210222 · Beschlussvorlage
Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Kerndaten
- Nummer
- 210222
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sondersitzung des Beirates Bürgerbeteiligung Anhörung
- Sondersitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Anhörung
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- Änderungsantrag CDU-Fraktion: Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee Antrag zur Vorlage 210222
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- CDU-Große Anfrage: Baumfällungen ehemals Postbankgelände, Kennedyallee 62-72
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Beschlussvorlage öffentlich 210222 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62- 72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 21.04.2021 Anregung Bezirksvertretung Bad Godesberg 28.04.2021 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Empfehlung Beirat Bürgerbeteiligung 21.05.2021 Anhörung Rat 06.05.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Dem Antrag der Gerch Group AG (bei Antragstellung Marathon 1. bis 4. Vorrats GmbH) vom 15.08.2018 auf Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 6918-4) für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, zwischen den Straßen Kennedyallee, Ahrstraße und Moselstraße, als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8118-64, wird gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen. Das Planverfahren wird auf der Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, zwischen den Straßen Kennedyallee, Ahrstraße und Moselstraße ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6918-4 mit einer Gesamtgröße von ca. 3,2 ha liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, am westlichen Rand des Ortsteils Plittersdorf. Das rechteckig geformte Plangebiet wird im Nordwesten durch die Kennedyallee, im Südosten durch die Ahrstraße sowie im Südwesten und im Nordosten durch die rückwärtigen Grundstücksfreiflächen derSeite 1 von 114 Seite 2 Nachbarbebauung an der Ahrstraße, bzw. an der Moselstraße begrenzt. Das Gelände ist topographisch kaum bewegt und liegt in Höhen von rund 62.30 m ü.NHN. Innerhalb des Plangebietes befindet sich derzeit ein im Jahr 1971 fertiggestellter Bürokomplex mit II bis XII Geschossen, der aktuell noch von der Postbank AG genutzt wird. Es handelt sich um ein rechteckförmiges Verwaltungsgebäude in einer Größenordnung von ca. 207 m x 65 m. Das Gebäude wurde viergeschossig an der Kennedyallee, dreigeschossig an der Ahrstraße und im Übrigen zweigeschossig, mit einem mittig gelegenen, pyramidenförmig angelegten, zwölfgeschossigen Baukörper errichtet. Drei Atriumhöfe sind bis auf ein Niveau von ca. 59,00 m ü.NHN abgesenkt. Das Gebäude ist derzeit durch eine eingeschossige, teiloffene Tiefgarage unterbaut, die sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße erschlossen wird. Daneben existieren zwei private, beschrankte Durchfahrten mit oberirdischen Stellplätzen entlang der Gebäudelängsseiten für die Beschäftigten. Das Verwaltungsgebäude ist - mit Ausnahme des Eingangsbereichs im Südosten – westlich und östlich auf ca. 25 m breiten Grünstreifen mit Laubbäumen bestanden, welche einen Übergang zu der angrenzenden kleinteiligen Wohnbebauung bilden. Das Gebäude ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zeitgemäßen Ansprüchen an Funktionalität und Energieeffizienz. Die Postbank beabsichtigt den Standort aufzugeben, so dass das Areal städtebaulich neu geordnet werden kann. Die nähere Umgebung des Plangebietes ist charakterisiert durch gemischte Bau- und Nutzungsstrukturen. Die ursprüngliche kleinteilige Wohnbebauung des Flussviertels aus den 60er Jahren mit Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern ist östlich und südöstlich noch erhalten, westlich des Plangebiets an der Ahrstraße sind auch kleinere Mehrfamilienhäuser vorzufinden. Seit den 70er Jahren wurde das Flussviertel neben dem Gebäude der Postbank in westlicher Angrenzung mit den Büro- und Kongressbauten der DAAD-Stiftung, dem Wissenschaftszentrum, der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Studienstiftung des deutschen Volkes und dem Deutschen Museum Bonn ergänzt. Rückwärtig dieser Bürobauten schließt sich der rund 11,5 ha große Zentralfriedhof von Bad Godesberg an. Nördlich der Kennedyallee sowie direkt nordöstlich an das Plangebiet angrenzend sind weitere fünf- bis achtgeschossige Büro- und Wohngebäudekomplexe vorzufinden. Zudem wurde in unmittelbarer Nähe an der Kennedyallee im Februar 2020 das Baurecht für ein repräsentatives Gebäude des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geschaffen. Insgesamt stellt sich die nähere Umgebung neben den verschiedenen Baustrukturen mit I-VIII geschossigen Gebäuden auch von der Bauhöhe sehr heterogen dar. Geltendes Planungsrecht Im Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, hier ein gemischtes Quartier mit Büronutzungen, Wohnnutzungen und einer Kindertagesstätte (Kita) zu entwickeln, kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt angesehen werden. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 8118-64 aus dem Jahr 1966, der den gesamten Bereich zwischen Kennedyallee, Ahrstraße und Moselstraße umfasst. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet selbst ein allgemeines Wohngebiet (WA) in geschlossener Bauweise fest, die umgebende Bebauung an Ahr- und Moselstraße wird als reines Wohngebiet (WR) in offener Bauweise festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird über dieSeite 2 von 114 Seite 3 Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. Die GRZ ist nordöstlich und südwestlich des Plangebiets an Ahr- und Moselstraße jeweils mit 0,25 festgesetzt. Die GFZ ist mit 0,5 an der Ahrstraße (max. II- Vollgeschosse; Walmdach) und 0,4 an der Moselstraße (max. I-Vollgeschoss; Satteldach) festgesetzt. Abweichend hiervon sind für die heutigen Grundstücke Kennedyallee 74 und Ahrstraße 18 eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7 (max. II- Vollgeschosse; Flachdach) festgesetzt. Für das Vorhabengebiet ist eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,9 bis 1,0 bei einer zwei- bis zwölfgeschossigen Bebauung festgesetzt. Zwischen der südwestlichen und der nordöstlichen Bebauung des WR an der Mosel- und Ahrstraße ist eine rund 21 m breite Grünfläche zur Bepflanzung festgesetzt. Baumschutz / Prüfung Fassadenbegrünung Im Plangebiet wurden 171 Bäume erfasst, davon 146 Laubbäume und 25 Nadelbäume. 37 Bäume weisen einen Stammumfang von mehr als 2 m auf. 141 Bestandsbäume fallen aufgrund ihres Stammumfangs unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn. Voraussichtlich müssen ca. 80 Bestandsbäume (davon 65 satzungsgeschützt) gefällt werden. Bei weiteren 33 Bäumen sind zum Erhalt z.T. aufwendige baumpflegerische Maßnahmen erforderlich. Durch textliche Festsetzungen werden Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebiets vorgeschrieben. Das Begrünungskonzept sieht Neupflanzungen von 59 Bäumen innerhalb des Plangebietes (davon 42 Bäume auf Tiefgaragenflächen) sowievon 67 Großsträuchern vor. Im Bebauungsplan wird eine intensive intensive Begrünung der TG-Decke und eine extensive Begrünung der Dachflächen, sowie die Beibehaltung – wenn auch Reduzierung - der nicht-unterbauten seitlichen Grünbereiche. Eine Fassadenbegrünung wurde hier als Teilaspekt dieses Begrünungskonzeptes nicht gewählt. Dies ist mit nachfolgendem Aspekt begründet: Aufgrund der im Wettbewerb von Seiten der Stadt gewünschten hohen Zahl an kleinen Wohnungen und der Detaillierung der Planung in Form von Grundrissen mit einer hohen Zahl an Fenstern für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie der Ergänzung von Loggien und Balkonen für die Steigerung der Wohnqualität der Wohnungen (sowohl im freifinanzierten, als auch im geförderten Wohnungsbau) lassen sich auch keine größeren, zusammenhängen Flächen identifizieren, an denen eine Fassadenbegrünung ökologisch und wirtschaftlich vorstellbar wäre. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wird die Gerchgroup Photovoltaikanlagen auf den jeweiligen Hochpunkten der Gebäudeensembles installieren. Städtebauliche Ziele Im Mai 2018 hat die GERCHGROUP AG aus Düsseldorf über die Projektgesellschaften „Marathon Bonn Jackie K. 1-4 GmbH“ die Liegenschaft Kennedyallee 62-72 im Ortsteil Plittersdorf erworben. Der im Plangebiet bestehende Bürokomplex wird aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit aufgegeben, wodurch angesichts der Defizite der Bestandsimmobilie eine städtebauliche Neuordnung des Areals notwendig wird. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Wohnraumbedarfs in Bonn und der hohen Nachfrage nach attraktiven Büroflächen - bei geringen Leerstandsquoten - und des Investitionsstaus im Gebäudebestand plant die Eigentümerin die Entwicklung eines durchmischten Areals mit ca. 380 Wohneinheiten für verschiedene Wohnungsgrößen, rund 13.500 m² Bruttogrundfläche (BGF-R) Büroflächen an der Kennedyallee und einer 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita). Das Vorhaben leistet somit einen Beitrag zur Deckung des hohen Bonner Wohnraum-Seite 3 von 114 Seite 4 und Büroflächenbedarfs. Durch die Aktivierung einer bereits bebauten und versiegelten Fläche in einer integrierten Lage wird dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung getragen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8118-64 festgesetzten Baugrenzen orientieren sich unmittelbar an den Bestandsbauten und lassen eine Neuordnung der Liegenschaft auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht zu. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist insofern im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie Art- und Maß der baulichen Nutzung eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6918-4 wird der Bebauungsplan Nr. 8118-64 im Geltungsbereich des neu aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt. Vorhabenbeschreibung Die Neubebauung orientiert sich mit L-förmigen Baukörpern zu einer zentralen urbanen Achse – einem „Boulevard“ - hin. Dieser wird an den Quartiersplätzen versetzt, sodass sich unterschiedliche Baukörper ausbilden. Im rückwärtigen Bereich in Richtung der angrenzenden Bestandsbebauung entstehen ergänzende Punkthäuser und ruhige, private Innenhöfe sowie gemeinschaftlich nutzbare Freiräume zur Förderung von Wohnnachbarschaften. Die barrierefreie Außenanlagengestaltung und die nahezu autofreie Gestaltung des Quartiers schaffen Treffpunkte für Jung und Alt. Insgesamt entstehen in dem Quartier rund 380 Wohneinheiten, davon ca. 225 im frei finanzierten Wohnungsbau und die restlichen im geförderten Wohnungsbau. Zur Kennedyallee hin wird das kompakte Bürogebäude A (siehe VEP) als geschlossener Hof vorgesehen, im Wohngebäude B1 (siehe VEP) an der Kennedyallee ist im Erdgeschoss eine viergruppige Kita mit eigener Außenbereichsfläche geplant. Das höchste Gebäude im Quartier ist das Bürogebäude an der Kennedyallee, mit max. VII Geschossen am Quartierseingang. Die Wohngebäude werden III-IV-geschossig ausgebildet, zur Mitte des Areals am Boulevard wird eine Höhendifferenzierung auf fünf Geschosse geplant. Zur angrenzenden Wohnbebauung ist jeweils eine Reduktion der Gebäudehöhen auf III-Geschosse vorgesehen, um in der Höhenentwicklung zur Nachbarschaft städtebaulich zu vermitteln. Zudem öffnen sich die Baukörper zu den Grünstreifen hin, sodass mit dieser Verzahnung keine langen Gebäudekanten entstehen. Die Stellplätze für die Wohn- und Büronutzungen sowie für die Mitarbeiter der Kita werden in zwei zusammengelegten Tiefgaragen untergebracht, mit Zu- und Ausfahrt sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße. Fahrradstellplätze für die Bewohner des zukünftigen Quartiers werden ebenfalls in der Tiefgarage geplant, oberirdisch entstehen weitere Fahrradstellplätze – auch für Besucher. Somit kann eine nahezu autofreie Gestaltung des Quartiers erzielt werden. Die geplanten Gebäudetypologien ermöglichen vielfältige, flexible Möglichkeiten für ein differenziertes Wohnungsangebot und Büronutzungen. Durch die nutzungsneutrale Grundrissgestaltung der Wohnungen entstehen Wohnangebote, die unterschiedliche Generationen und Lebensformen ansprechen. Das Bürogebäude ist sowohl für einen Hauptmieter als auch für mehrere Mieter nutzbar. Planverfahren Da das angestrebte Vorhaben der Innenentwicklung innerhalb des bestehendenSeite 4 von 114 Seite 5 Siedlungsgefüges dient, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 gemäß § 12 Baugesetzbuch und in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück ist eine Aufstellung gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezogener Bebauungsplan möglich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Lageplan Teil 2a, Ansichten und Schnitte Teil 2b) wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Teil 1). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind gegeben. Die im BauGB festgelegte Höchstgrenze von 20.000 m² Grundfläche nach § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird – auch unter einer Berücksichtigung des Bebauungsplanes Nr. 6918-2 Kennedyallee 41 - deutlich unterschritten. Bei einer Addition der zulässigen Grundflächen des Bebauungsplan Nr. 6918-2 mit ca. 1.970 m² und des vorliegenden Bebauungsplans mit ca. 11.450 m² Grundfläche errechnet sich ein Gesamtwert von ca. 13.420 m². Da der ebenfalls in der näheren Umgebung liegende Bebauungsplan Nr. 6918-1 Ludwig- Erhard- Allee/Johanna-Kinkel-Straße (BSI) als sog. „Vollverfahren“, also mit Umweltprüfung/Umweltbericht und entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurde, sind dessen relevante Grundflächen nicht miteinzubeziehen. Eine genauere Prüfung auf sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhänge gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt daher nicht. Auch werden keine Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Ebenso sind die in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter nicht betroffen. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann abgesehen werden. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im Verfahren berücksichtigt. Planungsablauf Zielbeschluss Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz stimmte in seiner Sitzung am 12.12.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05.12.2018 dem Ziel der Entwicklung einer Wohn- und Bürobebauung für das Plangebiet – unter der Prämisse der Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens mit 8 Teilnehmern – zu (DS-Nr.: 1813205). Auf Initiative des Grundstückseigentümers wurde am 14.12.18 bereits eine informelle Informationsveranstaltung im Plangebiet durchgeführt. Wettbewerb Im Dezember 2018 wurde in Kooperation mit der Stadt Bonn ein städtebaulicher und hochbaulicher Realisierungswettbewerb ausgelobt, der im März 2019 mit der Jurysitzung seinen Abschluss fand. Der prämierte Siegerentwurf des Architekturbüros caspar.schmitzmorkramer, Köln mit KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur, Krefeld stellt in Form des Vorhaben- und Erschließungsplans die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan dar. Frühzeitige BeteiligungSeite 5 von 114 Seite 6 Auf Wunsch der Bürgerinitiative „Flussviertel“ wurde am 31.07.2019 eine erneute informelle Informations- und Diskussionsveranstaltung mit Plangebietsbegehung durchgeführt. Die Anregungen der Öffentlichkeit bzw. der Initiative wurden dabei aufgenommen und sind ebenfalls in die weitere Planung und Bearbeitung der Gutachten eingeflossen. Die Veranstaltung ist kein formeller Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens, sondern wurde auf Initiative des Grundstückseigentümers organisiert und durchgeführt, um insbesondere die interessierte Nachbarschaft frühzeitig über das Vorhaben zu informieren und mit einzubeziehen. Am 05.02.2020 wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg - nach vorherigen Beratungen im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 22.01.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 09.01.2020 - die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB (Baugesetzbuch) (DS-Nr.: 190635-1) beschlossen. Die für den März 2020 geplante Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit der Durchführung einer Bürgerbeteiligungsveranstaltung musste kurzfristig aufgrund der aufkommenden COVID-19 Pandemie abgesagt werden. Da durch die Pandemie die Möglichkeit der Durchführung einer solchen Veranstaltung nicht absehbar war, wurde der Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 05.02.2020 per Dringlichkeitsentscheidung des Bezirksbürgermeisters und Genehmigung in der Sitzung am 06.05.2020 durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg (DS-Nr.: 200665) geändert. Alternativ zur Bürgerbeteiligungsveranstaltung wurde die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie im Rathaus Bad Godesberg durchgeführt. Zusätzlich wurde als Kompensation für den Entfall der Bürgerbeteiligungsveranstaltung die Erarbeitung zusätzlicher Telefon- und Onlineangebote beschlossen. Dies erfolgte in Form von telefonischen Informations- und Diskussionsmöglichkeiten mit den zuständigen Mitarbeitenden des Stadtplanungsamtes sowie durch die Ausstellung zusätzlicher Themenplakate im Stadthaus, im Rathaus Bad Godesberg und Online, sowie ergänzend Audio- Erläuterungen der Fachgutachter/Fachplaner (Online) und einer FAQ1-Präsentation (Online) zu den bereits bekannten häufigsten Fragestellungen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.02.2020 beteiligt und um Stellungnahme bis zum 03.04.2020 gebeten. Einige Stellungnahmen, die Inhalt und Gegenstand des Bebauungsplanes betreffen, wurden in den entsprechenden Gutachten untersucht. Insofern flossen die geäußerten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in die weitere Planbearbeitung sowie die Fortschreibung der Fachgutachten ein. Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen lassen sich im Wesentlichen folgenden Themenbereichen zuordnen: Planverfahren Städtebau / Innenentwicklung / Architektur Mobilität / Parken Klima / Emissionen Freiraumfläche / Bäume / Tiere Dabei lag der Fokus insbesondere auf der Einfügung des Vorhabens in die Umgebung in Verbindung mit der baulichen Dichte, erhöhtem Verkehrsaufkommen, zu geringem 1 FAQ – Frequently Asked QuestionsSeite 6 von 114 Seite 7 Stellplatzangebot, einer Verschlechterung des Mikroklimas und dem Eingriff in die Bestandsgrünstreifen mit dem damit verbundenen Entfall von Bestandsbäumen. Diesen Gesichtspunkten wurde in der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens unter Abwägung der einzelnen Belange durch folgendes Rechnung getragen. Die Baukörper wurden so justiert, dass ausreichend Abstandsflächen eingehalten werden können, die Gebäudehöhen wurden reduziert und die Lage der Tiefgaragenzufahrten optimiert. Zudem wurden die Bäume im Grenzbereich der Tiefgarage hinsichtlich der Möglichkeit zum Erhalt neu untersucht. Darüber hinaus konnten die Ergebnisse aus diversen Gutachten mit in die Planung aufgenommen werden. Öffentlich geförderter Wohnungsraum / Schaffung von Kita-Plätzen Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung eines Wohnquartieres mit rund 380 Wohneinheiten. Daher wurde die verbindliche Angemessenheitsprüfung (Festsetzung der Grenze der Belastungen durch das Bonner Baulandmodell zum Stichtag des Offenlagebeschlusses - mit Öffnungsklausel für den Fall, dass der B- Planentwurf nach der Offenlage noch Änderungen erfährt) durchgeführt und eine entsprechende textliche Festsetzung zur Errichtung förderfähigem Wohnraum aufgenommen. Demnach hat der Vorhabenträger ca. 12.660 m² Bruttogrundfläche nach den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) als geförderten Wohnraum zu errichten. Hiervon entfallen ca. 6.380 m² Bruttogrundfläche jeweils auf den Förderweg A und B. Die übrige geplante Bruttogrundfläche von ca. 19.140 m² soll dem freifinanzierten Wohnungsbau zu Gute kommen. Im Rahmen der in der verbindlichen Angemessenheitsprüfung festzusetzenden Grenze der Belastungen durch das Bonner Baulandmodell sind zudem durch den Investor 32 Kita-Plätze zu finanzieren. Der Investor möchte – unter Berücksichtigung von einem insgesamt im Planungsraum vorhandenen hohen Bedarf an Kita-Plätzen – eine vierzügige Kita bauen und an die Stadt Bonn oder einen Träger vermieten (Mietmodell) und sich zusätzlich an den Kosten für die Finanzierung von Kindertagesbetreuungsplätzen beteiligen. Diese Variante der Folgekostentragung sozialer Infrastruktur ist nach dem Bonner Baulandmodell jedoch nicht vorgesehen. Folglich ist der Ausschluss des Mietmodells für die Verwaltung der Stadt Bonn grundsätzlich verbindlich; Voraussetzung ist, dass sie rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Mietmodells zur Bereitstellung von durch das jeweilige Vorhaben ausgelöster sozialer Infrastruktur – hier KiTas – wurde unabhängig von dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren jedoch bereits nach Beschluss des Bonner Baulandmodells in einem Fachartikel substanziell angezweifelt. Nach einer von der Bundesstadt Bonn beauftragten juristischen Prüfung durch die Kanzlei Busse & Miessen kann im Ergebnis das Mietmodell, mittels dem Bonner Baulandmodell, nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. Zudem würden beim Mietmodell der Stadt Bonn auch keine Folgekosten entstehen, zu deren Übernahme sich der Planungsbegünstigte folglich auch nicht wirksam in einem städtebaulichen Vertrag verpflichten kann (vgl. hierzu auch DS-Nr. 201298, Evaluierungsbericht zum Bonner Baulandmodell, S. 15ff.) Im Laufe des weiteren Verfahrens bedarf die Finanzierung der Kita und der Folgekosten daher noch einer weiteren und abschließenden rechtlichen Prüfung. Das Ergebnis wird den Mitgliedern der Ausschüsse und des Rates alsbald möglich mitgeteilt. Die Offenlage des Bebauungsplans Nr. 6819-1 kann jedoch unabhängig von dieser abschließenden Prüfung erfolgen. Bis zum Satzungsbeschluss werden die Regelungsinhalte desSeite 7 von 114 Seite 8 Durchführungsvertrags verbindlich festgelegt. Durchführungsvertrag Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen der Gerchgroup AG und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. In diesem sollen die zentralen Elemente des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzepts vertraglich vereinbart werden. Ein wesentlicher Regelungsinhalt ist die Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens mit der Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum auf der Grundlage des Bonner Baulandmodells sowie die Verpflichtung, die durch das Vorhaben ausgelösten Aufwendungen für den Ausbau der sozialen Infrastruktur (Kita) zu tragen (s.o.). Weitere Regelungsinhalte sind Qualitätssicherung (Hochbau und Freianlagen), Maßnahmen zur Energieeffizienz gemäß dem Ratsbeschluss vom 22.10.2015 und die Erstellung einer Konzeption zur Energieversorgung (Hauptausschuss vom 14.11.1995), die Verpflichtung zur Errichtung von PV-Anlagen sowie die Durchführung der vorgesehenen Mobilitätsmaßnahmen (Fahrradabstellplätze, Carsharing-Plätze, Ladesäulen für E-Bikes und E-Pkw). Diese Vertragsbestandteile werden zum Satzungsbeschluss konkretisiert. Planentwurf Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf Nr. 6918-4 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf sowie die Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sind als Anlage beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 6918-4 einschließlich der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 8118-64 haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 Übersichtsplan 6918-4 (öffentlich) 2 VBP 6918-4 Offenlage_Vorabzug (öffentlich) 3 VEP 6918-4 Lageplan Off_Vorabzug (öffentlich) 4 VEP 6918-4 Ansichten Off_Vorabzug (öffentlich) 5 Begründung 6918-4 Offenlage (öffentlich) 6 6918-4 Auswertung frühz. Öffentlichkeit (öffentlich) 7 Auswertung 6918-4 Frühz. Behörden (öffentlich)Seite 8 von 114 Bebauungsplan Nr. 6918-4 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil PlittersdorfSeite 9 von 114 Seite 10 von 114 Seite 11 von 114 Seite 12 von 114 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6918-4 Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf BegründungSeite 13 von 114 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 2 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 2 1.2.4.1 Rahmenplanung Bundesviertel ................................................................. 2 1.2.4.2 Vergnügungsstättenkonzept ...................................................................... 3 1.2.4.3 Denkmalschutz.......................................................................................... 3 1.2.4.4 Naturschutzrechtliche Belange / Baumschutz ........................................... 3 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4 1.5 Nutzungseignung .................................................................................................... 6 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 7 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 7 2.2 Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 7 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 9 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 9 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................12 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ..................................................12 2.3.2.2 Vollgeschosse / maximale Gebäudehöhen...............................................14 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................15 2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) .................................................16 2.3.5 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder .................17 2.3.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote ..............................................................17 2.3.6.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksfläche ................................17 2.3.6.2 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ...........................................................................................................18 2.3.6.3 Pflanzung von Einzelbäumen ...................................................................18 2.3.6.4 Erhaltung von Einzelbäumen....................................................................19 2.3.6.5 Begrünung von Flachdächern ..................................................................19 2.3.6.6 Ergänzende Pflanzliste.............................................................................19 2.3.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................20 2.3.8 Technische Maßnahmen an Dachflächen .......................................................22Seite 14 von 114 2.3.9 Verkehrsflächen ..............................................................................................23 2.3.10 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................23 2.4 Erschließung ..........................................................................................................23 2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................23 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................23 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................23 2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................24 2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................24 2.4.3 Geh- und Fahrrechte .......................................................................................24 2.4.4 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept .............................................................25 2.4.5 Technische Infrastruktur ..................................................................................26 2.4.5.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................26 2.4.5.2 Energiekonzept ........................................................................................26 2.4.5.3 Entwässerung / Kanal ..............................................................................27 2.4.5.4 Abfallentsorgung ......................................................................................28 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 29 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................29 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................29 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................31 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................31 3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................31 3.3.1.2 Gewerbelärm / Schutzbedürftigkeit...........................................................32 3.3.1.3 Kampfmittel ..............................................................................................33 3.3.1.4 Verschattung ............................................................................................33 3.3.1.5 Sonstige Auswirkungen ............................................................................34 3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................34 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................35 3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................38 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................39 3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................39 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................40 3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................40 Anhang ..................................................................................................................... 41 3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................41Seite 15 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6918-4 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, am westlichen Rand des Ortsteils Plittersdorf in der Gemarkung Plittersdorf, Flur 13 und umfasst die Flurstücke 1/70, 648, 649, 655, 656 und 657 mit einer Gesamtgröße von 32.085 m². Das rechteckig geformte Plangebiet wird im Nordwesten durch die Kennedyallee, im Südosten durch die Ahrstraße sowie im Südwesten und im Nordosten durch die rückwärtigen Grundstücksfreiflächen der Nachbarbebauung an der Ahrstraße, bzw. an der Moselstraße begrenzt. Das Gelände ist topographisch kaum bewegt und liegt in Höhen von rund 62.30 m ü. NHN. Innerhalb des Plangebietes befindet sich derzeit ein im Jahr 1971 fertiggestellter Bürokomplex mit II bis XII Geschossen, der aktuell noch von der Postbank AG genutzt wird. Es handelt sich um ein rechteckförmiges Verwaltungsgebäude in einer Größenordnung von ca. 210 m x 65 m. Das Gebäude wurde viergeschossig an der Kennedyallee, dreigeschossig an der Ahrstraße, mit einem mittig gelegenen, pyramidenförmig angelegten, zwölfgeschossigen Baukörper errichtet. Die dazwischenliegenden Verbindungsbauten sind zweigeschossig. Drei Atriumhöfe sind bis auf ein Niveau von ca. 59,00 m ü. NHN abgesenkt. Das Gebäude ist derzeit durch eine eingeschossige, teiloffene Tiefgarage unterbaut, die sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße erschlossen wird. Daneben existieren zwei private, beschrankte Durchfahrten mit oberirdischen Stellplätzen entlang der Gebäudelängsseiten für die Beschäftigten. Das Verwaltungsgebäude ist - mit Ausnahme des Eingangsbereichs im Südosten – auf Flächen in einer Tiefe von ca. 25 m mit Bäumen umpflanzt, welche einen Übergang zu der angrenzenden kleinteiligen Wohnbebauung bilden. Das Gebäude ist sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zeitgemäßen Ansprüchen an Funktionalität und Energieeffizienz. Die Postbank beabsichtigt den Standort aufzugeben, so dass das Areal städtebaulich neu geordnet werden kann. Die nähere Umgebung des Plangebietes ist charakterisiert durch gemischte Bau- und Nutzungsstrukturen. Die ursprüngliche kleinteilige Wohnbebauung des Flussviertels aus den 60er Jahren mit Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern ist östlich und südöstlich noch erhalten, westlich des Plangebiets an der Ahrstraße sind auch kleinere Mehrfamilienhäuser vorzufinden. Seit den 70er Jahren wurde das Flussviertel neben dem Gebäude der Postbank in westlicher Angrenzung mit den Büro- und Kongressbauten der DAAD-Stiftung, dem Wissenschaftszentrum, der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Studienstiftung des deutschen Volkes und dem Deutschen Museum Bonn ergänzt. Rückwärtig dieser Bürobauten schließt sich der rund 11,5 ha große Zentralfriedhof von Bad Godesberg an. Nördlich der Kennedyallee, sowie direkt nordöstlich an das Plangebiet angrenzend, sind weitere fünf- bis achtgeschossige Büro- und Wohngebäudekomplexe vorzufinden. Zudem wurde in unmittelbarer Nähe an der Kennedyallee im Februar 2020 das Baurecht für ein repräsentatives Gebäude des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geschaffen.Seite 16 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 2 Insgesamt stellt sich die nähere Umgebung neben den verschiedenen Baustrukturen mit I-VIII geschossigen Gebäuden auch von der Bauhöhe sehr heterogen dar. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Das Vorhaben von Büro- und Wohnnutzungen entspricht den Zielen der Raumordnung. 1.2.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, hier ein gemischtes Quartier mit Büronutzungen, Wohnnutzungen und einer Kindertagesstätte (Kita) zu entwickeln, kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt angesehen werden. Zudem wäre ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB möglich, da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 8118-64 aus dem Jahr 1966, der den gesamten Bereich zwischen Kennedyallee, Ahrstraße und Moselstraße umfasst. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet selbst ein allgemeines Wohngebiet WA in geschlossener Bauweise fest, die umgebende Bebauung an Ahr- und Moselstraße wird als reines Wohngebiet WR in offener Bauweise festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. Die GRZ ist nordöstlich und südwestlich des Plangebiets an Ahr- und Moselstraße jeweils mit 0,25 festgesetzt. Die GFZ ist mit 0,5 an der Ahrstraße (max. II-Vollgeschosse; Walmdach) und 0,4 an der Moselstraße (max. I-Vollgeschoss; Satteldach) festgesetzt. Abweichend hiervon sind für die heutigen Grundstücke Kennedyallee 74 und Ahrstraße 18 eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7 (max. II-Vollgeschosse; Flachdach) festgesetzt. Für das Vorhabengebiet ist eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,9 bis 1,0 bei einer zwei- bis zwölfgeschossigen Bebauung festgesetzt. Zwischen der südwestlichen und der nordöstlichen Bebauung des WR an der Mosel- und Ahrstraße ist eine rund 25 m breite Grünfläche zur Bepflanzung festgesetzt. 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.4.1 Rahmenplanung Bundesviertel Am 07.05.2020 wurde durch den Hauptausschuss der Stadt Bonn die Rahmenplanung für das Bundesviertel im Grundsatz beschlossen. Prinzipiell verfolgt die Rahmenplanung die Strategie des Durchmischens. Ziel ist es, einen urbanen Nutzungsmix zu fördern, die Branchendiversität zu erhöhen, „mehr, andere, bezahlbare“ Wohnangebote zu schaffen sowie hochwertige Bürostandorte mit Lagequalitäten zu sichern und neu zu erschließen.Seite 17 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 3 Das Plangebiet selbst liegt nicht im Bereich des Rahmenplans Bundesviertel, grenzt jedoch zur Kennedyallee hin direkt an das Gebiet des Rahmenplans an. Die Strategie der Durchmischung zur Realisierung eines urbanen Nutzungsmixes, mit Fokus auf der Schaffung von Wohnraum, soll entsprechend auch im Plangebiet zur Anwendung kommen. 1.2.4.2 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welches in der vorliegenden Planung seine Beachtung findet. 1.2.4.3 Denkmalschutz Weder im Vorhabengebiet noch in der näheren Umgebung sind Baudenkmäler vorhanden. 1.2.4.4 Naturschutzrechtliche Belange / Baumschutz Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder in einem Natura- 2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Es weist in den Randbereichen Gehölz- und Baumbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Die Artenschutzbelange sind grundsätzlich in Bauleitplanverfahren mittels Durchführung einer Artenschutzprüfung zu berücksichtigen. Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Rund 140 der erfassten rund 170 Bäume unterliegen dem Schutz dieser Satzung. Entlang der Kennedyallee befindet sich eine Allee aus Amerikanischen Rot-Eichen. Diese ist als gesetzlich geschützte Allee in das Kataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW aufgenommen (AL-BN-0011). 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Im Mai 2018 hat die GERCHGROUP AG aus Düsseldorf über die Projektgesellschaften „Marathon Bonn Jackie K. 1-4 GmbH“ die Liegenschaft Kennedyallee 62-72 im Ortsteil Plittersdorf erworben. Diese firmiert nunmehr wie folgt: GERCH Bonn Jackie K. 1 GmbH, GERCH Bonn Jackie K. 2 GmbH, GERCH Bonn Jackie K. 3 GmbH und GERCH Bonn Jackie K. 4 GmbH. Der im Plangebiet bestehende Bürokomplex wird aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit aufgegeben, wodurch angesichts der Defizite der Bestandsimmobilie eine städtebauliche Neuordnung des Areals notwendig wird. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Wohnraumbedarfs in Bonn und der hohen Nachfrage nach attraktiven Büroflächen - bei geringen Leerstandsquoten - und des Investitionsstaus im Gebäudebestand plant die Eigentümerin die Entwicklung einesSeite 18 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 4 durchmischten Areals mit ca. 380 Wohneinheiten mit verschiedenen Wohnungsgrößen, rund 13.500 m² Bruttogrundfläche (BGF-R) Büroflächen an der Kennedyallee und einer 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita). Das Vorhaben leistet somit einen Beitrag zur Deckung des hohen Bonner Wohnraum- und Büroflächenbedarfs. Durch die Aktivierung einer bereits bebauten und versiegelten Fläche in einer integrierten Lage wird dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung getragen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8118-4 festgesetzten Baugrenzen orientieren sich unmittelbar an den Bestandsbauten und lassen eine Neuordnung der Liegenschaft auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht zu. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist insofern im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie Art- und Maß der baulichen Nutzung eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6918-4 wird der Bebauungsplan Nr. 8118-64 im Geltungsbereich des neu aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ersetzt. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz stimmte in seiner Sitzung am 12.12.2018, unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 05.12.2018, dem Ziel der Entwicklung einer Wohn- und Bürobebauung für das Plangebiet – unter der Prämisse der Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens mit 8 Teilnehmern – zu. Auf Initiative des Grundstückseigentümers wurde am 14.12.18 bereits eine informelle Informationsveranstaltung im Plangebiet durchgeführt. Im Dezember 2018 wurde daraufhin in Kooperation mit der Stadt Bonn ein städtebaulicher und hochbaulicher Realisierungswettbewerb ausgelobt, der im März 2019 mit der Jurysitzung seinen Abschluss fand. Der prämierte und im Verfahren weiterentwickelte Siegerentwurf des Architekturbüros caspar.schmitzmorkramer, Köln mit KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur, Krefeld stellt in Form des Vorhaben- und Erschließungsplans die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan dar. Auf Wunsch der Bürgerinitiative „Flussviertel“ wurde am 31.07.2019 eine erneute informelle Informations- und Diskussionsveranstaltung mit Plangebietsbegehung durchgeführt. Die Anregungen der Öffentlichkeit bzw. der Initiative wurden dabei aufgenommen und sind ebenfalls in die weitere Planung und Bearbeitung der Gutachten eingeflossen. Die Veranstaltung ist kein formeller Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens, sondern wurde auf Initiative des Grundstückseigentümers organisiert und durchgeführt, um insbesondere die interessierte Nachbarschaft frühzeitig über das Vorhaben zu informieren und mit einzubeziehen. Am 05.02.2020 wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg - nach vorherigen Beratungen im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 22.01.2020 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 09.01.2020 - die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen. Die für den März 2020 geplante Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit der Durchführung einer Bürgerbeteiligungsveranstaltung musste kurzfristig aufgrund der aufkommenden COVID-19 Pandemie abgesagt werden. Da durch die Pandemie die Möglichkeit der Durchführung einer solchen Veranstaltung nicht absehbar war, wurde der Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 05.02.2020 perSeite 19 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 5 Dringlichkeitsentscheidung des Bezirksbürgermeisters und Genehmigung in der Sitzung am 06.05.2020 durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg geändert. Alternativ zur Bürgerbeteiligungsveranstaltung wurde die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie im Rathaus Bad Godesberg durchgeführt. Zusätzlich wurde als Kompensation für den Entfall der Bürgerbeteiligungsveranstaltung die Erarbeitung zusätzlicher Telefon- und Onlineangebote beschlossen. Dies erfolgte in Form von telefonischen Informations- und Diskussionsmöglichkeiten mit den zuständigen Mitarbeitenden des Stadtplanungsamtes sowie durch die Ausstellung zusätzlicher Themenplakate im Stadthaus, im Rathaus Bad Godesberg und Online, sowie ergänzend Audio-Erläuterungen der Fachgutachter/Fachplaner (Online) und einer FAQ1-Präsentation (Online) zu den bereits bekannten häufigsten Fragestellungen. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 13.05.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen in Schriftform, per E-Mail und über das Beteiligungsportal www.bonn-macht-mit.de fand vom 28.05.2020 bis zum 12.06.2020 statt. Darüber hinaus wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 19.02.2020 beteiligt und um Stellungnahme bis zum 03.04.2020 gebeten. Stellungnahmen, die Inhalt und Gegenstand des Bebauungsplanes betreffen, wurden – sofern erforderlich - in den entsprechenden Gutachten untersucht. Insofern flossen die geäußerten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in die weitere Planbearbeitung sowie die Fortschreibung der Fachgutachten ein. Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen lassen sich im Wesentlichen folgenden Themenbereichen zuordnen: Planverfahren Städtebau / Innenentwicklung / Architektur Mobilität / Parken Klima / Emissionen Freiraumfläche / Bäume / Tiere Dabei lag der Fokus insbesondere auf der Einfügung des Vorhabens in die Umgebung in Verbindung mit der baulichen Dichte, erhöhtem Verkehrsaufkommen, zu geringem Stellplatzangebot, einer Verschlechterung des Mikroklimas und dem Eingriff in die Bestandsgrünstreifen mit dem damit verbundenen Entfall von Bestandsbäumen. Diesen Gesichtspunkten wurde in der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens unter Abwägung der einzelnen Belange wie folgt Rechnung getragen. Die Baukörper wurden so justiert, dass ausreichend Abstandsflächen eingehalten werden können, die Gebäudehöhen wurden reduziert und die Lage der Tiefgaragenrampen optimiert. Zudem wurden die Bäume im Grenzbereich der Tiefgarage hinsichtlich der Möglichkeit zum Erhalt neu untersucht. Darüber hinaus konnten die Ergebnisse aus diversen Gutachten mit in die Planung aufgenommen werden. Da das angestrebte Vorhaben der Innenentwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges dient, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6918-4 als Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8118-64 gemäß § 12 Baugesetzbuch und in 1 FAQ – Frequently Asked QuestionsSeite 20 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 6 Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück ist eine Aufstellung gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezogener Bebauungsplan möglich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Lageplan Teil 2a, Ansichten und Schnitte Teil 2b) wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Teil 1). Die Durchführung von Vorhaben und Erschließung werden vor dem Satzungsbeschluss im Durchführungsvertrag vertraglich sichergestellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind gegeben. Die im BauGB festgelegte Höchstgrenze von 20.000 m² Grundfläche nach § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird – auch unter einer Berücksichtigung des Bebauungsplanes Nr. 6918-2 Kennedyallee 41 - deutlich unterschritten. Da der ebenfalls in der näheren Umgebung liegende Bebauungsplan Nr. 6918-1 Ludwig- Erhard-Allee/Johanna-Kinkel-Straße (BSI) als sog. „Vollverfahren“, also mit Umweltprüfung/Umweltbericht und entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurde, sind dessen relevante Grundflächen nicht miteinzubeziehen. Eine genauere Prüfung auf sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhänge gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt daher nicht. Auch werden keine Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Ebenso sind die in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter nicht betroffen. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann abgesehen werden. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im Verfahren berücksichtigt. 1.5 Nutzungseignung Der aufgezeigte Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans greift die im Bestand gegebene heterogene Struktur des umgebenden Quartiers in seiner Maßstäblichkeit auf und fügt sich somit in die Nachbarschaft ein. Die geplante gemischte Nutzung mit Wohnungen, Bürogebäude und einer Kindertagesstätte ist ausgewogen und vermittelt zwischen den angrenzenden Büro- und Verwaltungsbauten bzw. der kleinteiligen Wohnbebauung. Anstatt eines Sonderbaukörpers mit ca. 210 m Kantenlänge und teilweise bis zu 12 Geschossen sind nunmehr 13 Einzelgebäude geplant, die sich zusätzlich im Übergang zur umgebenden Nachbarbebauung höhenmäßig abstaffeln. Auch das Umfeld des Plangebietes hat sich gegenüber der Entstehungszeit in den Nachkriegsjahren stark verändert. Hier ist zwischenzeitlich eine große Zahl an Bürogebäuden und Wohngebäuden entstanden. Bereits in näherem Umriss stellt sich die Nachbarschaft nicht mehr als reine Einfamilienhaussiedlung dar, sondern vielmehr als heterogenes Quartier mit Wohn- und Bürogebäuden in unterschiedlicher Verdichtung (siehe Kap. auch 1.1). Auch das im Norden zum Plangebiet angrenzende Gebäude Kennedyallee 74 wurde 1975 für die brasilianische Botschaft erbaut und wird heute – entgegen der planungsrechtlichen Festsetzung als reines Wohngebiet – als Bürogebäude genutzt.Seite 21 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 7 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Ziel der Planung ist es, aufgrund der nur noch begrenzt zur Verfügung stehenden Angebote auf dem Bonner Büromarkt neue, zeitgemäße Büro- und Dienstleistungsflächen zu realisieren und einen Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs, insbesondere auch dem sehr hohen Bedarf an öffentlich gefördertem Wohnraum, zu leisten. Zusätzlich soll eine Kita dazu beitragen, den hohen Bedarf nach Kinderbetreuungsplätzen in Plittersdorf zu decken. Die Neubebauung soll das Grundstück funktional und gestalterisch aufwerten und damit zur städtebaulichen Weiterentwicklung des Stadtraumes beitragen. Die städtebauliche Struktur, Lage und Höhe der Gebäude wurde über ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren ermittelt. Die geplante Bebauung fügt sich sowohl von der Art der baulichen Nutzung, als auch vom Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich in die heterogene Umgebung ein. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Bedarfs nach neuem Wohnraum in der Stadt Bonn können die teilweise umgebenden Einfamilienhäuser aus heutiger Sicht nicht der prägende Maßstab für die geplante Bebauung sein. Vielmehr erfolgt eine Orientierung an den vorhandenen Mehrfamilienhäusern und Bürogebäudetypologien, um dem hohen Wohnungsmarktdruck und der Büroflächennachfrage gerecht zu werden. Der Abstand zwischen den äußeren geplanten Baukörperfassaden und der umgebenden Wohnbebauung der Nachbarschaft entlang der Längsseiten des Grundstücks beträgt zwischen ca. 14 m und 32 m, so dass dem Nachbarschutz angemessen Rechnung getragen wird und keine wesentlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Belichtung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität zu erwarten sind. Im Bereich der geplanten Wohnhöfe sind die Abstände darüber hinaus noch weitaus größer. Reduziertere Abstände sind lediglich zwischen dem geplanten Bürogebäude und dem Bürogebäude Kennedyallee 74 mit ca. 12 m vorgesehen. Insgesamt werden die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach der BauO NRW (Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen) zur bestehenden Nachbarschaft eingehalten. In weiten Teilen ist die Distanz der aufgehenden Gebäude zur Grundstücksgrenze der Nachbarschaft sogar deutlich größer, als es das Abstandsflächenrecht nach BauO NRW erfordern würde. Eine mit dem Bestandsgebäude vergleichbar dimensionierte ca. 25 m breite Grünabschirmung der geplanten Bebauung wird daher heute nicht mehr als erforderlich angesehen und zugunsten eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in einer urbanen Lage reduziert. Gleichwohl sieht die Planung – auch im Hinblick auf eine „mehrfache Innenentwicklung“ (neben baulicher Verdichtung wird auch die Erhaltung und Qualifizierung urbanen Grüns berücksichtigt, sowie eine Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs befördert) - weiterhin großzügige Grünflächen vor. 2.2 Vorhabenbeschreibung Die Neubebauung orientiert sich mit L-förmigen Baukörpern zu einer zentralen urbanen Achse – einem „Boulevard“ - hin. Dieser wird an den Quartiersplätzen versetzt, sodass sich unterschiedliche Baukörper ausbilden. Im rückwärtigen Bereich in Richtung der angrenzenden Bestandsbebauung entstehen ergänzende Punkthäuser und ruhige, private Innenhöfe sowie gemeinschaftlich nutzbare Freiräume zur Förderung von Wohnnachbarschaften. Die barrierefreie Außenanlagengestaltung und die nahezu autofreie Gestaltung des Quartiers schaffen Treffpunkte für Jung und Alt. Insgesamt entstehen in dem Quartier rund 385Seite 22 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 8 Wohneinheiten, davon ca. 225 im frei finanzierten Wohnungsbau und ca. 160 im geförderten Wohnungsbau. Zur Kennedyallee hin wird das kompakte Bürogebäude A als geschlossener Hof vorgesehen, im Wohngebäude B1 an der Kennedyallee ist im Erdgeschoss eine viergruppige Kita mit eigener Außenbereichsfläche geplant. Das höchste Gebäude im Quartier ist das Bürogebäude an der Kennedyallee, mit max. VII Geschossen am Quartierseingang. Die Wohngebäude werden III-IV-geschossig ausgebildet, zur Mitte des Areals am Boulevard wird eine Höhendifferenzierung auf fünf Geschosse geplant. Zur angrenzenden Wohnbebauung ist jeweils eine Reduktion der Gebäudehöhen auf III-Geschosse vorgesehen, um in der Höhenentwicklung zur Nachbarschaft städtebaulich zu vermitteln. Zudem öffnen sich die Baukörper zu den Grünstreifen hin, sodass mit dieser Verzahnung keine langen Gebäudekanten entstehen. In Abstimmung mit der Stadt Bonn sollen innerhalb der Verkehrsfläche der Kennedyallee vor dem Bürogebäude zusätzlich zu den bestehenden Taxiständen, Stellplätze für Car-Sharing, sowie eine Ladezone realisiert werden. Von der Kennedyallee ist auch die Hol-& Bringzone der Kita anfahrbar. Die Stellplätze für die Wohn- und Büronutzungen, sowie für die Mitarbeiter der Kita werden in zwei zusammengelegten aber durch Schranke getrennten Tiefgaragen untergebracht, mit Zu- und Ausfahrt sowohl von der Kennedyallee, als auch von der Ahrstraße. Die Nutzer des Bürogebäudes, sowie die Mitarbeiter der Kita und der darüber liegenden Wohnungen – also die Nutzer im urbanen Gebiet - können dabei einzig die Tiefgaragenein- und -ausfahrt an der Kennedyallee nutzen. Fahrradstellplätze für die Bewohner des zukünftigen Quartiers werden ebenfalls in der Tiefgarage geplant, oberirdisch entstehen weitere Fahrradstellplätze – auch für Besucher. Somit kann eine nahezu autofreie Gestaltung des Quartiers erzielt werden. Die Müllentsorgung wird größtenteils über Unterflurcontainer in den Funktionsstreifen des Boulevards sichergestellt, in kleineren Teilen erfolgt die Müllentsorgung über Müllräume in der Tiefgarage. Die geplanten Gebäudetypologien ermöglichen vielfältige, flexible Möglichkeiten für ein differenziertes Wohnungsangebot und Büronutzungen. Durch die variable Grundrissgestaltung der Wohnungen entstehen Wohnangebote, die unterschiedliche Generationen und Lebensformen ansprechen. Das Bürogebäude ist sowohl für einen Hauptmieter als auch für mehrere Mieter nutzbar. Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandbeschlusses. Dementsprechend werden 40% Bruttogrundfläche (BGF) der Wohnbauflächen als öffentlich geförderter Wohnraum realisiert. Auch die Kita fällt unter den Bonner Baulandbeschluss. Mit der Mischung von frei finanziertem und öffentlich gefördertem Wohnungsbau sollen sich in dem gesamten Quartier stabile und sozial gemischte Nachbarschaften ergeben. Um ein stimmiges Ensemble der unterschiedlichen Gebäude zu erzielen, ist vorgesehen die Fassaden durch einen Mix aus Klinkerriemchen und Putz zu gestalten, hierbei verschiedene Fassaden zu entwickeln und zu variieren, sowie durch eine dezente Farbgebung zu differenzieren. Das Bürogebäude soll sich hiervon durch eine moderne Fassade aus Faserbeton dezent abheben. Insgesamt soll das neue Quartier ein ruhiges und wertiges Erscheinungsbild erhalten.Seite 23 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 9 Städtebauliche Kennziffern des Plangebietes Geltungsbereich Bebauungsplan ca. 32.085 m² Anteil urbanes Gebiet MU ca. 9.400 m² Anteil allgemeines Wohngebiet WA ca. 22.685 m² Bruttogrundfläche (BGF-R) oberirdisch ca. 45.260 m² Bruttogrundfläche (BGF) unterirdisch ca. 27.110 m² 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung Aufgrund der Lage des Plangebiets, einerseits an der Grenze zum Bundesviertel, welches stark von Büro- und Dienstleistungsbauten geprägt ist und andererseits im Bereich des Wohnstandortes Plittersdorf, bietet sich eine Nutzungsmischung zwischen Arbeiten und Wohnen im Plangebiet an. Gemäß dem Plankonzept sind die Büronutzung und die Kita mit ergänzender Wohnbebauung im vorderen Bereich des Plangebiets, zur Kennedyallee hin vorgesehen. Die weitere Wohnbebauung wird dahinterliegend in Richtung Ahrstraße vorgesehen. Um die Nutzungsmischung planungsrechtlich zu ermöglichen, wird daher für die erste Gebäudereihe zur Kennedyallee hin ein urbanes Gebiet (MU) nach § 6a BauNVO (Baunutzungsverordnung) festgesetzt und für den übrigen Planbereich ein allgemeines Wohngebiet (WA). Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag) wird mittels einer textlichen Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages mit dem Ziel, auch andere Nutzungen des im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitskatalogs zu etablieren, sind zulässig. Öffentlich geförderter Wohnraum Um auf das starke Bevölkerungswachstum in Bonn mit einem differenzierten Angebot von Wohnbebauung und bezahlbaren Wohnungen zu reagieren, ist es Zielsetzung der Stadt Bonn, möglichst in allen Bonner Stadtteilen mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesstadt Bonn das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor allem im Hinblick auf auslaufende städtische Mietpreisbindungen wichtig. Angesichts der im Bonner Stadtgebiet nur noch wenigen vorhandenen bebaubaren Flächenpotentiale für den Wohnungsbau, liegt die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau vornehmlich im Bereich baulich bereits genutzter Flächen, in der Verdichtung vorhandener baulicher Strukturen und in der Baulückenschließung. Dem entsprechend werden mit dem durch Ratsbeschluss vom 10.07.2018 anzuwendenden Bonner Baulandmodell Planungsbegünstigte verpflichtet, bis zu 40% der Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnungsbauvorhabens als gefördertenSeite 24 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 10 Mietwohnungsbau zu errichten. Mit einer Angemessenheitsprüfung stellt die Stadt Bonn sicher, dass der Umfang der vereinbarten Leistungen – entsprechend den Vorgaben des BauGB – in der Summe angemessen ist. Unter Beachtung dieser Berechnungen, trifft der Bebauungsplan die Festsetzung, dass innerhalb des MU in den Baublöcken B1, B2 und B3 insgesamt 12.660 m² Bruttogrundfläche so herzustellen sind, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 in der zurzeit geltenden Fassung) gefördert werden könnten. In dem noch vor dem Satzungsbeschluss abzuschließenden städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, den festgesetzten Anteil an Bruttogrundfläche in gefördertem Wohnungsbau zu errichten. Ausnahmsweise kann auf die Einhaltung des Wohnflächenanteils in den benannten Teilbereichen verzichtet werden, wenn der dadurch entfallende förderfähige Wohnraum in einem anderen Teilgebiet innerhalb des Plangebietes nachgewiesen wird. Urbanes Gebiet Urbane Gebiete (MU) dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Innerhalb des MU sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Aus dem Katalog der in einem Urbanen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen, Vergnügungsstätten und Tankstellen sowie Sexshops und bordellartige Betriebe im Bebauungsplan ausgeschlossen. Zur Begründung im Einzelnen: Beherbergungsbetriebe / Ferienwohnungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden im MU als nicht zulässig festgesetzt. Die mit solchen Betrieben regelmäßig einhergehenden erhöhten Verkehre, insbesondere auch in den Nachtstunden und die damit verbundene Lärmbelastung sind aufgrund des Wohnumfeldes nicht gewünscht. Um Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern, werden auch Ferienwohnungen die gemäß § 13a BauGB unter die Kategorie der Beherbergungsbetriebe oder Gewerbebetriebe fallen generell ausgeschlossen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, neben Büroflächen, Wohnraum für dauerhaftes Wohnen zu schaffen und so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. Aufgrund seiner Lage zu den Zentren Bonn und Bad Godesberg und die damit verbundenen günstigen Voraussetzungen für eine touristische Nutzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe Zur Steuerung des Einzelhandels wird festgesetzt, dass großflächige Einzelhandelbetriebe nicht zulässig sind. Der Ausschluss des großflächigen Einzelhandels beruht auf den formulierten Zielen und Inhalten des Einzelhandelskonzeptes der Bundesstadt Bonn vom 18.06.2008, wonach grundsätzlich die der Versorgung der Bevölkerung dienenden Haupt- undSeite 25 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 11 Nebenzentren gestärkt werden sollen. So sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nur dann zugelassen werden, wenn negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in den umliegenden Stadtquartieren ausgeschlossen werden können. Das Einzelhandelskonzept sieht an der Stelle des Plangebietes keinen großflächigen Einzelhandel vor. Plittersdorf ist mit Nahversorgungssortimenten ausreichend versorgt. Erweiterungen oder ergänzende Standorte sind nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept weder notwendig noch sinnvoll. Den Zielsetzungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die vorhandenen Zentren in der Innenstadt und des Stadtbezirkszentrums Bad Godesberg durch Kaufkraftbindung zu unterstützen, trägt der Bebauungsplan durch den Ausschluss von großflächigem Einzelhandel (mehr als 800 m² Verkaufsfläche) Rechnung, der dementsprechend auch nicht ausnahmsweise zulässig sein soll. Auch um erhöhte Verkehrs- und Kundenbewegungen im Inneren des Plangebietes und in den angrenzenden Wohngebieten vorzubeugen, werden großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Sexshops, Bordelle, Vergnügungsstätten Die gem. § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie Sexshops und bordellartige Betriebe sind im MU ebenfalls als nicht zulässig festgesetzt. Solche Nutzungen zeichnen sich aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs mit einem erhöhten Störungsgrad, auch in den Nachtzeiten, aus dem im Plangebiet aufgrund der beabsichtigten Schaffung von Büro- und Wohnflächen nicht entsprochen werden kann. Für Vergnügungsstätten typische gestalterische Baumaßnahmen (aggressive Beschriftung, verdunkelte Verglasung) stehen der besonderen Standortqualität des Plangebietes Wohnbebauung und hochwertigen Büroräumen entgegen. Zudem soll der Niveauabsenkung und dem Attraktivitätsverlust, der im Umfeld oftmals mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten und den weiteren genannten Nutzungen einhergeht, entgegengewirkt bzw. generell vermieden werden. Eine planungsrechtliche Steuerung ist überdies auch zum Schutz vor Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnnutzungen durch die mit diesen Nutzungen einhergehenden Lärmimmissionen und drohender Minderung der Wohnqualität erforderlich. Tankstellen Tankstellen zeichnen sich aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs mit einem erhöhten Störungsgrad auch in den Nachtzeiten aus und sind im allgemeinem mit einem erhöhten Flächenbedarf verbunden, dem im Plangebiet aufgrund der beabsichtigten Schaffung von Büro- und Wohnflächen nicht entsprochen werden kann. Das Planungsziel, diese bedeutsame Fläche inmitten von Plittersdorf zu einem Stadtquartier in Form von Wohnen und Büronutzung zu entwickeln und damit insgesamt dem Bedarf an Bauland Rechnung zu tragen, könnte nicht mehr realisiert werden. Kindertagesstätte Im Planungsraum Godesberg-Mitte-Ost bestand im Kindergartenjahr 2018/2019 ein Fehlbedarf an Kita-Plätzen von über 300 welcher durch die Wohnbauvorhaben zusätzlich erhöht werden kann. Dieser Fehlbedarf soll durch Schaffung einer viergruppigen Kita gedeckt werden. Kinderbetreuungseinrichtungen sind gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Anlage für soziale Zwecke in einem MU allgemein zulässig. Zur planungsrechtlichen Sicherung einer entsprechenden Flächenvorhaltung wird festgesetzt, dass imSeite 26 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 12 Erdgeschossbereich innerhalb einer Fläche von insgesamt mindestens 1.003 m² Bruttogrundflächen (BGF) ausschließlich Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Kinderbetreuung“ zulässig sind. Zur Flexibilisierung der Standortwahl können ausnahmsweise in diesem Bereich andere Nutzungen untergebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage der Kinderbetreuung an anderer Stelle innerhalb des MU errichtet wird. Dem städtebaulichen Erfordernis, die sozialen Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen, wird durch die verbindliche räumliche Zuordnung von Kinderbetreuungseinrichtungen entsprochen. Allgemeines Wohngebiet Die von der Kennedyallee abgewandten Flächen dienen Wohnzwecken und werden deshalb als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Obwohl im Vorhaben- und Erschließungsplan zunächst keine weiteren Nutzungen im WA vorgesehen sind, sollen zukünftig mögliche Nutzungen in Form von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden oder auch Pflegeeinrichtungen bzw. Wohnen mit Service planungsrechtlich ermöglicht werden, um vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ein möglichst zukunftsfestes Planungsrecht zu schaffen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Neben Wohngebäuden eröffnet der Bebauungsplan eine Möglichkeit zur Nutzungsmischung gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO), auch nach der Umsetzung der Wohnbebauung. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit anderen wohngebietstypischen Nutzungen wie die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke bleibt möglich. Für den grundsätzlichen Ausschluss dieser Nutzungen besteht aus heutiger Sicht kein städtebauliches Erfordernis. Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (hierunter können auch Ferienwohnungen fallen), Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden jedoch im Plangebiet nicht zugelassen. Solche Nutzungen zeichnen sich im Allgemeinen durch einen erhöhten Flächenbedarf aus, dem im Plangebiet und in der Umgebung nicht entsprochen werden kann. Das Planungsziel, diesen Standort zu einem attraktiven Wohnquartier mit Büronutzung zu entwickeln und damit insgesamt dem Bedarf an Bauland Rechnung zu tragen, könnte nicht mehr realisiert werden. Zudem könnten erhöhte Verkehrsbelastungen, die sich nachteilig auf das Plangebiet und die überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Nachbarschaft auswirken, nicht ausgeschlossen werden. 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl Für das urbane Gebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,8 festgesetzt. Damit wird die zulässige Obergrenze gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein urbanes Gebiet unterschritten. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,6 festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO werden im allgemeinen Wohngebiet demnach überschritten. Diese Überschreitung ist gem. § 17 Abs. 2 BauNVO aus städtebaulichen Gründen zulässig, sofern diese durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen werden, die eine Wahrung derSeite 27 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 13 allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Bezogen auf das gesamte allgemeine Wohngebiet WA beträgt die tatsächlich realisierbare GRZ gem. dem Lageplan als Teil 2a des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lediglich ca. 0,33 und liegt insofern unter den Obergrenzen des § 17 BauNVO. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die GRZ jedoch mit 0,5 festgesetzt. Damit soll planungsrechtlich die Möglichkeit eröffnet werden, spätere Grundstücksteilungen vorzunehmen, bei denen partielle Überschreitungen der Obergrenzen des § 17 BauNVO hinsichtlich der GRZ einer Unterschreitung in anderen Teilen gegenüberstehen. Der Boulevard dient als zentrale Erschließung auch der Feuerwehr und dem Rettungsverkehr und muss daher zumindest zu großen Teilen hergestellt werden, sobald ein Gebäude darüber erschlossen wird. Der Boulevard wird demnach dem Grundstück auf der zuerst zu realisierenden Seite des Plangebietes zugeschlagen. Es entstehen also beidseits des Boulevards ein größeres und ein kleineres Grundstück mit unterschiedlicher anrechenbarer Grundfläche für die GRZ Ermittlung. Überschreitungen der GRZ des kleineren Grundstückes werden gegenüberliegend durch das größere Grundstück inklusive Boulevard wieder ausgeglichen, sodass insgesamt bezogen auf das allgemeine Wohngebiet WA die Obergrenzen des § 17 BauNVO eingehalten werden. Die Überschreitungen der GRZ in Teilbereichen werden zudem durch die intensive Begrünung mit Sträuchern und Bäumen, sowie die seitliche Eingrünung in Form der Grünstreifen ausgeglichen (siehe Lageplan 2a als Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans). Gleiches gilt für die festgesetzte GFZ von 1,6. Bezogen auf das gesamte allgemeine Wohngebiet beträgt die realisierbare GFZ gem. dem Lageplan als Teil 2a des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ca. 1,25 und liegt somit nur geringfügig über der Obergrenze des § 17 BauNVO. Grundsätzlich sind gemäß den Vorschriften der BauO NRW ausreichend bemessene Abstandsflächen einzuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen und dürfen in der Regel nicht von Abstandsflächen anderer Gebäude überdeckt werden (Überdeckungsverbot). Die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen wurde durch die Ermittlungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nachgewiesen. Dementsprechend kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Wohnräumen gegeben ist. Zur Bekräftigung dieser Annahme wurde durch eine auf das Projekt abgestellte Verschattungsstudie 2 mit ergänzenden Tageslichtuntersuchung 3 nachgewiesen, dass in allen geplanten Wohnungen günstige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse eingehalten werden (siehe hierzu Kap. 3.3.1.4). Darüber hinaus bleiben durch die Überschreitung der Obergrenze des § 17 BauNVO die Anforderungen der Landesbauordnung (BauO NRW) an einen Nachweis der erforderlichen Abstandsflächen im späteren Baugenehmigungsverfahren unberührt. Aufgrund der Begrünungsmaßnahmen kann gemäß den Aussagen des Klimagutachtens 4 auch von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bezüglich der mikroklimatischen Situation ausgegangen werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können aufgrund der Begrünungsmaßnahmen bzw. dem Erhalt von Gehölzen und der geringen Zunahme der versiegelten Fläche gegenüber dem Bestand ebenfalls nicht festgestellt werden. 2 Peutz Consult (19.11.2020): Verschattungsstudie zum geplanten Bauvorhaben Jacky K. in Bonn 3 Peutz Consult (19.11.2020): Tageslichtstudie zum geplanten Bauvorhaben Jacky K. in Bonn 4Peutz Cosult (20.10.2020): Klimagutachten für das Bebauungsplanverfahren Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-72“ in BonnSeite 28 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 14 Um die Freiflächen weitestgehend von dem motorisierten Individualverkehr freizuhalten, sind alle Kfz-Stellplätze mit Ausnahme der Hol-& Bringzone der Kita in der Tiefgarage unterzubringen. Darüber hinaus sollen der Boulevard sowie mehrere gestaltete Platzflächen zur Belebung des Plangebiets dienen und das Quartier Richtung Kennedyallee und Ahrstraße öffnen. Insbesondere durch die Tiefgarage, durch die bereits im Bestand als auch im Zuge der Neuplanung ein Großteil des Grundstücks unterbaut ist bzw. sein wird, aber auch bedingt durch die öffentlich nutzbare Platzfläche, die erforderlichen Wegeflächen zur Erschließung der Baukörper und die notwendigen Rettungswege in Ergänzung der Hochbauten, wird der größte Teil des schmal geschnittenen Grundstücks in Anspruch genommen und versiegelt. Daher wird in den textlichen Festsetzungen eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze, Tiefgaragen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 für das urbane Gebiet und 0,8 für das allgemeine Wohngebiet zugelassen. Eine solche Überschreitung der Grundflächenzahl ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 4 Ziffer 1 BauNVO dann zulässig, wenn bei den Überschreitungen nur mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens zu rechnen ist. Der aus städtebaulichen Gründen notwendigen Überschreitung stehen verschiedene, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Begrünungsmaßnahmen gegenüber, um die Auswirkungen auf das Stadtklima und die natürliche Bodenfunktion zu kompensieren, sowie die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. In den nicht unterbauten Grundstücksteilen werden die Baumpflanzungen mit natürlichem Bodenanschluss vorgesehen. Zusätzlich wird auf jedem der Quartiersplätze ein prägender Baum vorgesehen, der nicht unterbaut wird. Liegen die Quartiersplätze über der geplanten Tiefgarage, werden entsprechende Aussparungen in der Tiefgarage vorgesehen, durch die die Bäume direkten Bodenanschluss erhalten. Auf den unterbauten, aber nicht versiegelten Flächen ist eine Bodensubstratschicht von 80 cm (bzw. 1,2 m bei Baumpflanzungen) zuzüglich einer Drainschicht vorzusehen, um auch größere Stauden, blütenreiche Sträucher und Bäume, ebenerdig oder in Hochbeeten pflanzen zu können. Darüber hinaus werden die nicht durch Gebäudetechnik genutzten Dachflächen dauerhaft begrünt. Diese Maßnahmen tragen zum Erhalt des Stadtklimas bei und leisten darüber hinaus einen Beitrag zur Aufwertung des städtebaulichen Erscheinungsbildes. Durch die festgesetzte Gestaltung und Begrünung der Freiflächen bzw. der Dachflächen der Tiefgarage sowie der Dachflächen der geplanten Gebäude, wird gewährleistet, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind durch die Festsetzung der GRZ und der GFZ somit nicht zu erwarten. 2.3.2.2 Vollgeschosse / maximale Gebäudehöhen Entsprechend dem geplanten Vorhaben wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bürobaukörper an der Kennedyallee eine sich abstaffelnde Geschossigkeit von VII bis V Vollgeschossen festgesetzt. Für alle anderen Gebäude werden differenzierte Geschossigkeiten von III bzw. V Vollgeschossen festgesetzt. Die Hochpunkte an den Quartiersplätzen werden dabei zur Raumfassung und architektonischen Akzentuierung mit V Vollgeschossen festgesetzt. Unter Berücksichtigung der überwiegend lediglich ein- bis zweigeschossigen Wohnbebauung entlang der Plangebietsgrenzen in der Nachbarschaft erfolgt eine Reduzierung der Geschossigkeit der Wohnbebauung auf III Vollgeschosse zur Nachbarschaftsbebauung, um einen städtebaulichSeite 29 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 15 angemessenen Übergang zu schaffen. Zudem öffnen sich die Baukörper zu den Grünstreifen hin, sodass sich lediglich die verkürzten Stirnseiten zur Nachbarbebauung orientieren. Der Bebauungsplan eröffnet eine Bebauung des Grundstückes, die zwar im Innenbereich des Plangebiets und an der Kennedyallee deutlich höher in Erscheinung tritt als der direkt angrenzende Gebäudebestand, sich aber im Kontext der Vielzahl größerer Gebäudestrukturen an Ahrstraße und Kennedyallee in die Bebauungsstruktur der Umgebung einfügt. An den längsseitigen Plangebietsgrenzen und zur Ahrstraße hin wird darüber hinaus ein Übergang in der Höhenentwicklung gewährleistet. Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden - über die Festsetzung der Geschossigkeit hinaus - auch die maximal zulässigen Gebäudehöhen festgesetzt. Die Gebäudehöhen sind in Abstimmung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt. Für das Bürogebäude (Gebäude A) sind für die geplanten V bis VII Geschosse maximale Gebäudehöhen von 82,00 m ü. NHN bis 89,00 m ü. NHN festgesetzt. Bezogen auf die festgesetzte Geländehöhe von 62,30 m ü.NHN entspricht dies Gebäudehöhen zwischen 19,70 m und 26,70 m. Für das Gebäude mit der Kita im Erdgeschoss (Gebäude B1) betragen die maximal zulässigen Gebäudehöhen für I bis V Geschosse zwischen 67,50 m ü. NHN (5,20 m) und 80,00 m ü. NHN (17,70 m). Die eingeschossigen Flächen sind dabei nur für die Bildung geeigneter Raumgrößen der Kita vorgesehen. Aufgrund der erhöhten Anforderungen der Kita an die Raumhöhe, sind die zulässigen Gebäudehöhen des Gebäudes B1 ca. 1,00 m höher als die der übrigen Wohngebäude. Die Wohngebäude im WA werden bei III bis V Vollgeschossen mit 73,00 (10,70 m) bis 79,00 m ü. NHN (16,70 m) als Höchstmaß der Gebäudehöhe festgesetzt. Weitere Geschosse, über die festgesetzten Vollgeschosse hinaus – sind damit nicht realisierbar. Atriumdächer, Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten für Treppenhäuser, solarenergetische Anlagen sowie technische Anlagen dürfen die gemäß Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um bis zu 3,50 m überschreiten. Um dabei das architektonische Erscheinungsbild der Gebäude nicht erheblich zu beeinträchtigen, müssen diese – mit Ausnahme von Aufzugschächten - einen Abstand von der Attika (Oberkante) der Gebäude einhalten, der mindestens Ihrer Höhe über der Attika entspricht. Sofern keine technischen Anforderungen entgegenstehen, sind die Anlagen zudem einzuhausen. Als oberster Bezugspunkt für die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GHmax.) wird die Oberkante über dem obersten Abschluss (OK Attika) von baulichen Anlagen festgesetzt. 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Bauweise Auf die Festsetzung einer Bauweise wird verzichtet, da die geplanten Gebäude durch den Vorhaben- und Erschließungsplan und eng gefasste überbaubare Grundstücksflächen vorbestimmt sind. Überbaubare Grundstücksflächen Die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen orientieren sich eng an den geplanten Baukörpern. Die festgesetzten Baugrenzen halten dabei teilweise einen Abstand von max. 1,0 m zu den geplanten Gebäudekanten ein. Damit sind Anpassungen in der Architektur und dem Aufbau der Fassaden möglich. Die Baugrenzen separieren dabei jeweils auch die unterschiedlichen Gebäudehöhen und Geschossigkeiten in zusammenhängenden Gebäuden.Seite 30 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 16 Der Abstand zwischen den äußeren geplanten Baukörperfassaden und der umgebenden Wohnbebauung der Nachbarschaft entlang der Längsseiten des Grundstücks beträgt zwischen ca. 14 m und 32 m, so dass dem Nachbarschutz Rechnung getragen wird und keine wesentlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Belichtung oder eine Beeinträchtigung der Wohnqualität zu erwarten sind. Im Bereich der geplanten Wohnhöfe sind die Abstände noch größer. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3,00 m, durch Balkone um bis zu 2,00 m sowie durch untergeordnete Bauteile (z.B. Erker und Vordächer) um bis zu 1,00 m ist zulässig. Damit wird die Möglichkeit geschaffen Freisitze für eine hohe Wohn- und Arbeitsqualität zu errichten, sowie z.B. Vordächer für den Wetterschutz. Fahrradstellplätze – auch überdacht – und Unterflurcontainer für die Müllentsorgung sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Damit ist eine flexible und zeitgemäße Errichtung von Fahrradstellplätzen auch nach Fertigstellung der Gebäude möglich. Auch für die Unterflurcontainer zur Müllentsorgung wird so aufgrund der Abhängigkeiten mit der Tiefgarage eine flexible Positionierung ermöglicht. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 BauNVO unberührt. Danach können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und der Flächen für Tiefgaragen (Tg) zulässig. Damit wird eine Unterbauung der zu erhaltenden Bereiche der Grünstreifen verhindert. 2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) Wenngleich sich das Gelände – mit Ausnahme der Atriumhöfe - derzeit nur mit geringer topographischer Bewegung mit rund 50 cm Unterschied darstellt, soll mit einer festgesetzten Geländeoberfläche einerseits eine durchgängige barrierefreie Durchgängigkeit von der Kennedyallee bis zur Ahrstraße gewährleistet werden. Andererseits sollen keine Veränderungen im Gelände ermöglicht werden, die den vorhandenen Baumbestand gefährden. Für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Durch die ausdrückliche Nennung in § 2 Abs. 4 BauO NRW ist klargestellt, dass im Baugenehmigungsverfahren, z.B. bei der Bestimmung der Abstandflächen, die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage als Festlegung der Geländeoberfläche gelten kann. Für die Realisierung des Bauvorhabens ist eine geringfügige Nivellierung des Geländes erforderlich. Zusätzlich müssen die im Bestand offenen, Tiefgaragenbereiche in den Innenhöfen der Bestandsgebäude, sowie die Tiefgaragenein- und -ausfahrten verfüllt werden. Das zukünftige Geländeniveau entspricht weitgehend den Anschlusshöhen der benachbarten Grundstücke bzw. der öffentlichen Verkehrsflächen. Zur Bestimmung der geplanten Höhenlage der Freianlagen wird daher eine geplante Geländehöhe im Bebauungsplan definiert. So setzt der Bebauungsplan für die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Höhenlage der Geländeoberfläche mit 62,30 m über NHN fest. Da sich in der Genehmigungs- oder Ausführungsplanung der Hochbauten oder der Tiefgarage aufgrund der weiteren Detailierung, von Anforderungen der Haustechnik, Statik o.ä. noch Änderungen in der Planung ergeben können, wird in den textlichen Festsetzungen eine Unterschreitung und Überschreitung der gem. Planzeichnung festgesetzten Geländehöhe bisSeite 31 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 17 zu 0,5 m ermöglicht. Somit ergibt sich eine Spanne von 61,80 bis 62,80 m für die herzustellende Geländehöhe. In Bezug auf die Hoch- und Tiefpunkte im angrenzenden öffentlichen Straßenraum mit dem Tiefpunkt bei 61,91 m an der Ahrstraße und 62,60 m an der Kennedyallee ergeben sich somit nur geringe Flexibilitäten für die Geländenivellierung im Plangebiet. Die Angleichung der Topographie an die geplanten Höhen sowie die bestehenden Geländehöhen der benachbarten Grundstücke erfordert eine differenzierte Freiraumgestaltung. Zu berücksichtigen sind die Barrierefreiheit der notwendigen Erschließungswege, aber auch Bodenüberdeckungen für die Vegetation und Stellplätze für Fahrräder. Daher wird festgesetzt, dass Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen zur Herstellung der festgesetzten Höhenlage der baulichen Anlagen im Plangebiet generell zulässig sind. 2.3.5 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der als Fläche für Tiefgaragen (Tg) festgesetzten Bereiche zulässig. Stellplätze für Kfz sind nur in der Tiefgarage zulässig. Davon ausgenommen ist die Hol- & Bringzone der Kita welche oberirdisch zwischen Kennedyallee und Kita (Gebäude B1) als Fläche für Stellplätze festgesetzt wird. Somit wird sichergestellt, dass der ruhende Verkehr dem Blick sowohl der Öffentlichkeit als auch der Bewohner und Beschäftigten des Quartiers und der Umgebung entzogen wird. Weiterhin wird die Möglichkeit geschaffen, die unbebauten Flächen zu begrünen und somit eine qualitative Gestaltung der Frei- und Grünflächen vorzunehmen, die zu einer Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse beiträgt. Die zentrale Durchwegung (Boulevard) durch das Quartier ist somit grundsätzlich autofrei und damit auch annähernd störungs- bzw. immissionsfrei von Lärm und Abgasen geplant. Zwischen den Tiefgaragenstellplätzen des urbanen Gebietes und denen des allgemeinen Wohngebietes wird eine Schrankenanlage errichtet. Somit wird sichergestellt, dass die Büronutzer und die Mitarbeiter der Kita, sowie die Bewohner der darüber liegenden Wohnungen nur die Ein- und Ausfahrt an der Kennedyallee benutzen. Im Baugenehmigungsverfahren wird hiermit den Bestimmungen der BauNVO (§ 12 Abs. 2 BauNVO) entsprochen, dass in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. 2.3.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote 2.3.6.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksfläche Da aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichend groß dimensionierten Tiefgarage zur Herstellung der erforderlichen Zahl an Stellplätzen für Pkw und Fahrräder, sowie durch notwendige Wege- und Platzflächen, eine Überschreitung der GRZ bis 0,9 im urbanen Gebiet und 0,8 im allgemeinen Wohngebiet durch Nebenanlagen zugelassen wird, werden zur Minderung des Eingriffs verschiedene Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. So sind die nicht überbauten und nicht für die Erschließung bzw. als Platzflächen erforderlichen Flächen mit blütenreichen Sträuchern und Bäumen in Hochbeeten, ergänzt durch eine strukturreiche Mischvegetation aus Rasen, Stauden und Bodendeckern zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.Seite 32 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 18 Neben diesen verbindlich festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan auch Heckenstrukturen dargestellt, die der Eingrünung von Rasenflächen und Müllaufstellflächen dienen. Weiterhin wird festgesetzt, dass das Dach der Tiefgarage, sofern nicht überbaut, als Platzfläche angelegt oder als Zuwegung bzw. Terrasse genutzt wird, mit einer mindestens 0,80 m dicken Substratschicht zzgl. einer Drainschicht abzudecken und fachgerecht als Grünanlage anzulegen ist. Um für Bäume günstige Wuchsbedingungen auf der Tiefgaragendecke zu sichern, sind für diese mindestens 1,2 m Bodenauftrag im Bereich von Baumpflanzungen zu gewährleisten. Außerdem werden kleinklimatische und optische Auswirkungen der Bebauung auf das Ortsbild vermindert. 2.3.6.2 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Ein wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Konzeptes ist die Einbeziehung, Anpassung und Aufwertung der Bestandsgrünstreifen entlang der längsseitigen Grundstücksgrenzen in die Planung. Um diese in den geplanten Ausmaßen und der geplanten Qualität zu sichern, werden entlang der längsseitigen Grundstücksgrenzen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Großsträuchern festgesetzt. Hierzu wurden die bestehenden Bäume durch einen Sachverständigen erfasst, vermessen und bewertet5. Zusammen mit dem Baumbestand an der Kennedyallee und den Innenhöfen wurden 171 Bäume erfasst, wovon der überwiegende Teil unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt (siehe auch Kap. 3.3.3). In den festgesetzten Flächen zur Anpflanzung sind, zusätzlich zu den 75 zu erhaltenden Bäumen, mindestens 9 Einzelbäume und 62 Großsträucher zu pflanzen. Bei weiteren 33 Bäumen sind zum Erhalt z.T. aufwendige baumpflegerische Maßnahmen erforderlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige dieser Bäume trotz der erhaltenden Pflegemaßnahmen nicht dauerhaft erhalten bleiben können. Sollten im Rahmen der Bauarbeiten weitere Baumfällungen unvermeidbar werden oder sollten in den folgenden fünf Vegetationsperioden Bäume vorhabenbedingt abgängig sein, werden ortsnah Ersatzpflanzungen vorgenommen. Der Zustand des Baumbestands wird im max. 15 monatigen Turnus, im Rahmen eines Monitoring überprüft. Aufgrund des Engstandes der Bestandsbäume wird auf ein intensiveres Nachpflanzen von Bäumen in diesen Bereichen verzichtet, um den verbleibenden Bäumen mittel- und langfristige Wachstums- und Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten. Im Bereich der geplanten Außenanlagen der Kita wird auf die Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern verzichtet, um dem späteren Betreiber Flexibilität bei der Gestaltung der Außenanlagen zu ermöglichen. 2.3.6.3 Pflanzung von Einzelbäumen Im Plangebiet müssen für den Neubau der Gebäude, Platz- und Wegeflächen, der Unterbauung durch die Tiefgarage und die Anlage von Rettungswegen voraussichtlich ca. 80 (davon 65 satzungsgeschützte) Bestandsbäume gefällt werden. Die Straßenbäume an der Kennedyallee, die Teil einer gesetzlich geschützten Allee sind, können erhalten werden, ebenso ein Großteil der Platanen in dem Grünbereich an der Kennedyallee. 5 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (28.01.2020): Baumerfassung und –bewertung - Aktualisierung, Kennedyallee 62-72, BonnSeite 33 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 19 Für gefällte Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen, erfolgt eine Kompensation durch Ersatzpflanzungen gemäß den Vorschriften der Baumschutzsatzung. Im Zuge der Neuanlage der Grün- und Freiflächen werden zusätzlich zu den bereits festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die Pflanzung sowie der dauerhafte Erhalt von mindestens weiteren 50 standortheimischen Bäumen (wovon 42 Bäume auf Tiefgaragenflächen stehen) und 5 Großsträuchern festgesetzt. Hiervon sind wiederum 6 nicht unterbaute Bäume innerhalb des Boulevards (GFR 1-Fläche) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierdurch werden die Wohnstraße begrünt, die Quartiersplätze betont und es wird zusammen mit der übrigen Bepflanzung am Straßenraumrand zur Verbesserung des Ortsbildes beigetragen. 2.3.6.4 Erhaltung von Einzelbäumen Zur Sicherung des verbleibenden Baumbestandes unter der Berücksichtigung des Ziels einer möglichst dauerhaften Begrünung des Plangebiets – auch schon während bzw. direkt nach der Baumaßnahme – werden 86 bestehende Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt, davon 75 in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, also den längsseitigen Grünstreifen. Die Bäume müssen, auch unter Einsatz baumpflegerischer Maßnahmen erhalten werden. Sofern eine Entfernung dennoch unvermeidbar sein sollte, ist eine Ersatzpflanzung in angemessener Qualität an gleicher Stelle zu leisten. Die Straßenbäume an der Kennedyallee sind dabei nicht Teil des Plangebiets und daher auch nicht zur Erhaltung festzusetzen. Gleichwohl werden diese durch die Planung nicht tangiert. Auch der durch die Baumschutzsatzung geschützte Baum an der südwestlichen Plangebietsgrenze zum Grundstück Ahrstraße 44, wird nicht zur Erhaltung festgesetzt, da der Baum nicht in vollem Stammumfang im Plangebiet liegt. Der Baum wird jedoch durch die Planung nicht tangiert. 2.3.6.5 Begrünung von Flachdächern Zur Minderung nachteiliger Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und den Wasserhaushalt wird festgesetzt, dass Gebäudedachflächen, mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen, technischen Aufbauten und deren Zuwegungen, sofern brandschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mindestens extensiv zu begrünen sind. Es ist eine mindestens 0,10 m starke Substratschicht zzgl. Drainschicht vorzusehen. Dies bedeutet, dass sich weitgehend selbst erhaltende Vegetationsformen auf geringmächtigen Substratschichten vorgeschrieben sind, aber eine intensive Dachbegrünung nicht ausgeschlossen werden soll. Eine Kombination von Dachbegrünung und Anlagen zur Nutzung von Solarenergie ist explizit zulässig. Hierzu sind die Dachflächen bezüglich Statik und Leitungsschächten bereits bauseitig auszulegen. 2.3.6.6 Ergänzende Pflanzliste Zusätzlich zur Pflanzliste der Stadt Bonn wurde die Straßenbaumliste „Zukunftsbäume“ des Arbeitskreises „Stadtbäume“ der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) sowie eine ergänzende Pflanzliste in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen. Diese ergänzenden Pflanzlisten listen ergänzend zu den in der Pflanzliste der Stadt Bonn aufgelisteten Baumarten weitere Baum- und Straucharten auf. Gründe für die zusätzliche Auflistung dieser GehölzeSeite 34 von 114 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62-74“ – Begründung 20 sind die Zunahme klimabedingter Stressfaktoren, wie längere Trockenperioden, erhöhte Strahlungsenergie und unregelmäßige Niederschläge. In den meisten Städten, so auch in Bonn, sind 65 Prozent aller Straßenbäume einer Gattung zuzuordnen. Aufgrund der mangelnden Vielfalt können sich Krankheiten schneller ausbreiten. Deshalb ist die Verwendung einer größeren Vielfalt ratsam. Die ausgewählten Baumarten sind resistenter gegenüber Krankheiten und besonders geeignet in Bezug auf den Klimawandel. 2.3.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Geräuscheinwirkung sowohl des Autoverkehrs auf der Kennedyallee und der Ahr- und Mittelstraße als auch des Schienenverkehrs der links- und rechtsrheinischen Bahnstrecken Köln-Koblenz vorbelastet. Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung 6 durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen und des Schienenverkehrs ermittelt und bewertet wurden. Hierbei wurden neben den Anliegerverkehren auch die Anlieferungen für die vorgesehene Büronutzung an der Kennedyallee und der Hol- und Bringverkehr der Kita berücksichtigt. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar. Da die DIN 18005 das urbane Gebiet gem. § 6a BauNVO nicht kennt, werden ersatzweise die Orientierungswerte für ein Mischgebiet hinzugezogen (60 dB(A) tags und 50 (dB(A) nachts). Für das allgemeine Wohngebiet gelten die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(a) nachts. Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es im Plangebiet in Bezug auf den Verkehrslärm zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005, im Nachtzeitraum machen sich insbesondere die Schienenlärmimmissionen der Güterzugtrassen bemerkbar. In vorbelasteten Bereichen lassen sich Orientierungswerte oft nicht einhalten. Eine Bebauung ist dann jedoch noch möglich, sofern Lärmbelastungen nicht im gesundheitsgefährdeten Bereich liegen. Es sind jedoch Schallminderungsmaßnahmen erforderlich oder/und lärmmindernde Gebäudeanordnungen oder eine angemessene Grundrissgestaltung. Die höchsten Lärmimmissionen bei freier Schallausbreitung treten entlang der Kennedyallee auf. Die geschos
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de