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210245-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umwandlung der Liestraße in eine Zufahrts-/Anliegerstraße für Geislar zur Entlastung der angrenzenden Stadtteile Vilich-Rheindorf/Vilich von Durchfahrtsverkehr

Nummer
210245-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.05.2022
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 31.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210245 Bürgerantrag: Umwandlung der Liestraße in eine Zufahrts-/Anliegerstraße für Geislar zur Entlastung der angrenzenden Stadtteile Vilich-Rheindorf/Vilich von Durchfahrtsverkehr

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210245-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Umwandlung der Liestraße in eine Zufahrts-
/Anliegerstraße für Geislar zur Entlastung der
angrenzenden Stadtteile Vilich-Rheindorf/Vilich von
Durchfahrtsverkehr
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 01.06.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Umwandlung der Liestraße zwischen der Kreuzung Niederkasseler Straße
und Auf der Rötschen in eine Zufahrts- bzw. Anliegerstraße ist aus
verkehrsrechtlicher Sicht nicht möglich.
Das Verbot für Kraftfahrzeuge (Verkehrszeichen 260) kann nur dann
aufgehoben werden, wenn die sichere Nutzbarkeit der Infrastruktur
gewährleistet werden kann. Aktuell weist der Teilabschnitt eine Fahrbahnbreite
unter 3,00m auf. Das Verbot für Kraftfahrzeuge dient aufgrund dessen der
Gewährleistung der sicheren Befahrbarkeit der Infrastruktur. Da eine bauliche
Verbreiterung aufgrund der Eigentumsverhältnisse absehbar nicht möglich ist,
kann einer Öffnung der Liestraße aus Sicherheitsgründen nicht zugestimmt
werden.
Auch der Anordnung einer Einbahnstraßenregelung kann aus
verkehrsrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Die Liestraße ist Teil des
Radwegenetzes der Bundesstadt Bonn – hier muss der (beidseitige)
Radverkehr gewährleistet werden. Sollte in diesem Bereich eine
Einbahnstraßenregelung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 30 km/h eingerichtet werden, müsste eine ausreichende
Begegnungsbreite vorhanden sein; bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen
muss diese mindestens 3,50 m betragen. In diesem Bereich findet
landwirtschaftlicher Verkehr und Lastkraftwagenverkehr statt, so dass hier eine
Einbahnstraßenregelung die Sicherheit des Fußgänger- und Radverkehrs
gefährden würde und somit unzulässig wäre. Darüber hinaus wäre in diesem
Szenario auch dem Fußverkehr noch nicht ausreichend Rechnung getragen.
Weiterhin liegt der Abschnitt der Niederkasseler Straße rund um die
Einmündung Liestraße außerhalb der Ortsdurchfahrt. Straßenbaulastträger für
diesen Bereich ist Landesbetrieb Straßen.NRW, weshalb eine Öffnung der
Liestraße von dessen Zustimmung abhängig ist. Zudem würde eine Öffnung
der Liestraße für den motorisierten Individualverkehr ebenfalls eine
Neuordnung dieser Einmündung nach sich ziehen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit und aufgrund der vorherrschendenSeite 1 von 3
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Verkehrsstärken wäre hier eine einfache Vorfahrtsregelung ggf. nicht
ausreichend. In diesem Fall käme nur ein lichtsignalgesteuerter Knotenpunkt
infrage. Eine etwaige Anpassung des heutigen Kreuzungsbereichs müsste in
jedem Fall entsprechend geprüft und mit dem Baulastträger abgestimmt
werden.
Zudem liegt die Liestraße im westlichen Teil im planerischen Außenbereich,
Geltungsbereich des Landschaftsplans Siegmündung, im
Landschaftsschutzgebiet „Magdalenenkreuz“ (LSG 2.2). Gemäß den
Festsetzungen des Landschaftsplans sind sämtliche Handlungen verboten, die
den Charakter des Schutzgebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist es insbesondere bauliche Anlagen
einschließlich Straßen zu errichten oder zu ändern, sowie die Bodengestalt zu
verändern. Der im LSG gelegene Teil der Liestraße liegt im Bereich einer durch
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW
festgesetzten Verbundbiotopfläche „Landwirtschaftliche Flächen in der
Siegniederung“ (VB-K-5208-080), mit besonderer Bedeutung als Verbindungs-,
Ergänzungs-, und Entwicklungsbereich des Biotopverbundes NRW. Ein Ausbau
und Verbreiterung der Liestraße für eine beidseitige Befahrung stellt einen
Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Zudem wären
Lebensräume betroffen, bei denen artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44
BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können. Da eine Verbreiterung der
Liestraße und die damit verbundene Flächeninanspruchnahme im Widerspruch
zum Schutzzweck und Entwicklungszielen des Schutzgebietes stehen, wird
eine landschaftsrechtliche Genehmigung kritisch gesehen.
Die Verwaltung empfiehlt daher den vorliegenden Bürgerantrag aus den oben
genannten Gründen abzulehnen.
Im Hinblick auf die Maßgabe, die die BV Beuel in ihrer Sitzung am 15.06.2021
im Zuge der Vertagung des Antrags ausgesprochen hatte, "dass die
Verwaltung eine Stellungnahme zur Entwicklung des möglichen dortigen
Neubaugebietes in Geislar-West erstellt und dabei unter anderem die Optionen
zur Anbindung der Straße an die L16 aufführt" berichtet die Verwaltung
ergänzend zu den o.g. Ausführungen:
Der Bereich zwischen dem bereits bestehenden Neubaugebiet Geislar-West
und der Niederkasseler Straße ist lt. Ratsbeschluss vom 28.06.21 der
Bezirksregierung als Bereich für eine künftige Darstellung als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) für den künftigen Regionalplan vorgeschlagen worden.
Sofern die Bezirksregierung bzw. der Regionalrat diese Darstellung bei der
Regionalplanfortschreibung aufnimmt, würde eine entsprechende kommunale
Bauleitplanung in diesem Bereich unter Beachtung der o.g.
naturschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen Restriktionen möglich. Dies
wäre allerdings eine eher mittel- bis langfristige Entwicklungsperspektive. Im
aktuell vorgelegten Entwurf der Bezirksregierung ist der Bereich nicht als ASB
enthalten, da sie im Bereich einer HQextrem-Darstellung (bei extremen
Hochwasser betroffener Bereich) liegt. Diese Einordnung ist jedoch noch nicht
abschließend. Die Stadt Bonn wird in 2022 hierzu im Rahmen der Offenlage
des Regionalplanes Stellung nehmen. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich
keine andere Beschlussempfehlung als die Ablehnung des Bürgerantrags.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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