210096-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Auslage von Hygieneprodukten in Mädchentoiletten
Kerndaten
- Nummer
- 210096-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210096-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Bürgerantrag: Auslage von Hygieneprodukten in Mädchentoiletten Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Unabhängig davon, dass die Auslage von Hygieneartikeln in Schultoiletten massive Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, die bereits regelmäßig durch den nicht nutzungsgerechten Einsatz von Toilettenpapier vorkommen (unsachgemäße Verwendung, Entsorgung über die Kanalisation, mutwilliges Verstopfen der Abflüsse etc.) handelt es sich bei den in Rede stehenden Artikeln um sehr individuelle intime Produkte, deren Auswahl sich an den persönlichen Bedürfnissen der Nutzerinnen orientieren dürfte. Insofern ist fraglich, ob überhaupt eine entsprechende Nachfrage bestände, zumal die von der Antragstellerin beschriebene Situation und eine entsprechende „Vorbereitung“ Bestandteil des Sexualkundeunterrichts sowie der häuslichen Erziehung sein sollte. Darüber hinaus ist für eine Ermittlung der Kosten eine näherungsweise Vorgabe der potentiell zu bestellenden Artikel (Anzahl, Produktinformation etc.) erforderlich. Ungeachtet dessen wird die Verwaltung an den weiterführenden Schulen ein Kontingent von Hygieneartikeln zur Verfügung stellen, damit sich in etwaigen Notfallsituationen der beschriebenen Art junge Frauen z.B. an Schulsekretärinnen oder Vertrauenslehrerinnen oder schuleigene „Sanitätsdienste“ wenden können. Die konkrete Organisation muss vor Ort der Schule vorbehalten bleiben. Unter Abwägung der vorab genannten Punkte schlägt die Verwaltung vor, den Antrag im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung abzulehnen. Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss: Der Bürgerausschuss lehnt den Bürgerantrag ab und befürwortet stattdessen den Vorschlag der Verwaltung. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gebracht.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de