210192-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Thematisierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Gewerbetreibenden in der Corona-Pandemie
Kerndaten
- Nummer
- 210192-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210192-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Thematisierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Gewerbetreibenden in der Corona-Pandemie Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme 1. Ich beantrage, dass Lokale, Gaststätten, Cafés und Biergärten mit Aussengastronomie am 1. März – zumindest testweise – zusammen mit den Frisören ihre Pforten öffnen. Eine Öffnung der genannten Einrichtungen ist nach der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung nicht zulässig. Der einschlägige § 14 sieht derzeit auch keine Ausnahmen für die Außengastronomie vor. Erst wenn die Inzidenzzahl des Landes in den Tagen vor dem 22. März 2021 unter 100 liegt und dabei stabil ist oder sinkt, wird es zu landesweiten Öffnungen der Außengastronomie kommen. Bis dahin kann auch die Stadt Bonn keine Öffnungen gastronomischer Einrichtungen zulassen. Bereits jetzt können die Bonner Gastronom*innen jedoch einen Außer-Haus- Verkauf oder eine Belieferung mit Speisen und Getränken anbieten. Viele Geschäfte und Bonner*innen nutzen diese Möglichkeit bereits. Zu beachten ist, dass die Beantwortung des Bürgerantrages sich auf die aktuelle Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 bezieht. 2. Ich beantrage, dass für dieses und/oder das Folgejahr die Kosten der Lokale für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums für Tische und Bänke erlassen oder zumindest großzügig reduziert werden. Frau Oberbürgermeisterin Katja Dörner hat zu Gunsten der Bonner Gastronom*innen und Einzelhändler*innen von der ihr durch die Bonner Sondernutzungssatzung zur Verfügung stehenden Möglichkeit des Verzichtes auf die kompletten Sondernutzungsgebühren bereits Gebrauch gemacht. Sie hat nämlich entschieden, dass diese Gewerbetreibenden zumindest bis zum 31.10.2021 keine Gebühren für ihre auf öffentlichen Verkehrsflächen befindlichen Außengastronomien und Warenauslagen entrichten müssen. Darüber hinaus werden die betroffenen Gaststättenbetreiber*innen, sobald es Ihnen nach den Vorschriften der Coronaschutzverordnung NRW wieder erlaubtSeite 1 von 2 Seite 2 sein wird, ihre Außengastronomieflächen im Rahmen des verkehrlich Möglichen erweitern dürfen, um dadurch unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsvorgaben möglichst dieselbe Gästeanzahl in der Außengastronomie bewirten zu können wie vor Beginn der Pandemie. Durch den Gebührenverzicht trägt die Stadt Bonn, wie bereits im Jahr 2020, dazu bei, dass die verheerenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die von dieser im besonderen Maße betroffenen Gastronom*innen und Einzelhändler*innen etwas abgemildert werden können. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird zu Punkt 1 abgelehnt, zu Punkt 2 wurde dem Anliegen bereits entsprochen. Die Antragstellerin wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de