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210222-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

Nummer
210222-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 210222 Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210222-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur
öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-
72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil
Plittersdorf, Kennedyallee
Beratungsfolge
Rat 06.05.2021 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Änderungsanträgen Nr. 210222-01 AA und 210222-02 AA zum
Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 „Kennedyallee Nr. 62-72,
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf nimmt die Verwaltung – nach
erster Erörterung mit der Vorhabenträgerin - wie folgt Stellung:
Zum Änderungsantrag 210222-01 AA der CDU-Fraktion
“Der Beschlussvorschlag wird um eine Ziff. 3 ergänzt mit dem Auftrag an
die Verwaltung, nicht nur in der Planung durch die Festsetzung der
schutzwürdigen Bäume, sondern auch während der Durchführung des
Bauvorhabens Maßnahmen zum Erhalt des Baumbestandes zu ergreifen
und diese zu kontrollieren."
Die zu erhaltenden Bäume im Plangebiet sind in der Bebauungsplanzeichnung
einzeln mit der Festsetzung „Erhalt von Einzelbäumen“ festgesetzt. Mit
textlichen Festsetzungen wird gesichert, dass die so festgesetzten Bäume
dauerhaft zu erhalten sind.
Ein Teil der so festgesetzten Bäume ist nach fachlicher Prüfung unter
Berücksichtigung baumpflegerischer Maßnahmen zu erhalten. Diese Bäume
sind mit den durchzuführenden Maßnahmen gemäß Gutachten „Neubeurteilung
des Baumbestands im Grenzbereich zur Tiefgarage G 12“ ebenfalls zum Erhalt
vorgesehen.
In den Hinweisen zum Bebauungsplan wird unter dem Punkt „Baumschutz“
ergänzt, dass zu erhaltende Bäume während der Bauzeit durch ortsfeste
Bauzäune und Maßnahmen zum Wurzelschutz zu sichern sind. Die DIN 18920
„Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ sowie die
RAS-LP „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ sind
anzuwenden.Seite 1 von 5
Seite 2
Die bauordnungsrechtliche Sicherung der Durchführung dieser Maßnahmen
erfolgt über das Baugenehmigungsverfahren. Die Maßnahmen werden
fachgutachterlich begleitet. Die fachgutachterliche Begleitung wird im
Durchführungsvertrag gesichert.
Dem Änderungsantrag kann demnach vollumfänglich entsprochen werden.
Zum Änderungsantrag 210222-02 AA der Koalition (Grüne, SPD, Linke,
Volt)
1. Der dauerhafte Erhalt der Spielplätze wird festgeschrieben.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind innerhalb des Geltungsbereiches
im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
Diese Verpflichtung umfasst die Umsetzung des Vorhabens, wie es im „Teil 2a:
Vorhaben- und Erschließungsplan | Lageplan“ und „Teil 2b: Vorhaben- und
Erschließungsplan | Ansichten und Schnitte“ dargestellt ist. Entsprechend wird
die Vorhabenträgerin auch verpflichtet, die eingetragenen
Sandflächen/Kinderspiel zu realisieren und zu erhalten.
Darüber hinaus regelt § 8 Abs. 2 BauO NRW, dass bei Errichtung von
Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen Kleinkinderspielplätze vorzusehen
sind.
Die kleinen Spielplätze in den Innenhöfen sind für die direkten Anwohner*innen
vorgesehen, da eine öffentliche Aufenthalts- und ggfs. Spielfunktion auf der
autofreien Promenade gegeben ist.
Dem Änderungsantrag kann demnach in diesem Punkt vollumfänglich
entsprochen werden.
2. Die lokale Versickerung von Niederschlagswasser, insbesondere von
Dachflächen und Promenade soll sichergestellt werden.
Die gesamten, von der geplanten Tiefgarage unterbauten Flächen werden – mit
Ausnahme der Gebäudefußabdrücke - mit Wasserretentionsboxen versehen.
Diese Boxen dienen einerseits zur Rückhaltung von Niederschlagswasser, um
im Starkregenfall eine schadensfreie Rückhaltung auf dem Grundstück zu
gewährleisten.
Andererseits dienen die Boxen auch der Befeuchtung/Bewässerung des
Bodensubstrates und somit aller Pflanzungen auf der Tiefgarage. Das
Niederschlagswasser der Flächen auf der Tiefgarage - somit der Dachflächen
der Gebäude, der Promenade, der Zuwegungen etc. – wird in großen Teilen in
den Boxen gesammelt und durch integrierte Kapillarsäulen per „Dochtwirkung“
in das über den Boxen befindliche Geovlies hineingesogen. Das Geovlies
befeuchtet das darauf befindliche Bodensubstrat (0,8 m bzw. 1,2 m
Mächtigkeit) und sorgt so für eine dauerhafte Befeuchtung. Durch die
zusätzliche Verdunstung des Wassers über die Pflanzen (Evapotranspiration)
ergibt sich der positive Effekt der Verdunstungskühlung für die Umgebung. Das
Prinzip wird unter folgendem Link anhand eines Produktbeispiels ausführlich
erläutert: https://www.optigruen.de/fileadmin/999-Seite 2 von 5
Seite 3
archiv/Prospekte/Top_Produkte/Optigruen_Top_Produkt_WRB_85i.pdf.
Insofern wird ein Großteil des Niederschlagswasser im Plangebiet gehalten und
wird dort zur Befeuchtung/Bewässerung der Pflanzen eingesetzt und
verdunstet. Das Niederschlagswasser, welches auf die Grünstreifen fällt,
versickert vor Ort über den belebten Boden.
Eine weitergehende, vollständige Versickerung/Verdunstung der anfallenden
Niederschlagsmengen im Plangebiet kann – insbesondere im Starkregenfall –
aufgrund der baulichen Voraussetzungen jedoch nicht garantiert werden.
Die Vorhabenträgerin hat jedoch zugesagt, eine weitergehende Prüfung von
Versickerungsmöglichkeiten des Niederschlagswassers z.B. unter der
Tiefgarage im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen. Auch die Nutzung
von Niederschlagswasser der Dachflächen einiger Gebäude zur zusätzlichen
Wässerung der seitlichen Grünstreifen wird nochmal geprüft.
3. Eine weitergehende Verkleinerung des Grundrisses der geplanten
Tiefgarage, mit dem Ziel sie auf die bisherigen Ausmaße der
Ausschachtung zu reduzieren und auf die Ausfahrt Ahrstraße zu
verzichten, wird geprüft.
Wie im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen erläutert, würde eine
deutliche Verkleinerung bzw. Veränderung der Tiefgarage die Umplanung des
kompletten Vorhabens zur Folge haben, was eine erhebliche zeitliche
Verschiebung der Offenlage, eines Satzungsbeschlusses und der Realisierung
zur Folge hätte.
Um dies zu vermeiden und den Belangen des Änderungsantrages trotzdem
bestmöglich Rechnung zu tragen, wird die Vorhabenträgerin weitergehende
Reduzierungen der Tiefgaragenausdehnung im Bereich der Fläche mit der
Aufschrift „Rasenfläche/Kinderspiel im VEP Teil 2a, im Bereich der Baukörper
D1 und D2 und im Bereich der Baukörper C1/C2 vornehmen (im beigefügten
Lageplan lila umrandet). Hierdurch wird eine Reduzierung der Tiefgarage und
der Erhalt weiterer Bestandsbäume erreicht.
Ein Entfall der Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt Ahrstraße wird dagegen aus
mehreren Gründen sehr kritisch gesehen:
Gemäß Mobilitätsuntersuchung ist davon auszugehenden, dass nur ein
untergeordneter Teil des Verkehrs (ca. 15%) die Ein- und Ausfahrt Ahrstraße
nutzen wird. Die Büronutzer dürfen und können diese Ein- und Ausfahrt nicht
nutzen (Schrankenanlage in der Tiefgarage). Die Ein- und Ausfahrt ist darüber
hinaus eine wichtige Zufahrtsmöglichkeit insbesondere für Radfahrende.
Ein kompletter Verzicht auf die Ein- und Ausfahrt würde gleichwohl die Ein- und
Ausfahrt Kennedyallee und den dortigen Verkehrsfluss deutlich verschlechtern.
Vor dem Hintergrund, dass auch im Bestand von der Ahrstraße aus, sowohl in
die Tiefgarage des Postbankgebäudes, als auch in die seitlichen, privaten
Verkehrsräume und Parkräume ein- und ausgefahren werden kann, ist eine
signifikante Veränderung der verkehrlichen Situation an der Ahrstraße aus
fachlicher Sicht nicht zu erwarten.
Ein Entfall der Tiefgaragenrampe Ahrstraße würde einen Grundzug der
Planung verändern, der umfangreiche Neubearbeitungen der Planunterlagen
und von verschiedenen Fachgutachten erforderlich machen würde (Verkehr,Seite 3 von 5
Seite 4
Lärm, Brandschutz, etc.).
Der zeitliche Verzug des gesamten Vorhabens wäre erwartungsgemäß
erheblich.
4. Um einen der Quartiersplätze wird eine Fläche zur Ansiedlung von
lokalem Gewerbe (wie z.B. Café und ähnlichem) eingeplant und realisiert.
Nach Rücksprache mit dem Vorhabenträger kann dem Wunsch nach einem
Café/lokalem Gewerbe am Quartiersplatz an der Kennedyallee entsprochen
werden. Dies wird in der Planung berücksichtigt und die Realisierung durch
Aufnahme eines Café/lokalem Gewerbe in die Durchführungsverpflichtung des
Durchführungsvertrages gesichert.
Die Verwaltung begrüßt, dass der Vorhabenträger unter Berücksichtigung der
Komplexität und der Vielzahl an Abhängigkeiten in diesem urbanen
Bauvorhaben hier kurzfristig und flexibel – trotz des Aufwandes einer
Anpassung der Planung – reagiert hat und die Lösungsoptionen der
aufgeworfenen Themenpunkte zusichert.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, den Änderungsantrag der
Koalition entsprechend zu modifizieren und unter Berücksichtigung der
Reduzierung der Tiefgarage die öffentliche Auslegung des so
geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 „Kennedyallee
Nr. 62-72" zu beschließen.
Anlage/n
2 Reduzierung Tiefgarage (öffentlich)Seite 4 von 5
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Datenstand: 03.11.2026, 00:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de