210232 · Beschlussvorlage
Einleitung des Planverfahrens und öffentliche Auslegung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-Allee“
Kerndaten
- Nummer
- 210232
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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- Einleitung des Planverfahrens und öffentliche Auslegung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-Allee“ Stellungnahme zu den Prüfaufträgen des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen
- Einleitung des Planverfahrens und öffentliche Auslegung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-Allee“ Antrag zur Vorlage 210232
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Beschlussvorlage öffentlich 210232 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einleitung des Planverfahrens und öffentliche Auslegung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, „Joseph-Beuys-Allee“ Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Anhörung Rat 24.06.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Dem Antrag der Apeiron restaurant & retail management GmbH vom 21.08.2018 auf Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, für den Bereich zwischen Emil-Nolde- Straße, Joseph-Beuys-Allee, Genscherallee sowie dem Umspannwerk der Westnetz GmbH als Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7920-14 und 7920- 16 wird gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch entsprochen. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6719-7 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, für ein Gebiet zwischen Emil-Nolde- Straße, Joseph-Beuys-Allee, Genscherallee sowie dem Umspannwerk der Westnetz GmbH als Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7920-14 und 7920- 16 ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet: Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 liegt im Stadtbezirk Bonn, am westlichen Rand des Ortsteils Gronau und erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Emil-Nolde-Straße, der Joseph-Beuys-Allee und der Genscherallee in Richtung Joseph-Beuys-Allee sowie dem Umspannwerk der Westnetz GmbH.Seite 1 von 52 Seite 2 Das Plangebiet wird derzeit in Form von zwei privaten Stellplatzanlagen genutzt, die an den Rändern mit überwiegend satzungsgeschützten Laubbäumen eingefasst sind. Die Joseph-Beuys-Allee ist von einer gesetzlich geschützten Eichenallee gesäumt. Die nördliche Stellplatzanlage wird von der Joseph-Beuys-Allee, die Südliche von der Emil-Nolde-Straße erschlossen. Nördlich an das Plangebiet grenzt ein viergeschossiges Bürogebäude an, in dem derzeit das Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) und das Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) untergebracht sind. Westlich des Plangebietes befindet sich das Umspannwerk der Westnetz GmbH. Südlich des Plangebietes liegen das Parkhaus der Museumsmeile sowie der Fernbusbahnhof der Bundesstadt Bonn. Westlich verläuft parallel zur Joseph- Beuys-Allee die Bahntrasse der Deutschen Bahn AG, die eine Zäsur zwischen den Ortsteilen Gronau und Kessenich / Dottendorf darstellt. Planungsziele: Die Vorhabenträgerin ist im Jahre 2018 mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, auf dem städtischen Grundstück Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße / Umspannwerk der Westnetz GmbH eine neue Verwaltungszentrale mit Schulungsräumen für ihre Mitarbeitenden zu entwickeln, da die bestehende Firmenzentrale an der Ollenhauerstraße 1 für die Expansionsüberlegungen des Unternehmens nicht mehr ausreicht. Derzeit arbeiten in der Firmenzentrale ca. 30 Mitarbeitende. Im Neubau sollen bis zu ca. 85 Personen untergebracht werden. Der geplante Neubau der Vorhabenträgerin bietet mit ca. 3.900 qm Bruttogrundfläche (BGF) Raum für Büroflächen, Besprechungs- und Konferenzräume sowie übliche Sozial- und Nebenräume. Außerdem sollen im Erdgeschoss auf der Ecke Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße eine gastronomische Nutzung (ca. 30 Plätze) einer der Vorhabenträgerin nahe stehende Stiftung sowie Schulungsräume für die Mitarbeitenden (ca. 70 Plätze) angeordnet werden. Der fünfgeschossige Neubau nebst Staffelgeschoss formuliert eine straßenbegleitende Gebäudekante, die den Verlauf der Joseph-Beuys-Allee markant fasst. Durch die Gliederung der Fassaden wird die Kubatur des ca. 50 m langen Baukörpers aufgelockert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bietet zudem die Möglichkeit, über den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes hinaus den Neubau zukünftig in nördliche Richtung zu erweitern bzw. einen weiteren, unabhängigen fünfgeschossigen Baukörper nebst Staffelgeschoss zu errichten. Kfz-Stellplätze sind im gesamten Plangebiet ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Die Tiefgarage der Vorhabenträgerin wird dabei über die Emil-Nolde- Straße erschlossen. Die Erschließung der für das nördliche Baufeld erforderlichen Tiefgarage erfolgt entsprechend der derzeitigen Zufahrt zur bestehenden Stellplatzanlage von der Joseph-Beuys-Allee aus. Fahrradstellplätze werden im Geltungsbereich des Vorhaben- undSeite 2 von 52 Seite 3 Erschließungsplanes im Bereich des Haupteinganges, rückwärtig im Bereich der Tiefgaragenrampe und in der Tiefgarage angeordnet. Bestehendes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung dar. Der künftige Bebauungsplan ist aufgrund seiner Festsetzungen und der Darstellungen des Flächennutzungsplanes aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form zweier Bebauungspläne. Für den Nordteil des Plangebietes besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7920-14, der am 25.04.1986 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt das betroffene Areal als Sondergebiet (Hauptstadteinrichtungen), Fläche für Stellplätze und Garagen, fest. Für den südlichen Teil des Plangebietes weist der aus dem Jahr 2002 stammende Bebauungsplanes Nr. 7920-16 eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „städtisches Kunstmuseum“ aus. Hier sind nur Stellplätze zulässig. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Planungsablauf: Mit Schreiben vom 21.08.2018 stellte die Apeiron restaurant & retail management GmbH einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechtes, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Bürogebäudes zu schaffen. Auf dieser Grundlage fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.12.2018 vorbehaltlich der Zustimmungen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksvertretung Bonn, die am 10.01.2019 bzw. am 14.02.2019 erfolgten, den Zielbeschluss über die Entwicklung des Areals. Dem städtebaulichen Ziel eines Bürostandortes mit ergänzender öffentlich zugänglicher Nutzung (z.B. Gastronomie, Einzelhandel zur Nahversorgung) wurde zugestimmt (DS-Nr.:1813255EB3). Zur Durchführung des Projektes gründete die Apeiron restaurant & retail management GmbH die Projektgesellschaft Ora Projekt GmbH. Nach Fortentwicklung der Planung beschloss die Bezirksvertretung Bonn in ihrer Sitzung am 21.04.2020 - nach vorherigen Beratungen im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.03.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.03.2020 - die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) Baugesetzbuch (DS- Nr.:191111). Im Zeitraum vom 28.05.2020 bis einschließlich 12.06.2020 bestand die Möglichkeit, sich im Pavillion des Forums Stadt Bau Kultur Bonn e.V. und durch Präsentation auf der Internetseite der Stadt Bonn zu informieren und schriftlicheSeite 3 von 52 Seite 4 Stellungnahmen einzureichen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 29.04.2020 bis einschließlich 05.06.2020. Während der öffentlichen Auslegung wurde seitens der Öffentlichkeit lediglich eine Stellungnahme abgegeben, die im Wesentlichen Anregungen zum Mobilitätsangeboten am Haltepunkt UN Campus zum Inhalt hat. Als Anlagen sind die Auswertungen der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügt. In seiner Sitzung am 12.03.2020 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz ergänzend zum Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB folgende Punkte, die im Rahmen der weiteren Planungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7 "Joseph-Beuys-Allee" umzusetzen sind: Baumbestand im Randbereich bleiben erhalten und werden umfangreich während der Baumaßnahmen geschützt. Bei einer weiteren Fällung über die sieben satzungsgeschützten Bäume hinaus wird der AUV erneut befasst wirksame Maßnahmen zur Vermeidung des Wärmeinseleffekts werden dargestellt und zur Abstimmung vorgelegt gärtnerische Freiflächen werden naturnah und ökologisch nachhaltig gestaltet (= Mehrwert für Insekten, Vögel und Kleinstlebewesen) Energiekonzept legt ein Passivhaus oder EnergiePlus Gebäude fest Schutz der geschützten Eichenallee wird sichergestellt. Diesen ergänzenden Beschluss machte sich die Bezirksvertretung Bonn in ihrer Sitzung am 25.08.2020 zu eigen. Die Verwaltung nahm hierzu in der Weise Stellung, als die vom Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz am 12.03.2020 beschlossenen Ergänzungen auch unabhängig von einer weiteren Befassung der Bezirksvertretung Bonn geprüft werden, dazu berichtet wird und unabhängig vom Prüfergebnis in der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Entsprechend wird wie folgt zu den Punkten Stellung genommen: Baumbestand: Der Baumbestand im Plangebiet bzw. im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes in den öffentlichen Verkehrsflächen Joseph-Beuys-Allee und Emil-Nolde-Straße wurde gutachterlich bewertet. Dabei sind insgesamt 31 Bäume erfasst worden; hiervon befinden sich 15 Bäume im Plangebiet, bei den übrigen 16 Bäumen handelt es sich um Allee- bzw. Straßenbäume in derSeite 4 von 52 Seite 5 Joseph-Beuys-Allee und der Emil-Nolde-Straße. 13 der 15 Bäume innerhalb des Plangebietes unterliegen der Baumschutzsatzung. Der schmale, langgestreckte Grundstückszuschnitt lässt keine Optionen bei der Positionierung des Baukörpers auf dem Grundstück zu. Weite Teile des Grundstücks müssen für den Baukörper in Anspruch genommen werden, um den Anforderungen an einen Bürobau Rechnung tragen zu können. Insofern ist es erforderlich, alle im Plangebiet befindlichen Bäume zu entfernen. Dem besonderen Schutz der Alleebäume wird sowohl durch Festsetzungen im Bebauungsplan als auch durch vertragliche Regelungen im Durchführungsvertrag Rechnung getragen. Die durch die zur Joseph-Beuys- Allee hin orientierte Baugrenze bedingte Einhaltung eines Abstands von 3 m zwischen dem Rand der Baumkronen und dem Baukörper gewährleistet zum Einen den Erhalt bzw. die weitere Entwicklung der Alleebäume. Zum Anderen unterstützt die Festsetzung einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Verbindung mit dem Ausschluss von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) die Zielsetzung des Alleebaumerhaltes. Darüber hinaus sind keine neuen Zufahrten von der Joseph- Beuys- Allee vorgesehen, die einen Eingriff in den Alleebestand bedingen würden. Im Norden des Plangebietes wird die bereits vorhandene Stellplatzzufahrt aufgenommen. Der südliche Teil des Plangebietes wird über eine Tiefgarage angefahren, deren Zufahrt an der Emil-Nolde-Straße liegt. Hier ist die Fällung eines satzungsgeschützten Straßenbaumes erforderlich, da die Zufahrt zur Tiefgarage aus verkehrstechnischen Gründen von der Kreuzung Josef- Beuys- Allee/ Emil- Nolde- Straße abgerückt werden soll. Während der Bauphase wird eine ökologische Baubegleitung und eine damit einhergehende laufende Kontrolle der Bäume während der gesamten Bauausführung zur Sicherung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlich. Die Protokolle sind in regelmäßigen Abständen der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert vorzulegen. Mittels geeigneter Schutzmaßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN 18920 sind die zum Erhalt vorgesehenen Bäume während der gesamten Baumaßnahme zu schützen. Damit verbunden ist das Aufstellen ortsfester Baumschutzzäune zwingend erforderlich. Diese Vorgehensweise wird im Durchführungsvertrag gesichert. Darüber hinaus entsteht im Staffelgeschosses des Vorhabens entlang der beiden Straßenzüge Emil-Nolde-Straße und Joseph-Beys-Allee eine Dachbegrünung. Eine solche Dachgartenbepflanzung trägt neben der städtebaulichen Wirkung ebenfalls zu einer Reduktion der Wärmebelastung bei. Bei der gärtnerischen Gestaltung der Freianlagen wird durch Grünpflanzungen Wert auf die Aufenthaltsqualität und die Schaffung kühler, beschatteter Bereiche gelegt. Die Fassade des Gebäudes wird hell (hohe Albedo) gestaltet. Weiter sind oberirdische Kfz-Stellplätze und dadurch befestigte Freiflächen nicht vorgesehen. Energiekonzept: Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Energiekonzept erarbeitet,Seite 5 von 52 Seite 6 das auch den Beschluss des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 12.03.2020 mit in die Betrachtungen verschiedener Versorgungsvarianten einbezieht. Um einen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele der Stadt Bonn zu leisten (Reduzierung Treibhausgase) soll ein höherer energetischer Standard erzielt werden, als der Ratsbeschluss der Stadt Bonn dies vorsieht. Die folgenden Bauteile können über die Vorgaben des KfW55- Standards hinaus, weitgehend nach Passivhausstandard realisiert werden: - Außenwand, opak - Decke nach unten gegen Tiefgarage - Dachterrasse sowie - Flachdach des Hauptdaches (teils begrünt). Bei den Fenstern ist dies technisch nicht möglich, da der Schallschutz gegen den hohen Außenlärm der Bahntrasse nicht mit marktüblichen Produkten realisierbar ist. Hier wird der KfW-Effizienzgebäudestandard55 eingehalten. Es ist der Einbau einer effizienten Heizungsanlage über Geothermie (Wasser- Wasser-Wärmepumpe) sowie eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in Passivhausqualität geplant, sodass die Anforderungen an den KfW55- Standard unterschritten werden. Die Dachflächen, die nicht durch notwendige technische Anlagen (insb. RLT- Anlagen und Kühlanlagen) benötigt werden, werden mit einer Photovoltaik- Anlage (ca. 100-140 m²), ausgestattet. Die restlichen, nicht mit Technik belegten Flächen, werden mit Dachbegrünung ausgelegt. Im Bereich der Photovoltaikanlage wird dies mit einer Dachbegrünung kombiniert. Das Anlagenkonzept Wasser/Wasser- Wärmepumpe erzeugt ca. 55% weniger CO2-Ausstoß als das Anlagenkonzept Fernwärme mit Kältemaschine. Der große Unterschied entsteht vor allem durch den hohen Wirkungsgrad der Wasser/Wasser- Wärmepumpe im Sommer. Durch die Wärmepumpe wird kühles Grundwasser gefördert, welches ohne zusätzliche technische Nachkühlung bereits für die Kühlung des Gebäudes eingesetzt werden kann. Somit wird bei dem vorgesehenen Anlagenkonzept im Verhältnis zu den anderen Konzepten am meisten Umweltenergie genutzt. Mit den vorgesehenen Maßnahmen, die später im Durchführungsvertrag verbindlich festgeschrieben werden, wird das Gebäude den KfW-55 Standard übertreffen. Aufgrund der Fassadensonderkonstruktion infolge des Bahnlärms und der eingeschränkten Dachfläche für sonstige Technik aufgrund der gewünschten Erdgeschossnutzung für die Öffentlichkeit ist eine Ausführung im Passivhaus-Standard oder Plusenergie- Standard nicht realisierbar. Rahmenplanung Bundesviertel –Wohnnutzung: Das Vorhaben liegt innerhalb des Plangebietes der vom Rat beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel (zuletzt DS-Nr: 201324). Die Rahmenplanung Bundesviertel, gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des Bundesviertels. Im Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch für jeden Baublock ein Nutzungsspektrum aufgezeigt wird, ist das Plangebiet als „Hybrid Büro“ definiert. Das Nutzungskonzept, welches von dem programmatischen AnsatzSeite 6 von 52 Seite 7 einer Nutzungsmischung geleitet ist, sieht für den Bereich einen Wohnanteil von ca. 33 % und einen Anteil für Nicht-Wohnnutzungen von rd. 66 % vor. Da nicht an allen Standorten die programmatisch definierten Nutzungen möglich sind, wird in der Rahmenplanung auch darauf hingewiesen, dass diese Werte standort- und projektbezogenen zu prüfen sind. Das Plangebiet erstreckt sich parallel der Gleistrasse der Deutschen Bahn AG zwischen der Joseph-Beuys-Allee und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH und zeichnet sich durch seine langgestreckte und - mit rund 30 m Grundstückstiefe- schmale Form aus. Damit ist das Plangebiet aus Richtung Westen in erheblichem Maß den Lärmemissionen des Bahnverkehrs ausgesetzt, auf die mit aktiven und / oder passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend der Nutzung Wohnen zu reagieren wäre. Die nur geringe Grundstückstiefe in Verbindung mit dem unmittelbar angrenzenden Umspannwerk lässt jedoch keinen gestalterischen Spielraum, auf diese Lärmbelastung in adäquater Weise zu reagieren. Darüber hinaus erschwert die Lage unmittelbar angrenzend an das Umspannwerk eine Wohnnutzung. Die ersten Planüberlegungen für das Projekt liegen bereits mehrere Jahre zurück; das Planverfahren wurde nachfolgend mit Fassung des Zielbeschlusses im Jahre 2018 und damit deutlich vor der Beschlussfassung über die Ziele der Rahmenplanung Bundesviertel eingeleitet. Bereiche, die künftig stärker für eine Wohnnutzung (mit einem Wohnanteil von ca. 85 %) ausgerichtet werden sollten, gliedern sich vorwiegend an bestehende Wohnlagen an. Zu diesen Bereichen zählen u. a. die Flächen nördlich der Genscherallee, entlang des Langen Grabenweges, in Ergänzung des Johanniterviertels entlang der Petra-Kelly-Allee oder auch vis-a-vis von Friesdorf zwischen B 9 und Martin-Luther-Allee. Durchführungsvertrag: Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Mit dem Durchführungsvertrag bindet sich die Vorhabenträgerin, das Projekt innerhalb des vereinbarten Zeitraums vollständig abzuschließen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Energieeffizienz für das Büroprojekt aufgenommen. Weiter verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, verschiedene im Mobilitätskonzept benannte Mobilitätsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Baumschutz durchzuführen. Die Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6719-67 ist als Anlage beigefügt. Anlage/nSeite 7 von 52 Seite 8 1 Abwägung Bürger B-Plan Nr. 6719 (öffentlich) 2 VBP Nr. 6719-7_nicht maßstäblich (öffentlich) 3 VEP Nr. 6719-7 (öffentlich) 4 Abwägung Träger öffentlicher Belange BPlan Nr. 6719-7 (öffentlich) 5 Begründung_BPlan (öffentlich)Seite 8 von 52 1 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6719-7, Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Meinungsäußerung Stellungnahme Stellungnahme 1, Schreiben vom 04.06.2020 Für die Information in den Bonner Medien zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Nr. 6719-7 Joseph-Beuys-Allee (Apeiron) gemäß § 3 Baugesetzbuch bedanke ich mich herzlich. Ich möchte in diesem Zusammenhang die folgenden Hinweise geben und Bedenken anmelden: 1. Die vorgesehene Bebauung gegenüber der DB-Haltestelle UN-Campus kann in Zukunft mit den Planungen für eine urbane Seilbahn zwischen Ramersdorf (S-Bahn-Haltestelle) und der Universitätsklinik auf dem Bonner Venusberg in Konflikt geraten. Solange die Haltepunkte und der Platzbedarf für eine künftige Seilbahnstation in der Nähe der DB Haltestelle UN-Campus nicht final planfestgestellt sind, halte ich einen Bebauungsplan an dieser Stelle für nicht aufstellbar. Schließlich will die Stadt Bonn sich doch hier nicht die Option für eine zukunftsweisende Verkehrslösung - im wahrsten Sine des Wortes - verbauen. 2. An der Haltestelle UN-Campus plant der Nahverkehr Rheinland eine Mobilstation. Siehe: https://www.nvr.de/fileadmin/Dateien_NVR/Downloadcenter/Mobilitaetsentwicklung/Mobilstationen_Steckbriefe_W eb.pdf (Seite 111 f.) Auf diese Mobilstationen und die damit beabsichtigte Verkehrswende hat die Stadt Bonn unter anderem im Vergleich zum Luftreinhalteplan vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verwiesen. In der Pressemitteilung der Stadt vom 22.01.2020 heißt es: „Das Land NRW hat das umfangreiche Förderprojekt „Emissionsfreie Innenstadt“ im November 2019 bewilligt. In den kommenden drei Jahren werden Radschnellwege ausgebaut und Mobilstationen in der Innenstadt errichtet, welche verschiedene Verkehrsangebote wie ÖPNV, Car- Sharing und Radverleih räumlich verknüpfen und so den Umstieg zwischen Verkehrsmitteln erleichtern. Zusätzlich sind weitere E-Ladestationen und Fahrradparkhäuser geplant.“ Die Mobilstation für den Standort Haltestelle UN-Campus sieht unter anderem vor: Fahrradverleih, Fernbus, B+R-Anlage, Notrufsäule, Stele Mobilstation, Wegweiser, B+R Boxen/Käfige, Carsharing, Gepäckschließfächer, P+R-Anlage, Aufsicht/Auskunft vor Ort, Integrierte Servicegastronomie, Kunden-/Service-Center, Öffentliches WC, Taxi-Stand, E-Auto Ladestation, E-Bike Ladestation, E-Rollersharing, Fahrrad-Parkhaus, Lastenrädersharing, Post/Paketstation, Rad-Luftstation, Rad-Station. Eine Bebauung an dieser Stelle, die für eine zum DB-Haltepunkt UN-Campus nahe gelegene Mobilstation prädestiniert ist, könnte die Pläne des NVR unmöglich machen und damit der Verkehrswende in Bonn nachhaltig schaden. Auch aus diesem Grund verbietet sich hier und jetzt meines Erachtens die Aufstellung des anlassbezogenen Bebauungsplans für das gewünschte Gebäude der „Apeiron restaurant & retail management GmbH“. Die beiden Grundstücke, die der Stadt Bonn und dem Land Nordrhein-Westfalen gehören, sollten nicht für eine hier überhaupt nicht sinnvolle Bebauung geopfert werden; sie sollten vielmehr für die Verbesserung der Mobilität in Bonn und eine nachhaltige Verkehrswende so lange vorgehalten werden, bis über die geplante Seilbahn und die vorgesehene Mobilstation entschieden ist. Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass sich durch die Corona-Pandemie und das damit inzwischen weit verbreitete Home-Office möglicherweise der Bedarf an weiteren neuen Bürostandorten verringern wird. Ob also an dieser Stelle der weitere Zubau von Büroimmobilien noch sinnvoll ist, darf und muss hinterfragt werden. Die derzeit in Diskussion befindliche „Nordtrasse“ der Seilbahn verläuft im Bereich der Marie- Kahle- Allee südlich des Parkhauses der Museumsmeile und tangiert daher das Plangebiet nicht. In der erwähnten Dokumentation des NVR wurden als fehlende Elemente einer Mobilstation am Standort UN Campus im Sinne einer Mindestausstattung eine B+R- Anlage, eine Notrufsäule/-funktion, eine Stele Mobilstation und Wegweiser aufgeführt. In der Zwischenzeit wurde die B+R- Anlage bereits in Betrieb genommen. Die übrigen benannten Einrichtungen der Mindestausstattung erfordern keine Freihaltung des Plangebietes und können Zug um Zug nachgerüstet werden. Über die o.g. Einrichtungen der Mindestausstattung ist südlich des Plangebietes der Fernbusbahnhof der Bundesstadt Bonn bereits vorhanden. Außerdem wurde der Standort in das Fahrradverleihsystem eingebunden und in der Zwischenzeit auch ein Taxi- Stand realisiert. Insgesamt kann von einem hohen Standard für eine günstige Beeinflussung eines nachhaltigen Mobilitätsverhaltens am Standort UN Campus gesprochen werden. Generell ist auch nach Abklingen der Corona-Pandemie mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass der Büroflächenbedarf der Bundesstadt Bonn vorrangig imSeite 9 von 52 2 Stand:11.03.2021 Bundesviertel befriedigt werden soll. Die Ergebnisse der Rahmenplanung behalten daher nach wie vor ihre Gültigkeit. Die Bundesstadt Bonn hat auch im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens keinen Einfluss darauf, ob oder im welchem Umfang ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden Homeoffice- Arbeitsplätze anbietet.Seite 10 von 52 Seite 11 von 52 Seite 12 von 52 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6719-7 Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Meinungsäußerung Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde der Bundesstadt Bonn, Stellungnahme vom 03.06.2020 „Das an der Joseph-Beuys-Allee gelegenen Plangebiet, wird heute i.W. als Stellplatz genutzt und ist durch randlichen Gehölz- und Baumbestand gekennzeichnet. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Es weist allerdings Gehölz- und Baumbestände auf, die satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein können. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Innenentwicklung (gem. § 12 i.V. mit § 13a BauGB) geschaffen werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13 a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Das Gesetz erlaubt, dass auf dieser Grundlage von einer Umweltprüfung / Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) sowie der Abhandlung der Eingriffsregelung und Kompensationsermittlung abgesehen werden kann. Artenschutz: Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange in der Bauleitplanung, wurde eine Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) durchgeführt, die im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen kommt: - Im Plangebiet wurden zum Untersuchungszeitpunkt keine Fortpflanzungs- und Ruhestatten planungsrelevanter Arten gefunden. - Ein Baum weist ein geringes Potential als Quartier für Fledermäuse auf. Der Erhaltungszustand der Population ist durch dessen Wegfall allerdings nicht gefährdet und die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen, potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (angrenzende Schrebergarten, Gartenparzellen, Venusberghang, Rheinaue). - Die Hecken können potentiell von häufigen Vogelarten des Siedlungsraums als Brutplatz genutzt werden. Auch hier bleibt die potentielle ökologische Funktion im räumlichen Umfeld erhalten. Artenschutz: Um zu vermeiden, dass potenzielle Gelege zerstört und Jungvögel getötet werden, sind Rodungsarbeiten ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. bis 31.09. / Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) durchzuführen. Im Hinblick auf den Vogelschutz weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden hin. So sind verglaste bauliche Anlagen mit Maßnahmen zum Vogelschutz auf Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff. auszuführen. Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass mit anderen Maßnahmen ein gleichwertiger Vogelschutz erzielt wird, so kann vom Leitfaden abgewichen werden. Alleebäume / Baumbestand: Dem besonderen Schutzstatus der nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) gesetzlich geschützte Baumallee trägt der vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mit einem Mindestabstand von 3 m zwischen demSeite 13 von 52 - Durch die Rodungsarbeiten könnten potentiell Gelege zerstört und Jungvogel getötet werden. Der Verbotstatbestand kann durch eine zeitliche Beschränkung der Rodungs-arbeiten auf den Winterzeitraum, außerhalb der Vogelbrutzeit sicher vermeiden werden. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) kommt zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung notwendiger Vermeidungsmaßnahmen, Verletzungen artenschutz-rechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet an der Joseph-Beuys-Allee nicht zu erwarten sind. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Eingriff zulässig. Eine Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 (7) BNatSchG ist nicht erforderlich. Notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen: Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, sind ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden. Dicht an den Baustellenbereich angrenzende Bäume sind während der Bauzeit durch Bauzäune vom Baufeld abzugrenzen. Die zu erhaltenden Bäume sind ggf. durch geeignete, pflegende Maßnahmen (z.B. Kronenpflegeschnitt, Wurzelbehandlungsmaßnahmen) zu schützen. Als Maßnahme zur Habitatverbesserung, wird empfohlen an geeigneten Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden. Sollen im Neubau großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. Kronenbereich der Bäume und einem möglichen aufgehenden Mauerwerk Rechnung, so dass der Erhalt und die weitere Entwicklung der Bäume gewährleistet bleibt. Weiter verhindert die Festsetzung einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Verbindung mit dem Ausschluss von unterirdischen baulichen Anlagen wie z.B. Tiefgaragen Beeinträchtigungen des Alleebestandes. Bei Durchführung von Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen sind die Alleebäume gemäß RAS-LG-4 bzw. DIN 18920 fachgerecht zu sichern. Hierzu enthält das im Bebauungsplanverfahren erstellte Baumgutachten konkrete Schutzmaßnahmen. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Berücksichtigung dieser Empfehlungen. Für alle Bäume im Plangebiet, die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ist dies auf den Baugrundstücken objektiv nicht möglich, so ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Eine ökologische Baubegleitung und eine damit einhergehende laufende Kontrolle der Bäume während der gesamten Bauausführung ist zurSeite 14 von 52 Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Gesetzlich geschützte Eichenallee / satzungsgeschützter Baumbestand: Die Joseph-Beuys-Allee (L 300) ist im Vorhabenbereich von einer gesetzlich geschützten Eichenallee (LANUV Alleen-Kataster: AL-BN-0010) gesäumt. Es handelt sich um eine 2-reihige, streckenweise einseitig Allee mit überwiegend offenem Kronendach, ohne Lücken. Die Hauptbaumart der Allee stellen Eichen (Quercus rubur) mit geringem Baumholz (BHD 14-38 cm) dar. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt. Sie stellen gem. § 29 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten. In einem Baumgutachten wurden insgesamt 31 Bäume aufgenommen und bewertet, von denen 13 Bäume zu der Eichen-Allee an der Joseph-Beuys-Allee gehören. Neben den Allee-Bäumen wurden 18 weitere Bäume erfasst, von denen insgesamt 15 satzungsgeschützt sind. Insgesamt müssen für das geplante Bauvorhaben 16 Bäume gefällt werden, von denen 13 Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen. Die Bäume der geschützten Eichenallee können mit baumpflegerischen und bautechnischen Aufwand erhalten werden. Das Bauvorhaben stellt laut Gutachten „einen radikalen Eingriff in den bestehenden Baumbestand des Parkplatzes dar und betrifft indirekt auch eine Reihe städtischer Eichen der Joseph-Beuys-Allee“. Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Planung, die den Schutz und Erhalt der geschützten Eichenallee gewährleistet und Eingriffe vermeidet. Sollte eine Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen im Vorhabengebiet unvermeidlich sein, ist die Untere Naturschutzbehörde frühestmöglich zu beteiligen. In diesem Fall muss eine Befreiung von den Ge- und Verboten gem. § 67 BNatSchG bei der UNB beantragt werden. Die Befreiung wird mit der Verpflichtung von Ersatz-pflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden sein. Bei einem Eingriff in die Allee wäre auch der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn zu beteiligen, der einer Befreiung der UNB zustimmen müsste. Für alle Bäume im Plangebiet, die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm Sicherung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlich. Die Protokolle sind in regelmäßigen Abständen der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert vorzulegen.Seite 15 von 52 und von städtischen Bäumen von mehr als 100 cm berät die Baumkommission und entscheidet die Bezirksvertretung. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Notwendige Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum Erhalt der Eichenallee: Zum Schutz der Alleebäume ist ein Mindestabstand von 3 Metern Breite zwischen Kronenaußenrand und ober- bzw. unterirdischer Baubereiche zwingend einzuhalten. Eine Spundung zum Schutz des Wurzelraums beim Bau der Tiefgarage darf zur Zweckerfüllung nicht innerhalb des o.a. Mindestabstands von 3 Metern angelegt werden. Um den Bäumen weiterhin eine artgerechte Entwicklung zu gewähren und um Schäden auszuschließen sind durch die Abgrabung bedingte Beeinträchtigungen des Wurzelraums zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen geringfügige Kronenkorrekturen zur Herstellung von Bauraum zulässig. Eine ökologische Baubegleitung und eine damit einhergehende laufende Kontrolle der Bäume während der gesamten Bauausführung ist zur Sicherung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlich. Die Protokolle sind in regelmäßigen Abständen der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert vorzulegen. Mittels geeigneter Schutzmaßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege* 3.11 und DIN 18920 sind die zum Erhalt vorgesehenen Bäume während der gesamten Baumaßnahme zu schützen. Damit verbunden ist das Aufstellen ortsfester Baumschutzzäune zwingend erforderlich. Nach Abschluss der Bautätigkeiten sind alle Alleebäume mit Baumbügeln gegen Anfahren und Überfahren des Baumbeetes zu schützen. Die o.a. aufgeführten Baumpflege- und Baumschutzmaßnahmen sind einzuhalten und durch die ökologische Baubegleitung sicherzustellen und zu kontrollieren. Dachflächenbegrünung Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei. Oberflächengewässer Die Belange von Oberflächengewässern sind nicht betroffen.Seite 16 von 52 Unter Beachtung der o.a. Anforderungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen, hat die Untere Naturschutzbehörde prinzipiell keine Bedenken gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen BP Nr. 6719-7 „Joseph-Beuys-Allee“.“ Bund für Umwelt und Naturschutz e.V., Kreisgruppe Bonn, Stellungnahme vom 01.06.2020 „Das für den Eingriff vorgesehene Gebiet liegt formal im BK-5208-539 (Nicht bebaute Flächen am Wasserland und der Trajektrampe) — zum Zeitpunkt der Kartierung (1985) als Trittsteinbiotop und gut ausgebildeter Biotopkomplex, wertvoll für Hecken- und Gebüschbrüter, beschrieben -, dessen Anteil zwischen Bahntrasse und B9 aufgrund einer inzwischen erfolgten weitestgehenden Bebauung jedoch praktisch vollständig vernichtet ist. Das Gebäude soll mit einem sehr hohen Anteil an Glasflächen errichtet werden, wodurch sich bei Verwendung von aus Sicht des Artenschutzrechtes nicht geeigneten Materialien für Vögel ein extremes Ausmaß an Gefährdung durch Kollisionen ergeben wird. Daher sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 (1) BNatSchG auszuschließen, in den Festlegungen und Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung des geplanten Gebäudes zwingende Vorgaben hinsichtlich der wirksamen Vermeidung von Vogelschlag aufzunehmen. In Bezug auf die Vorgaben verweisen wir auf die von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach erstellte Veröffentlichung „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" bzw. die hochwirksamen Muster (Kategorie A) nach der österreichischen Norm ONR 191040.“ Im Hinblick auf den Vogelschutz weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden hin. So sind verglaste bauliche Anlagen mit Maßnahmen zum Vogelschutz auf Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff. auszuführen. Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass mit anderen Maßnahmen ein gleichwertiger Vogelschutz erzielt wird, so kann vom Leitfaden abgewichen werden. Wetstnetz GmbH, Stellungnahme vom 19.10.2018 „Im Planbereich der obigen Maßnahme liegt das im Betreff genannte Hochspannungskabel. Zu Ihrer Orientierung übersenden wir ihnen von dem Hochspannungskabel die Planunterlagen, aus denen Sie die Lage des Kabels entnehmen können. Die genaue Lage und Tiefe des 110-kV- Hochspannungskabels ist durch Querschläge, Suchschlitze o.ä. festzustellen. Unsere Zustimmung zu Ihrem Ausbau können wir nur dann geben, wenn im Sicherheitsbereich des 110kV-Kabels von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der Leitungsachse) keine größere Höhenänderung der bestehenden Gelände- oder Straßenflächen vorgenommen wird. Einer evtl. Überbauung oder Bepflanzung der Kabeltrasse durch Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können wir nicht zustimmen, da dieses Hochspannungskabel im Störungsfall tiefbaumäßig jederzeit erreichbar sein muss. Im laufenden Planverfahren erfolgten intensive Abstimmungsgespräche zwischen dem Vorhabenträger und der Wetznetz GmbH. Als Ergebnis werden die unterirdischen 110 kV- Leitungen nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan den Bereich der Leitungen mit ihren jeweiligen Schutzstreifen als Flächen fest, die mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten sind.Seite 17 von 52 Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu dem Hochspannungskabel eingehalten werden: bei Parallelführ. Kreuzungen Gasleitungen 1.00 m 0,50 m Wasserleitungen 1.00 m 0,50 m Kabel 1,00 m 0,50 m Kana/ 1.00 m 0,50 m Nachrichtenkabel 0,50 m 0,50 m Fernwärmeleitungen 5,00 m 1,00 m Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet bleibt und eine Gefährdung der Personen im Bereich der Hochspannungskabel ausgeschlossen wird, sind alle Beteiligten über die Lage der Kabel zu unterrichten. Der Bauunternehmer haftet gegenüber der innogy Netze Deutschland GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen an der Hochspannungskabelanlage und deren Zubehör verursacht werden. Vor Beginn in der Nähe des 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kV-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist wahlweise per E-Mail an stellungnahme@westnetz.de oder per Post an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, zu richten. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110 kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung der innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“ Sofern im Unter- und Erdgeschossbereich der betroffenen Bereiche keine Bebauung realisiert wird, können die Leitungen grundsätzlich auch überbaut werden. Entsprechend weist der Bebauungsplan in den betroffenen Leitungsbereichen eine lichte Höhe (Durchfahrt) von 4 m aus, so dass auch weiterhin eine Durchfahrt gewährleistet ist. Da dagegen eine Unterbauung nicht möglich ist, sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen innerhalb der Flächen, die mit einem Fahr- und Leitungsrecht bestastet sind, nicht zulässig. Stadtwerke Bonn GmbH, Stellungnahme vom 02.07.2020 Namens und im Auftrag der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH, der Bonn Netz GmbH und der Energie- und Wasserversorgung Bonn Rhein-Sieg GmbH teilen wir folgendes mit: Stellungnahme Fachbereich Fahrwege: Keine Bedenken. Stellungnahme Fachbereich Verkehrsplanung: Angrenzend an das Baugebiet befindet sich die Josef-Beuys-Allee, die in diesem Bereich von der Linie 630 befahren wird. Die Stellungnahme wurde dem Vorhabenträger zur weiteren Beachtung bei den weiteren Detail- und Ausbauplanungen zur Kenntnis gebracht. Verkehrsplanung: Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage insgesamt durch Straßen- und Schienenverkehrslärm belastet.Seite 18 von 52 Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes frühzeitig informiert werden. Eventuelle Kosten sind dabei Bestandteil der Baumaßnahme. In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Busbetrieb gerechten werden. Stellungnahme Fachbereich Straßenbeleuchtung: In wie weit Einrichtungen der öffentlichen Straßenbeleuchtung durch diese Maßnahme betroffen sein kann geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Nach § 126/ 1 Baugesetzbuch hat der Eigentümer Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehöres auf seinem Grundstück zu dulden. Stellungnahme Fachbereich Gasversorgung: Unsere Stellungnahme 19/367 vom 02.04.2019 ist zu beachten. Die Versorgung des Objektes mit Gas- und Wasser ist nur über einen kundeneigenen Übergabeschacht bzw. Schrank im Bereich der Versorgungsleitungen in der Emil-Nolde-Straße möglich. Stellungnahme zum Bebauungsplan Gegen den, zu erstellenden, Bebauungsplan 6719-7 bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für den Bereich Gas und Wasser keine Bedenken. Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas Eine Wasserversorgungsleitung ist auf der nordöstlichen Seite der Emil-Nolde-Straße vorhanden. Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsgebiet der EnW. Es befinden sich keine Gasversorgungsleitungen in unmittelbarer Nähe des geplanten Objektes. Die nächstgelegene Gasversorgungsleitung befindet sich in der Genscherallee. Das betreffende Gebiet liegt im Versorgungsgebiet der EnW. Versorgung des Gebietes mit Gas und Wasser Die Versorgung mit Wasser kann aufgrund der Entfernung zu nächstgelegenen Versorgungsleitung nur über einen kundeneigenen Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze erfolgen. Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich. Die Versorgung mit Gas ist aufgrund der fehlenden Versorgungsleitungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Sollte dennoch eine Versorgung mit Gas gewünscht kann eine Netzerweiterung seitens der Bonn-Netz geprüft werden. Auch nach einer Netzerweiterung ist ein Anschluss des Objektes aufgrund der möglichen Trassenlagen über einen kundeneigenen Zählerschrank im Bereich der Grundstücksgrenze wahrscheinlich. Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren der Vorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen sowie der linksrheinischen Stammstrecke der DB AG ermittelt und bewertet wurden. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für sonstige Sondergebiete im gesamten Plangebiet überschritten werden, so dass dort Schallminderungsmaßnahmen erforderlich sind. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Sondergebiet daher passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 in Betracht. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV bei freier Schallausbreitung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhaltenden Lärmpegelbereich Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 dieSeite 19 von 52 Löschwasserbereitstellung Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich nach der überwiegenden Bauart bzw. nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan. Die Löschwasserbereitstellung für die vorgesehene Bebauung ist möglich. Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das Grundstück sichergestellt. Die Grundschutzmenge steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung. Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen nach dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann über die, nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050 hinaus) keine gesicherte Bereitstellung. Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprinkleranlagen, Hydranten u. ä.) Eine Löschwasserbereitstellung für den Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Objektschutz erfolgen. Stellungnahme Fachbereich Stromversorgung: Von der UA-Kessenich auf der Parzelle 3245 angrenzend zur Parzelle 3244 verläuft eine 10-kV- Stromhauptrasse für die Versorgung des Stadtgebietes. Es ist unbedingt erforderlich eine Stellungnahme zu den 110-kV-Anlagen der West-Netz GmbH auf der Parzelle 3100 einzuholen. Hinweis: Bis zu einer Leistungsentnahme von bis zu 300 kW kann das Neubauprojekt aus der Netzstation Walter-Flex-Str. mit elektrischer Energie versorgt werden. Sollt der zukünftige Energiebedarf höher sein ist eine kundeneigene Abnehmerstation erforderlich. Stellungnahme Fachbereich Fernwärmeversorgung: Eine Wärmeversorgung des geplanten Objektes mit der besonders umweltfreundlichen Fernwärme (Primärenergiefaktor fp = 0,0 nach AGFW 309-1) ist möglich. Anforderungen an den passiven Schallschutz ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen und damit auch auf den durch den Busverkehr der SWB sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Straßenbeleuchtung: Der Straßenverlauf der Joseph-Beuys-Allee ist von dem geplanten Bauvorhaben prinzipiell nicht betroffen. Sofern im Zuge des Bauprojektes Veränderungen bei der Straßenbeleuchtung dennoch erforderlich werden sollten, sind diese auf privatrechtlicher Ebene zwischen dem Vorhabenträger und den SWB auf Kosten des Vorhabenträgers abzustimmen. Stromversorgung: Die 10-kV-Leitung liegt innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der Emil-Nolde-Straße. Insofern ist die Leitung von dem Bauvorhaben nicht unmittelbar betroffen. Fernwärme: Für das Bauvorhaben wurde die Energieversorgung gutachterlich untersucht. Hierbei wurden drei verschiedene Energieversorgungsvarianten näher beleuchtet. Eine der untersuchten Varianten beinhaltet auch den Anschluss an das Fernwärmenetz.Seite 20 von 52 Polizeipräsidium Bonn, Stellungnahme vom 04.06.2020 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen unter Berücksichtigung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken (beruhend auf einer Deliktauswertung). Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin. Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinweisen würden. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von uns durchgeführt. Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: Städtebauliche – und technisch Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen gesichert werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Bonn. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter kkkpo.bonn@polizei.nrw.de sowie 0228-15-7621 oder 0228-15-7676. Das Schreiben wurde an den Vorhabenträger zur Beachtung im Rahmen der weiteren Ausbau- und Detailplanungen weitergeleitet. Ein Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.Seite 21 von 52 Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn Ortsteil Gronau Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6719-7 der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau BegründungSeite 22 von 52 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes 2.2. Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1. Art der baulichen Nutzung 2.2.2. Maß der baulichen Nutzung 2.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 2.2.4. Sonstige Festsetzungen 2.2.5 Hinweise 2.3 Erschließung 2.3.1 Äußere Erschließung 2.3.2 Innere Erschließung 2.3.3 Ruhender Verkehr 2.3.4 Ver- und Entsorgung 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Verkehrliche Auswirkungen 3.3 Umweltauswirkungen 3.4 Kosten Anhang: Auflistung der verwendeten GutachtenSeite 23 von 52 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet Das ca. 0,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Ortsteil Gronau. Das Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen: Im Norden durch die bestehende Bebauung Genscherallee 3, im Osten durch das Umspannwerk der Westnetz GmbH, im Süden durch die Emil-Nolde-Straße sowie im Westen durch die Joseph-Beuys-Allee. Das Plangebiet wird derzeit in Form von zwei privaten Stellplatzanlagen genutzt, die an den Rändern mit überwiegend satzungsgeschützten Laubbäumen eingefasst sind. Die Joseph-Beuys-Allee ist von einer ge- setzlich geschützten Eichenallee gesäumt. Die nördliche Stellplatzanlage wird von der Joseph-Beuys-Allee, die Südliche von der Emil-Nolde-Straße erschlossen. Nördlich an das Plangebiet grenzt ein viergeschossiges Bürogebäude an, in dem derzeit das Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) und das Zentrum für Entwicklungsforschung (ZEF) untergebracht sind. Östlich des Plangebietes befindet sich das Umspannwerk der Westnetz GmbH. Südlich des Plange- bietes liegen das Parkhaus der Museumsmeile sowie der Fernbusbahnhof der Bundesstadt Bonn. Westlich verläuft parallel zur Joseph-Beuys-Allee die Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plangebiet als All- gemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumord- nung. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Dienstleistungen und Verwaltungen“ dar. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, hier Büronutzung zu realisieren, kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan daher als aus dem FNP gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden. Für das Plangebiet liegen zwei rechtskräftige Bebauungspläne vor. Für den Nordteil des Plangebietes be- steht Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7920-14 vom 25.04.1986, der das betroffene Areal als Sondergebiet (Hauptstadteinrichtungen), Fläche für Stellplätze und Garagen, festsetzt. Für die städtischen Grundstücke im Süden des Plangebietes setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7920-16 vom 16.10.2002 eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „städtisches Kunstmuseum“ fest. Dort sind nur Stellplätze zulässig. Zur Umsetzung der beabsichtigten Planungsziele, im Plangebiet Büronutzungen zu etablieren, bedarf es der Änderung des bestehenden Planungsrechtes. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6719-7 werden die beiden Bebauungspläne Nrn. 7920-14 und 7920-16 im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt. Der Rat der Stadt Bonn hat am 07.05.2020 die Überarbeitung der Rahmenplanung Bundesviertel als städ- tebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Dieses Entwicklungskonzept, gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Umsetzungskonzept, zeigt die Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens undSeite 24 von 52 Freiräumens“, das Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhaus- konzept auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet. Mit gleichem Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, den Wohnanteil deutlich zu erhöhen. Der entsprechenden Überarbeitung der Rah- menplanung ist der Rat in seiner Sitzung am 10.12.2020 gefolgt; allerdings mit dem erneuten Auftrag, zu prüfen, ob der Wohnanteil noch einmal erhöht werden kann. Für den von der Planung betroffenen Bereich sieht die Rahmenplanung das Nutzungsmodell „Hybrid Büro“ vor. Hierunter ist ein Nutzungsmix aus Büronutzung und mindestens einer weiteren Nutzung zu verstehen. Dabei soll der Anteil der Nicht-Wohnnutzung ca. 2/3 betragen. Ca. 1/3 sind in dieser Kategorie für ein Wohnen bestimmt, wobei die Rahmenplanung Ziele definiert, die standort- und projektbezogen zu über- prüfen sind. Für das Erdgeschoss strebt die Rahmenplanung möglichst eine öffentliche Nutzung an. 1.3 Planungsanlass Die Vorhabenträgerin -die Apeiron restaurant retail management GmbH- ist mit dem Wunsch an die Bun- desstadt Bonn herangetreten, eine neue Verwaltungszentrale für ihre Mitarbeitenden zu entwickeln, da die bestehende Firmenzentrale an der Ollenhauerstraße 1 für die Expansionsüberlegungen des Unternehmens nicht mehr ausreicht. Derzeit arbeiten in der Firmenzentrale ca. 30 Mitarbeitende. Im Neubau sollen bis zu ca. 85 Personen untergebracht werden. Zur Durchführung des Projektes gründete die Apeiron restaurant retail management GmbH die Projektge- sellschaft ORA Projekt GmbH (im weiteren ORA genannt). Dazu ist beabsichtigt, die im Ortsteil Gronau gelegenen Flurstücke 2980 und 3244, Flur 2, Gemarkung Kessenich von der Bundesstadt Bonn zu erwerben (Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungspla- nes). Außerdem sollen angebotsbezogen die hieran nördlich anschließenden Flurstücke 2981, 2982, 2983 (teil- weise) und 2985 (teilweise) ebenfalls Flur 2, Ortsteil Gronau mit in den Geltungsbereich des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes einbezogen werden. Diese Flächen gehören dem Land Nordrhein- Westfalen (NRW) und stehen derzeit nicht für eine bauliche Entwicklung zur Disposition. Aus städtebaulichen Ge- sichtspunkten sowie in Übereinstimmung mit den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel bieten die Flä- chen sich jedoch für eine Fortentwicklung der straßenparallel geplanten, mehrgeschossigen Bebauung als fassende Raumkante der Joseph-Beuys-Allee gegenüber der Bahntrasse an. Insofern sollen auch hier die Voraussetzungen für eine spätere städtebauliche Neuordnung und Entwicklung geschaffen werden. Die Absicht der Vorhabenträgerin decken sich mit den Zielen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Bundesviertels. Das Bundesviertel ist der zentrale Bürostandort in Bonn und besitzt eine hohe Nachfrage. Die Rahmenplanung für das Bonner Bundesviertel gibt dabei die Ziele und Vorgaben für die weitere Ent- wicklung des Bundesviertels im Sinne einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung vor. Für den Bereich zwischen Genscherallee und Emil-Nolde-Straße sieht sie eine straßenbegleitende, V- geschossige Bebau- ung nebst Staffelgeschoss mit öffentlich zugänglichen Nutzungen im Erdgeschoss vor. Das Bauvorhaben kommt den Zielen der Rahmenplanung in der Weise nach, als eine gastronomische Ein- richtung im Erdgeschoss die öffentliche Zugänglichkeit ermöglicht und gewährleistet. Von einer Mischung aus Büro und Wohnen wird dagegen abgesehen. Das Plangebiet erstreckt sich parallel der Gleistrasse der Deutschen Bahn AG zwischen der Joseph-Beuys- Allee und dem Umspannwerk der Westnetz GmbH und zeichnet sich durch seine langgestreckte und - mit rund 30 m Grundstückstiefe- schmale Form aus. Damit ist das Plangebiet aus Richtung Westen in erhebli- chem Maß den Lärmemissionen des Bahnverkehrs ausgesetzt, auf die mit aktiven und / oder passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend der Nutzung Wohnen zu reagieren wäre. Die nur geringe Grund-Seite 25 von 52 stückstiefe in Verbindung mit dem unmittelbar angrenzenden Umspannwerk lässt jedoch keinen gestalte- rischen Spielraum, auf diese Lärmbelastung in adäquater Weise zu reagieren. Darüber hinaus erschwert die Lage unmittelbar angrenzend an das Umspannwerk eine Wohnnutzung. Die ersten Planüberlegungen für das Projekt liegen bereits mehrere Jahre zurück; das Planverfahren wurde nachfolgend mit Fassung des Zielbeschlusses im Jahre 2018 und damit deutlich vor der Beschlussfassung über die Ziele der Rahmenplanung Bundesviertel eingeleitet. Insgesamt leistet das Vorhaben einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des Büroflä- chenangebots im Bundesviertel durch die Aktivierung eines bislang mindergenutzten Areals in einer attrak- tiven Lage und trägt somit zur nachhaltigen Stadtentwicklung der Bundesstadt Bonn bei. Die Bonner Wirtschaftsförderung hat ermittelt, dass im Jahr 2018 ein Büroflächenumsatz von insgesamt 137.472 qm in Bonn erzielt werden konnte. Dieser Umsatz liegt deutlich über dem langjährigen Durch- schnitt, was auch angesichts der Leerstandsquote von ca. 1,5 % die Annahme rechtfertigt, dass weiterhin eine hohe Nachfrage nach Büroimmobilien besteht. 1.4 Planungsablauf Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Bauvorhabens zu schaffen, ist die Aufstellung neuen Planungsrechtes erforderlich. Hierzu hat die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 21.08.2018 einen Antrag auf Änderung des Planungsrechtes gestellt. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 12.12.2018 vorbehaltlich der Zustimmun- gen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksvertretung Bonn, die am 10.01.2019 bzw. am 14.02.2019 erfolgten, den Zielbeschluss bzgl. des beabsichtigten Vorhabens gefasst. Als städtebauliches Ziel wurde einem Bürostandort mit ergänzender öffentlich zugänglicher Nutzung (z.B. Gastronomie, Einzelhandel zur Nahversorgung) zugestimmt. Die Bezirksvertretung Bonn hat am 21.04.2020 unter Vorberatung im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 12.03.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 11.03.2020 den Beschluss über das frühzeitige Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gefasst. Dieses Verfahren fand im Zeitraum vom 28.05.2020 bis einschließlich 12.06.2020 statt. Die Planung konnte Pandemie bedingt nicht im Stadthaus selbst sondern als Ersatzstandort im Pavillon des Forums Stadt Bau Kultur Bonn e.V., Budapester Straße 7, und durch Präsentation auf der Internetseite der Stadt Bonn einge- sehen werden. Von Seiten der Öffentlichkeit wurde lediglich eine Stellungnahme abgegeben. Die hierin geäußerten An- regungen zu Mobilitätsangeboten am Haltepunkt UN Campus wurden in wesentlichen Teilen bereits um- gesetzt (Taxistand, B+R- Anlage, etc.). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Zeitraum vom 29.04.2020 bis ein- schließlich 05.06.2020 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Planverfahren beteiligt. Die hier vorgetragenen Stel- lungnahmen berücksichtigt der vorhabenbezogene Bebauungsplan insoweit, als Hinweise zum Artenschutz aufgenommen sowie Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen wurden. Die überbaubaren Grundstücksflä- chen nehmen Rücksicht auf den Alleebaumbestand. Im Übrigen sind die Stellungnahmen im Hinblick auf technische Hinweise dem Vorhabenträger zur Berücksichtigung in den späteren Detailplanungen zur Kenntnis gebracht worden. Da die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Maßnahme der Innenentwicklung im Ortsteil Gronau darstellt, wird das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf der Grundlage des § 12 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenent-Seite 26 von 52 wicklung) durchgeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind gegeben, da die festge- setzte zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt. Mit der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begrün- det, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nord- rhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europä- ische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Außerdem liegen in der Nachbarschaft keine Störfallbetriebe. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB und von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB abgesehen werden. Gleichwohl wurden die relevanten Umweltbelange im Verfahren berücksichtigt.Seite 27 von 52 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes teilt sich in ein Vorhabengebiet (Vorhaben- und Erschließungsplan; SO1), in dem das Bürogebäude der Vorhabenträgerin errichtet werden soll, sowie in ein angebotsbezogenes Teilgebiet (SO2) auf, in dem zukünftig ein weiteres Gebäude errichtet werden kann. Vorhabengebiet (SO1) Der Neubau der Vorhabenträgerin bietet mit ca. 3.900 qm Bruttogrundfläche (BGF) Raum für Büroflächen, Besprechungs- und Konferenzräume sowie übliche Sozial- und Nebenräume. Außerdem sollen im Erdgeschoss auf der Ecke Joseph-Beuys-Allee/Emil-Nolde-Straße eine gastronomische Nutzung einer der Vorhabenträgerin nahe stehenden Stiftung (ca. 30 Plätze) angeordnet werden. Der fünfgeschossige Neubau mit zusätzlichem Staffelgeschoss formuliert eine straßenbegleitende Gebäudekante, die den Verlauf der Joseph-Beuys-Allee markant fasst. Durch die Gliederung der Fassaden wird die Kubatur des ca. 50 m langen Baukörpers aufgelockert. Die Höhe des Gebäudes entspricht den Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel. Im Hinblick auf die nach Landesbauordnung NRW (BauO NRW) erforderlichen Abstandsflächen und eine das Vorhabengrundstück querende 110-kV-Leitung wird ein Geländestreifen von 7,5 m Breite im Norden des Vorhabengebietes von Bebauung zunächst freigehalten. Dennoch soll der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan auch die Option berücksichtigen, dass die Vorhabenträgerin das nördlich angrenzende Grundstück (Teilbereich SO2) erwirbt und den Neubau in nördliche Richtung fortsetzt. Dann ist jedoch auch zu berück- sichtigen, dass die o.g. Leitungstrasse erst ab dem 1. Obergeschoss überbaut und nicht unterbaut werden darf. Auf diese Weise wird die Anfahrbarkeit der Trasse gewährleistet. Es werden Terrassenflächen im Bereich der Gastronomie in die Planung integriert. Die verbleibenden Frei- flächen werden begrünt. Angebotsteil (SO2) Nach Norden soll die geplante Bebauung in Form einer weiteren fünfgeschossigen Bürobebauung nebst Staffelgeschoss mit ergänzender öffentlich zugänglicher Nutzung im Erdgeschoss fortgeführt werden. Diese Fortführung kann als weiterer Einzelbaukörper oder in Ergänzung der Bebauung im SO1 erfolgen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück durch zwei 110- kV- Leitungen in Richtung Um- spannwerk gequert wird, die nicht unterbaut und erst ab dem ersten Obergeschoss überbaut werden dürfen. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet ist in den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (SO1), in dem das Bü- rogebäude der Vorhabenträgerin errichtet werden soll, sowie in ein angebotsbezogenes Teilgebiet (SO2) aufgeteilt. Im Durchführungsvertrag wird sich die Vorhabenträgerin verpflichten, dass Gebäude im Gel- tungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Teilbereich SO1) mit den entsprechenden Nutzun- gen (Büronutzung, öffentlich zugängliche Gastronomie) in einem fest definierten Zeitrahmen umzusetzen. Entsprechend der Zielsetzung, innerhalb des gesamten Plangebietes (Teilbereiche SO1 und SO2) Büro- und Verwaltungsgebäude zu realisieren, wird im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ nach § 11 Abs. 2 Baunutzungs- verordnung (BauNVO) festgesetzt. Diese Art der Festsetzung lehnt sich an vergleichbare Standorte mitSeite 28 von 52 entsprechenden Einrichtungen im Bonner Bundesviertel an und bildet einen planungsrechtlichen Rahmen des zulässigen, für diesen Standort und die Lage städtebaulich verträglichen Nutzungsmixes. Aufgrund der im Sondergebiet „Büro und Verwaltung“ festgesetzten zulässigen Nutzungen unterscheidet sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO festgesetzten Baugebieten. Zwar sind Büro- und Verwaltungsnutzungen auch in anderen Baugebieten zulässig bzw. zumindest ausnahmsweise zulässig. Die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus nach der BauNVO bei der Festsetzung der verschiedenen Baugebiete zulässig sind, würde den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entsprechen, so dass die Ausweisung eines Sondergebietes im Hinblick auf die in diesem Bereich angestrebte alleinige Nutzung als Büro- und Verwaltungsstandort gerechtfertigt ist. Innerhalb des Plangebietes sind Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Darüber hinaus können weitere Einrichtungen und Anlagen zugelassen werden, die den Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen. Dabei handelt es sich insbesondere um Versammlungsstätten, Schulungsräume, Empfangsbereiche und Kantinen. (Die Liste ist nicht abschließend zu verstehen). In den Erdgeschossbereichen der beiden Gebäude sollen zudem Nutzungen angeordnet werden, die den öffentlichen Straßenraum aufwerten und beleben sowie den Bedarf einer infrastrukturellen Grundversorgung verbessern. Daher sind hier ergänzend auch Läden zuläs- sig, die dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dienen. Hierunter ist z.B. ein Backshop zu verstehen. Weiterhin sollen als typischer Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs Kioske zulässig sein. Solche Läden dienen als kleine Versorgungsstützpunkte für die Bewohner der näheren Umgebung, für Passanten und für die arbeitende Bevölkerung in der Mittagspause, ohne dabei eine wesentliche Konkurrenz für die im Um- feld befindlichen Ortsteilzentren gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bonn darzustel- len. Das angebotene Warensortiment deckt in Umfang und Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsan- gebot ab, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Ebenfalls sind Schank- und Speisewirtschaften in den Erdgeschossen zulässig. Diese ergänzenden Nutzun- gen erscheinen mit Blick auf die Lage der Neubauten in unmittelbarer Nähe zu größeren Arbeitsplatz- schwerpunkten aber auch zu der Wohnbebauung im Umfeld unter der Voraussetzung angemessen, dass sie gegenüber der beabsichtigten Hauptnutzung eine untergeordnete Größe aufweisen. Dieses Größenverhältnis ist unmittelbar durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrie- ben auf die Betriebsform „Laden“ gewährleistet. Die Baunutzungsverordnung ordnet Läden speziell reinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten zur täglichen Versorgung dieser Gebiete zu. Nach allgemeiner Rechtsauffassung liegt die Verkaufsflächen-Obergröße für solche, der tägli- chen Versorgung dienenden Läden deutlich unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhan- delsbetriebes von 800 m² Verkaufsfläche. Insofern bedarf es nicht der Festsetzung von konkreten Verkaufs- flächengrößen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Weiter sollen innerhalb des gesamten Plangebietes im Hinblick auf die Nähe zur Museumsmeile auch An- lagen für kulturelle Zwecke zulässig sein. Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschließungsplan so- wie dem Durchführungsvertrag wird mittels einer textlichen Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes ge- mäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Zur Umsetzung des Planungsziels, zur Verbesserung der infrastrukturellen Grundversorgung im Umfeld beizutragen, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag, in einem Teil der Erdge- schoss-Zone eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung in Form einer Gastronomie zu realisieren. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die geplante Geländehöhe, sowie die maximal einzuhaltende Gebäudehöhe festgesetzt.Seite 29 von 52 Die festgesetzte Ausnutzung der beiden Baugrundstücke orientiert sich an der Umgebung des Bundesviertel mit seiner zentralen, städtisch geprägten Lage am Haltepunkt „Bonn UN Campus“ und den Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel. Vor dem Hintergrund der Standortvorzüge des Plangebietes wird das Maß der baulichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf vormals bereits genutzten Stellplatzflächen festgesetzt. Durch die Innentwicklung bislang mindergenutzter Flächen in prädestinierter Lage wird die zusätzliche Inanspruchnahme von bisher nicht versiegelten Flächen im Außenbereich vermieden. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte, als angemessen zu bezeichnende Dichte entspricht insgesamt einer solchen in zentralen, städtisch geprägten Lagen. Des Weiteren soll durch eine entsprechende Gestal- tung und Begrünung der verbleibenden Freiflächen der Baugrundstücke sowie der Dachflächen ein Umfeld geschaffen werden, das die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sicherstellt. Erheb- liche umweltschädliche Auswirkungen sind insgesamt auch angesichts der Größe des Plangebietes nicht zu erwarten. Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß dem § 17 Abs. 1 BauNVO betragen die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Sondergebiete für die Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 und für die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4. Unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen, der Grundstückszuschnitte und des beabsichtigten Bauvorhabens setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die GRZ mit 0,5 fest. Somit wird die in der BauNVO festgelegte Obergrenze hinsichtlich der GRZ nicht ausgeschöpft. Neben den Gebäuden werden mit den erforderlichen Zuwegungen und Zufahrten, Terrassen, Nebenanlagen sowie den Tiefgaragen jedoch noch zusätzliche Grundstücksteile beansprucht. Daher wird in den textlichen Festsetzungen gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch Neben- anlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Fahrradstellplätze mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflä- chenzahl von 0,9 ermöglicht. Die Überschreitung der GRZ bis 0,9 ist dabei insbesondere in der Unterbau- ung durch Tiefgaragen begründet, in der die Stellplätze der Arbeitenden und der Besucher untergebracht werden. Auf diese Weise sollen oberirdische Stellplätze, die die Freianlagengestaltung erheblich beein- trächtigen würden, im Wesentlichen ausgeschlossen werden. Die Anlagen des ruhenden Verkehrs werden dem Blick entzogen und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, die verbleibenden Freiflächen zu begrünen. Damit kann ein optisch ansprechender Gesamteindruck des Plangebietes entstehen. Als Ausgleich für die Überschreitung der Grundflächenzahl müssen die Tiefgaragen, sofern sie nicht überbaut werden, mit min- destens 50 cm Bodensubstrat (bzw. 1,2 m Bodensubstrat bei Baumpflanzungen) überdeckt und gärtnerisch angelegt werden, um einen Begrünung der verbleibenden Freiflächen zu schaffen. Insgesamt würde eine Einhaltung der Obergrenze für die Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mit 0,8 (Kappungsgrenze) eine zweckentsprechende Nutzung der Grundstücke ausschließen, da die not- wendigen Tiefgaragen- und Erschließungsflächen nicht nachgewiesen werden könnten. Gerade vor dem Hintergrund der schmalen, langgestreckten Grundstückszuschnitte und der zur Verfügung stehenden Grundstücksgrößen in Verbindung mit der besonderen Lage unmittelbarer gegenüber dem DB- Haltepunkt „UN Campus“ ist eine solche Ausnutzung der Grundstücke insgesamt als verträglich zu erach- ten. Zudem ermöglicht bzw. gewährleistet die festgesetzte GRZ noch eine ansprechende Gestaltung der Außenanlagen. Geschossflächenzahl (GFZ) Im Hinblick auf den bestehenden Bedarf an Büroraum sowie unter Berücksichtigung der im Bundesviertel in Teilbereichen bereits vorhandenen Baudichte und unter Berücksichtigung des speziellen Grundstücks- zuschnittes in Verbindung mit der Grundstücksgröße wird die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 2,4 festge- setzt. Somit wird die Obergrenze von 2,4 für die GRZ, die § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsieht,Seite 30 von 52 zwar vollständig ausgeschöpft. Insgesamt kann aber von einer angemessenen, der Lage entsprechenden Verdichtung des Baugrundstückes innerhalb des übrigen Bundesviertels gesprochen werden. Geplante Geländehöhe Wenngleich sich das Gelände derzeit nur mit geringer topographischer Bewegung (ca. 0,5 m Höhenunter- schied) darstellt, soll mit der Planung zur Neugestaltung der Freianlagen auch eine geplante Geländehöhe geschaffen werden, um einerseits von den öffentlichen Straßenräumen Joseph- Beuys- Allee und Emil- Nolde- Straße aus eine durchgängige und barrierefreie Situation zu gestalten, andererseits aber auch den Schutz der Baumallee im Bereich der Joseph- Beuys- Allee zu gewährleisten. Für die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen wurde daher die Höhenlage der Gelän- deoberfläche mit 59,5 m über NHN festgesetzt. Um bei den späteren Detailplanungen noch Spielraum zu belassen, darf die festgesetzte Geländeoberfläche um 0,5 m über- oder unterschritten werden. Innerhalb des gesamten Sondergebietes (SO1 und SO2) sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe zulässig. Mit Hilfe die- ser Festsetzung kann insbesondere der Übergang zwischen den geplanten Bürogebäuden, den öffentlichen Straßenräumen sowie dem angrenzenden Umspannwerk verträglich modelliert und gestaltet werden. Gebäudehöhen Das städtebauliche Erscheinungsbild der Neubebauung soll mittels Vollgeschossen und der Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert werden. Damit wird zum Einen der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Bürogebäuden entsprechend der beabsichtigten Nutzung für einzelne Geschosse größere Geschosshöhen erforderlich werden (z.B. überhohe Erdgeschosse zur Aus- bildung repräsentativer Eingangsbereiche), zum Anderen wird konkret Bezug auf das Bauvorhaben genom- men. Als oberer Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen gilt dabei die Oberkante von baulichen Anlagen. Sie bildet den eindeutigen Rahmen für das Bauantragsverfahren. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt fünf Vollgeschosse in Verbindung mit einer maximale Gebäu- dehöhe von ca. 24 m bezogen auf die festgesetzte Geländehöhe zu. Damit kann neben den fünf Vollge- schossen ein weiteres Geschoss (als Staffelgeschoss) errichtet werden. Entlang der Joseph- Beuys- Allee dient diese Gebäudehöhe zur repräsentativen Ausbildung der Fassaden entlang dieser städtebaulich bedeut- samen Achse innerhalb des Bundesviertels, wobei die hier vorhandene Baumkulisse, überwiegend aus Ei- chen bestehend, erhalten wird. Die Lücke zwischen den Bauvorhaben Joseph-Beuys-Allee 2 – 6 („Haus der Höfe“) und dem bestehenden Parkhaus im Eckbereich Joseph-Beuys-Allee / Emil-Nolde-Straße wird städ- tebaulich gefasst. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan eröffnet somit eine Bebauung der Grundstücke, welche sich im Kontext der überwiegend großmaßstäblichen Gebäude des Bundesviertels auch entlang der Joseph- Beuys- Allee einfügt. Technische Einrichtungen und Anlagen wie z.B. Fahrschächte aber auch solarenergetische Anlagen können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bis zu 3,0 m Höhe überschreiten. Um dabei das architektoni- sche Erscheinungsbild der Gebäude visuell jedoch nicht erheblich zu beeinträchtigen, wird festgesetzt, dass bis auf Aufzugsschächte ein Mindestabstand von der Außenseite der Attika eingehalten werden muss, der der Höhe der Anlagen und Einrichtungen über der Attika entspricht. Zudem sind die Anlagen und Einrich- tungen einzuhausen, um sie optisch nicht in Erscheinung treten zu lassen. Tiefe der Abstandsflächen Prinzipiell beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach Landesbauordnung (LBauO NRW) 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, jedoch auch hier mindestens 3 m. Zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche in Kernge- bieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. Entsprechend wäre im Plangebiet für die Tiefe der Abstandsfläche allgemein das Maß von 0,4 H anzusetzen.Seite 31 von 52 Für das gesamte Plangebiet wird gem. § 9 (1) Nr. 2a BauGB jedoch ein von der Landesbauordnung (BauO NRW) abweichendes Maß für die Tiefe der Abstandsfläche festgesetzt. Eine solche Festsetzung ist aus städtebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung getragen wird und städtebau- lichen Missständen vorgebeugt wird. Dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung im Arbeitsplatz- schwerpunkt Bundesviertel im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden stehen vergleichs- weise schmale Grundstücke gegenüber, die eine stärkere vertikale Ausnutzung erforderlich machen. Inso- fern setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Tiefe der Abstandsfläche mit 0,2 H fest. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet zweiseitig von öffentlichen Verkehrsflächen und rückwärtig von einem Umspannwerk tangiert wird. In Richtung des Umspannwerkes weisen die überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze auf. Insofern sind hier die Mindestanforderungen der Landesbauordnung bereits beachtet. Das Baufeld in Richtung der Bebauung an der Genscher Allee ist so bemessen, dass hier sogar die nach Landesbauordnung prinzipiell einzuhaltenden Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 H zum bestehenden Ge- bäude Genscherallee 3 berücksichtigt werden kann. Innerhalb des Plangebietes selbst wirkt sich die auf 0,2 H reduzierten Tiefe der Abstandsfläche lediglich zwischen den beiden möglichen Gebäuden und damit nur auf jeweils eine einzelne Schmalseite der Ge- bäude aus. Im Zuge der Gebäudeplanungen können hier mittels geeigneter Raumaufteilungen und –aus- richtungen gesunde Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die hauptsächliche Ausrichtung der Gebäude in Ost-/ Westrichtung erfolgt und somit über die Haupt- seiten der Gebäude die wesentliche Belichtung gewährleistet wird. 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Bauweise Innerhalb des gesamten Plangebietes wird auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet. Die Ausweisung einer offenen Bauweise, bei der die Baukörperlängen maximal 50 m betragen dürfen, ist angesichts der großformatigen Bauformen im Umfeld hier ebenso wenig erforderlich wie die Festsetzung einer geschlos- senen Bauweise, d.h. einer Bebauung, die auch an den jeweiligen Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand erfolgen muss. Neben Baukörpern, welche seitliche Abstände zu den Grundstücksgrenzen einhalten, ist unter der Voraus- setzung, dass der Nachbar sich zum Anbau verpflichtet, auch eine Grenzbebauung zulässig. Somit besteht die Möglichkeit, neben zwei Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand auch einen Gebäuderiegel herzustel- len, der sich über das gesamte Baufeld erstreckt. Auf diese Weise wird insbesondere für die zukünftige Entwicklung des nördlichen Grundstücks ein größtmöglicher Gestaltungsfreiraum bei der Anordnung des Baukörpers eröffnet. Überbaubare Grundstücksflächen Für das Plangebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Aufgrund des Grundstückszuschnittes besteht jedoch nur wenig Gestaltungsraum für die späteren Hochbauplanungen. Die Baugrenzen weisen Richtung des Umspannwerkes einen Abstand von 3 m zu den Grundstücksgrenzen auf. In Richtung Joseph- Beuys- Allee beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 5,2 m. Mit diesem festgesetzten Abstand berücksichtigt die festgesetzte Baugrenze die unter Schutz stehende Baumallee entlang der Joseph-Beuys-Allee. Hier bedarf es eines Mindestabstands von 3 m zwischen den jeweiligen Baumkronen und den Gebäuden bzw. Tiefgaragen, um die weitere Entwicklung des Baumbe- standes zu gewährleisten. Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind als Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, was angesichts ihrer geringen städ- tebaulichen Wirkung als vertretbar eingeschätzt wird. Ausgenommen hiervon sind zum Einen die Bereiche,Seite 32 von 52 die der vorhabenbezogene Bebauungsplan als mit einem Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten des Versor- gungsträgers zu belastenden Flächen festsetzt. Innerhalb dieser Bereiche verlaufen unterirdisch 110 kV- Leitungen der Westnetz AG. Bauliche Anlage sind innerhalb der Flächen, die mit Leitungsrechten belastet sind, erst ab einer lichten Höhe von 4 m über der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Zum Anderen müssen die Tiefgaragen einen Mindestabstand von 3 m von den Kronenbereichen der an der Joseph-Beuys- Allee befindlichen, geschützten Baumallee aufweisen. Dem trägt der vorhabenbezogene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Verbindung mit einer textli- chen Festsetzung, dass innerhalb dieser Flächen keine Tiefgaragen sowie sonstige bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche zulässig sind, Rechnung. Weiterhin sind Fahrradstellplätze und Terrassen au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 2.2.4 Sonstige Festsetzungen Lärmschutz Die Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes ist geprägt durch den Bahnverkehr auf der DB- Trasse sowie den Straßenverkehr insbesondere auf der Joseph- Beuys- Allee. Im Vergleich hierzu sind die weiteren tangierenden Straßenzüge im schalltechnischen Sinne als untergeordnet zu bezeichnen. Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung (TÜV Rheinland Energy GmbH, Schalltechnisches Gutachten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6719-7, „Joseph- Beuys- Al- lee“ in Bonn, September 2020)) durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren der Vorhaben zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen sowie der linksrheinischen Stammstrecke der DB AG ermittelt und bewertet wurden. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für sonstige Sondergebiete im gesamten Plangebiet überschritten werden, so dass dort Schallminderungsmaß- nahmen erforderlich sind. Da die DIN 18005 für Sondergebiete eine Bandbreite vorgibt, werden hilfsweise die Orientierungswerte für Gewerbe- bzw. Kerngebiete von 65 dB(A) am Tag und 55/50 dB(A) in der Nacht (bei zwei angegeben Nachtwerten gilt der niedrigere für Gewerbelärm, der höhere, wenn öffentlicher Verkehrslärm zu berücksichtigen ist) der Beurteilung zugrunde gelegt. Dies ist im Hinblick auf die hier vorgesehenen Verwaltungs- und Büroeinrichtungen sachgerecht. An der Westfassade der geplanten Gebäude sind laut dem vorliegendem Gutachten Beurteilungspegel von 69 dB(A) am Tage und von 70 dB(A) in der Nacht zu erwarten. Demnach werden die o.g. Orientierungs- werte an diesen Fassaden deutlich überschritten. Auch die Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden überschritten. Insofern bedarf es zur Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan. Um eine optisch abschirmende Wirkung des Plangebietes als Teil des Bundesviertels zu vermeiden, werden aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder -wänden aus städtebaulich gestalteri- schen Gründen ausgeschlossen. Des Weiteren sind aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der geringen Grundstückstiefen sowie der Gebäudehöhe von bis ca. 24 m auch nicht zielführend, die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm auch in den oberen Geschossen wirkungsvoll zu mindern. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Sondergebiet daher lediglich pas- sive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 in Betracht. Die Mindest- anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im vorha- benbezogenen Bebauungsplan in Form der einzuhaltenden Lärmpegelbereiche III bis IV bei freier Schal- lausbreitung festgesetzt. Textlich wird bestimmt, dass entsprechend dem einzuhaltenden Lärmpegelbereich Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser Festsetzung können im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsver- fahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an den passiven Schallschutz ermittelt werden. Insofern sindSeite 33 von 52 die Büro- und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Von den durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben geht keine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um mehr als 3 dB(A) auf die umliegende Nachbarschaft aus. Daher wird dieser Belang nach der 16. BImSchV gutachterlich als nicht wesentlich eingestuft. Der übrige anlagenbezogene Lärm, wie zum Beispiel Lüfter auf den Dachflächen, Abluftanlagen der Tief- garage etc. ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei Vorliegen konkreter Detailplanungen zu untersuchen. Tiefgaragenzufahrten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt den Bereich an der Emil- Nolde- Straße, innerhalb dem die Zu- und Abfahrt zu der Tiefgarage im Vorhabengebiet zulässig ist, fest. Für den nördlichen Teil des Plan- gebietes muss die bestehende Zufahrt an der Josef- Beuys- Allee, die im Geltungsbereich des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes liegt, genutzt werden. Es erfolgt ebenfalls eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan. Darüber hinaus wird mit der Festsetzung einer Fläche, die mit einem Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger zu belasten ist, sowohl die Zufahrt zur Tiefgarage Genscherallee 3 als auch zu dem möglichen Baukörper im Norden des Plangebietes (SO2) planungsrechtlich gesichert. Dachform Um eine einheitliche Dachgestaltung auch nach erstmaliger Herstellung vorzugeben, wird das bei Büroge- bäuden übliche Flachdach als Festsetzung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Dachbegrünung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Begrünung der Flachdächer. Neben der op- tischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Flachdächer der Gebäudekomplexe und der Tiefgaragendächer positiv auf den Wasserhaushalt (Wasserrückhaltung) aus. Ebenso führt eine extensive Dachbegrünung zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung der Ge- bäude, Senkung der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Weiterhin werden Le- bensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bienen dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. Leitungsrechte Hochspannungsleitungen Im südlichen Teil des Vorhabengebietes sowie im Angebotsteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verlaufen unterirdische 110 kV- Leitungen der Westnetz GmbH zwischen der Joseph- Beuys- Allee und dem Umspannwerk des Betreibers. Mit Schreiben vom 24.09.2018 hat die Westnetz GmbH die Bedingun- gen für die Baumaßnahmen im Bereich der Hochspannungsleitungen definiert. Die Bereiche der Leitungen werden über jeweils 5 m breiten Schutzstreifen gesichert, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan je- weils als Flächen, die mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten sind, festge- setzt sind. Sofern im Unter- und Erdgeschossbereich keine Bebauung realisiert wird, können die Leitungen grundsätz- lich auch überbaut werden. Daher setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Bereich der Schutzstrei- fen der verschiedenen Leitungen eine Überbauungsmöglichkeit ab dem 1. Obergeschoss mit einer lichten Höhe von mindestens 4 m fest. Weiter sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie sonstige bauliche Anla- gen unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der mit Leitungsrechten festgesetzten Flächen nicht zu- lässig. Die Detailabstimmung mit dem Betreiber soll im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgen. 2.2.5 HinweiseSeite 34 von 52 Kampfmittel Die Auswertung von Unterlagen liefert Hinweise auf Kampfhandlungen innerhalb des Plangebietes. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) empfiehlt daher eine Überprüfung auf Kampfmittel. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird zusätzlich eine Sicher- heitsdetektion empfohlen. Der Bebauungsplan weist hierauf hin. Artenschutz Bei größeren Bürobauten ist davon auszugehen, dass die Gestaltung der Fassaden in größerem Umfang verglaste Flächen aufweisen wird. Zur Minimierung der Gefährdungsquellen für Vögel sollen für Glasflä- chen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: - Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hochwirksamer Markierungen (horizontale/vertikale Strei- fen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen) - Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialien (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen) - Vermeidung von großflächigen Glasfronten sowie von Durchsichten und Korridoren. Entsprechend weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden hin. So sind verglaste bauliche Anlagen mit Maßnahmen zum Vogelschutz auf Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff. auszuführen. Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass mit anderen Maßnahmen ein gleichwertiger Vogelschutz erzielt wird, so kann vom Leitfaden abgewichen werden. Ent- sprechende Regelungen hierzu beinhaltet der Durchführungsvertrag. Baumallee Entlang der Joseph- Beuys- Allee erstreckt sich eine nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) ge- setzlich geschützte Baumallee bestehend aus ca. 40 jährigen Stiel-Eichen. Die Beseitigung von Alleen so- wie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen kön- nen, sind nach den Vorgaben des § 41 LNatSchG NRW / § 29 BNatSchG verboten. Darüber hinaus fallen einzelne Alleebäume unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn. Insofern ist die Allee zwingend zu erhalten. Dem besonderen Schutzstatus trägt der vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mit einem Mindestabstand von 3 m zwischen dem Kronenbereich der Bäume und einem möglichen aufgehenden Mauerwerk Rechnung, so dass der Er- halt und die weitere Entwicklung der Bäume gewährleistet bleibt. Darüber hinaus setzt der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan den betroffenen Bereich als Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Ver- bindung mit einer textlichen Festsetzung, dass innerhalb dieser Fläche keine Tiefgaragen sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind, fest. Bei Durchführung von Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen sind die Alleebäume fachgerecht zu sichern. Hierzu enthält das vorliegende Baum- gutachten (Beurteilung des Baumbestandes im erweiterten Planbereich, Banks Baumpflege GmbH, April 2020) konkrete Schutzmaßnahmen. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Be- rücksichtigung dieser Empfehlungen. Altstandort / Altablagerung Das Plangebiet ist nach dem Altlastenkataster der Stadt Bonn teilweise von einer Altablagerung (Nr. 7820- 025, verfüllte Gleistrasse der ehemaligen Trajektbahn) sowie zwei Altstandorten (Nr. 7820-080, diverse industrielle Nutzungen; Nr. 7820-083, ehemalige Trajektbahn) tangiert. Der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan weist auf die o.g. Standorte hin. Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass im Rahmen des Bauan- tragsverfahrens in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde eine fachgutachterliche Aushub- überwachung der altlasten- und abfallrelevanten Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen ist. ErschütterungenSeite 35 von 52 Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich der Bahntrasse der Deutschen Bahn AG kann es zu Erschütterungen und damit zu Auswirkungen auf den Menschen in den geplanten Gebäuden kommen. Maßgeblich für die Höhe der Erschütterungsimmissionen sind die Höhe der Emission (abhängig von Zug- material, Mengen und Geschwindigkeit etc.) und der Abstand der zu betrachtenden Gebäude zu den Bahn- gleisen. Auch von der Überlagerung im Erdbereich, aber insbesondere von der Baukonstruktion der Ge- bäude, sind die zu erwartenden Emissionen abhängig, so dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens keine konkreten Aussagen über die Erschütterungsimmissionen getroffen werden können. Mögliche Erschütterungsimmissionen sind daher im Rahmen der konkreten Hochbauplanungen zu berück- sichtigen. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist ein entsprechendes Gutachten nach DIN 4150 (Erschüt- terungen im Bauweisen) vorzulegen. Der Bebauungsplan weist auf mögliche Erschütterungsemissionen durch den Bahnbetrieb hin. 2.3 Erschließung 2.3.1 Äußere Erschließung Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Emil- Nolde- Straße und die Joseph- Beuys- Allee. Diese sind über die Genscherallee sowie die Marie- Kahle- Allee an die Helmut- Kohl- Allee bzw. Friedrich- Ebert- Allee (B9) als übergeordnete Verbindung nach Norden und Süden auch regional bzw. überregional an die Autobahnen BAB 562 und 565 angebunden. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Der nächstgelegene DB-Haltepunkt „Bonn UN Campus“ des schienengebundenen ÖPNV liegt unmittelbar westlich gegenüber dem Plangebiet. Dort verkehren die Regionalverkehrslinien RB26, RB30, RB48 und RE5. Außerdem halten dort die Buslinien 610, 611 und 630. Damit ist das Plangebiet sehr gut an den ÖPNV angebunden. Radverkehr Über das im Umfeld vorhandene Radwegenetz kann die Bonner Innenstadt, das gesamte Bundesviertel und die umgebenden Ortsteile Kessenich und Gronau über separate Radwege nutzerfreundlich erreicht werden. 2.3.2 Innere Erschließung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt an der Emil- Nolde- Straße für den Bereich des Vorhaben-. und Erschließungsplanes sowie für den Bereich der heutigen Zufahrt auf die Fläche des Angebotsteils SO2 jeweils eine Tiefgaragenein-/-ausfahrt fest. Damit wird das vorgesehene Erschließungsprinzip verbindlich fixiert. 2.3.3 Ruhender Verkehr Die Unterbringung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze erfolgt ausschließlich in Tiefgaragen. Entsprechend setzt der Bebauungsplan fest, dass Kfz-Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sind. Die geringen Grundstücksgrößen lassen oberirdische Stellplatzanlagen nicht zu bzw. durch die Anordnung der Stellplätze in Tiefgaragen wird der ruhende Verkehr dem Blick sowohl der Öffentlichkeit als auch den in den Neubauten Beschäftigten entzogen. Im Hinblick auf ein gesundes, städtebaulich an- sprechendes Arbeitsumfeld sollen die Freiflächen des Geländes vielmehr auch oberhalb der unterirdischen Bauteile begrünt und gestaltet werden. Entsprechend sind die Bereiche der Tiefgaragendecken, die nicht überbaut bzw. zu Erschließungs- und Nutzungszwecken versiegelt werden, mit Substrat abzudecken und zu bepflanzen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft hierzu eine entsprechende Festsetzung.Seite 36 von 52 Für den Neubau der Vorhabenträgerin wird die Tiefgarage von der Emil- Nolde- Straße aus erschlossen. Im Rahmen der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes (AB Stadtverkehr, Mobilitätskonzept und verkehrli- che Stellungnahme, Oktober 2020) wurde bereits der Stellplatzbedarf für das Projekt auf der Grundlage der Landesbauordnung (LBauO NRW) bezogen auf eine übliche, durchschnittlich intensive Nutzung der Bü- rogebäude sowie unter Berücksichtigung eines Mobilitätskonzeptes ermittelt. Die für die Tiefgarage fest- gesetzte Fläche ist ausreichend dimensioniert, den unter Berücksichtigung von durchzuführenden Mobili- tät
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de