210254 · Beschlussvorlage: Einleitung
Weiterbetrieb der vier stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen an zwei Standorten im Stadtgebiet Bonn ab dem 01.08.2021 für drei Jahre
Kerndaten
- Nummer
- 210254
- Art
- Beschlussvorlage: Einleitung
- Veröffentlicht
- 24.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.399 Zeichen)
Beschlussvorlage: Einleitung öffentlich 210254 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Weiterbetrieb der vier stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen an zwei Standorten im Stadtgebiet Bonn ab dem 01.08.2021 für drei Jahre Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.04.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Einleitung des Vergabeverfahrens für einen Servicevertrag für den Weiterbetrieb der im Jahre 2015 errichteten Geschwindigkeitsüberwachungs- anlagen in der Mainzer Straße (B9/Bahnüberführung) und in der Reichsstraße (L261/Höhe Ückesdorf) wird zugestimmt. Begründung Der Auftrag für die im Jahre 2015 in Betrieb genommenen und im Jahre 2018 mit neuen Messgeräten ausgestatteten Geschwindigkeitsüberwachungs- anlagen muss neu vergeben werden. Der Dienstleister, der die Anlagen gebaut hat, übernimmt weiterhin die Überwachungs- und Unterhaltungskosten für die Messanlage. Diese Dienstleistung soll wie bisher über einen Servicevertrag vergeben werden, die über einen einheitlichen Pauschalpreis pro Bild abgerechnet wird. Diese Verfahrensweise hat sich bewährt, daher soll erneut ein solcher Auftrag für den Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen vergeben werden. Die Genehmigung des Rechnungsprüfungsamtes zur Abweichung von der grundsätzlich vorgesehenen Vergabeart ist erfolgt Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist die Stadt Bonn für die Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zuständig (§ 48 Abs. 2 OBG NRW). Die Weiterführung der Geschwindigkeitsüberwachung ist unaufschiebbar. Die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW) werden somit eingehalten.Seite 1 von 2 Seite 2 Vergabeart öffentlich offen (EU) aufgeforderte Firmen beschränkt nichtoffen (EU) mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb X Freihändig bzw. Verhandlungsvergabe Verhandlungsverfahren (EU) Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart Vergabekennzahl Vergabe-/Vertragsordnung Ausführungszeitraum Schätzkosten brutto 33-367438 VOB X UVgO VgV 01.08.2021-31.07.2024 198.000 Euro Produktgruppennummer Produktgruppenbezeichnung Sachkonto (konsumtiv) / Finanzposition (investiv) CO-Kontierung (konsumtiv) / Finanzstelle (investiv) 1.02.04 Verkehrsangelegenheiten 545100 1.33.00.02.04.1 Verpflichtungsermächtigungen Verwendung von Haushaltsresten Mittel ja X nein ja X nein freigegeben X vorgesehen Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de