiterungsflächen an der Sankt Augustiner Straße und aktuell das Viktoriakarree. Die Planungsziele für diese Satzungsbereiche sind - abgesehen von dem Stadtbahnprojekt - von der Absicht getragen, dass an den Standorten möglichst auch geförderter Wohnungsbau realisiert wird. Die Projektgruppe „Vorkaufsrechte“ im Projekt „MgW“ hatte den Auftrag zu prüfen, ob und inwieweit das gesetzliche bzw. das satzungsmäßige Vorkaufsrecht zu diesem Zweck tatsächlich erfolgreich ausgeübt werden kann. Da die Arbeitsgruppe nach ihrer Prüfung rechtliche Probleme in Bezug auf die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sah, wurden die Zwischenergebnisse der Arbeitsgruppe zusätzlich einer Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht zur abschließenden Prüfung übergeben. Die dortige Prüfung bestätigt die Position der Arbeitsgruppe: Diese Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass es zwar unbestrittenes legitimes Ziel einer Vorkaufsrechtsausübung sein kann, Flächen für den Wohnungsbau (zeitnah) verfügbar zu machen. Darüberhinausgehende Maßgaben, solche Flächen dem geförderten Wohnungsbau zuzuführen, entsprechen jedoch nicht den Zielen der Vorkaufsrechte. Auch sofern ein Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Flächen festsetzt, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude zu errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten (abstrakte Förderungsfähigkeit), kann der Verwendungszweck der Flächen und damit auch die Befugnis des Erwerbers, den Vorkauf abzuwenden, nur auf diese abstrakte Förderungsfähigkeit des Wohnraums konkretisiert werden. Die Begutachtung ist als Anhang 4 beigefügt. Auch wenn man das Ergebnis des Gutachtens aus wohnungspolitischer Sicht bedauern mag, so werden die Handlungsspielräume der Verwaltung bei der Ausübung von Vorkaufsrechten zum Zwecke des Wohnungsbaus klar definiert. Eine derart klar hergeleitete rechtliche Einschätzung konnte der Kommentarliteratur nicht entnommen werden. Für eine mögliche Weiterführung des Projekts ergibt sich die politisch zu entscheidende Frage, ob die Verwaltung unter folgenden RahmenbedingungenSeite 7 von 71 Seite 8 künftig – anders als bisher - Vorkaufsrechte auch für Wohnbaugrundstücke ausüben soll: - Die Prüfung und die Ausübung von Vorkaufsrechten nicht nur für öffentliche Flächen, sondern auch für Wohnbauflächen erfordern zusätzliche Ressourcenbereitstellung für Personal und erhebliche Ankaufsmittel. - In den meisten Fällen werden Erwerber den Vorkauf abwenden können, indem sie sich gegenüber der Stadt verpflichten, das Grundstück selbst Wohnungsbauzwecken zuzuführen. Dabei kann kein geförderter Wohnungsbau verlangt werden. - Selbst wenn als Planungsziel oder gar als Planfestsetzung die bauliche Förderfähigkeit von Wohnungen definiert wurde, kann derart förderfähig hergestellter Wohnraum als hochpreisiges Wohnungseigentum gehandelt werden. Eine städtische Zielsetzung, wenn schon nicht geförderten, dann wenigstens doch preiswerten Wohnraum zu schaffen, kann mit der Maßgabe der bloßen Förderfähigkeit nicht erfolgreich umgesetzt werden. - In den verbleibenden Fällen, in denen die Stadt zugunsten eines von ihr eingeschalteten Dritten (Vebowag, Stadtentwicklungsgesellschaft, …) das Vorkaufsrecht ausüben kann, ist der zwischen den ursprünglichen Kaufvertragsparteien vereinbarte Preis zu zahlen. Nur wenn dieser Kaufpreis den Verkehrswert erheblich überschreitet, ist der Verkehrswert zu zahlen. In diesem Fall hat der Verkäufer jedoch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. - Auch wenn die Stadt (der Dritte) beabsichtigt, die im Vorkauf erworbenen Flächen dem geförderten Wohnungsbau zuzuführen und dabei „nur“ der Verkehrswert gezahlt werden müsste, wäre als Kaufpreis der Verkehrswert frei finanzierter Grundstücke zu zahlen. Der Verkauf wäre also mit dem Differenzbetrag zwischen Vorkauf und Weiterverkauf zu subventionieren. Leerstandsimmobilien im Eigentum des Bundes und des Landes Die Stadt hat erneut alle Landes- oder Bundesimmobilien auf eine mögliche Entwicklung hin geprüft und 42 teils bebaute Flächen in allen Größenordnungen identifiziert. Im Rahmen des Projektes hat sich durch Rückmeldung allerdings gezeigt, dass hiervon lediglich wenige, bereits bekannte Liegenschaften überhaupt für eine „Anschlussnutzung“ mit Wohnraum zur Verfügung stehen. Bzgl. der Liegenschaft „Ermelkeilkaserne“ der BIMA besteht nach wie vor eine Nutzung durch das Land als Erstaufnahmeeinrichtung zur Flüchtlingsaufnahme. Bei den Liegenschaften des Landes kommen das ehemalige Landesbehördenhaus und die Wilhelmstraße 31 (ehemals Poliklinik) in Frage.Seite 8 von 71 Seite 9 Leerstandsimmobilien im Eigentum der Bundesstadt Bonn Im Rahmen des Teilprojektes „Städtische Liegenschaften“ werden sowohl Grundstücke als auch leerstehende Bestandsgebäude betrachtet. Die Stadt überprüft hinsichtlich eigener Leerstandsimmobilien fortlaufend deren Entwicklungspotential für geförderten Wohnungsbau bzw. deren Umnutzung in geförderten Wohnraum. Konkrete Ergebnisse konnten innerhalb des Projektzeitraums nicht erzielt werden. Imagekampagne für den geförderten Wohnungsbau Die Begriffe „sozialer Wohnungsbau“ oder „Sozialwohnungen“ werden häufig negativ assoziiert. Dem steht entgegen, dass öffentlich geförderter Wohnungsbau vielmehr von Bürgerinnen und Bürgern aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen und in allen Lebenslagen zum Wohnen genutzt wird. Auch im Bonner Stadtgebiet gibt es nach Einschätzung der Verwaltung insgesamt zu wenige Grundstücke für den geförderten Wohnungsbau, weshalb es geboten ist, bei politischen Entscheidungen den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den geförderten Wohnungsbau Vorrang einzuräumen. Bei vergangenen Diskussionen und Entscheidungen um einzelne Grundstücke im Bonner Stadtgebiet, die grundsätzlich für den geförderten Wohnraum geeignet sind, zeigte sich ein Phänomen. Zwar wird allseits eine grundsätzliche Akzeptanz zur Schaffung von Wohnraum artikuliert, in der Interessenabwägung allerdings nicht selten eine andere Prioritätensetzung vorgenommen, so dass sich in der Folge gegen (geförderten) Wohnungsbau entschieden wird. Mit einer begleitenden Imagekampagne soll daher auf der einen Seite die Akzeptanz des geförderten Wohnungsbaus erhöht werden und auf der anderen Seite bei Investoren zum Bau von gefördertem Wohnraum geworben werden. Hierzu wurde in Zusammenarbeit mit dem Presseamt eine Agentur beauftragt, Konzepte für eine Kampagne zu erstellen, deren Umsetzung und politische Zielsetzung in der laufenden Ratsperiode abgestimmt werden soll, die Kampagne bewegt sich im Rahmen des SDG-Kommunikationskonzepts; mit dem die Stadt darstellt, dass sie die 17 Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt. Ausblick: Bei der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum muss trotz aller Anstrengungen der verschiedenen beteiligten Stellen der Kommune sowie der Bautätigkeit von Dritten darauf hingewiesen werden, dass eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der hohen Attraktivität der Stadt Bonn schwer möglich scheint. Auch in Gesprächen mit Wohlfahrtsverbänden und Akteuren der Wohnungswirtschaft wurde die Einschätzung geäußert und geteilt, dass selbst mit der Ausschöpfung aller Maßnahmen von keiner schnellen Entspannung auf dem Wohnungsmarkt ausgegangen werden kann. Als zielführend wird insbesondere der Bau von neuen Wohnungen, die Verschlankung von Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren und eine grundsätzliche Priorisierung des Wohnungsbaus bei politischen Entscheidungen der Stadtgesellschaft gesehen.Seite 9 von 71 Seite 10 Umso wichtiger ist es daher, die zur Verfügung stehenden Instrumente und die verwaltungsinternen Abläufe zur Erreichung des Ziels: „Schaffung von bezahlbarem und geförderten Wohnraum“ zu nutzen und fortlaufend weiterzuentwickeln. Hierfür hat sich insbesondere die Arbeit im Projekt mit flachen Hierarchien, über Ämtergrenzen bewiesen, da Lösungsvorschläge geprüft wurden und entsprechend Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau beeinflusst werden konnten. Unabhängig von allen wirtschaftlichen oder baurechtlichen Rahmenbedingungen wird aber auch künftig das Dilemma bestehen, ausreichend geeignete Flächen unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessenslagen für die Zwecke des Wohnungsbaus und insbesondere des geförderten Wohnungsbaus bereitzustellen. Die folgenden Erkenntnisse sind aus der Sicht der Projektgruppe für die künftige weitere Arbeit zur Stärkung der Teilhabe auf dem Wohnungsmarkt dringend zu berücksichtigen: Projektstruktur Von allen beteiligten Experten, den Fachämtern und -abteilungen wurde übereinstimmend angeregt, dass sich die außerhalb der üblichen Stadtverwaltungs-Struktur angesiedelten „Projektformate“ gut eignen und für übergeordnete Themen auch in Zukunft als effizientes Arbeitsmodell in horizontalem Miteinander vorgesehen werden sollten. Ressourcen In allen Abschlussgesprächen mit den beteiligten Ämtern und Stellen ist die Ressourcenfrage angesprochen worden, und zwar unter den Aspekten „Ressourcenbereitstellung“, und „Ressourcenverbrauch“. Zu Beginn des Projektes wurde die zusätzliche Belastung der Projektbeteiligten angesprochen, ohne dass Entlastung in anderen Arbeitsfeldern erfolgte. Im Verlauf des Projektes wurde an vielen Stellen Mehrarbeit geleistet. Zum Ende des Projektes wird resümiert, dass eine Fortführung verbesserte Rahmenbedingungen erfordert. Erwartet wird: Notwendig ist eine abgestimmte erklärte Haltung aller Entscheidungsträger im Hinblick auf Zielsetzung und Priorisierung der Aufgaben. Zusätzliches Personal wäre nur ein Ansatz, die Entscheidung, welche Aufgaben nach hinten rücken, erscheint als unabdingbar. Vor dem Hintergrund, dass Fragestellungen nicht hinreichend konkret ohne Grundsatzentscheidung beantwortet werden können, bleiben Aussagen zu finanziellen und personellen Ressourcen auch hinsichtlich eventueller Folgekosten unkonkret. Haltungsveränderung Eindeutig nicht gelungen im Projekt ist allerdings der Ansatz, ob es möglich sein kann, „Haltung“ der Stadtgesellschaft zum Thema „öffentlich geförderter Wohnraum“ zu verändern, bzw. zumindest zu beeinflussen. Eine zwar vorbereitete Öffentlichkeitsoffensive („Wir sind Stadtteil“) ist bislang nichtSeite 10 von 71 Seite 11 umgesetzt. Dem Umstand des Kommunalwahlkampfes und des Bürgerentscheids Bebauung am Melbbad geschuldet, liegt hier zukünftig ein relevantes Aufgabenfeld für alle Akteure. Bürger/innen-Beteiligung Der richtige Ansatz, Bürger/innen frühzeitig in Planungsverfahren einzubinden, birgt Risiken: Partikularinteressen werden, strategisch und öffentlichkeitswirksam verpackt, zum Interesse der gesamten Stadtgesellschaft erhoben. Dies nicht despektierlich, aber dennoch kritisch zu betrachten, erfordert „offenen Diskurs“ mit diskursbereiten Vertreter/innen der Stadtgesellschaft. Partizipationsstränge verlangsamen Verwaltungshandeln, im Sinne von Transparenz des Verwaltungshandelns zu Recht; in Bezug auf das Erfordernis zügigen Verwaltungshandelns angesichts der Handlungsnotwendigkeit Wohnraum zu schaffen, müssen „schnelle“ Beteiligungsformen entwickelt werden. Anlage/n 1 Anlage 1 - Stadtprofil Hans Böckler Stiftung (öffentlich) 2 Anlage 2 - Ablaufschema (öffentlich) 3 Anlage 3 - Musterablauf (öffentlich) 4 Anlage 4 Gutachtliche Stellungnahme (öffentlich)Seite 11 von 71 Die Wohnsituation in 77 deutschen Großstädten Stadtprofil Bonn Andrej Holm,* Stephan Junker** Die Wohnsituation in deutschen Städten ist ein zentrales kommunalpoliti- sches Thema. Um Angebot und Nachfrage von Wohnraum besser in Über- einstimmung zu bringen, benötigen wohnungspolitische Akteure genaue In- formationen über die Situation in der jeweiligen Stadt: In welchem Miet- preissegment und in welcher Wohnungsgröße gibt es eine Unterversorgung? Die insgesamt 28 Tabellen bauen aufeinander auf und geben einen breiten Überblick zur Situation in der jeweiligen Stadt. Folgende Tabellen enthalten besonders prägnante Aussagen über die soziale Wohnraumversorgung: Versorgungslücken: Bundesweit besteht eine Lücke von 1,9 Mil- lionen leistbaren Wohnungen, besonders für Haushalte mit nied- rigen Einkommen. Die Datenblätter weisen für die jeweilige Stadt die Anzahl von fehlenden bedarfsgerechten Wohnungen für die verschiedenen Haushaltsgrößen (Tabelle 4.6) und Einkommens- klassen (Tabelle 4.7) aus. Miethöhen und Mietbelastung: Die Datenblätter geben auch Aus- kunft über das Verhältnis von Einkommen und Mietbelastung in den untersuchten Städten. Für jede Stadt gibt es Daten zur Anzahl und zum Anteil der Haushalte in verschiedenen Mietpreisklassen nach Quadratmeterpreisen (Tabelle 1.8) und zu verschiedenen Mietbelastungsklassen (Tabelle 1.9). Einkommen und Mietbelastung: Ausgewertet wurden für alle un- tersuchten Städte auch das Verhältnis von Einkommen, Miethö- hen und Mietbelastung. Die Übersicht der durchschnittlichen Einkommensklassen (Tabelle 3.3) zeigt, dass in vielen Städten nicht die Haushalte mit den geringsten Einkommen den günstigen Quadratmeterpreis zah- len. Eine Auswertung der Mietbelastung nach Einkommensklas- sen (Tabelle 3.6) zeigt für alle untersuchten Städte, dass Haushal- te mit geringen Einkommen eine höhere Belastung als einkom- mensstärkere Haushalte zu tragen haben.Seite 12 von 71 Die vorliegenden Auswertungen basieren auf Mikrozensusdaten von 2014, die vom Statistischen Bundesamt erhoben werden. Aktuellere Mikrozensus- daten liegen derzeit nicht vor. In die Auswertung wurden Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern einbezogen. Insgesamt liegen damit Auswertungen für 77 Großstädte vor. Daten werden in der Regel für die jeweilige Stadt und den Durchschnittswert aller Großstädte angegeben. Gerade für kleinere Großstädte sind für einige Ausprägungen nur wenige Haushalte vorhanden, so dass sie aus Datenschutzgründen nicht ausgegeben Drei Berichte haben die Autoren bei der Hans-Böckler-Stiftung bereits ver- öffentlicht, in denen auch Auswertungen auf Städteebene enthalten waren: Aussagen über die Mietbelastungsquote fanden sich in der Studie zu Wohnverhältnissen in Deutschland 3 beantwortet die Wie viele und welche Wohnungen fehlen in deutschen Großstäd- ten? Wem nutzen wohnungspoliti- sche Maßnahmen? drei Veröffentlichungen für die jeweilige Stadt zusammengetragen worden und wurden um die stadtspezifischen Daten zu Bonn ergänzt. Düsseldorf, Berlin im März 2019 _______________________ * Dr. Andrej Holm ist Sozialwissenschaftler an der Humboldt-Universität zu Berlin. ** Stephan Junker ist Sozialwissenschaftler (M.A.) und arbeitet in Berlin.Seite 13 von 71 Seite 14 von 71 Seite 15 von 71 Seite 16 von 71 Seite 17 von 71 Seite 18 von 71 Seite 19 von 71 Seite 20 von 71 Seite 21 von 71 Seite 22 von 71 Seite 23 von 71 Seite 24 von 71 Seite 25 von 71 Seite 26 von 71 Seite 27 von 71 Seite 28 von 71 Seite 29 von 71 Seite 30 von 71 Seite 31 von 71 Seite 32 von 71 Seite 33 von 71 Seite 34 von 71 Seite 35 von 71 Seite 36 von 71 Seite 37 von 71 Seite 38 von 71 Seite 39 von 71 Seite 40 von 71 Seite 41 von 71 Seite 42 von 71 Seite 43 von 71 Öffentlich-geförderter Wohnungsbau auf städtischen Flächen – Ablaufschema Städtisches Grundstück •Ämterabfrage ob Bedarf für z.B. Gemeindbedarf, temporäre Nutzung •Wenn kein Eigenbedarf besteht bzw. Wohnen ergänzt werden könnte Klärungen der Bebaubarkeit für Wohnen •Ämterbesprechung bzw. Jour Fix Bauleitplanung •Festlegung der Kriterien •Bewertung des Grundstücks (100% gefördert spezieller Marktpreis; bei anteiligem freifinanziert Wohnungsbau diesen über Verkehrswert) Angebot an Vebowag •drei Monate Frist für Interessensbekundung •weitere sechs Monate für Beurkundung Bei Ablehnung durch VEBOWAG Ausschreibung •Konzeptvergabe unter Berücksichtigung der Kriterien (wohnungspolitische Vorgaben, Quartiersbezug Mobilität, Qualitäten, Verfahren etc.) •Kaufvertrag mit Bauverpflichtung/ Anhandgabe Bauantrag/ BebauungsplanverfahrenSeite 44 von 71 Beschleunigung der Flächenaktivierung – Status quo und Vorschläge für künftige Verfahrensweise Verfahrensschritt Probleme Ziele (Beschleunigungspotentiale) To Do (wer) Investorenanfrage zur baulichen Entwicklungs- möglichkeit einer Fläche a) formelle Anfrage (i.d.R. Antrag auf Vorbescheid oder Bauantrag) Geförderte Wohnungsbauvorhaben werden bei der Bearbeitung formeller Anfragen nicht priorisiert Ziel: Priorisierung der Bearbeitung von Anträgen für geförderte Wohnungsbauvorhaben Künftig priorisierte Bearbeitung. Ist im Hinblick auf die geringen Fallzahlen auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Verhältnis zu anderen Bauanträgen) vertretbar. Lange Abstimmungsprozesse innerhalb der Verwaltung über Anträge Ziel: Beschleunigung der Abstimmungsprozesse Bessere Steuerung ist durch Einführung neuer Software zu erwarten. Baukostenerhöhung durch Forderung der Errichtung von Pkw-Stellplätzen, die objektiv nicht benötigt werden. Ziel: Reduzierung der Kostenbelastung Erledigt: Reduzierung des Stellplatzschlüssels für geförderten Wohnungsbau auf 0,5 ST/WESeite 45 von 71 Verfahrensschritt Probleme Ziele (Beschleunigungspotentiale) To Do (wer) b) informelle Anfrage Es gibt keinen verwaltungsseitig definierten Weg der informellen Anfragen zu Bauvorhaben (Ansprache bei OB oder Dezernent auf Messen oder in Sprechstunden, Ansprache unterschiedlichster Ämter (03, 61, 63…) auf unterschiedlichsten Hierarchieebenen (AL, Abt.l, Sachbearbeiter…) Ziele: zielgerichtete Unterstützung von Investoren für den geförderten Wohnungsbau frühes Umlenken informeller Anfragen in formale Anträge, um Verzögerungen zu vermeiden Künftig: Kurzfristige Ansprachemöglichkeit für Projekte des geförderten Wohnungsbaus bei AL, stv.AL, 2 SGL 63 Zügige Vorsortierung der informellen Anfragen: a. Voraussichtlich genehmigungsfähig nach geltendem Planungsrecht (ggf. nach Modifikation bzw. Befreiung) -> kurzfristige Beratung in der wöchentlich tagenden Ämterbesprechung (63) oder b. Voraussichtlicher Planrechtschaffungsbedarf -> kurzfristige Beratung im monatlich tagenden jour-fixe Bauleitplanung (61) Verfahrensschritt Probleme Ziele /Beschleunigungspotentiale To Do (wer) Baurechtschaffung durch Bauleitplanung a) Zielbeschluss Beteiligung zu vieler politischer Gremien verzögert das Verfahren Absicht der Verwaltung, mit dem Zielbeschluss eine rasche grundsätzliche politische Zustimmung oder Ablehnung zu erhalten, wird regelmäßig wg. Vertagungen der Beschlussfassung nicht erreicht. Reduzierung der Zahl der einzubindenden Gremien Reduzierung der Zahl der Vertagungen Änderung der Zuständigkeitsordnung/Bezirkssatzung: Beschränkung der Beratung auf den PLA (Dez. OB) Klärendes Grundsatzgespräch mit den Fraktionen. Informelle Vorstellung aller Zielbeschlussprojekte in der Planungssprecherrunde oder im Umlaufverfahren (Dez. III, 61)Seite 46 von 71 Die Zahl der gleichzeitig bearbeitbaren Planverfahren ist insbesondere durch personelle Ressourcen bei 61-2 und 61-4 beschränkt Die personelle Ressourcenknappheit wird dadurch verschärft, dass der Arbeitsmarkt im Bereich der Stadtplanung – wie insgesamt im technischen Bereich der Kommunalverwaltung - ein Bewerbermarkt ist. Klare Priorisierung des geförderten Wohnungsbaus neben anderen Planverfahren durch ausreichende Personalbereitstellung. Die Attraktivität von Arbeitsplätzen im technischen Bereich der Verwaltung erhöhen Personalverstärkung, um andere Verfahren wie die Erstellung integrierter Entwicklungskonzepte oder B.planverfahren für Büro, Gewerbe, Kita, Einzelhandels- und Vergnügungsstättensteuerung ebenfalls bearbeiten zu können. Diesbezügliche Willensbekundung des Verwaltungsvorstands und/oder der Politik einholen Stellenwertanhebungen im technischen Bereich der Verwaltung (Erfahrungen: Planer wechseln wegen zu geringer Bezahlung auf andere Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung) b) Ungenauigkeit bei Planung zu Beginn Werden zu Beginn eines Verfahrens die Rahmenbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt, führt dies zur Planungsschleifen im weiteren Verfahren Festlegung der erforderlichen Rahmenbedingung vor der Erstellung von städtebaulichen Konzepten Vereinbarung klarer Regeln zur Verfahrenweise. In der Regel werden durch Qualifizierungsverfahren diese Rahmen erarbeitet. Hierzu sind klare Regeln durch die Politik zu beschließen c) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Beschlussfassung durch die BV führt zu unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen in den Stadtbezirken (Bsp. BV Bonn (Frau Poppe- Reinders): „Grüne“ Schwerpunktsetzung bei Maßgaben zur Planung) Gleiche städtebauliche Maßstäbe im ganzen Stadtgebiet Änderung Bezirkssatzung/Zuständigkeitsordnung: PLA als BeschlussgremiumSeite 47 von 71 Zweifache Bürgerbeteiligung (nach § 3 (1) und § 3 (2) BauGB) verlängert das Aufstellungsverfahren Komplexe Beteiligungsverfahren nach „Leitlinien Bürgerbeteiligung“ verlängern das Aufstellungsverfahren nochmals Verkürzung des Aufstellungsverfahrens durch Reduzierung der zwei- oder mehrstufigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf einen Schritt/eine Stufe Rückkehr zur früheren Verfahrensweise, wonach bei B.plänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet wurde. Hierzu: Grundsatzbeschluss von PLA und Rat (Dez. III, 61) (letzter Koalitionsvertrag CDU, GRÜNE, FDP schloss dies allerdings aus!) Überarbeitung/ Rücknahme der „Leitlinien Bürgerbeteiligung“, Anpassung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse (Dez. OB) d) Baulandmodell Regelungen zur Kita-Abgabe finden bei zahlreichen Investoren keine Zustimmung. Abstimmungsbedarfe/Diskussionen/Vorbehalte führen zu deutlichen Verzögerungen des Verfahrens bis zum Stillstand Höhere Investorenakzeptanz der Regelungen zur Kita- Abgabe im Baulandmodell Rechtliche Überprüfung der Regelungen zur Kita-Abgabe durch externe Kanzlei (bereits durch 61 + 30 angestoßen) e) Bürgeranträge zur Bauleitplanung Regelmäßig werden Bürgeranträge von Nicht- Befürwortern eines Bauleitplans (Nachbarn) im Zusammenhang mit Verwaltungsvorlagen zu § 3 (1) oder § 3 (2) BauGB gestellt, die von der Verwaltung dann kurzfristig mit dem Tenor beantwortet werden müssen, dass diese Anträge als verspätete oder vorzeitige Anregungen gewertet werden sollten. Mit der Beantwortung dieser Anträge „außer der Reihe“ werden regelmäßig Verwaltungsressourcen beansprucht, die an Einsparung von Verwaltungsressourcen zur individuellen Beantwortung solcher Anträge Grundsatzbeschluss des Rats herbeiführen, dass solche Anträge nicht zur Verzögerung im Bauleitplanverfahren führen sollen, sondern ihre Behandlung in den dafür vorgesehenen Abwägungsschritten nach dem Baugesetzbuch erfolgt. Solche Bürgeranträge werden künftig vom Dez. OB nicht mehr zur Beratung angenommen, sondern zurückgewiesen (61, Dez. OB).Seite 48 von 71 anderer Stelle sinnvoller eingesetzt werden könnten f) Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Abstimmungs- und Mitzeichnungsprozesse sind wegen des Erfordernisses, zahlreiche Ämter mit jeweils begrenzten personellen Ressourcen einzubinden, sehr komplex und zeitaufwändig (gilt gleichfalls für Schritt c)) Beteiligung zu vieler politischer Gremien verzögert das Verfahren Verkürzung der Abstimmungs- und Mitzeichnungsprozesse in der Verwaltung Reduzierung der Zahl der einzubindenden Gremien Festlegung der Beteiligungs- und Mitwirkungserfordernisse (im Hinblick auf Starkregen mit 66-SE und –VA bereits erfolgt. Weitere Abstimmungen mit anderen Ämtern sind vorgesehen) (61 und andere Ämter) Festlegung im Dez. III, welche Prioritäten für die Mitwirkung der Ämter im Bauleitplanverfahren gelten (Dez. III) Verzicht auf Ämtermitzeichnung bei ALLRIS-Vorlagen, wenn zuvor die Belange, die das jeweilige Amt betreffen, bilateral abgestimmt wurden. Änderung der Zuständigkeitsordnung/Bezirkssatzung: Beschränkung der Beratung auf den PLA (Dez. OB) g) Weitere Regelungen in städtebaulichen Verträgen Der Umfang politisch beschlossener städtebaulich-vertraglicher Regelungen ist mittlerweile so groß und nimmt weiter zu mit der Folge, dass die Baulandentwicklung dadurch spürbar finanziell belastet wird (Ertragsverluste durch geförderten Wohnungsbau, Kitabgabe, erhöhter baulicher Verschlankung/Vereinfachung der Regelungen in städtebaulichen Verträgen Politische Willensbekundung einholen (Dez. III)Seite 49 von 71 Aufwand durch Kfw-55-Standard, Dachbegrünung und zuletzt Photovoltaikpflicht). Zugleich verursacht die Überwachung erheblichen Verwaltungsaufwand, insbesondere für Regelungen, die nicht nur die erstmalige Erstellung des Vorhabens betreffen, sondern langdauernde Verpflichtungen (Monitoring von Stellplatz- und Mobilitätskonzepten, dauerhafter Betrieb von Photovoltaikanlagen, Mehrgenerationenwohnen…) h) Abwägung und Satzungsbeschluss Die Beratungsfolge für Satzungsbeschlüsse ist bereits erfreulich schlank: In der Regel nur BV und Rat, wenn sich nach der Offenlage des Planentwurfs keine wesentlichen Änderungen der Planung ergeben. Weitere Verschlankung ist aber möglich. Weitere Verschlankung der Beratungskette beim Satzungsbeschluss Änderung der Zuständigkeitsordnung/Bezirkssatzung: Beschränkung der Beratung auf den Rat (Dez. OB) i) Baugenehmigungsverfahren s. zuvor: formelle AnfragenSeite 50 von 71 Seite 1 von 21 Busse & Miessen · Postfach 1380 · 53003 Bonn PARTNERSCHAFT mbB BONN Friedensplatz 1 53111 Bonn Tel. 0228-98 391-0 Fax 0228-630 283 Dr. Torsten Arp 1 Stephan Eisenbeis 1 Michael Nimphius 2 Dr. Andreas Nadler 4 Dr. Ingo Pflugmacher 2, 3, LB Michael Schorn 1 Stefanie Frfr. v. Lüdinghausen 5, 6 Dr. Christof Kiesgen 9 Dr. Thorsten A. Quiel 3, LB Dr. Christina Merx 3, LB Dr. Vanessa Palm 1 Dr. Volker Güntzel 10, 11, LB Dr. Jan Patrick Giesler, MBA Dr. Dirk Webel, LL.M. 3 Christian Huhn 1 Dr. Grischa Kehr 11 Andreas Frings 10 Lars Kitzmann 9 Dr. Florian Langenbucher Dr. Jan Benjamin Daniels LB Inga Zerbes BERLIN Uwe Scholz 3, 4 Dr. Ronny Hildebrandt 3, LB Sebastian Menke, LL.M. 3, 4 Dr. Stephan Südhoff, Notar Florian Elsner LEIPZIG Walter Oertel 1 Dr. Steffen Hamann zugleich Fachanwalt für 1Bau- und Architektenrecht 2Verwaltungsrecht 3Medizinrecht 4Arbeitsrecht 5Familienrecht 6Erbrecht 9Miet- u. Wohnungseigentumsrecht 10Handels- und Gesellschaftsrecht 11Gewerblicher Rechtsschutz LB Lehrbeauftragter Registergericht AG Essen PR 2768 Commerzbank AG Köln IBAN: DE98 3704 0044 0230 2503 00 BIC: COBADEFFXXX USt-IdNr.: DE 122 127 466 Per E-Mail: simon.adams@bonn.de Bundesstadt Bonn Amt für Recht und Versicherungen Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 D-53111 Bonn Projektgruppe „Geförderter Wohnungsbau in Bonn“ – Teilprojekt Vorkaufsrecht Sehr geehrte Frau Voss, sehr geehrter Herr Adams, mit Schreiben vom 08.05.2020 haben Sie uns mit einer gutachtlichen Stel- lungnahme zum Thema „Vorkaufsrechte der Gemeinde nach §§ 24, 25 BauGB im Zusammenhang mit gefördertem Wohnungsbau“ beauftragt. A. Anlass der Begutachtung Die Bundesstadt Bonn hat sich zum Ziel gesetzt, den geförderten Woh- nungsbau zu stärken und hierzu die Projektgruppe „Geförderter Woh- nungsbau in Bonn“ geschaffen. Ein Teilprojekt der Projektgruppe befasst sich mit der Thematik „Vorkaufsrecht für geförderten Wohnungsbau“. Bonn, den 24.07.2020 (intern: vr-d55/d1235-20) Sekretariat RA Nimphius: Frau Schmidt Durchwahl 0228/98391-21 · E-Mail: buero.nimphius@busse-miessen.de Unser Zeichen: MN-1281/20-vrSeite 51 von 71 Seite 2 von 21 Im Rahmen dieses Teilprojektes wird geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen die An- wendung der Bestimmungen des Baugesetzbuches zum gemeindlichen Vorkaufsrecht die Schaf- fung von mehr geförderten Wohnraum in Bonn ermöglichen kann. Nach vorläufiger Einschätzung der Teilprojektgruppe bedürfe es einer vertieften rechtlichen Prü- fung, ob die Sicherung oder Herstellung geförderten Wohnungsbaus ein legitimer Ausübungs- zweck bei der Ausübung von Vorkaufsrechten in Umlegungsgebieten, in Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen, in Geltungsbereichen von Stadtumbausicherungssatzungen und Erhaltungssatzungen, im Außenbereich für Grundstücke, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, in Gebieten, die nach §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, und im Gel- tungsbereich von Vorkaufsrechtsatzungen nach § 25 BauGB sein kann. Auch die vorläufige Einschätzung der Teilprojektgruppe, dass ein Vorkaufsrecht bestehen dürfte, wenn ein Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Flächen festsetzt, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraum- förderung gefördert werden könnten, bedürfe der rechtlichen Prüfung bzw. Verifizierung. Unsere nachfolgende Untersuchung beschäftigt sich mithin mit diesen beiden Fragestellungen. B. Gutachtliche Untersuchung 1. Das gesetzliche Vorkaufsrecht Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den §§ 24 ff. BauGB räumt Gemeinden die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Grundstückes an einen Dritten durch Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen sich und dem Verkäufer einen Grundstücksvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen abzuschließen. Preisgünstiger Wohnraum bzw. geförderter Wohnraum kann dadurch nicht unmittelbar geschaffen werden. Das Vorkaufsrecht gibt der Gemeinde je- doch die Möglichkeit zur Beschaffung von Grundstückseigentum, welches wiederum als Bau- land zur Schaffung von Wohnraum herangezogen werden kann. Da es sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts um Eingriffe in Grundrechte des Verkäufers, der grundsätzlich frei entschei- den kann, wem er sein Grundstück veräußert, und des Käufers, der sein Erwerbsrecht verliert, handelt, ist die Entstehung des Vorkaufsrechts und dessen Ausübung an bestimmte gesetzlicheSeite 52 von 71 Seite 3 von 21 Voraussetzungen geknüpft. Es findet dabei seine Grenze in einer pauschalen Bodenvorratspolitik (BVerwG, Beschluss vom 08.09.2009 – 4 BN 38/09 – juris, Rn. 4). Nach den Regelungen in §§ 24 ff. BauGB sind beim gesetzlichen Vorkaufsrecht 3 Stufen von dessen Entstehung bis zur Ausübung zu unterscheiden. Die Entstehung des Vorkaufsrechts der Gemeinde setzt die Festsetzung eines Gebietes durch Satzung, Verwaltungsakt, Flächennut- zungsplan oder bestimmte tatsächliche Umstände voraus. Hierdurch werden die Grundstücke im jeweiligen Gebiet mit dem Vorkaufsrecht belastet. Auf der zweiten Stufe wird das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Abschluss eines Kaufvertrages, den sog. Verkaufsfall bzw. Vorkaufsfall, begründet. Auf der dritten Stufe findet schließlich die konkrete Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde statt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, BauGB, Kommen- tar, § 24, Rn 13; Gatz, jurisPR-BVerwG 7/2010, Anmerkung 5, Abschnitt C). 2. Die Entstehung des gesetzlichen Vorkaufsrechts Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen das gesetzliche Vor- kaufsrecht entstehen kann. Das BauGB unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem be- sonderen Vorkaufsrecht. a. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann das allgemeine Vorkaufsrecht in sieben verschiedenen Konstellationen bestehen. Das besondere Vorkaufsrecht kann durch Vorkaufsrechtssatzung in zwei weiteren Konstellationen entstehen. Durch das allgemeine Vorkaufsrecht werden Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungs- planes belastet, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nut- zung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), in einem Umlegungsgebiet (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebau- lichen Entwicklungsbereich (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eineSeite 53 von 71 Seite 4 von 21 Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB), in Gebieten, die nach §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB), sowie in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das besondere Vorkaufsrecht gilt für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes für den die Gemeinde durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründet hat (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Mit einem besonderen Vorkaufsrecht belastet sind auch Grundstücke in Gebieten, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen be- zeichnet werden, an denen der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zusteht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). b. Auf der ersten Stufe ist also lediglich zu prüfen, ob das Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, also die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, ist auf dieser ersten Stufe nicht zu prüfen. Demgemäß kommt es auf dieser ersten Stufe auch nicht darauf an, zu welchen von der Gemeinde verfolgten Zweck die Ausübung des Vor- kaufsrechts erfolgt. Dies ist erst auf der sog. dritten Stufe zu prüfen (vgl. etwa Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, § 24, Rn 30). aa) Demgemäß genügt es für die Entstehung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz Nr. 2 bis 6 BauGB, dass das Grundstück in einem Umlegungsgebiet, in einem förmlich festgeleg- ten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, im Geltungsbereich einer Sat- zung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssat- zung, im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist oder in einem Gebiet, das nach §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2Seite 54 von 71 Seite 5 von 21 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden kann, soweit das Grundstück unbebaut ist, liegt. Für die Entstehung des besonderen Vorkaufsrechtes ist erforderlich, dass das Grundstück im Geltungsbereich einer Vorkaufsrechtssatzung liegt, wobei im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB das Grundstück zugleich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und unbe- baut sein muss. Dementsprechend kommen auch Grundstücke in Betracht, für die die Gemeinde den Erhalt oder die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau nach Maßgabe des Wohnraumförderungsgeset- zes (WoFG) bezweckt. Das jeweilige Grundstück ist in den vorgenannten Gebieten grundsätzlich mit einem Vorkaufsrecht belastet. bb) Dagegen kommen die allgemeinen Vorkaufsrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB insoweit nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB werden Grundstücke belastet, für die ein Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 2 BauGB festsetzt. Erfasst werden danach vor allem Fälle des „technischen Nebenbedarfes“ der Gemeinde wie z.B. Flächen für Zwecke des Gemeinbedarfs (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), des Verkehrs (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB), der Versor- gung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) und für Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) sowie Flächen für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, § 24, Rn 16; Bat- tis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 14. Auflage 2019, § 24, Rn 2). Die Nutzung für öffentliche Zwecke muss unmittelbarer Festsetzungsinhalt des Bebauungsplans sein. Festsetzungen können nur dann ein Vorkaufsrecht begründen, wenn öffentliche Zwecke unter Ausschluss anderer privater Nutzungszwecke damit verfolgt werden. Die Errichtung geför- derten Wohnraums kann schon kein zulässiger Festsetzungsinhalt sein. Es können nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB aus städtebaulichen Gründen lediglich Flächen im Bebauungsplan festgesetzt werden, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohn- raumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen. Darauf, ob sie tatsächlich mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden, kommt es nicht an. Umgekehrt ergibt sich aus einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB auch keine Verpflichtung, MittelSeite 55 von 71 Seite 6 von 21 der sozialen Wohnraumförderung tatsächlich bereitzustellen (Battis/Krautzberger/Löhr, § 9, Rn 46). Damit handelt es sich bei Grundstücken, auf denen nach den Vorstellungen der Gemeinde ge- förderter Wohnungsbau errichtet werden soll, nicht um eine nach dem Bebauungsplan festge- setzte Nutzung für öffentliche Zwecke im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB, das Grundstücke in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, scheidet schon aus tatsächlichen Gründen aus. cc) Im Ergebnis kann damit mit Ausnahme der allgemeinen Vorkaufsrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB in allen anderen Fällen des allgemeinen oder besonderen Vorkaufsrechts ein Grundstück, das nach den Vorstellungen der Gemeinde für geförderten Wohnungsbau vor- gesehen werden soll, ein allgemeines oder besonderes Vorkaufsrecht entstehen. 3. Begründung des Rechts zur Ausübung des Vorkaufsrechts Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht durch den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer mit einem Dritten. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass das Kauf- grundstück in einem der in § 24 Abs. 1 BauGB bezeichneten oder durch Satzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BauGB festgelegten Gebiete liegt. Insofern ergeben sich auf dieser 2. Stufe keine Besonderheiten daraus, dass die Gemeinde er- wägt, das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück zum Zwecke des Erhalts oder der Errich- tung von geförderten Wohnungsbau zu den Bedingungen des vom Verkäufer mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages zu erstehen.Seite 56 von 71 Seite 7 von 21 4. Ausübung des Vorkaufsrechts § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt die Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts und macht die- ses von der Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit abhängig. § 26 BauGB regelt wiederum die Fälle, in denen die Ausübung des Vorkaufsrechts von Gesetzeswegen ausge- schlossen ist. Das diejenigen Fälle, in denen entweder von Gesetzeswegen die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit fehlt bzw. dieses gegenüber den von Gesetzes wegen vor- rangigen gegenläufigen Interessen der Betroffenen zurückzustehen hat. Bei § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB handelt es sich um eine zusätzliche Anforderung, die aus dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums (Artikel 14 Grundgesetz) und der Privatautonomie (Arti- kel 2 Abs. 1 Grundgesetz) resultiert und nicht schon dann vorliegt, wenn der Tatbestand des einzelnen Vorkaufsrechts erfüllt ist. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dem „Wohl der All- gemeinheit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der eine einzelfallbezogene Interessenab- wägung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 26.04.1993 – 4 B 31/93). Dem Wohl der Allgemein- heit dienlich ist die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn im Hinblick auf eine bestimmte ge- meindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 245/89). Es ist nicht identisch mit dem Vorliegen eines öffentli- chen Interesses (Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, § 24, Rn 63). Auch wenn die Expertenkommission nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik in ih- ren Handlungsempfehlungen vom 02.07.2019 empfiehlt, in § 24 Abs. 3 BauGB klarzustellen, dass zum Wohl der Allgemeinheit auch Wohnbedürfnisse in der Gemeinde zählen, so dürfte allgemeine Auffassung sein, dass die „Wohnbedürfnisse in der Gemeinde“ vom Allgemein- wohnbegriff umfasst sind, wenn es um die Ausübung eines Vorkaufsrechts geht, mit dem Wohnbauland bereitgestellt werden soll (Kronisch, NVwZ 2019, 1471, 1475). Wenn nach § 1 WoFG dieses Gesetz zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung) dient und Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung Haushalte sind, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohn-Seite 57 von 71 Seite 8 von 21 raum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, wird insoweit mit der Siche- rung und Schaffung von gefördertem Wohnraum dem Wohl der Allgemeinheit durch die Aus- übung des Vorkaufsrechts zu diesem Zweck gedient. Damit geht aber noch nicht einher, dass das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch zu diesem Zweck ausgeübt werden kann. Es ist allgemeine Auffassung, dass sich die Antwort auf die Frage, ob die Ausübung durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, an den Zielen zu orientieren hat, die mit den einzel- nen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BauGB bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 BauGB ver- folgt werden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 – 4 B 53/09 – juris, Rn 5; Ernst/Zinkahn/Bie- lenberg-Stock, § 24, Rn 63). Dies wird bestätigt durch die Regelungen zum Abwendungsrecht des Käufers nach § 27 Abs. 1 BauGB, wenn dort dem Käufer das Recht zugestanden wird, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, und er in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und andererseits dieses Abwendungsrecht gemäß § 27 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die Vorkaufsrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB ausge- schlossen bzw. eingeschränkt ist. Demgemäß genügt nicht „irgendein“ Wohl der Allgemeinheit zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts. Erforderlich ist vielmehr, dass dieses Wohl der Allgemeinheit zugleich auch zu den Zielen gehört, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BauGB und § 25 Abs. 1 BauGB jeweils verfolgt werden. Demgemäß unterschiedlich kann das Wohl der Allgemeinheit sein, dass es rechtfertigt, das Vorkaufsrecht im konkreten Einzelfall aus- zuüben. Was die Ausübung des Vorkaufsrechts nach einem Tatbestand in §§ 24, 25 BauGB rechtfertigt, kann hierzu im Falle eines anderen Tatbestandes der §§ 24, 25 BauGB nicht ausrei- chend sein. Dementsprechend ist für jeden einzelnen Tatbestand der §§ 24, 25 BauGB zu prüfen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts zu dem Zweck, mehr geförderten Wohnraum in Bonn zu schaf- fen, durch das jeweilige Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein kann.Seite 58 von 71 Seite 9 von 21 b. Dabei ist vorab zu berücksichtigen, dass nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Gemeinde die Grundstücke zu veräußern hat, die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat. Nach § 89 Abs. 2 BauGB soll die Gemeinde das Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb ver- folgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist. Schließlich ist nach § 89 Abs. 3 BauGB das Grundstück unter Berücksichtigung weiterer Kreis der Bevölkerung an Personen zu veräu- ßern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Zeit entsprechend den bau- rechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nut- zen, wobei die früheren Käufer vorrangig zu berücksichtigen sind. Der Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist offensichtlich. Wenn die Gemein- de das durch Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Grundstück später nicht mit der Ver- pflichtung an den ursprünglichen Käufer aus dem Vertrag, der den Vorkaufsrechtsfall ausgelöst hat oder an einen anderen Käufer mit der Verpflichtung zur Erhaltung oder zur Schaffung von geförderten Wohnraum veräußern kann oder darf, dann kann sie mit einer solchen Zielsetzung das Vorkaufsrecht schon nicht ausüben. § 89 Abs. 3 BauGB bestimmt in Satz 1 den Kreis der Personen, an die die Gemeinde die Grund- stücke veräußern soll und legt zugleich wichtige Konditionen für die Veräußerung fest, wobei Satz 2 eine Privilegierung des früheren Käufers im Falle des Erwerbs durch Ausübung des Vor- kaufsrechts enthält. Unter baurechtlichen Vorschriften im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in erster Linie die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zu ver- stehen. Das Grundstück soll entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt wer- den. Enthält der Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB, wonach eine Bebau- ung mit Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, muss der Käufer nicht nur bereit sein, ein solches, abstrakt förderungsfähiges Wohn- gebäude zu errichten. Es soll vielmehr zulässig sein, die Veräußerung mit der Verpflichtung zu verknüpfen auf dem Grundstück auch sozialen Wohnungsbau zu errichten (Ernst/Zinkahn/Bie- lenberg-Runkel, § 89, Rn 80). Danach sei es zulässig, Grundstücke an einen im sozialen Woh- nungsbau tätiges Unternehmen zu veräußern, damit dieses Wohnungen im sozialen Woh- nungsbau errichtet für Mieter, die gemäß einem Sozialplan unterzubringen sind. VerdrängteSeite 59 von 71 Seite 10 von 21 Käufer, die dazu nicht in der Lage sind, müssen dann zurückstehen (Battis/Krautzberger/Löhr, § 89, Rn 7). Da Ziel der Abschlussphase die eigentumspolitisch beabsichtigte Streuung des Grund- eigentums zu sein hat, hat z.B. die bauplanungsrechtliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB maßgebenden Einfluss auf die Zuteilung (Berliner Kommentar zum BauGB – Halama, § 89, Rn 70). Die Rechtsprechung hat sich mit dem Verwendungszeck des geförderten Wohnungsbaus im Zusammenhang mit § 89 BauGB bisher – soweit ersichtlich - noch nicht befasst. Gestützt auf die zitierte Kommentarliteratur kann es jedoch jedenfalls als vertretbar angesehen werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, nach Ausübung des Vorkaufsrechts das Grundstück später jedenfalls in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB (abstrakt förderfähige Wohngebäude) den Nutzungszweck beschränkt, die Schaf- fung von geförderten Wohnraum verpflichtend vorzugeben. Ob daraus zugleich resultiert, dass zumindest in diesen Konstellationen bei allen oder einzelnen Tatbeständen des allgemeinen oder besonderen Vorkaufsrechts dieses mit einer solchen Zielrich- tung ausgeübt werden kann, ist damit noch nicht zugleich (vor)entschieden und bedarf der wei- teren Untersuchung. 5. Allgemeines Vorkaufsrecht in einem Umlegungsgebiet (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) Im Umlegungsgebiet rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn der Verkäufer oder vor allen der Käufer des Vertrages, der den Vorkaufsfall auslöst, Maß- nahmen plant, die den Umlegungszielen zu wider laufen, ihre Verwirklichung erschweren oder unmöglich machen würden. Das Gleiche soll gelten, wenn mit der Ausübung des Vorkaufsrechts die Durchführung der Umlegung gefördert wird, was z.B. der Fall sein kann, wenn die Grund- stücke dazu verwendet werden sollen, um den planerischen Festsetzungen entsprechende grö- ßere Baugrundstücke zu schaffen oder zu geringe Größen einzelner Zuteilungsgrundstücke aus- zugleichen. Damit könne vermieden werden, dass Verfahrensbeteiligte Eigentümer in Geld oder mit Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebietes abgefunden werden müssen. Aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt sich im Umkehrschluss, dass dies erst recht gilt, wenn das Grundstück für die Zwecke der Umlegung gemäß § 45 BauGB benötigt wird (Ernst/Zinkahn/Bielenberg- Stock, § 24, Rn. 68).Seite 60 von 71 Seite 11 von 21 Nach § 45 BauGB können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Dabei kann die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB oder auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umge- bung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB hinreichende Krite- rien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben, durchgeführt werden. Danach ist die Umlegung nicht zwingend planakzessorisch und kann auch im unbeplanten In- nenbereich durchgeführt werden. Sie zielt also nicht ausnahmslos auf die „bloße“ Umsetzung dessen, was Festsetzung eines Bebauungsplans sein kann. Sie kann auch der Bodenordnung nach Maßgabe der Eigenart der näheren Umgebung dienen. Dementsprechend kann die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt werden, wenn ein Bebauungsplan abstrakt förderfähige Wohngebäude nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB oder aber Geschosswohnungsbau durch eine Kombination von Festsetzun- gen (Bauweise, Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, Baulinien) vorgibt. Letzteres lässt sich ggf. auch aus der Eigenart an der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich, ggf. in Verbindung mit einem einfachen Bebauungsplan, ablesen. In all diesen Fällen ist aber die Ausübung des Vorkaufsrechts an diesen bauplanungsrechtlichen Vorgaben orientiert, in dem durch die Ausübung des Vorkaufsrechts größere zusammenhän- gende Grundstücke geschaffen werden können, ohne den Zuteilungsanspruch einzelner Eigen- tümer im Einzelfall evtl. nur mit deren Zustimmung ausschließen zu können. Damit ist aber der Bezug zum Umlegungsverfahren auch schon erschöpft. Eine Verpflichtung, das zugeteilte Grundstück, auch wenn dieses mit einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB belastet ist, nun auch mit Mitteln des geförderten Wohnungsbaus zu bebauen, kann nicht Gegenstand eines Umlegungsplans sein, weshalb eine Ausübung des Vorkaufsrechts mit dieser weitergehenden Zweckbestimmung nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfer- tigt ist.Seite 61 von 71 Seite 12 von 21 6. Allgemeines Vorkaufsrecht in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet und städte- baulichen Entwicklungsbereich (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) a. Im städtebaulichen Entwicklungsbereich soll die Gemeinde gemäß § 166 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich alle Grundstücke erwerben. Darin kommt eine bodenrechtliche Sonderstellung der Entwicklungsmaßnahme zum Ausdruck, die auch bei Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Soweit die Gemeinde also gehalten ist, Grundstücke zu erwerben, ist auch die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit ge- deckt, sofern keiner der beiden Fälle des § 166 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, § 24. Rn 71). Nach § 166 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll die Gemeinde z.B. vom Erwerb eines Grundstücks abse- hen, wenn bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nut- zung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden soll, weshalb insoweit idR schon der Ausschlussgrund des § 26 Nr. 4 BauGB gegeben sein dürfte. Vergleichbar § 89 BauGB soll die Gemeinde die freihändig oder nach den Vorschriften des BauGB erworbenen Grundstücke gemäß § 169 Abs. 6 BauGB veräußern, wobei jedenfalls Run- kel davon ausgeht, dass sich die Ziele einer Entwicklungsmaßnahme auch darauf auswirken können, Mietwohnungsbau einschließlich der sozialen Wohnraumförderung durchzuführen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Runkel, § 169, Rn. 83). Wenn demnach die Schaffung von geförder- tem Wohnraum ein zulässiges Ziel der Entwicklungsmaßnahme ist, könnte dies auch die Aus- übung des Vorkaufsrechts rechtfertigen. Aber auch hier gehen wir davon aus, dass zwischen der Zugriffsphase und der Abschlussphase zu differenzieren ist und das Abwendungsrecht nach § 28 BauGB Grenzen des Verwendungszwecks aufzeigt. Das mag im Einzelfall auch Geschoss- wohnungsbau mit abstrakt förderfähigen Wohnungen sein, nicht aber ein durch die Verpflich- tung zur Inanspruchnahme von Mitteln des Wohnungsförderungsrechts beschränktes Mietni- veau.Seite 62 von 71 Seite 13 von 21 b. In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn damit die besonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich sind. Den breiten Einsatzmöglichkei- ten des Sanierungsrechts entspricht ein umfassend anwendbares Vorkaufsrecht. Sein Einsatz im Einzelfall muss sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren. Dabei ist zu- nächst zu beachten, das Fehlen preisgünstigen oder geförderten Wohnraum nicht zu den, wenn auch lediglich beispielhaft genannten städtebaulichen Missständen in § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB zählt. So hat zwar das Verwaltungsgericht München zwar festgestellt, dass in dem dortigen Fall unter Berücksichtigung der Begründung der Sanierungssatzung und der aufgefächerten Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten alle der dort genannten Nutzungsmöglichkeiten eine mit den Zielen des Sanierungsgebietes korrespondierende Ausrichtung am allgemeinen Wohl darstellen (VG München, Urteil vom 29.11.2017 – M 9K 16.4828/juris, Rn 24). Ob dies auch für den ne- ben vielen anderen auch genannten Nutzungszweck des geförderten Wohnungsbaus gilt, lässt sich dem Urteil allerdings nicht entnehmen, weil es hierauf nach der Rechtsauffassung des Ver- waltungsgerichts nicht ankam. Selbst wenn das Verwaltungsgericht München dies angenom- men hätte, so gilt es doch zu beachten, dass in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nur rechtfertigt, wenn damit die be- sonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung städtebaulicher Missstände er- forderlich sind. Das Fehlen von Wohnraum oder von „bezahlbarem“ Wohnraum ist zwar ein städtebaulicher Missstand und dessen Behebung kann die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen, in dem die Gemeinde durch Erwerb von Eigentum etwa städtische Wohnungsgesellschaften in die Lage versetzt, Wohnbebauung zu schaffen und um hierdurch auf die Höhe der Mieten Einfluss neh- men zu können. Dies schließt es auch nicht aus, dass die Gemeinde oder die Wohnungsbaugesellschaft beabsich- tigt, Wohnungsbaufördermittel in Anspruch zu nehmen und sich insoweit „freiwillig“ auch Mietpreisbeschränkungen zu unterwerfen. Eine Beschränkung der Abwendungsbefugnis des Käufers kann hiermit allerdings nicht verbunden sein. Er kann auch in diesen Fällen das Vor- kaufsrecht abwenden, wenn er sich verpflichtet, Wohnraum zu schaffen, ohne zugleich Miet-Seite 63 von 71 Seite 14 von 21 preisbeschränkungen oder gar die Inanspruchnahme von Wohnungsbaufördermitteln akzeptie- ren zu müssen. 7. Allgemeines Vorkaufsrecht im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchfüh- rungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) a. Satzungen zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus nach § 171 d Abs. 1 BauGB dienen der Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnah- men, die nach § 171 a Abs. 3 Satz 1 BauGB wiederum dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass u.a. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Ent- wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird, die Verhältnisse verbessert und inner- städtische Bereiche gestärkt werden. Das allgemeine Vorkaufsrecht kann demgemäß nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden, um eine Beeinträchtigung der Ziele und Zwecke der Satzung nach § 171 d BauGB zu verhindern. Insoweit sind die rechtlichen Maßstäbe dem Versagungs- grund des § 171 d Abs. 3 BauGB zu entnehmen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, § 24, Rn 72 b). Darüber hinaus genügt die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit, wenn der Kauf die Ziele und Zwecke der Stadtumbaumaßnahme fördert (Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, § 24, Rn 72 c). b. In Gebieten mit Erhaltungssatzungen wird die Ausübung des Erhaltungsvorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn der kommunale Bodenerwerb die Ziele und Zwecke der konkreten Erhaltungssatzung fördert oder eine der Vertragsparteien Maßnahmen beabsichtigt, die den Zielen der Erhaltungssatzung entgegenstehen. Erhaltungssatzungen sind dabei Ausdruck des Festhaltens am Erhaltenswerten. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt daher den Vorkauf, wenn er das Erhaltungsziel der Satzung fördert, insbesondere wenn er dazu beitragen kann, erhaltungswidrigen Entwicklungen vorzubeugen.Seite 64 von 71 Seite 15 von 21 Insofern kommt in Betracht, dass zu befürchten ist, dass der neue Eigentümer das Gebäude ab- reißen wird und hier durch Mieter verdrängt, die sich in den errichteten neuen Wohnungen nicht leisten können oder die Aufteilung in Wohnungseigentum Verdrängungseffekte bei Miet- erhöhungen zumindest nicht ausschließen können (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, § 24, Rn 73 ff.). Soweit etwa das OVG Berlin-Brandenburg die Ausübung des Vorkaufsrechts im Rahmen einer Erhaltungssatzung zu Gunsten einer landeseigenen Wohnungsgesellschaft vom Allgemeinwohl als gerechtfertigt angesehen hat, ging es allein um die Fragestellung, ob auf diese Weise der Erhalt der vorhandenen Wohnungen an sich und in ihrer Ausstattung eher zu erwarten sei bei einem Erwerb durch einen Privaten. Insofern sollten durch den Erhalt der Bestandswohnungen das Ziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefördert werden. Auf die- se Weise konnte mittelbar auch preisgünstiger Mietwohnraum erhalten werden (OVG B-B, Urteil vom 22.10.2019 – OVG 10 B 9.18 – juris, Rn 54). Zielstellung der Erhaltungssatzung - und für die Stadtumbausatzung kann im Ergebnis nichts anderes gelten - ist nicht die Schaffung von gefördertem Wohnraum, sondern die Schaffung von Wohnraum als solchem oder mit einem bestimmten Standard. Die Förderung nach dem WoFG ist ein reines Finanzierungsinstrument, mit dem der Staat Wohnungsbau fördert und als „Geldgeber“ Einfluss auf die Größe und Gestaltung der Wohnungen und die zukünftige Miete nimmt. Insoweit ist die Wohnungsförderung ein Mittel, um bestimmte Stadtumbauziele oder Erhaltungsziele zu erreichen. Folglich kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, um Wohnraum zu schaffen oder zu erhalten. Ggf. unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB kann eine abstrakte förderungsfähige Gestal- tung der Wohnungen vorgegeben werden. Auch insoweit muss auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach das Baugesetzbuch die Gemeinde nicht zur Regelung ermächtigt, inwieweit der Vermieter nach Abschluss von Baumaßnahmen bzw. bei Wiedervermietung die Miete erhöhen darf. Die Ge- meinde kann nur mittelbar durch Beschränkung der Modernisierung oder durch eine Erhal- tungssatzung auf die baulichen Veränderungen Einfluss nehmen (BVerwG, Urteil vom 24.05.2006 - 4 C 9/04 – juris, Rn 26 ff.).Seite 65 von 71 Seite 16 von 21 Insoweit kann und wird regelmäßig die Schaffung oder der Erhalt von Wohnraum bereits die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen. Entsprechend kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, auch ohne Mittel der Wohnungsbauförderung in Anspruch zu neh- men. 8. Allgemeines Vorkaufsrecht für unbebaute Außenbereichsgrundstücke, für die im Flächen- nutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und für unbebaute Grundstücke, die in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet liegen, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden kön- nen(§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB) und besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke im Geltungsbereich eines sonstigen unbebauten Grundstückes im Geltungsbereich eines Be- bauungsplanes (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Den allgemeinen Vorkaufsrechten § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BauGB sowie dem besonderen Vorkaufrecht des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist vor dem hier in Frage stehenden Hinter- grund der Erhaltung und Schaffung von gefördertem Wohnungsbau gemeinsam, dass es sich um städtebauliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung handelt. Zum allgemeinen Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat das Bundesverwal- tungsgericht darauf hingewiesen, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufs- rechts nur rechtfertigt, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden und für de- ren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen. Aus den Regelungen in § 26 Nr. 4 BauGB und § 27 BauGB ergebe sich, dass mit dem Vorkaufsrecht nicht gänzlich andere Zwecke verfolgt werden dürfen und dass keine Rechtfertigung besteht, von der Befugnis nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB Gebrauch zu machen, wenn das städtebauliche Ziel auch unter Mitwir- kung eines bauwilligen Grundstückseigentümers erreicht werden kann. Die Gemeinde habe die notwendigen weiteren Schritte vorzunehmen, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereit- zustellen, zu verwirklichen. Der Gesetzgeber habe hierdurch die Befugnisse der Gemeinde erwei- tert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 – 4 B 53/09 – juris, Rn 5 ff.). Gatz weist ausdrücklich darauf hin, dass die Vorkaufsrechte der Gemeinde zu den städtebauli- chen Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung zählen (Gatz, jurisPR-BVerwG 7/2010, An- merkung 5, Abschnitt A).Seite 66 von 71 Seite 17 von 21 Wenn aber die beiden allgemeinen Vorkaufsrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BauGB, letztere bezogen auf die Bebauungsplangebiete, und auch das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf einem schon bestehenden Bebauungsplan gründen bzw. des- sen „alsbaldige Aufstellung fordern“, liegt es nahe, dass sich sowohl die Gründe, die die Aus- übung des Vorkaufsrechts rechtfertigen als auch die Abwendungsbefugnis des Käufers nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausschließlich nach diesen „baurechtlichen Vorschriften“, also den Fest- setzungen des bestehenden oder aufzustellenden Bebauungsplans richten müssen. Entsprechendes gilt für faktische Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Planersatzvorschriften der BauNVO. Wenn der Bundesgesetzgeber den Gemeinden zwar einer- seits nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB vorgibt, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewoh- nerstrukturen, die Eigentumsbildung weitere Kreise der Bevölkerung zu berücksichtigen, ande- rerseits aber den Inhalt des Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB auf die abstrakte Wohnraumförderungsfähigkeit von den Gebäuden beschränkt, kann der nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzugebende Nutzungszweck nicht über die Schaffung von Wohnraum oder bei ent- sprechender Festsetzung von abstrakt förderfähigem Wohnraum hinausgehen. Die Gemeinde mag zwar im Einzelfall weitergehende Verwendungsabsichten haben oder an- streben. Der Nutzungszweck, der auch Ausgangspunkt für das Abwendungsrecht des Käufers ist, kann jedoch nicht über die konkrete Festsetzung des Bebauungsplanes hinausgehen. Inso- weit werden die Vorkaufsrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BauGB sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die baurechtlichen Vorschriften, also die Festsetzungen eines bestehen- den oder noch aufzustellenden Bebauungsplanes beschränkt. Im Ergebnis dienen diese drei Vor- kaufsrechte zwar dem Erhalt und der Schaffung von Wohnraum nicht aber von gefördertem Wohnungsbau. Letzteres Ziel ließe sich nur mittelbar erreichen, wenn der Käufer von seinem Abwendungsrecht nach § 27 Abs. 1 BauGB keinen oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht. Auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorkaufsrechte keine Handhabe für eine direkte Einflussnahme der Gemeinde auf die Herkunft der Bewohner und die Eigentü- merstruktur in den Baugebieten bieten (BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 – 4 C 18/91 – juris, Rn 30), verdeutlicht die unmittelbare Anbindung des Vorkaufsrechts an die allgemeinen baurechtli- chen Vorschriften.Seite 67 von 71 Seite 18 von 21 Soweit etwa die Ausübung des Vorkaufsrechts als gerechtfertigt angesehen wird, wenn die Gemeinde zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderem Wohn- raum Versorgungsprobleme sowie dessen Wohnbedarfs der Einkommensschwächeren und we- niger begüterten örtlichen Bevölkerung unter Beachtung der diesbezüglichen europarechtlichen Anforderungen genügen muss (Beck-OK BauGB/Grziwotz, § 24, Rn 23) kann es sich hierbei wiederum nur um die Motivation der Gemeinde handeln, weshalb sie das Vorkaufsrecht im konkreten Einzelfall ausübt. Denn das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BauGB genügt ersichtlich nicht. Allerdings kann die konkrete Abwendungsbefugnis des Eigen- tümers nicht über die bestehenden oder geplanten Festsetzungen eines Bebauungsplanes hin- aus beschränkt werden. 9. Besonderes Satzungsvorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an Grundstücken in Gebieten, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Maßnahmegebieten ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs. Aus städtebaulichen Gründen soll die Gemein- de bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke mit dem Ziel kaufen können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können. Dabei kann es sich bei den städtebaulichen Maßnahmen nur um dieselben handeln, die auch nach deren Wirk- samwerden ein Vorkaufsrecht entstehen lassen. Auch wenn das Einsatzgebiet der Vorkaufsrechte mit der Einordnung in den zweiten Teil des ersten Kapitels des BauGB unter der Überschrift „Sicherung der Bauleitplanung“ nur unvollstän- dig gekennzeichnet ist, so wird doch damit deren Kernfunktion umrissen. Daher seien unter den städtebaulichen Maßnahmen nur die förmlich im Städtebaurecht ausgestalteten Rechtsinstru- mente zu versehen (so: Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Stock, § 25, Rn 15 b). Demgegenüber geht die mehrheitliche Meinung dahin, dass auch informelle städtebauliche Planungen sowie rechtliche und tatsächliche Maßnahmen zur Durchführung der vorgesehenen Nutzung in einem Gebiet erfasst sein können (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 25, Rn 5). Die Schaffung von geförder- tem Wohnraum als solche ist jedoch als solche keine städtebauliche Maßnahme, sondern allen- falls das Ergebnis einer städtebaulichen Maßnahme, sodass auf die jeweilige städtebauliche Maßnahme abzustellen ist und insofern auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden kann.Seite 68 von 71 Seite 19 von 21 Im Zusammenhang mit dem Satzungsvorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vertritt allerdings Kronisch (NVwZ 2019, 1471, 1473) die Auffassung, dass sich eine Gemeinde mit einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in die Lage versetzen kann, bereits in einem Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen, mit der bezahlbarer Wohn- raum, insbesondere auch die Errichtung sozial geförderter Wohnungen, ermöglicht werden soll, Zugriff auf dafür benötigte Grundstücke zu haben. Dafür müsste die Gemeinde eine städtebau- liche Maßnahme, also etwa den Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplans, die Änderung des Flächennutzungsplans oder den Erlass einer Entwicklungs- oder Erhaltungssatzung in Be- tracht ziehen, die auf die künftige Entwicklung eines Gebietes zum Wohnstandort abzielt. Die Ausübungsrechtfertigung werde regelmäßig zu bejahen sein, wenn das Kaufgrundstück für den sozialen Wohnungsbau oder zur Deckung des Wohnbedarfs bestimmter Personengruppen – durch die Gemeinde selbst oder durch einen Dritten, etwa die kommunale Wohnungsgesell- schaft – verwendet werden soll. Ein Abwendungsrecht des Käufers scheide aus, solange der konkrete Nutzungszweck für das Kaufgrundstück im Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung noch nicht feststehe (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Nach hiesiger Auffassung kann bei dem allgemeinen Wohl, dass die Ausübung des Vorkaufs- rechts rechtfertigen soll, nicht danach unterschieden werden, ob der Verwendungszweck des Grundstückes feststeht oder noch nicht bestimmbar ist, sodass das Abwendungsrecht des Käu- fers (noch) nicht besteht. Die Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden, kann mit den Mitteln des Städtebaurechts und damit des Baugesetzbuches nicht durchgesetzt werden. Das Städtebaurecht kann lediglich die pla- nungsrechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, die die Errichtung von Wohngebäuden, auch solchen, in denen geförderter Wohnraum auch oder ausschließlich geschaffen werden kann, ermöglichen oder erleichtern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, über die abstrakte Förderungsmöglichkeit hinaus in § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB auch eine Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden im Rahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus festsetzen zu können (Ernst/Zinkahn/Bielen- berg-Söfker, § 9, Rn 75). Das Wohnungsbauförderungsrecht stellt vielmehr auf die Freiwilligkeit des Grundstückseigentümers ab, in dem diesem Fördermittel und Finanzierungserleichterungen zur Verfügung gestellt werden, wenn er sich im Gegenzug verpflichtet, den Wohnraum nicht nur nach bestimmten baulichen und ausstattungsbedingten Vorgaben zu errichten, sondern auch zu festgelegten und vorgegebenen Mieten an einen bestimmten Personenkreis im Einver- nehmen mit der zuständigen Wohnungsbehörde zu vermieten.Seite 69 von 71 Seite 20 von 21 Dieses auf Freiwilligkeit beruhende System der Wohnraumförderung wird verlassen, wenn ein Käufer durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Zwecke der Schaffung geförderten Wohn- raums und durch die Beschränkung der Abwendungsbefugnis nach § 27 BauGB auf die Herstel- lung geförderten Wohnraums beschränkt wird. Das BauGB gibt keine Berechtigung, den Eigen- tümer eines solchen Grundstückes im Ergebnis schlechter zu stellen als den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem Wohnraum zu marktüblichen Bedingungen geschaffen werden soll. 10. Zusammenfassung Die in der DStGB-Dokumentation Nr. 147 „Bezahlbaren Wohnraum schaffen“ aufgestellte The- se, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum stelle ein Grund des Wohls der Allgemeinheit dar, der die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen kann, erweist sich bei näherer Prüfung als zu pauschal. Dies gilt erst recht, wenn weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Grundstückskäufer die Ausübung des Vorkaufsrechts dadurch abwenden könne, dass er darlegt, dass er selbst bereit und in der Lage ist, entsprechend bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dem wiederum könne die Gemeinde entgegentreten, in dem sie darlegt, dass die Schaffung von be- zahlbarem Wohnraum durch die Gemeinde einen wirksameren Weg der Zielerreichung darstelle (Ziffer 6.3, Seite 24 der vorgenannten Dokumentation). Die Untersuchung hat vielmehr gezeigt, dass die Schaffung von gefördertem Wohnraum die Beschränkung des Verwendens des Grundstücks hierauf nicht rechtfertigen kann, weil sich die Antwort auf die Frage, ob das Wohl der Allgemein die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfer- tigt, an den Zielen zu orientieren hat, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB und § 25 Abs. 1 BauGB verfolgt werden. Über das unbestritten dem Wohl der Allgemeinheit dienende Ziel, Flächen für den Wohnungs- bau (zeitnah) verfügbar zu machen hinausgehende Beschränkungen des Nutzungszwecks ent- sprechen nicht den Zielen der Vorkaufsrechte. Auch sofern ein Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Flächen festsetzt, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung ge- fördert werden könnten (abstrakte Förderungsfähigkeit) festsetzt, kann der Verwendungszweck und damit auch die Abwendungsbefugnis nur auf diese abstrakte Förderungsfähigkeit des Wohnraums konkretisiert werden. Dies gilt nicht nur für die planakzessorischen Vorkaufsrechte in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 BauGB sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB, son-Seite 70 von 71 Seite 21 von 21 dern auch für das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BauGB, sofern dies zu den Zielen dieser städtebaulichen Maßnahmen gehört. Da mit dem Mitteln der Bauleitplanung keine über § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB hinausgehende Ver- pflichtung zur Schaffung von gefördertem Wohnraum festgesetzt werden kann, kann auch der Nutzungszweck, der nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Ausübung des Vorkaufsrechts an- zugeben ist, hierauf nicht erweitert und die Abwendungsbefugnis nicht entsprechend be- schränkt werden. Mit freundlichen Grüßen (Michael Nimphius) RechtsanwaltSeite 71 von 71
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