210222-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee
Kerndaten
- Nummer
- 210222-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210222-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62- 72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee Beratungsfolge Rat 06.05.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu den Änderungsanträgen Nr. 210222-01 AA und 210222-02 AA zum Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee Nr. 62-72, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf nimmt die Verwaltung – nach erster Erörterung mit der Vorhabenträgerin - wie folgt Stellung: Zum Änderungsantrag 210222-01 AA der CDU-Fraktion “Der Beschlussvorschlag wird um eine Ziff. 3 ergänzt mit dem Auftrag an die Verwaltung, nicht nur in der Planung durch die Festsetzung der schutzwürdigen Bäume, sondern auch während der Durchführung des Bauvorhabens Maßnahmen zum Erhalt des Baumbestandes zu ergreifen und diese zu kontrollieren." Die zu erhaltenden Bäume im Plangebiet sind in der Bebauungsplanzeichnung einzeln mit der Festsetzung „Erhalt von Einzelbäumen“ festgesetzt. Mit textlichen Festsetzungen wird gesichert, dass die so festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten sind. Ein Teil der so festgesetzten Bäume ist nach fachlicher Prüfung unter Berücksichtigung baumpflegerischer Maßnahmen zu erhalten. Diese Bäume sind mit den durchzuführenden Maßnahmen gemäß Gutachten „Neubeurteilung des Baumbestands im Grenzbereich zur Tiefgarage G 12“ ebenfalls zum Erhalt vorgesehen. In den Hinweisen zum Bebauungsplan wird unter dem Punkt „Baumschutz“ ergänzt, dass zu erhaltende Bäume während der Bauzeit durch ortsfeste Bauzäune und Maßnahmen zum Wurzelschutz zu sichern sind. Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ sowie die RAS-LP „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ sind anzuwenden.Seite 1 von 5 Seite 2 Die bauordnungsrechtliche Sicherung der Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt über das Baugenehmigungsverfahren. Die Maßnahmen werden fachgutachterlich begleitet. Die fachgutachterliche Begleitung wird im Durchführungsvertrag gesichert. Dem Änderungsantrag kann demnach vollumfänglich entsprochen werden. Zum Änderungsantrag 210222-02 AA der Koalition (Grüne, SPD, Linke, Volt) 1. Der dauerhafte Erhalt der Spielplätze wird festgeschrieben. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind innerhalb des Geltungsbereiches im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Diese Verpflichtung umfasst die Umsetzung des Vorhabens, wie es im „Teil 2a: Vorhaben- und Erschließungsplan | Lageplan“ und „Teil 2b: Vorhaben- und Erschließungsplan | Ansichten und Schnitte“ dargestellt ist. Entsprechend wird die Vorhabenträgerin auch verpflichtet, die eingetragenen Sandflächen/Kinderspiel zu realisieren und zu erhalten. Darüber hinaus regelt § 8 Abs. 2 BauO NRW, dass bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen Kleinkinderspielplätze vorzusehen sind. Die kleinen Spielplätze in den Innenhöfen sind für die direkten Anwohner*innen vorgesehen, da eine öffentliche Aufenthalts- und ggfs. Spielfunktion auf der autofreien Promenade gegeben ist. Dem Änderungsantrag kann demnach in diesem Punkt vollumfänglich entsprochen werden. 2. Die lokale Versickerung von Niederschlagswasser, insbesondere von Dachflächen und Promenade soll sichergestellt werden. Die gesamten, von der geplanten Tiefgarage unterbauten Flächen werden – mit Ausnahme der Gebäudefußabdrücke - mit Wasserretentionsboxen versehen. Diese Boxen dienen einerseits zur Rückhaltung von Niederschlagswasser, um im Starkregenfall eine schadensfreie Rückhaltung auf dem Grundstück zu gewährleisten. Andererseits dienen die Boxen auch der Befeuchtung/Bewässerung des Bodensubstrates und somit aller Pflanzungen auf der Tiefgarage. Das Niederschlagswasser der Flächen auf der Tiefgarage - somit der Dachflächen der Gebäude, der Promenade, der Zuwegungen etc. – wird in großen Teilen in den Boxen gesammelt und durch integrierte Kapillarsäulen per „Dochtwirkung“ in das über den Boxen befindliche Geovlies hineingesogen. Das Geovlies befeuchtet das darauf befindliche Bodensubstrat (0,8 m bzw. 1,2 m Mächtigkeit) und sorgt so für eine dauerhafte Befeuchtung. Durch die zusätzliche Verdunstung des Wassers über die Pflanzen (Evapotranspiration) ergibt sich der positive Effekt der Verdunstungskühlung für die Umgebung. Das Prinzip wird unter folgendem Link anhand eines Produktbeispiels ausführlich erläutert: https://www.optigruen.de/fileadmin/999-Seite 2 von 5 Seite 3 archiv/Prospekte/Top_Produkte/Optigruen_Top_Produkt_WRB_85i.pdf. Insofern wird ein Großteil des Niederschlagswasser im Plangebiet gehalten und wird dort zur Befeuchtung/Bewässerung der Pflanzen eingesetzt und verdunstet. Das Niederschlagswasser, welches auf die Grünstreifen fällt, versickert vor Ort über den belebten Boden. Eine weitergehende, vollständige Versickerung/Verdunstung der anfallenden Niederschlagsmengen im Plangebiet kann – insbesondere im Starkregenfall – aufgrund der baulichen Voraussetzungen jedoch nicht garantiert werden. Die Vorhabenträgerin hat jedoch zugesagt, eine weitergehende Prüfung von Versickerungsmöglichkeiten des Niederschlagswassers z.B. unter der Tiefgarage im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen. Auch die Nutzung von Niederschlagswasser der Dachflächen einiger Gebäude zur zusätzlichen Wässerung der seitlichen Grünstreifen wird nochmal geprüft. 3. Eine weitergehende Verkleinerung des Grundrisses der geplanten Tiefgarage, mit dem Ziel sie auf die bisherigen Ausmaße der Ausschachtung zu reduzieren und auf die Ausfahrt Ahrstraße zu verzichten, wird geprüft. Wie im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen erläutert, würde eine deutliche Verkleinerung bzw. Veränderung der Tiefgarage die Umplanung des kompletten Vorhabens zur Folge haben, was eine erhebliche zeitliche Verschiebung der Offenlage, eines Satzungsbeschlusses und der Realisierung zur Folge hätte. Um dies zu vermeiden und den Belangen des Änderungsantrages trotzdem bestmöglich Rechnung zu tragen, wird die Vorhabenträgerin weitergehende Reduzierungen der Tiefgaragenausdehnung im Bereich der Fläche mit der Aufschrift „Rasenfläche/Kinderspiel im VEP Teil 2a, im Bereich der Baukörper D1 und D2 und im Bereich der Baukörper C1/C2 vornehmen (im beigefügten Lageplan lila umrandet). Hierdurch wird eine Reduzierung der Tiefgarage und der Erhalt weiterer Bestandsbäume erreicht. Ein Entfall der Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt Ahrstraße wird dagegen aus mehreren Gründen sehr kritisch gesehen: Gemäß Mobilitätsuntersuchung ist davon auszugehenden, dass nur ein untergeordneter Teil des Verkehrs (ca. 15%) die Ein- und Ausfahrt Ahrstraße nutzen wird. Die Büronutzer dürfen und können diese Ein- und Ausfahrt nicht nutzen (Schrankenanlage in der Tiefgarage). Die Ein- und Ausfahrt ist darüber hinaus eine wichtige Zufahrtsmöglichkeit insbesondere für Radfahrende. Ein kompletter Verzicht auf die Ein- und Ausfahrt würde gleichwohl die Ein- und Ausfahrt Kennedyallee und den dortigen Verkehrsfluss deutlich verschlechtern. Vor dem Hintergrund, dass auch im Bestand von der Ahrstraße aus, sowohl in die Tiefgarage des Postbankgebäudes, als auch in die seitlichen, privaten Verkehrsräume und Parkräume ein- und ausgefahren werden kann, ist eine signifikante Veränderung der verkehrlichen Situation an der Ahrstraße aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten. Ein Entfall der Tiefgaragenrampe Ahrstraße würde einen Grundzug der Planung verändern, der umfangreiche Neubearbeitungen der Planunterlagen und von verschiedenen Fachgutachten erforderlich machen würde (Verkehr,Seite 3 von 5 Seite 4 Lärm, Brandschutz, etc.). Der zeitliche Verzug des gesamten Vorhabens wäre erwartungsgemäß erheblich. 4. Um einen der Quartiersplätze wird eine Fläche zur Ansiedlung von lokalem Gewerbe (wie z.B. Café und ähnlichem) eingeplant und realisiert. Nach Rücksprache mit dem Vorhabenträger kann dem Wunsch nach einem Café/lokalem Gewerbe am Quartiersplatz an der Kennedyallee entsprochen werden. Dies wird in der Planung berücksichtigt und die Realisierung durch Aufnahme eines Café/lokalem Gewerbe in die Durchführungsverpflichtung des Durchführungsvertrages gesichert. Die Verwaltung begrüßt, dass der Vorhabenträger unter Berücksichtigung der Komplexität und der Vielzahl an Abhängigkeiten in diesem urbanen Bauvorhaben hier kurzfristig und flexibel – trotz des Aufwandes einer Anpassung der Planung – reagiert hat und die Lösungsoptionen der aufgeworfenen Themenpunkte zusichert. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, den Änderungsantrag der Koalition entsprechend zu modifizieren und unter Berücksichtigung der Reduzierung der Tiefgarage die öffentliche Auslegung des so geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 „Kennedyallee Nr. 62-72" zu beschließen. Anlage/n 2 Reduzierung Tiefgarage (öffentlich)Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de