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210213-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Lärmsanierung des Schienenweges auf der Südbrücke

Nummer
210213-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.05.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 02.06.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210213 Lärmsanierung des Schienenweges auf der Südbrücke

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210213-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Lärmsanierung des Schienenweges auf der
Südbrücke
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.06.2021 Kenntnisnahme
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 02.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda hat in seiner Sitzung am
21.04.2021 unter TOP 8.8.1 die folgenden Punkte beschlossen, zu denen die
Verwaltung aktuell mitteilt:
1. Die Verwaltung wird gebeten, das erwähnte Gutachten vom
06.11.2020 auf das sich die Autobahn GmbH bezieht, anzufordern
und dem Ausschuss vorzulegen.
Das Gutachten wurde von der Autobahn GmbH für den nichtöffentlichen Teil
zur Verfügung gestellt. Es ist als nichtöffentliche Anlage beigefügt.
2. Die Verwaltung möge berichten, ob sich seit Erstellung der
einzelnen Gutachten gesetzliche Rahmenbedingungen und/oder
Grenzwerte verändert haben.
Die schwingungstechnische Beratung zur Schienenlagerung der Peutz Consult
GMBH Beratende Ingenieure VBI vom 31.5.2015 und die erneute Luft- und
Körperschallmessungen vom 08.06.2016 haben weiterhin Bestand. Die
zugrundeliegenden Gesetze und Verordnungen wurden z. T. redaktionell
überarbeitet und fortgeschrieben, ohne dass sich die grundlegenden Kriterien
geänderte hätten. Die letzte Überarbeitung des BImSchG vom 15.3.1974,
Neufassung gem. Bekanntmachung Änderungsstand 9.12.2020, und die 16.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ausfertigung 12.6.1990, Bearbeitungsstand 4.11.2020, enthalten keine
Änderungen in Bezug auf Anwendbarkeit bei wesentlichen Änderungen durch
Erhöhung der Gleis- oder Fahrbahnspuren um einen Fahrweg, sowie der
einzuhaltenden Grenzwerte der Wohngebiete. Insofern ändert sich die Aussage
der Gutachten nicht.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
1 EZI-Gutachten 06.11.2020 (nichtöffentlich)Seite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de