210117-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Taubenfütterung Innenstadt Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 210117-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.395 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210117-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Taubenfütterung Innenstadt Bad Godesberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu.1. Die Fußgängerzone der Godesberger Innenstadt wird durch die bonnorange AöR je nach festgestelltem Bedarf streckenweise entweder vier- oder siebenmal pro Woche gereinigt. Alle Papierkörbe der Innenstadt werden mindestens täglich geleert. Zusätzlich zu den Kehrmaschinen ist ein Spezialfahrzeug im Einsatz, das mit Hochdruck stark anhaftende Verunreinigungen und Fäkalien beseitigt. Dieses Reinigungsfahrzeug ist täglich im gesamten Stadtgebiet im Einsatz, wenn es die Temperaturen zulassen. Die Anbringung von Vergrämungstechnik an und auf privaten Immobilien ist durch die jeweiligen Eigentümer*innen vorzunehmen. Aus Gründen des Tierschutzes muss diese derart gestaltet sein, dass durch sie bzw. durch die Art der Anbringung Tauben keinen Schaden nehmen können. Tauben dürfen sich nicht daran verletzten oder aber durch die Anbringung gehindert werden, ihre Nester mit Küken und Jungtieren anzufliegen, um diese zu versorgen. Es dürfen grundsätzlich keine Tauben eingeschlossen werden. Uneingeschränkt tierschutzwidrig sind aus den genannten Gründen z.B. Klebepasten, da sie immer zu Verletzungen der Tauben aber auch von Singvögeln führen, wenn diese sich von ihnen zu befreien versuchen. Andere Maßnahmen wie z.B. Spikes oder Netze müssen derart angebracht werden, dass sie nicht zu Verletzungen der Tiere führen. Sie sind regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist darauf zu achten, ob Anzeichen für Verletzungen von Tauben im Bereich der Vergrämungstechnik vorliegen oder ob sogar verendete Tiere vorgefunden werden. Es ist zu prüfen, ob an der Vergrämungstechnik mit der Zeit Schäden eingetreten sind und diese ausgebessert werden müssen. Wenn es durch Vergrämungstechnik zu Verletzungen / zum Verenden von Tauben gekommen ist oder wenn Tauben eingeschlossen werden, muss die Vergrämungstechnik an dieser Stelle aus Gründen des Tierschutzes entfernt werden.Seite 1 von 3 Seite 2 Zu 2. Nach § 5 Abs. 3 Bonner Straßenordnung gilt auf dem Gebiet der Stadt Bonn ein Taubenfütterungsverbot. Die Bürgerdienste können nach § 8 Abs. 1 StrO in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen vom Taubenfütterungsverbot erteilen. Dies ist richtig und notwendig, wenn ein Füttern aus tierschutzrechtlicher Sicht geboten erscheint. Die Entscheidung, wann dies der Fall ist, treffen die Bürgerdienste in enger Abstimmung mit dem Veterinäramt. Hierbei muss eine genaue Abwägung vorgenommen werden zwischen dem Taubenfütterungsverbot einerseits und dem Tierschutzgebot andererseits. Die Stadt Bonn möchte mit dem Taubenfütterungsverbot eine unkontrollierte Vermehrung verhindern. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass es zu einer Störung des ökologischen Gleichgewichts sowie Gebäudeschäden und zu einem Infektionsrisiko bei intensivem Kontakt mit Tauben durch aktive Fütterung kommen kann. Dennoch hält die Verwaltung es aus Gründen des Tierschutzes für geboten, in Zeiten des Lockdowns Ausnahmegenehmigungen für eine Gruppe Ehrenamtlicher vom Taubenfütterungsverbot zu erteilen und an bestimmten Orten artgerechtes Futter auslegen zu lassen. Diese Entscheidung liegt darin begründet, dass die Populationen der heutigen Stadttauben sich aus den Nachfolgern der Felsentauben bilden und ergänzt werden durch verflogene Haus- und Sporttauben. Zu Zeiten, in denen den Stadttauben noch keine weitere, nicht artgerechte und zudem noch sehr ergiebige Nahrungsquelle durch die Überreste menschlichen Konsums in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld zur Verfügung stand, haben sich die Tiere dadurch ernährt, in dem sie auf den Feldern am Rand und außerhalb der Städte nach Samen gesucht haben. Dazu war ihnen eine gewisse Wanderbereitschaft zu eigen. Zudem ist diese Ernährung artgerecht. In der der heutigen Zeit sind die Innenstädte jedoch voller Nahrungsmittelreste, die aufgrund des Konsums von Lebensmitteln im öffentlichen Raum liegen bleiben und von den Stadttauben „vor der Haustüre“ aufgenommen werden. Da den Stadttauben in der jetzigen Zeit durch die bestehenden Einschränkungen des Lockdowns diese Nahrungsquelle, wenn überhaupt nur sehr gering, zur Verfügung steht, stellt sich für die Verwaltung vor dem Gebot des Tierschutzes die Frage, wie schnell sich die Stadttauben an die neue Situation anpassen können und eine gewisse Rückentwicklung zu einer wieder größer werdenden Unabhängigkeit von dem menschengemachten Nahrungsangebot in den Innenstädten zu verzeichnen wäre. Auf Basis der Erkenntnisse, wie viele Generationen solche Entwicklungen dauern, hält es die Verwaltung in der akuten Situation ausSeite 2 von 3 Seite 3 Gründen des Tierschutzes für geboten, dass an betreuten Futterstellen im Stadtgebiet durch eine kleine begrenzte Anzahl von zuverlässigen Ehrenamtlichen für eine befristete Zeit artgerechtes Futter ausgestreut wird. Die Genehmigungen werden mit Auflagen verbunden. Diese sehen vor, nur an bestimmten festgelegten Örtlichkeiten zu füttern. Zudem darf in Bad Godesberg keine Futterstelle im Umkreis vom 200 Metern um das Taubenhaus sein, da dies kontraproduktiv wäre. Es darf weiterhin nur so viel Taubenfutter vor Ort ausgebracht werden, wie die gerade vor Ort befindlichen Tauben aufnehmen können und die zurückbleibenden Futterreste sind umgehend zu entfernen. Die Erfahrungen des ersten Lockdowns waren positiv, sodass zu Beginn des 2. Lockdowns erneut Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Dennoch kam es in Bad Godesberg in den letzten Wochen zu Beschwerden über große Mengen illegal ausgebrachten Taubenfutters sowie zu größeren Verschmutzungen. Es ist nicht bekannt, ob diese großen Mengen Taubenfutter durch Bürger oder durch die Inhaber der Ausnahmegenehmigungen ausgebracht wurden. Da dieses Ausmaß jedoch entgegen des eigentlichen Ziels, die Tauben kontrolliert zu füttern und ein Verhungern zu verhindern, steht, wurde die Ausnahmegenehmigungen nach dem 15.2. nicht mehr verlängert. Die Stadtverwaltung behält sich vor , sollte es die Situation nochmal erfordern, erneut Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Zu 3. § 5 Abs.3 der Bonner Straßenordnung regelt das Fütterungsverbot für Tauben. Ein zusätzliches Aufstellen von Schildern hält die Verwaltung nicht für erforderlich. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de