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210096-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Auslage von Hygieneprodukten in Mädchentoiletten

Nummer
210096-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210096 Bürgerantrag: Auslage von Hygieneprodukten in Mädchentoiletten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210096-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Bürgerantrag: Auslage von Hygieneprodukten in
Mädchentoiletten
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
14.04.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Unabhängig davon, dass die Auslage von Hygieneartikeln in Schultoiletten
massive Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, die bereits regelmäßig durch
den nicht nutzungsgerechten Einsatz von Toilettenpapier vorkommen
(unsachgemäße Verwendung, Entsorgung über die Kanalisation, mutwilliges
Verstopfen der Abflüsse etc.) handelt es sich bei den in Rede stehenden
Artikeln um sehr individuelle intime Produkte, deren Auswahl sich an den
persönlichen Bedürfnissen der Nutzerinnen orientieren dürfte. Insofern ist
fraglich, ob überhaupt eine entsprechende Nachfrage bestände, zumal die von
der Antragstellerin beschriebene Situation und eine entsprechende
„Vorbereitung“ Bestandteil des Sexualkundeunterrichts sowie der häuslichen
Erziehung sein sollte. Darüber hinaus ist für eine Ermittlung der Kosten eine
näherungsweise Vorgabe der potentiell zu bestellenden Artikel (Anzahl,
Produktinformation etc.) erforderlich.
Ungeachtet dessen wird die Verwaltung an den weiterführenden Schulen
ein Kontingent von Hygieneartikeln zur Verfügung stellen, damit sich in
etwaigen Notfallsituationen der beschriebenen Art junge Frauen z.B. an
Schulsekretärinnen oder Vertrauenslehrerinnen oder schuleigene
„Sanitätsdienste“ wenden können. Die konkrete Organisation muss vor
Ort der Schule vorbehalten bleiben.
Unter Abwägung der vorab genannten Punkte schlägt die Verwaltung vor, den
Antrag im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung abzulehnen.
Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss:
Der Bürgerausschuss lehnt den Bürgerantrag ab und befürwortet stattdessen
den Vorschlag der Verwaltung. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für
die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gebracht.Seite 1 von 2

Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 11:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de