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210129-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Sachstand finanzwirksame Leistungen an umliegende Gebietskörperschaften bzw. deren Einwohner

Nummer
210129-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.04.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210129 Sachstand finanzwirksame Leistungen an umliegende Gebietskörperschaften bzw. deren Einwohner

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210129-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
25.02.2021
Sachstand finanzwirksame Leistungen an
umliegende Gebietskörperschaften bzw. deren
Einwohner
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
20.04.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Fragestellung lautet:
1. In welchen Bereichen, zu welchem Zweck und welcher rechtlichen Bindung
folgend werden in welcher Höhe von der Stadt Bonn finanzwirksame
Leistungen für Einwohner anderer Gebietskörperschaften erbracht? Von
besonderem Interesse dabei sind folgende Einrichtungen, Institutionen und
Sparten:
a) Schulen (auch OGS), getrennt nach Schulformen und Fahrtkosten-
ersatz
b) Kindertageseinrichtungen
c) U3-Betreungsangebote
d) Drogenhilfe
e) Theater und Oper
f) Musikschule
g) Stadtbibliothek/Haus der Bildung
h) VHS
i) Sporteinrichtungen
2. Erbringen andere Gebietskörperschaften vergleichbare Leistungen für
Bonner Einwohner und wenn ja in ca. welcher Höhe?
3. Sofern keine Erstattung oder Verrechnung mit Leistungen anderer
Gebietskörperschaften zugunsten Bonner Einwohner erfolgen, gibt es
zwingende rechtliche oder sonstige Gründe (z.B. Vereinbarungen, Ver-
träge) für die künftige Erbringung dieser Leistungen zu Lasten des Haus-
haltes der Bundesstadt Bonn und wenn ja, welche sind dies im Einzelnen?
4. Sofern eine rechtliche Verpflichtung der Stadt Bonn zur Erbringung der
oben gefragten Leistungen besteht: In welchen Fällen ist die jeweilige
Höhe der zu erbringenden Leistung festgelegt und in welchen Fällen über-
schreitet die Stadt Bonn die jeweils geforderte Leistungshöhe?Seite 1 von 11
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Antwort:
Gerade die größeren Städte, die als Zentrum in einem Verdichtungsraum
liegen, erbringen aufgrund ihrer zentralörtlichen Stellung auf verschiedenen
Ebenen Leistungen, die vom raumordnungspolitischen Ansatz her als Funktio-
nen eines zentralen Ortes gewünscht sind, jedoch die städtischen Finanzen
sehr stark belasten ohne eine ausreichende finanzielle Kompensation. Das
Umland nutzt diese Leistungen, ohne sich direkt an der Leistungserbringung zu
beteiligen.
Als Hilfe für die zentralen Orte bietet allerdings der kommunale Finanzausgleich
Instrumente (z.B. Hauptansatzstaffel, Zentrale-Orte-Ansatz, Schüleransatz), um
die Belastungen teilweise auszugleichen.
Im Folgenden wird auf die in der Großen Anfrage genannten Bereiche ein-
gegangen. Die Stellungnahme ist der Übersichtlichkeit halber nach fachlichen
Aspekten und damit nach Ämtern gegliedert. Alle Angaben enthalten keine
Abschreibungen, sofern die Gebäude beim SGB aktiviert sind.
Amt 40 (Schulamt)
Zu Frage 1:
In Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend §§ 78 und 79 in Verbindung mit §§ 92
und 94 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen das Schulträgerprinzip.
Danach hat der Schulträger – unabhängig vom Wohnort der Schülerinnen und
Schüler – die Kosten für Personal, soweit es sich nicht um Lehrerinnen und
Lehrer sowie im Landesdienst stehendes pädagogisches und sozialpädago-
gisches Personal an öffentlichen Schulen handelt, sowie die Sachkosten
(Kosten für Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen
Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die not-
wendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und
die Schülerfahrkosten) an seinen Schulen zu übernehmen.
Lediglich die Leistungen, die Schülerinnen und Schülern mit Bonn-Ausweis
gewährt werden (z.B. Mittagessen an Ganztagsschulen und Offenen Ganz-
tagsschulen), kommen nur den Schülerinnen und Schülern mit Wohnort Bonn
zugute.
Die nachfolgenden statistischen Angaben beziehen sich immer auf den Stand
Oktober 2019 (sog. Oktoberstatistik). Anmerkung: Für das Haushaltsjahr 2020
liegt noch kein abschließendes Rechnungsergebnis vor.
Von insgesamt 44.063 Schülerinnen und Schülern an allen städtischen Schu-
len sind 10.090 aus auswärtigen Gemeinden. Dies entspricht einem Anteil von
22,90 %.
Die städtischen Schulen der Schulformen Grundschule, Hauptschule, Real-
schule, Gymnasium, Gesamtschule und Förderschule, werden von 3.299 aus-
wärtigen, d.h. Nicht-Bonner-Schülerinnen und Schüler besucht. Bei einer
Gesamtschülerzahl für diese Schulformen von 32.860 entspricht dies einem
Anteil von rund 10,04 %.Seite 2 von 11
Seite 3
Die Berufskollegs als berufsbildende Schulen haben bedingt durch die spezi-
fische Ausrichtung und die sogenannten Bezirksfachklassen einen höheren
Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern.
Von insgesamt 11.203 Schülerinnen und Schülern an den 4 städtischen
Berufskollegs wohnen 6.791 nicht in Bonn. Dies entspricht einem Anteil von
60,62 % der Gesamtschülerzahl.
Im außerunterrichtlichen Angebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) waren
zum Stichtag 01.10.2019 stadtweit 132 Kinder angemeldet, deren Eltern den
Wohnort außerhalb von Bonn haben.
Der aufgewendete Betrag für die auswärtigen Schüler lässt sich nicht konkret
ermitteln. So sind auf den Produkten auch die Kosten abgebildet, die aus-
schließlich für die Bonner Kinder entstehen (z.B. Sachausgaben für Bonn-
Ausweis-Inhaber). Andererseits erhält die Bundesstadt Bonn bei bestimmten
Schulformen auch Erstattungen von anderen Schulträgern für die auswärtigen
Schüler, die in der Gesamtsumme enthalten sind.
Lässt man diese Anmerkungen außer Acht und legt die unbereinigte Gesamt-
summe zu Grunde, ergeben sich folgende Werte für das Rechnungsergebnis
2019 (Stand: 02.03.2021):
Gesamtergebnis für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien,
Gesamtschulen und Förderschulen in 2019:
Ertrag: - 24.499.182,23 EUR
Aufwand: + 40.822.427,85 EUR
VILV: + 35.145.274,55 EUR
Saldo: 51.468.520,17 EUR
Ein Anteil von 10,04 % für auswärtige Schülerinnen und Schüler ergäbe einen
Gesamtbetrag in Höhe von rund 5.167.439,43 EUR.
Gesamtergebnis Berufskollegs in 2019:
Ertrag: - 934.353,83 EUR
Aufwand: + 2.962.843,99 EUR
VILV: + 4.650.316,14 EUR
Saldo: 6.678.806,30 EUR
Ein Anteil von 60,62 % für auswärtige Schülerinnen und Schüler ergäbe einen
Gesamtbetrag in Höhe von rund 4.048.692,40 EUR.
Gesamtergebnis Schülerbeförderung in 2019:
Ertrag: - 160.344,61 EUR
Aufwand: + 6.131.262,87 EUR
VILV: + 162.231,93 EUR
Saldo: 6.133.150,19 EUR
Ein Anteil von 22,90 % für auswärtige Schülerinnen und Schüler ergäbe einen
Gesamtbetrag in Höhe von rund 1.404.491,39 EUR.Seite 3 von 11
Seite 4
Einen unmittelbaren Finanzausgleich zwischen den jeweiligen Kommunen gibt
es nicht. Das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) enthält allerdings spezielle
Regelungen zum kommunalen Finanzausgleich. So wird im Rahmen der
Ermittlung des Finanzbedarfs den Kommunen u.a. ein Schüleransatz für jede
erfasste Schülerin und jeden erfassten Schüler gewährt. Nimmt man die
Schlüsselzuweisung und teilt diese durch den Gesamtansatz (Hauptansatz,
Soziallastenansatz, Zentralitätsansatz, Schüleransatz), dann ergibt sich ein
Betrag je Einwohnerin/Einwohner bzw. Schülerin/Schüler im Jahr 2019 in Höhe
von 123,93 EUR. Bezogen auf die 10.090 auswärtigen Schülerinnen und
Schüler ergäbe sich hiernach ein Gesamtbetrag in Höhe von rund 1.250.453,70
EUR.
Dieser Betrag variiert in Abhängigkeit der Finanzsituation der Stadt und auch
des Landes von Jahr zu Jahr.
Zudem enthält der Finanzausgleich pauschale Zuweisungen zur Unterstützung
kommunaler Aufwendungen im Schulbereich sowie kommunaler Investitions-
maßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung (Schulpauschale/Bildungs-
pauschale) in 2019 in Höhe von 282,70 EUR je Schülerin und Schüler. Die Ge-
samtsumme beträgt 12.532.868,00 EUR. Bezogen auf den Anteil auswärtiger
Schülerinnen und Schüler in Höhe von rund 22,90 % ergäbe sich ein Gesamt-
betrag in Höhe von rund 2.870.026,77 EUR.
Zu Frage 2:
Die Regelung des Schulträgerprinzips gilt für alle Träger öffentlicher Schulen in
NRW, so dass vergleichbare Leistungen für Schülerinnen und Schüler mit
Wohnsitz Bonn, die in Schulen anderer Kommunen beschult werden, auch dort
erbracht werden. Über die Höhe der Leistungen liegen der Schulverwaltung
keine Informationen vor. Diese könnten nur durch umfangreiche Recherchen
bei den jeweiligen Kommunen ermittelt werden.
Zu Frage 3:
Gemeinden und Gemeindeverbände haben nach § 78 Abs. 8 Schulgesetz
NRW die Möglichkeit, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen die Aufgaben
des Schulträgers auf eine andere Gemeinde zu übertragen (z. B. in den Fällen,
in denen die Kommune selbst kein entsprechendes schulisches Angebot hat
oder schaffen kann).
Mit der Bundesstadt Bonn haben die Gemeinden Alfter und Wachtberg sowie
der Rhein-Sieg-Kreis öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen, um
die Beschulung von Kindern in verschiedenen städtischen Förderschulen
sicherzustellen. Die der Bundesstadt Bonn für den Betrieb der Schulen sowie
die Beschulung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten
werden jährlich abgerechnet (die Abrechnungen können jedoch immer erst
nach Ablauf des Haushaltsjahres erfolgen). Für das Haushaltsjahr 2019
belaufen sich die hieraus resultierenden Einnahmen auf rund 91.700 EUR. Im
Schuljahr 2019/2020 wurden auf dieser Grundlage 42 Schülerinnen und
Schüler aus den genannten Kommunen an einer Bonner Förderschule
beschult.Seite 4 von 11
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Zu Frage 4:
Die o.g. Verpflichtungen aus dem Schulträgerprinzip (§§ 78 und 79 in Ver-
bindung mit §§ 92 und 94 des Schulgesetzes NRW) bestehen dem Grunde
nach und sind nicht in der Höhe festgelegt.
Amt 41 (Kulturamt)
Zu Frage 1:
Alle Kultureinrichtungen der Bundesstadt Bonn werden auch von Einwohnern
und Einwohnerinnen anderer Gebietskörperschaften besucht. Damit entspricht
auch die kulturelle Infrastruktur Bonns der Funktion als Oberzentrum für die
Region.
Das Theater Bonn (Musiktheater, Schauspiel und Tanzgastspiele) erfüllt die
Aufgabe als Kultureinrichtung nicht nur für Bonn, sondern auch für die an-
grenzenden Kreise und das weitere Umland. Aufgrund der zentralen Lage wird
sowohl von den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch der Umlandbevölke-
rung das kulturelle Angebot genutzt. Das Umland nutzt diese Leistungen, ohne
sich direkt (außer über den Eintrittspreis) an der Leistungserbringung zu betei-
ligen.
Eine aussagekräftige Aufschlüsselung der Besucherzahlen nach Wohnbe-
reichen ist nicht möglich. Die Theaterkasse erfragt lediglich bei langfristigen
Vorläufen beim Kauf von Karten für Schauspielproduktionen auf freiwilliger
Basis Anschriften, damit im Fall von Vorstellungsverschiebungen (die im Musik-
theater nicht vorkommen) eine individuelle Information erfolgen kann. Örtlich
zugeordnet werden können auch die Abonnentinnen und Abonnenten.
Die Adressen des größten Teils der Besucherinnen und Besucher (Abend-
kasse, Internet, andere Vorverkaufsstellen, eigene Theaterkasse mit den o. g.
Ausnahmen) sind dem Theater nicht bekannt.
Die im Rahmen der Corona-Pandemie erforderliche Registrierung der Zu-
schauerinnen und Zuschauer erfolgt lediglich im Rahmen der Kontaktver-
folgung. Die Unterlagen werden entsprechend der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen zeitnah vernichtet.
Für die Stadtbibliothek, Musikschule und Volkshochschule ist eine Auswertung
grundsätzlich möglich.
Musikschule
An der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn werden insgesamt 325 von
4.487 Schülerinnen und Schüler aus Umlandgemeinden unterrichtet (Stichtag
08.03.2021). Dies entspricht 7,24 % der Gesamtschülerzahl. Mehr als 92 % der
Schülerinnen und Schüler kommen direkt aus Bonn. Es ist davon auszugehen,
dass umgekehrt ebenso viele Schülerinnen und Schüler aus Bonn die öffent-
lichen Musikschulen in den Umlandgemeinden besuchen.Seite 5 von 11
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Der für auswärtige Schülerinnen und Schüler erbrachte Aufwand der Ludwig-
van-Beethoven-Musikschule Bonn beträgt entsprechend 7,24 % der Gesamt-
aufwendungen:
2020 7,24%
ordentliche Aufwendungen 5.464.768,13 EUR 395.649,21 EUR
ordentliche Erträge - 2.692.269,25 EUR - 194.920,29 EUR
Zuschuss 2.772.498,88 EUR 200.728,92 EUR
Nachrichtlich:
Zum Stichtag 10.03.2020 wurden an der Musikschule insgesamt 476 von 5.366
Schülerinnen und Schüler aus Umlandgemeinden unterrichtet Dies entspricht
8,87 % der Gesamtschülerzahl. Damit ergeben sich für 2019 folgende Auf-
wendungen:
2019 8,87%
ordentliche Aufwendungen 5.652.916,67 EUR 501.413,71 EUR
ordentliche Erträge - 2.924.300,65 EUR - 259.385,47 EUR
Zuschuss 2.728.616,02 EUR 242.028,24 EUR
Stadtbibliothek
Im Jahr 2019 hatte die Stadtbibliothek 24.738 aktive Kunden, davon waren
3.036 (ca. 12,3 %) aus dem Bonner Umland und 1.040 (4,2 %) aus anderen
Bereichen des Bundesgebietes.
Es wurden 1.425.869 Entleihungen getätigt, davon 186.975 (ca. 13,1 %) von
Kunden aus dem Bonner Umland und 75.033 (ca. 5,3 %) von Kunden aus
anderen Bereichen des Bundesgebietes.
Der für auswärtige Kundinnen und Kunden erbrachte Aufwand beträgt entspre-
chend ca. 18,4 % der Gesamtaufwendungen:
2019 18,4%
ordentliche Aufwendungen
bAAufAufwendungen
3.363.360 EUR 618.858 EUR
ordentliche Erträge - 727.214 EUR - 133.807 EUR
Zuschuss 2.636.146 EUR 485.051 EUR
Im Jahr 2020 hatte die Stadtbibliothek 19.857 aktive Kunden, davon waren
2.107 (ca. 10,6 %) aus dem Bonner Umland und 826 (4,2 %) aus anderen
Bereichen des Bundesgebietes.
Es wurden 1.003.249 Entleihungen getätigt, davon 125.429 (ca. 12,5 %) von
Kunden aus dem Bonner Umland und 56.491 (ca. 5,7 %) von Kunden aus
anderen Bereichen des Bundesgebietes.
Der für auswärtige Kundinnen und Kunden erbrachte Aufwand beträgt entspre-
chend ca. 18,2 % der Gesamtaufwendungen:
2020 18,2%
ordentliche Aufwendungen 3.438.993 EUR 625.897 EUR
ordentliche Erträge - 496.693 EUR - 90.398 EUR
Zuschuss 2.942.300 EUR 535.499 EURSeite 6 von 11
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Volkshochschule
Ca. 20 % der Nutzerinnen und Nutzer der Volkshochschule kommen aus den
Umlandgemeinden. Dieser Anteil bezieht sich allerdings nur auf den Bereich
der Kurse, nicht auf den Bereich der Einzelveranstaltungen, da hier keine
entsprechenden Angaben erhoben werden.
Der für auswärtige Nutzerinnen und Nutzer erbrachte Aufwand beträgt entspre-
chend ca. 20 % der Gesamtaufwendungen:
2019 20%
ordentliche Aufwendungen 3.939.589,56 EUR 787.917,92 EUR
ordentliche Erträge - 3.087.729,36 EUR - 617.545,88 EUR
Zuschuss 851.860,20 EUR 170.372,04 EUR
2020 20%
ordentliche Aufwendungen 3.119.608,06 EUR 623.921,62 EUR
ordentliche Erträge - 2.644.803,93 EUR - 528.960,79 EUR
Zuschuss 474.804,13 EUR 94.960,83 EUR
Die Angaben für 2020 sind vorläufig, da die Arbeiten am Jahresabschluss noch
nicht abgeschlossen sind.
Zu Frage 2:
Angebote der Bildungseinrichtungen (Stadtbibliothek, Musikschulen, Volks-
hochschulen) der Umlandgemeinden werden insbesondere durch Bonnerinnen
und Bonner aus den Randlagen des Stadtgebietes genutzt. Hier ist die Erreich-
barkeit der Einrichtungen der Umlandgemeinden teilweise leichter.
Jede Bonner Einwohnerin bzw. jeder Bonner Einwohner hat die Möglichkeit, die
Theater benachbarter Städte oder auch weltweit Vorstellungen in anderen
kulturellen Einrichtungen zu besuchen.
Angaben über die Höhe der für Bonnerinnen und Bonner erbrachten Leistun-
gen liegen nicht vor.
Zu Frage 3:
Es gibt zwar keine zwingende rechtliche Grundlage, aber bei Leistungen des
Theaters ist es grundsätzlich erwünscht, dass sich neben den Bonnerinnen und
Bonnern möglichst viele Menschen, unabhängig von deren Wohnort, die Vor-
stellungen ansehen.
Viele Schülerinnen und Schüler aus den Umlandgemeinden besuchen weiter-
führende Schulen in Bonn. Bei Angeboten der Musikschule in weiterführenden
Schulen werden somit automatisch immer auch Schülerinnen und Schüler
erreicht, die nicht aus Bonn stammen. Eine rechtliche Verpflichtung, diesen
Unterricht zu erteilen, existiert nicht.
Die Stadtbibliothek und die VHS können hierzu keine Aussage treffen.Seite 7 von 11
Seite 8
Zu Frage 4:
S. hierzu die Antwort zu Frage 3.
Amt 50 (Amt für Soziales und Wohnen)
Leistungen des Amtes für Soziales und Wohnen richten sich sowohl im gesetz-
lichen Bereich (SGB II, SGB XII, SGB V und SGB IX) als auch im Bereich der
freiwilligen Leistungen grundsätzlich ausschließlich an Bonner Einwohnerinnen
und Einwohner. Dies gilt auch für den Bereich der „Drogenhilfe“.
Bei einzelfallbezogenen Abrechnungen wird die sachliche und örtliche Zustän-
digkeit für die jeweilige Leistung überprüft. Erfolgt eine pauschale Förderung
(z.B. Beratungsstellen, Begegnungsstätten, Telefonseelsorge), dann wird als
Grundlage für die Festlegung der Förderhöhe bei der Antragsstellung abge-
fragt, wie hoch der Anteil der Bonner*innen ist, die diese Hilfe in Anspruch
nehmen. Der Auftrag im Rahmen der Förderung durch Amt 50 ist auf die Ver-
sorgung von Bonner*innen ausgerichtet.
Bei den Frauenhäusern ist im Rahmen der Schutzfunktion grundsätzlich auch
eine Aufnahme von auswärtigen Frauen üblich. Im Rahmen der Kostenerstat-
tung werden diese Aufwendungen jedoch bei den Herkunftskommunen geltend
gemacht, so dass keine Leistungen für Personen aus anderen Gemeinden
erbracht werden müssen
Amt 51 (Amt für Kinder, Jugend und Familie)
Zu Frage 1:
A) Betreuung von Kindern in öffentlich geförderten Tageseinrichtungen für
Kinder:
Die Finanzierung öffentlicher geförderter Tageseinrichtungen für Kinder richtet
sich nach den Vorgaben des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern – Kinderbildungsgesetz NW (KiBiz). Sie erfolgt grundsätzlich durch den
Betrieb städtischer Kindertageseinrichtungen bzw. durch die Gewährung von
Betriebskostenzuschüssen der Stadt auf Grundlage von Pauschalen für jedes
in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) ge-
genüber dem Träger, unabhängig davon, ob es sich um ein Bonner Kind
handelt oder nicht. Maßgeblich sind somit die Entscheidungen der Träger der
Tageseinrichtungen zur Aufnahme auswärtiger Kinder in Tageseinrichtungen
oder zur Kündigung von Betreuungsverträgen, wenn Familien von Bonn weg-
ziehen.
Die freien Träger von Tageseinrichtungen werden regelmäßig gebeten, nur
Bonner Kinder zu betreuen. Diesbezügliche Entscheidungen trifft jeder Träger
autonom. Die Entscheidung kann von der Stadt rechtlich nicht beeinflusst
werden, auch eine Kürzung von Zuschüssen ist rechtlich nicht zulässig. InSeite 8 von 11
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städtischen Einrichtungen erfolgt grundsätzlich keine Aufnahme auswärtiger
Kinder. In den Aufnahmekriterien der städt. Kindertageseinrichtungen, die im
Elternportal und Kindergarteninformationssystem „KITA-NET Bonn“ hinterlegt
sind, heißt es: „Es werden ausschließlich Kinder aus dem Stadtgebiet Bonn
aufgenommen, vorrangig aus dem näheren Wohngebiet“. Allerdings kommt es
vor, dass betreute Kinder mit ihren Familien ins Umland ziehen. Die städtischen
Betreuungsverträge sehen für diesen Fall vor, dass der entsprechende Betreu-
ungsvertrag zum Ende des betreffenden Kindergartenjahres endet.
Die Höhe der Belastung der Stadt Bonn für jedes Kind ist nach der Systematik
des KiBiz abhängig von
• der Gruppenform, in der die Betreuung erfolgt,
• dem wöchentlichen Betreuungsumfang für das Kind,
• der Art des Trägers, bei dem das Kind betreut wird, da für kirchliche
Träger, andere Träger, Elterninitiativen und kommunale Träger prozen-
tual unterschiedlich hohe Trägeranteile, Betriebskostenzuschüsse und
Landeszuschüsse zu leisten sind bzw. gewährt werden,
• der Höhe des Elternbeitrages, der von den Eltern zu zahlen ist.
Zum 01.07.2020 besuchten insgesamt 492 auswärtige Kinder Bonner Kinder-
tageseinrichtungen, davon kamen 462 aus NRW-Kommunen. Seit der KiBiz-
Revision ist es möglich, im Rahmen des interkommunalen Ausgleichs 40 % der
Kindpauschalen für den Kita-Besuch von der Herkunftskommune zu verlangen,
sofern es sich um eine NRW-Kommune handelt. Der Anspruch auf Einzug der
Elternbeiträge geht dann auf die Herkunftskommune über.
Die Aufwendungen für die in Bonn betreuten auswärtigen Kinder belaufen sich
gem. den KiBiz-Pauschalen, abzüglich der Trägeranteile in 2019/2020 auf ca.
4,7 Mio. EUR. Diesem Aufwand stehen neben den Ausgleichszahlungen ande-
rer NRW-Kommunen i.H.v. 1,87 Mio. EUR noch ca. 89.000 EUR an Elternbei-
trägen, die für die Betreuung von auswärtigen Kindern mit Wohnsitz außerhalb
NRWs erhoben werden sowie die im KiBiz vorgesehenen Landeszuschüsse
gegenüber, so dass sich für die Bereitstellung der Betreuungsplätze für aus-
wärtige Kinder ein weiterer Aufwand für die Stadt Bonn von ca. 809.000 EUR
ergeben hat.
Zum Stichtag 01.07.2020 wurden 67 Bonner Kinder in Kindertagesstätten
umliegender NRW-Kommunen betreut.
Für diese Kinder hatte Bonn einen interkommunalen Ausgleich zu zahlen. Dafür
konnten in diesen Fällen Elternbeiträge nach der Bonner Elternbeitragssatzung
erhoben werden. Die Höhe des von Bonn zu zahlenden Ausgleichs belief sich
für das Kita-Jahr 2019/2020 bislang auf ca. 67.000 EUR. Hierbei ist jedoch
anzumerken, dass noch nicht alle Kommunen ihre Ausgleichssumme für das
Kita-Jahr 2019/2020 gefordert haben. Berücksichtigt man hier die geforderten
Ausgleichssummen aus Vorjahren beläuft sich der von Bonn zu zahlende Aus-
gleich auf ca. 290.000 EUR.
Insgesamt konnten von der Stadt Bonn für diese 67 Kinder Elternbeiträge für
2019/2020 i.H.v. 124.500 EUR festgesetzt werden.
B) Betreuung von Kindern in öffentlich geförderter Tagespflege:Seite 9 von 11
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Im Bereich der öffentlich geförderten Tagespflege werden von der Stadt Bonn
nur Bonner Kinder gefördert. Auswärtige Kinder, die von Bonnern Tagespflege-
personen in Bonn betreut werden, beantragen den Zuschuss für die öffentlich
geförderte Tagespflege in ihrer Wohnortkommune.
Zu Frage 2:
Zum Stichtag 01.07.2020 wurden 67 Bonner Kinder in Kindertagesstätten um-
liegender NRW-Kommunen betreut.
Zu Frage 3:
S. hierzu die Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs lt. § 21d Kinder-
bildungsgesetz.
Zu Frage 4:
S. hierzu die Antworten zu 1.-3.
Amt 52 (Sport- und Bäderamt)
Die Sporteinrichtungen der Stadt Bonn werden nach der vom Rat beschlosse-
nen „Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten“
zur Verfügung gestellt. Dort ist die Höhe des Entgeltes nach Nutzergruppen
gestaffelt. Auswärtige Sportvereine und -verbände sind in die Nutzergruppe B
eingeordnet, die ein ermäßigtes Entgelt zahlen müssen. Sind Einwohner ande-
rer Gebietskörperschaften Mitglieder förderfähiger Bonner Sportvereine, die zur
Nutzergruppe A gehören, wird kein Entgelt fällig. Als Mitglieder förderfähiger
Bonner Sportvereine kommen Einwohner der Nachbargemeinden auch in den
Genuss der Leistungen nach den Sportförderrichtlinien der Stadt Bonn.
Für den Individualsport stehen die Sportplätze und Sportaußenanlagen der
Bundesstadt Bonn innerhalb der Nutzungszeiten, sofern keine Vereinsnutzung
erfolgt, der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Verwaltung geht davon aus, dass
auch Sportler*innen aus Nachbarkommunen die Anlagen nutzen und somit eine
finanzwirksame Leistung für Einwohner anderer Gebietskörperschaften vorliegt.
Im Gegenzug werden Bonner*innen Sportplätze im Umland nutzen, konkrete
Erhebungen liegen in beiden Fällen nicht vor. Gleiches gilt für die erfreulicher-
weise zunehmenden Angebote von Sport im Öffentlichen Raum.
Die Bäder der Stadt Bonn werden nach nicht repräsentativen Beobachtungen in
hohem Maße von Badegästen aus Nachbarkommunen besucht. Nach dem
Bädertarif zahlen Bonner*innen und Besucher*innen aus dem Umland dasselbe
Entgelt, auch im Umland wird nicht nach Einwohner*innen und Auswärtigen
unterschieden. Da das Entgelt nicht kostendeckend ist, könnte eine finanzwirk-
same Leistung für Einwohner anderer Gebietskörperschaften (oder umgekehrt)
vorliegen, deren Höhe jedoch nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln ist.Seite 10 von 11
Seite 11
Anlage/n
KeineSeite 11 von 11

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de