210251-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Bitte um einen Antrag der Stadt Bonn bei der LANUV auf Feinstaubmessung PM 2,5 in Bonn und auf Einrichtung einer weiteren stationären Dauermessstation — zum Gesundheitsschutz der Bonner Bevölkerung
Kerndaten
- Nummer
- 210251-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210251-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Bitte um einen Antrag der Stadt Bonn bei der LANUV auf Feinstaubmessung PM 2,5 in Bonn und auf Einrichtung einer weiteren stationären Dauermessstation — zum Gesundheitsschutz der Bonner Bevölkerung Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 02.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Auswahl geeigneter Messstandorte richtet sich nach der europäischen Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG), die mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Messungen müssen danach insbesondere in Bereichen durchgeführt werden, wo die höchsten Belastungen auftreten. In Nordrhein-Westfalen ist für die Überwachung der Luftqualität das LANUV zuständig. Das landesweite Luftqualitäts-Überwachungssystem umfasst zurzeit mehr als 70 ortsfeste sowie mobile Messeinrichtungen. Das bestehende Messnetz wird regelmäßig überprüft. Hierzu verwendet das LANUV neben den gemessenen Werten der bestehen Messstationen Computermodelle, die in Zusammenarbeit mit dem Rheinischen Institut für Umweltforschung erstellt werden. Im Herbst stellt das LANUV das Messprogramm für das jeweils kommende Jahr auf. Dafür werden auch Hinweise von den Kommunen und den Bezirksregierungen geprüft. Damit ein Vorschlag für das Messprogramm in Betracht gezogen wird, müssen Hinweise vorliegen, dass an dem vorgeschlagenen Standort erhöhte Belastungen mit Luftschadstoffen vorliegen könnten. Des Weiteren muss das Messprogramm vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt werden. Im Jahr 2020 konnten erstmals in ganz Nordrhein-Westfalen alle Luftqualitätswerte eingehalten werden. Die Grenzwerte von Feinstaub (PM10 und PM2,5) werden bereits seit einigen Jahren sicher eingehalten. Feinstaub PM 2,5 Die Antragstellerin fordert explizit die Messung von PM2,5 im BonnerSeite 1 von 3 Seite 2 Stadtgebiet. Partikel (Particulate Matter, PM) sind luftgetragene feste oder flüssige Teilchen, die nicht unmittelbar zu Boden sinken, sondern eine gewisse Zeit in der Atmosphäre verweilen. Sind diese Partikel im Durchmesser kleiner als 10 μm (1 μm = 1/1000 mm) spricht man von Feinstaub (PM10). Feinstaub ist chemisch nicht einheitlich, sondern besteht aus vielen verschiedenen chemischen Bestandteilen. Bei PM2,5 handelt sich um Partikel mit einem Durchmesser ≤ 2,5 μm. PM2,5 ist ein Teil vom PM10. Aufgrund der geringen Größe können diese Staubteilchen tiefer in den Atemtrakt gelangen. PM2,5 wird daher auch als „lungengängiger“ Staub bezeichnet. Feinstaub PM2,5 wird insbesondere durch industrielle Anlagen verursacht. Der Immissionsgrenzwert der 39. BImSchV liegt bei einem Jahresmittelwert von 25 μg/m3. Für den Tagesmittelwert ist kein Grenzwert festgelegt. Anlage 2 der 39. BImSchV legt die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für Luftschadstoffe fest. Auf Basis der Beurteilungsschwellen werden die Anzahl und Art der einzurichtenden Messstellen bestimmt. Die obere Beurteilungsschwelle für den Jahresmittelwert vom PM2,5 liegt bei 17 μg/m3, die untere Schwelle bei 12 μg/m3. Das LANUV misst an insgesamt 26 Probenahmestellen in NRW PM2,5. An allen Messstationen wurden 2020 der europaweit geltende Grenzwert von 25 μg/m3 bei abnehmendem Belastungstrend sicher eingehalten. Die Messwertewerte lagen 2020 im Bereich zwischen 6 bis 14 μg/m3. Die obere Beurteilungsschwelle wird somit an allen Messstationen unterschritten. Messungen in Bonn In Bonn misst das LANUV die Luftschadstoffbelastung kontinuierlich an der ortsfesten Messstation im Stadtteil Auerberg, An der Josefshöhe. In der Reuterstraße und in der Bornheimer Straße führt das LANUV Luftschadstoffmessungen für Stickstoffdioxid (NO2) mit Passivsammlern durch. Im Rahmen der Überprüfung des Messnetzes nach Einführung der europäischen Luftqualitätsrichtlinie wurde auch der Standort Bonn erneut betrachtet und die Messstation Auerberg bestätigt. An der Josefshöhe wird mittels eines Messcontainers die Belastung des städtischen Hintergrundes mit Stickstoffoxiden und Feinstaub PM10 ermittelt. Wie überall in NRW werden auch an dieser Messstation die Grenzwerte eingehalten und die gemessenen Belastungen sind rückläufig. Da PM2,5 immer eine Teilmenge vom PM10 ist, wird die Belastung mit PM2,5 immer niedriger sein als die Belastung mit PM10. 2020 lag der Jahresmittelwert für PM10 an der der Station Auerberg bei 16 μg/m3. Diese Messwerte lassen sicher auf eine Einhaltung auch der Belastung mit PM2,5 schließen. In Bonn gibt es darüber hinaus keine industriellen Anlagen oder sonstigen Einflüsse, die erhöhte Belastungen mit PM2,5 befürchten lassen. Bewertung Die Luftqualität in Bonn und die Belastung mit Luftschadstoffen im Stadtgebiet werden vom LANUV durch die Messstation Auerberg und ModellierungenSeite 2 von 3 Seite 3 ausreichend erfasst und überwacht. Nach Rücksprache mit dem LANUV ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Errichtung einer weiteren Messstation im Stadtgebiet nicht berücksichtigt werden wird. Aufgrund der oben dargestellten Informationen, ist auch davon auszugehen, dass der Immissionsgrenzwert für Feinstaub PM2,5 in Bonn sicher eingehalten wird. Ein Antrag auf Erweiterung der bestehenden Messstation um die Ermittlung von PM2,5 wird daher ebenfalls voraussichtlich nicht berücksichtigt werden. Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss: Aufgrund der dargestellten Situation und absehbaren Entwicklung der Feinstaubkonzentration in Bonn empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen. Die Antragstellende soll entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe informiert werden. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gebracht. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de