210204 · Beschlussvorlage
Zielbeschluss über eine Neubebauung mit Wohn- und Gewerbenutzung im Bereich der Rheinallee 17, Ortsteil Godesberg-Villenviertel, Stadtbezirk Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 210204
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 210204 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Zielbeschluss über eine Neubebauung mit Wohn- und Gewerbenutzung im Bereich der Rheinallee 17, Ortsteil Godesberg-Villenviertel, Stadtbezirk Bad Godesberg Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Anhörung Rat 24.06.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Dem Antrag der GBR Denninger Rheinallee 17 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich der Rheinallee 17 wird zugestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7016-2 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird durchgeführt. 2. Das Verfahren wird aufgrund der eher geringen Anzahl an neuen Wohn- und Gewerbeeinheiten als nicht prioritär eingestuft. Anlass Der Antragsteller und Eigentümer des Grundstücks Rheinallee 17 plant das bestehende Hotelgebäude nach Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 2021 abzureißen, um das Grundstück zeitgemäß neu zu bebauen. Beschreibung des Plangebiets Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 1600 m² und befindet sich im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Villenviertel. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine als Kindertagesstätte genutzte zweigeschossige Stadtvilla, im Osten an die Hensstraße, im Süden an die Rheinallee und im Westen an den Gartenbereich des Gebäudes Rheinallee 15b bzw. an das Gebäude Rheinallee 15c. Das direkte Umfeld des Plangebiets ist vonSeite 1 von 5 Seite 2 zahlreichen unter Denkmalschutz stehenden zweigeschossigen Wohngebäuden und gewerblich genutzten Stadtvillen aus der „Gründerzeit“ mit Sattel- und Walmdächern geprägt. Das Bestandsgebäude (Hotel) auf dem weitgehend durch Parkplatzflächen versiegelten Plangrundstück ist dreigeschossig. Sowohl die Hensstraße als auch die Rheinallee sind von gem. § 41 LNatSchG gesetzlich geschützten Alleebäumen (50-100 jährige Linden) gesäumt, die auch im Alleenkataster des Landes verzeichnet sind. Das Plangebiet liegt teilweise im Hochwasserrisikogebiet (HQ extrem) des Godesberger Bachs. Dies gilt es gemäß § 78b WHG bei der Planung angemessen zu berücksichtigen. Planungsziel Die Verwaltung verfolgt mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes das Ziel der mehrfachen Innenentwicklung. Neben der Aufwertung der bestehenden baulichen Situation mit Nutzungsintensivierung und -mischung wird Wert auf die Schaffung von hochwertigen Freiflächen bei gleichzeitiger Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs gelegt. Damit wird ein Beitrag zu nachhaltiger Stadtentwicklung geleistet. Es ist geplant auf dem Grundstück zwei Baukörper mit jeweils drei Vollgeschossen und geneigtem Dach auf einer gemeinsamen Tiefgarage zu erstellen. In den Erdgeschossen sind gewerbliche, wohngebietsverträgliche Nutzungen und in den Obergeschossen Wohnungen geplant. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll von der Hensstraße aus erfolgen, Belange des Denkmal- und Nachbarschutzes sowie der Baumschutz werden berücksichtigt. Zu berücksichtigen sind auch die von Bautätigkeit und Abgrabungen zu schützenden Wurzelbereiche der Bestandsbäume (Außenkante Kronentraufbereich plus 3,00 m). Der erforderliche Stellplatznachweis für Fahrrad- und PKW-Stellplätze sowie eine verkehrliche Untersuchung mit Mobilitätskonzept (Nachweis ggf. reduzierter Stellplatzanzahl zugunsten nicht unterbauter Freiflächen als potenzieller künftiger Baumstandort) sind im weiteren Verfahren zu erarbeiten. Die Planung muss den Erhalt einer größtmöglichen Anzahl von Bäumen insbesondere der gesetzlich geschützten und ortsbildprägenden Alleebäume an der Hensstraße und der Rheinallee berücksichtigen. Für nicht vermeidbare Baumfällungen auf privatem Grund sind Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorzusehen, für etwaige Fällungen von Straßenbäumen sollen - soweit möglich - Ersatzpflanzungen im direkten Umfeld des Plangebiets nachgewiesen werden. Nicht unterbaute, für Baumpflanzungen geeignete Freiflächen sind entsprechend zu dimensionieren. Gartenanlagen auf Tiefgaragendächern sind für die Anpflanzung und dauerhaften Erhalt von Bäumen nicht geeignet. Die im bestehenden Planungsrecht definierten Vorschriften bezüglich der Anforderung an die bauliche Gestaltung für das Plangebiet sind einzuhalten und in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überführen. Die geplanten baulichen Anlagen sind demzufolge in Maßstab und Gestalt der Umgebung anzupassen und mit den umgebenden erhaltenswerten Gebäuden, die grundsätzlich für die Baugestaltung bestimmend sind, in Einklang zu bringen. InSeite 2 von 5 Seite 3 der Wahl des Materials, in der handwerklichen Ausführung sowie in ihrer Farbe und Form sind bauliche Anlagen so auszuführen, dass die Eigenart der Baudenkmäler und der Eindruck des vorhandenen Straßen- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist der denkmalrechtliche Umgebungsschutz zu berücksichtigen. Im weiteren Verfahren ist im Hinblick auf die Gestaltung und Materialität der Fassaden eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG zwingend erforderlich. Die Vorhabenträgerin hat zugestimmt, die Vorgaben des Bonner Baulandmodells zu befolgen. Im weiteren Verfahren wird anhand der geplanten Wohnungsanzahl bzw. BGF Wohnen geprüft, ob und in welchem Umfang das Baulandmodell hier Anwendung findet. Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8217-21 vom 23.12.1977 (letzte Änderung 1990), welcher für den Vorhabenbereich des Flurstücks Nr. 2615, Flur 2, Gemarkung Godesberg die Art der baulichen Nutzung WA (Allgemeines Wohngebiet) mit einer ein- bzw. dreigeschossigen offenen Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festsetzt. Es ist ein Baufeld im Eckbereich der Hensstraße und Rheinallee ausgewiesen. Für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke ist ein reines Wohngebiet (WR) mit den selben Dichtewerten festgesetzt. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 8217-21 stehen dem beantragten Vorhaben insbesondere dahingehend entgegen, dass für ein geplantes zweites Gebäude auf der bestehenden Parkplatzfläche keine überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen ist. Die vorliegende Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung baulicher Anlagen - Bad Godesberg, Villenviertel vom 10.09.1977 ist hier insoweit nicht betroffen, als der Bebauungsplan jüngeren Datums ist und im Rahmen seiner Gestaltungsfestsetzungen den Erhaltungswert von Gebäuden bewertet hat. Das Bestandsgebäude Rheinallee 17 wurde dabei nicht als erhaltenswert eingestuft. Verfahrensvorschlag Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, am Standort gewerbliche Flächen und Wohnungen in zwei Gebäuden, statt bisher lediglich einem Gebäude zu errichten. Da das Vorhaben im gut erschlossenen, bebauten Innenbereich eines zusammenhängenden Ortsteiles geplant ist und das Plangebiet bereits weitgehend versiegelt ist, soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB aufgestellt werden. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird durchgeführt. Einschätzung des VorhabensSeite 3 von 5 Seite 4 Quantität: Durch das Vorhaben können ca. 10-20 Wohneinheiten sowie Gewerbeflächen in geringem Umfang geschaffen werden. Fördermittel und Befristungen: Derzeit nicht absehbar. Bedeutung für das Quartier/ den Stadtbezirk/ die Gesamtstadt: Das Vorhaben hat eine Bedeutung auf Quartiersebene. Infrastruktur: Ob und wie sich das Vorhaben auf die technische und sonstige Infrastruktur auswirkt, ist im weiteren Verfahren zu prüfen. Städtisches Interesse: Aufgrund des hohen Wohnungs- und Gewerbeflächenbedarfes in der Stadt Bonn besteht ein städtisches Interesse an der Planung. Kosten für die Stadt: Kosten entstehen über den Personalaufwand hinaus keine. Natur-, Landschafts- und Artenschutz: Das Plangebiet liegt im Innenbereich, außerhalb von naturschutzfachlichen Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Insbesondere die Randbereiche des Plangebiets auch auf der Grenze zu den Nachbargrundstücken, sind durch Baumbestand gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Da das Vorkommen planungsrelevanter Arten aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes, nicht ausgeschlossen werden kann, wird im weiteren Verfahren eine Artenschutzprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse in der weiteren Planung beachtet werden. Stadtklima/Klimaanpassung: Die Fläche ist weder Teil einer Kaltluftleitbahn noch ein Kaltluftentstehungsgebiet. Die Planungshinweiskarte weist für das Areal derzeit eine günstige bioklimatische Situation aus. Im Zuge der weiteren Entwicklung sind im Sinne einer klimaresilienten Planung entsprechende Maßnahmen (Entsiegelung, Begrünung, Gebäudebegrünung, Regenwasserversickerung, Durchlüftung) zu ergreifen. Ein klimatologisches Detailgutachten ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich. Klimaschutz/Energieeffizienz: Vor dem Hintergrund des Ratsbeschlusses zu "Energieeffizienzstandards im Neubau" vom 22.10.2015 ist derzeit mindestens der KfW-Effizienzgebäudestandard55 auszuführen. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses "Solarverpflichtung im Neubau" vom 1.9.2020 sind auf den Gebäudedächern Photovoltaikanlagen zu errichten - vorbehaltlich eines abschließenden Ratsbeschlusses zu der Verpflichtung auf der Grundlage der juristischen Prüfung. Zudem sind Anbringungsort sowie Art und Weise aufgrund des Umgebungsschutzes von Baudenkmälern mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Priorität: Das Verfahren wird aufgrund der eher geringen Anzahl an neuen Wohn- und Gewerbeeinheiten als nicht prioritär eingestuft. Anlage/n 1 7016-2_Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 5 Bebauungsplan Nr.. 77001166--22 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Godesberg--Villenviertel Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2299..0011..22002211 110000 mSeite 5 von 5
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