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210117-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Taubenfütterung Innenstadt Bad Godesberg

Nummer
210117-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210117 Taubenfütterung Innenstadt Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210117-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Taubenfütterung Innenstadt Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu.1.
Die Fußgängerzone der Godesberger Innenstadt wird durch die
bonnorange AöR je nach festgestelltem Bedarf streckenweise entweder
vier- oder siebenmal pro Woche gereinigt. Alle Papierkörbe der
Innenstadt werden mindestens täglich geleert. Zusätzlich zu den
Kehrmaschinen ist ein Spezialfahrzeug im Einsatz, das mit Hochdruck
stark anhaftende Verunreinigungen und Fäkalien beseitigt. Dieses
Reinigungsfahrzeug ist täglich im gesamten Stadtgebiet im Einsatz,
wenn es die Temperaturen zulassen.
Die Anbringung von Vergrämungstechnik an und auf privaten Immobilien
ist durch die jeweiligen Eigentümer*innen vorzunehmen. Aus Gründen
des Tierschutzes muss diese derart gestaltet sein, dass durch sie bzw.
durch die Art der Anbringung Tauben keinen Schaden nehmen können.
Tauben dürfen sich nicht daran verletzten oder aber durch die
Anbringung gehindert werden, ihre Nester mit Küken und Jungtieren
anzufliegen, um diese zu versorgen. Es dürfen grundsätzlich keine
Tauben eingeschlossen werden. Uneingeschränkt tierschutzwidrig sind
aus den genannten Gründen z.B. Klebepasten, da sie immer zu
Verletzungen der Tauben aber auch von Singvögeln führen, wenn diese
sich von ihnen zu befreien versuchen. Andere Maßnahmen wie z.B.
Spikes oder Netze müssen derart angebracht werden, dass sie nicht zu
Verletzungen der Tiere führen. Sie sind regelmäßig zu überprüfen. Dabei
ist darauf zu achten, ob Anzeichen für Verletzungen von Tauben im
Bereich der Vergrämungstechnik vorliegen oder ob sogar verendete
Tiere vorgefunden werden. Es ist zu prüfen, ob an der
Vergrämungstechnik mit der Zeit Schäden eingetreten sind und diese
ausgebessert werden müssen. Wenn es durch Vergrämungstechnik zu
Verletzungen / zum Verenden von Tauben gekommen ist oder wenn
Tauben eingeschlossen werden, muss die Vergrämungstechnik an
dieser Stelle aus Gründen des Tierschutzes entfernt werden.Seite 1 von 3

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Zu 2.
Nach § 5 Abs. 3 Bonner Straßenordnung gilt auf dem Gebiet der Stadt
Bonn ein Taubenfütterungsverbot. Die Bürgerdienste können nach § 8
Abs. 1 StrO in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen vom
Taubenfütterungsverbot erteilen. Dies ist richtig und notwendig, wenn ein
Füttern aus tierschutzrechtlicher Sicht geboten erscheint. Die
Entscheidung, wann dies der Fall ist, treffen die Bürgerdienste in enger
Abstimmung mit dem Veterinäramt.
Hierbei muss eine genaue Abwägung vorgenommen werden zwischen
dem Taubenfütterungsverbot einerseits und dem Tierschutzgebot
andererseits.
Die Stadt Bonn möchte mit dem Taubenfütterungsverbot eine
unkontrollierte Vermehrung verhindern. Die Verwaltung vertritt die
Auffassung, dass es zu einer Störung des ökologischen Gleichgewichts
sowie Gebäudeschäden und zu einem Infektionsrisiko bei intensivem
Kontakt mit Tauben durch aktive Fütterung kommen kann.
Dennoch hält die Verwaltung es aus Gründen des Tierschutzes für
geboten, in Zeiten des Lockdowns Ausnahmegenehmigungen für eine
Gruppe Ehrenamtlicher vom Taubenfütterungsverbot zu erteilen und an
bestimmten Orten artgerechtes Futter auslegen zu lassen. Diese
Entscheidung liegt darin begründet, dass die Populationen der heutigen
Stadttauben sich aus den Nachfolgern der Felsentauben bilden und
ergänzt werden durch verflogene Haus- und Sporttauben.
Zu Zeiten, in denen den Stadttauben noch keine weitere, nicht
artgerechte und zudem noch sehr ergiebige Nahrungsquelle durch die
Überreste menschlichen Konsums in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld
zur Verfügung stand, haben sich die Tiere dadurch ernährt, in dem sie
auf den Feldern am Rand und außerhalb der Städte nach Samen
gesucht haben. Dazu war ihnen eine gewisse Wanderbereitschaft zu
eigen. Zudem ist diese Ernährung artgerecht.
In der der heutigen Zeit sind die Innenstädte jedoch voller
Nahrungsmittelreste, die aufgrund des Konsums von Lebensmitteln im
öffentlichen Raum liegen bleiben und von den Stadttauben „vor der
Haustüre“ aufgenommen werden.
Da den Stadttauben in der jetzigen Zeit durch die bestehenden
Einschränkungen des Lockdowns diese Nahrungsquelle, wenn
überhaupt nur sehr gering, zur Verfügung steht, stellt sich für die
Verwaltung vor dem Gebot des Tierschutzes die Frage, wie schnell sich
die Stadttauben an die neue Situation anpassen können und eine
gewisse Rückentwicklung zu einer wieder größer werdenden
Unabhängigkeit von dem menschengemachten Nahrungsangebot in den
Innenstädten zu verzeichnen wäre.
Auf Basis der Erkenntnisse, wie viele Generationen solche
Entwicklungen dauern, hält es die Verwaltung in der akuten Situation ausSeite 2 von 3

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Gründen des Tierschutzes für geboten, dass an betreuten Futterstellen
im Stadtgebiet durch eine kleine begrenzte Anzahl von zuverlässigen
Ehrenamtlichen für eine befristete Zeit artgerechtes Futter ausgestreut
wird.
Die Genehmigungen werden mit Auflagen verbunden. Diese sehen vor,
nur an bestimmten festgelegten Örtlichkeiten zu füttern. Zudem darf in
Bad Godesberg keine Futterstelle im Umkreis vom 200 Metern um das
Taubenhaus sein, da dies kontraproduktiv wäre. Es darf weiterhin nur so
viel Taubenfutter vor Ort ausgebracht werden, wie die gerade vor Ort
befindlichen Tauben aufnehmen können und die zurückbleibenden
Futterreste sind umgehend zu entfernen.
Die Erfahrungen des ersten Lockdowns waren positiv, sodass zu Beginn
des 2. Lockdowns erneut Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden.
Dennoch kam es in Bad Godesberg in den letzten Wochen zu
Beschwerden über große Mengen illegal ausgebrachten Taubenfutters
sowie zu größeren Verschmutzungen.
Es ist nicht bekannt, ob diese großen Mengen Taubenfutter durch Bürger
oder durch die Inhaber der Ausnahmegenehmigungen ausgebracht
wurden. Da dieses Ausmaß jedoch entgegen des eigentlichen Ziels, die
Tauben kontrolliert zu füttern und ein Verhungern zu verhindern, steht,
wurde die Ausnahmegenehmigungen nach dem 15.2. nicht mehr
verlängert.
Die Stadtverwaltung behält sich vor , sollte es die Situation nochmal
erfordern, erneut Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Zu 3.
§ 5 Abs.3 der Bonner Straßenordnung regelt das Fütterungsverbot für
Tauben. Ein zusätzliches Aufstellen von Schildern hält die Verwaltung
nicht für erforderlich.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 05:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de