210232-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einleitung des Planverfahrens und öffentliche Auslegung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-Allee“ Stellungnahme zu den Prüfaufträgen des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen
Kerndaten
- Nummer
- 210232-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210232-1 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einleitung des Planverfahrens und öffentliche Auslegung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-Allee“ Stellungnahme zu den Prüfaufträgen des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Beratungsfolge Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In seiner Sitzung am 10.06.2021 hat der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen über die Einleitung des Planverfahrens und die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7, „Joseph-Beuys-Allee“, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau beraten (DS-Nr. 210232). Der nachfolgende Beschluss über die Verwaltungsvorlage erfolgte seitens des Ausschusses mit den folgenden Prüfaufträgen ohne Votum in den Rat: 1. Kann eine für die Öffentlichkeit bezogene Nutzung des Erdgeschosses festgeschrieben werden? 2. Wie kann eine Wohnnutzung im nördlichen Baufeld sichergestellt werden? 3. Ist ein Staffelgeschoss auf dem südlichen Gebäude möglich? 4. Inwiefern bietet sich die Spezifizierung als urbanes Gebiet an? 5. Inwiefern hilft eine Teilung des Planes? Vorab der Beantwortung der Prüfaufträge ist im Hinblick auf eine Wohnnutzung allgemein Folgendes anzumerken: Aufgrund der Lage der Grundstücke zwischen der Bahnstrecke und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH sowie des sehr schmalen Zuschnitts der beiden Grundstücke erachtet die Verwaltung den Standort für eine Wohnnutzung als nicht geeignet. Hierzu wurde bereits in der Verwaltungsvorlage zur Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wie folgt ausgeführt: „Das Plangebiet erstreckt sich parallel der Gleistrasse der Deutschen Bahn AG zwischen der Joseph-Beuys-Allee und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH und zeichnet sich durch seine langgestreckte und - mit rund 30 m Grundstückstiefe- schmale Form aus. Damit ist das Plangebiet aus Richtung Westen in erheblichem Maß den Lärmemissionen des BahnverkehrsSeite 1 von 6 Seite 2 ausgesetzt, auf die mit aktiven und / oder passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend der Nutzung Wohnen zu reagieren wäre. Die nur geringe Grundstückstiefe in Verbindung mit dem unmittelbar angrenzenden Umspannwerk lässt jedoch keinen gestalterischen Spielraum, auf diese Lärmbelastung in adäquater Weise zu reagieren. Darüber hinaus erschwert die Lage unmittelbar angrenzend an das Umspannwerk eine Wohnnutzung.“ Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde auch die Westnetz GmbH als Betreiberin des Umspannwerkes angeschrieben und um Stellungnahme zum Planvorhaben gebeten. Dabei bezog sich die Beteiligung auf das mit der Planung beabsichtigte Nutzungskonzept „Büro und Verwaltung“ inklusive einer öffentlich zugänglichen Nutzung im Erdgeschoss in Form einer gastronomischen Einrichtung oder ähnlichem. Entsprechend erfolgte die Stellungnahme der Westnetz GmbH unter der Prämisse der geplanten Büronutzung. Sofern nunmehr der Zielsetzung einer deutlich sensibleren Wohnnutzung nähergetreten werden sollte, ist zunächst eine erneute Beteiligung der Westnetz GmbH erforderlich. Weiter ist das Schallschutzgutachten und der Bericht über die Messung magnetischer Felder des Umspannwerks und der umliegenden 110 kV-Leitungen - das Plangebiet wird auch von drei 110 kV- Leitungen gekreuzt - bezogen auf eine Wohnnutzung zu aktualisieren. Inwieweit hierbei Einschränkungen oder ggf. die Nichtvereinbarkeit der Wohnnutzung mit den umliegenden Emittenten festgestellt würden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend prognostiziert werden. Jedoch sollen z.B. gemäß den Durchführungshinweisen zur 26. BImSchV 110 kV-Leitungen zu Wohnnutzungen allseitig einen Abstand von mindestens 10 m einhalten, sodass bereits ohne weitere gutachterliche Untersuchungen davon ausgegangen werden muss, dass eine eventuelle Wohnnutzung des Plangebiets aufgrund der vorhandenen 110 kV-Leitungen in ihrem Umfang deutlichen Restriktionen unterliegen würde. Das Vorhaben liegt innerhalb der vom Rat beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel (zuletzt DS-Nr: 210819). Im Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch für jeden Baublock ein Nutzungsspektrum aufgezeigt wird, ist das Plangebiet als „Hybrid Büro“ definiert. Das Nutzungskonzept, welches von dem programmatischen Ansatz einer Nutzungsmischung geleitet ist, sieht in der derzeitig zur politischen Beschlussfassung vorliegenden Fassung einen Wohnanteil von ca. 40 % und einen Anteil für Nicht-Wohnnutzungen von rd. 60 % vor. Da nicht an allen Standorten die programmatisch definierten Nutzungen möglich sind, wird in der Rahmenplanung auch darauf hingewiesen, dass diese Werte standort- und projektbezogen zu prüfen sind. Bereiche im Bundesviertel, die künftig entsprechend der Ziele der Rahmenplanung stärker für eine Wohnnutzung ausgerichtet werden sollen, gliedern sich vorwiegend an bestehende Wohnlagen an. Dazu sollen insbesondere die Bebauung entlang des Langer Grabenweges verdichtet werden, das Wohngebiet nördlich der Genscherallee prägnanter abgegrenzt und das Johanniterviertel deutlicher eingefasst werden. Gleichzeitig ist an der Petra-Kelly-Allee ein neuer Wohnstandort vorgesehen. Die 2. Überarbeitung der Rahmenplanung berücksichtigt bereits die, bedingt durch die Lage des Plangebietes zwischen der DB-Bahnstrecke Köln-KoblenzSeite 2 von 6 Seite 3 und dem Umspannwerk, geringe Eignungsfähigkeit des Standortes für eine Wohnnutzung. In die Berechnung der Anteile Wohnen versus Büronutzung floss das Plangebiet dementsprechend vollständig als gewerblicher Standort ein. Insofern wird es bei Beibehaltung des mit dem Bebauungsplan Nr. 6719-7 verfolgten Planungsziels, hier einen Bürostandort zu entwickeln, nicht zu einer Verschiebung / Änderung der in der 2. Überarbeitung der Rahmenplanung ermittelten Gesamtflächenanteile Wohnen / gewerbliche Nutzung kommen. Zu den Prüfaufträgen wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1.: Kann eine für die Öffentlichkeit bezogene Nutzung des Erdgeschosses festgeschrieben werden? Für den nördlichen Teil des Plangebietes besteht die Möglichkeit, mittels textlicher Festsetzung lediglich öffentlich zugängliche Nutzungen zuzulassen. Hierbei ist jedoch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bonn zu beachten. Zulässig wären nur solche Einzelhandelsnutzungen, die sich nicht negativ auf die im Umfeld befindlichen Ortsteilzentren auswirken, und damit die Sicherung und Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleibt. Für den südlichen Teil sieht die Vorhabenträgerin bereits eine öffentlich zugängliche Nutzung in Form einer gastronomischen Nutzung vor. Einer Erweiterung der Nutzung auf das gesamte Erdgeschoss stehen die Planungsabsichten der Vorhabenträgerin entgegen. Die derzeitige Firmenzentrale an der Ollenhauerstraße 1 reicht für die Expansionsüberlegungen des Unternehmens, die eine Aufstockung der Mitarbeiterzahlen von derzeit rund 30 Mitarbeitenden um etwa 55 Mitarbeitende vorsehen, nicht mehr aus. Die Planungen des neuen Bürogebäudes berücksichtigen die Unterbringung von rund 85 Mitarbeitenden. Bei Verzicht auf geplante Büroräumlichkeiten im Erdgeschoss könnte der für 85 Mitarbeitende erforderliche Flächenbedarf ggf. nicht mehr adäquat gedeckt werden. Zu 2.: Wie kann eine Wohnnutzung im nördlichen Baufeld sichergestellt werden? Voraussetzung für die Festsetzung einer Wohnnutzung im Bebauungsplan wäre - wie bereits dargelegt - die Prüfung auf Verträglichkeit dieser sensiblen Nutzung mit den von der Umgebung (Umspannwerk und DB-Bahngleise) ausgehenden Emissionen. Dabei ist nicht nur das von dem angrenzenden Umspannwerk ausstrahlende Magnetfeld beachtlich. Auch die Lärmemissionen der DB-Strecke sind hier besonders zu beleuchten. Am Tage treten hier an der Westfassade Lärmpegel bis zu 69 dB(A) und in der Nacht bis zu 70 dB(A) auf. Demnach werden die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) beispielsweise für ein Mischgebiet, in dem die Wohnnutzung allgemein zulässig ist, mit 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht sehr deutlich überschritten. Sie erreichen die Schwelle der sog. Gefahrenabwehr (70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht), wo eine Wohnnutzung nur mit gewichtigen, städtebaulichen Gründen im Rahmen einer Gesamtabwägung zugelassen werden kann. Außerdem ist zu bedenken, dass im Bereich der Außenwohnbereiche von Wohnungen wie Terrassen, Loggien und Balkone laut der einschlägigen Rechtsprechung Lärmpegel von maximal 62 dB(A) am Tag einzuhalten sind, um eine zweckdienliche Nutzung zu sichern. Gerade aber anSeite 3 von 6 Seite 4 der exponierten Westseite der beiden geplanten Gebäude treten Lärmwerte von bis zu 69 dB(A) am Tag auf, die eine Realisierung von entsprechenden Außenwohnbereichen ausschließen und damit den Wohnwert deutlich vermindern würden. Das schmale, langgestreckte Grundstück bietet wenig Möglichkeiten, mit Hilfe der Gebäudekubatur und -stellung sowie mittels angepasster Wohnungsgrundrisse auf die Lärmemissionen der Bahn zu reagieren. Hinzu kommt die Lage des an die östliche Grundstücksgrenze angrenzenden Umspannwerkes. Im Regelfall werden die zu Aufenthaltszwecken genutzten Räumlichkeiten zur lärmabgewandten Seite orientiert. In diesem Fall würde dies jedoch bedeuten, dass gerade diese besonders sensiblen Räume zum Umspannwerk ausgerichtet sind. Auf Grundlage der Baunutzungsverordnung und des Baugesetzbuches besteht die Möglichkeit, Wohnnutzung geschossweise festzusetzen. Entsprechend den Ergebnissen der überarbeiteten Gutachten müsste die Wohnnutzung auf einzelne Geschosse begrenzt bzw. nur für einzelne Geschosse zugelassen werden. Neben der immissionsfachlichen Betrachtung einer möglichen Wohnnutzung im nördlichen Bereich des Plangebietes sind zudem Gespräche mit dem Grundstückseigentümer, dem Land NRW, aufzunehmen. Zu Beginn des Planverfahrens wurde seitens der Stadtverwaltung Bonn an den BLB mit dem Ansinnen herangetreten, entsprechend den Zielsetzungen der Rahmenplanung auch für dieses Areal eine straßenparallel geplante, mehrgeschossige Bebauung als fassende Raumkante der Joseph-Beuys-Allee gegenüber der Bahntrasse zu realisieren. Zwar standen die Flächen nach Auskunft des BLB zum damaligen Zeitpunkt für eine bauliche Entwicklung nicht zur Disposition. Im Hinblick auf den aber voraussichtlich noch zu erwartenden zukünftigen Büroflächenbedarf des Landes und seiner Einrichtungen stimmte der BLB jedoch einer städtebaulichen Entwicklung hin zu einem Bürostandort zu. Die Abwendung von dem Planungsziel, hier eine Büronutzung zu etablieren, hin zu der Zielsetzung einer gemischten Nutzung ist dem BLB frühzeitig zu kommunizieren. Zu 3. Ist ein Staffelgeschoss auf dem südlichen Gebäude möglich? Der Vorhabenträger lehnt auf Nachfrage die Herstellung eines weiteren Geschosses / Staffelgeschosses zu Wohnzwecken ab. Dieses Geschoss wäre auch aufgrund der geringen Grundstückstiefe nicht mehr möglich, da dann die Abstandsflächen nicht mehr auf dem eigenen Flurstück nachweisbar wären. Der Vorhabenträger verwies dabei auch auf den am 20.03.2018 gefassten Beschluss des Rates, in dem die Verwaltung beauftragt wird, Verhandlungen mit der Firma Apeiron Retail & Management GmbH bezüglich des betroffenen Grundstücks zum Zwecke der Errichtung eines V-geschossigen Bürogebäudes zu führen (DS-Nr. 171350NV3). Der Vorhabenträger brachte im Zuge der Nachfrage noch einmal deutlich zum Ausdruck, dass seine Fima ein wachsendes Unternehmen sei und er das Bürogebäude über die Jahre als Hauptsitz der Firma explizit am Standort Bonn nutzen wolle. Die Kaufverhandlungen sind mittlerweile weit vorangeschritten. Über den Verkauf soll in der Sitzung des Rates am 24.06.2021 im nicht-öffentlichen TeilSeite 4 von 6 Seite 5 beschlossen werden. Auch hier ist der Vertragsinhalt die Verpflichtung zum Bau eines Bürogebäudes. Zu 4. Inwiefern bietet sich die Spezifizierung als urbanes Gebiet an? Nach § 6a BauNVO dienen urbane Gebiete dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Weiter bestimmt § 6 a Abs. 4 BauNVO, dass für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete festgesetzt werden kann, dass in Gebäuden oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, dass ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist. Vor dem Hintergrund, dass die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss, könnte für den nördlichen Planbereich auch mittels der Festsetzung eines Urbanen Gebietes der angestrebte Nutzungstyp „Hybrid Büro“ festgeschrieben werden, insofern eine Wohnnutzung aus immissionsschutzrechtlichen Gründen dort in einem nennenswerten Umfang möglich ist. Für den südlichen, vorhabenbezogenen Teil scheidet nach Auffassung der Verwaltung – auch bei einer vom Vorhabenträger nicht gewünschten Realisierung eines geringfügigen Wohnanteils in einem zusätzlichen Staffelgeschoss - eine Festsetzung des Baugebiets „Urbanes Gebiet“ aus, da eine Wohnnutzung nicht in einem nennenswerten Umfang geschaffen werden kann und somit die erforderliche Nutzungsmischung des Urbanen Gebiets nicht erreicht werden kann. Zu 5. Inwiefern hilft eine Teilung des Planes? Bei einer Teilung des Plangebietes könnte der Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes auf der Basis der derzeitigen Planung unmittelbar weiterverfolgt werden. Für den nördlichen Bereich besteht dann die Möglichkeit, die Problematik einer Wohnnutzung im Umfeld des Umspannwerkes und den Bahngleisen der Deutschen Bahn AG durch ergänzende gutachterliche Untersuchungen zu beleuchten und, sofern unter Berücksichtigung der zuvor erläuterten Sachverhalte fachlich möglich, die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes an die neuen Planungsziele anzupassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Firma Apeiron Retail & Management GmbH diesen Grundstücksteil des BLB bei weiterhin expansiver Geschäftsentwicklung für längerfristige Erweiterungsabsichten nutzen könnte.Seite 5 von 6 Seite 6 Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de