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210091 · Beschlussvorlage

Neufassung der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn

Nummer
210091
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.04.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 22.04.2021 Anhörung
  3. Sitzung des Hauptausschusses 29.04.2021 Empfehlung
  4. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
210091
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
II-2 Referat Vergabedienste
Dezernat:
Dez. II
Neufassung der Vergabeordnung der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
20.04.2021 Empfehlung
Betriebsausschuss SGB Anhörung
Hauptausschuss 29.04.2021 Empfehlung
Rat 06.05.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Neufassung der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn wird in der
beigefügten Fassung (Anlage 1) zugestimmt.
Begründung
Basierend auf den vergaberechtlichen Entwicklungen und der voraussichtlich
bis Ende April 2021 abgeschlossenen Einführung des
Vergabemanagementsystems (VMS) ist eine Neufassung der Vergabeordnung
der Bundesstadt Bonn erforderlich.
Die vorliegende Fassung ist mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.
Neben redaktionellen und klarstellenden Änderungen wurden insbesondere die
Wertgrenzen für einzelne Vergabearten angehoben.
Grundsätzlich und insbesondere mit Blick auf eine notwendige
Korruptionsprävention muss bei einer Anhebung von Wertgrenzen das Risiko
erweiterter Spielräume für schadhafte Handlungen in die Betrachtung
einbezogen werden. Gleichzeitig sollen im Sinne einer Verschlankung und
Beschleunigung der Vergabeprozesse und der Schaffung von Flexibilität im
Einkauf, die durch den Landesgesetzgeber geschaffenen Handlungsspielräume
mit Augenmaß genutzt werden.
Die neuen Wertgrenzen beachten den im Runderlass des Ministeriums für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Vergabegrundsätze für
Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Seite 1 von 9

Seite 2
Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze NRW)“ vom 12. Juni 2020
gesetzten Rahmen. Auch wenn dieser Rahmen nicht vollständig genutzt wird,
trägt die Anhebung im Bereich des Direktauftrages, der freihändigen und
beschränkten Vergabe bezogen auf die Bauleistungen der in der
„Gemeinsamen Initiative zur Förderung des Mittelstandes der
Handwerkskammer zu Köln und der Stadt Bonn“ geäußerten Ziele zur
Förderung des lokalen Mittelstandes Rechnung.
Der vom Landesgesetzgeber eingeräumte sehr großzügige Rahmen steht
gleichwohl immer unter der Prämisse der Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die allgemeinen Vergabegrundsätze
Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot.
Dem folgend schlägt die Verwaltung unter Federführung des Referates
Vergabedienste in enger Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt die in
der Neufassung der Vergabeordnung enthaltenen, ausgewogenen
Anhebungen vor.
Ein Vergleich der Wertgrenzen ist in folgender Tabelle dargestellt.
Vergabeart /
Vergabeordnung
bisherige
Wertgrenze €
neue
Wertgrenze €
zulässige Wertgrenze
Kommunale
Vergabegrundsätze €
Liefer- Dienstleistungen
UVgO / VgV
Direktauftrag bis 1.500 bis 5.000 bis 15.000
Verhandlungsvergabe (3
Angebotsaufforderungen) bis 10.000 bis 25.000
beschränkte Vergabe bis 50.000 bis 100.000
bis 100.000 wahlweise
Verhandlung oder
beschränkt
öffentliche Vergabe bis 214.000 bis 214.000 bis 214.000
EU-Verfahren über 214.000 über 214.000 über 214.000
Bauleistungen VOB/A /
VOB/A-EU
Direktauftrag bis 1.500 bis 5.000 bis 15.000
freihändige Vergabe (3
Angebotsaufforderungen) bis 10.000 bis 25.000
bis 75.000 je Gewerk
oder 125.000
Gesamtauftragswert
beschränkte Vergabe bis 250.000 bis 250.000
bis 750.000 je Gewerk
oder 1.250.000
Gesamtauftragswert
öffentliche Vergabe bis 5.350.000 bis 5.350.000 bis 5.350.000
EU-Verfahren über 5.350.000 über 5.350.000 über 5.350.000
freiberufliche Leistungen
§ 50 UVgO
Direktauftrag auf Basis
Gebührenordnung (HOAI) bis 214.000 bis 25.000 bis 25.000
Direktauftrag ohne
Gebührenordnung bis 10.000 bis 25.000 bis 25.000Seite 2 von 9

Seite 3
Wettbewerb auf Basis
Gebührenordnung (HOAI) (3
Unternehmen prüfen, 1
Angebotsaufforderung) k.A. über 25.000 über 25.000
Wettbewerb auf Basis
Gebührenordnung (HOAI) (3
Angebotsaufforderungen) k.A. über 150.000 über 150.000
Wettbewerb ohne
Gebührenordnung über 10.000 über 25.000 über 25.000
EU-Verhandlungsverfahren
mit Teilnahmewettbewerb
gem. VgV über 214.000 über 214.000 über 214.000
Ergänzend teilt die Verwaltung mit, dass insbesondere durch die Einführung
des Vergabemanagementsystems (VMS) auch die Vergabedienstanweisung
der Oberbürgermeisterin zu überarbeiten war. Durch die neue Software werden
sämtliche Vergabeprozesse vollständig digital abgewickelt und unter Wahrung
des Vier-Augen-Prinzips transparent dokumentiert bis hin zu einer
bedingungslosen Zugriffs- und Prüfmöglichkeit des Rechnungsprüfungsamtes
und des Referates Vergabedienste bezogen auf alle Vergaben der Bundesstadt
Bonn.
Die sich weiterentwickelnden komplexen Inhalte zur Beachtung von
Nachhaltigkeit, Sozialstandards und Umweltkriterien machen auch die
Erarbeitung einer von der Vergabedienstanweisung separierten
Dienstanweisung für diesen Themenkreis erforderlich. Bis zum Inkrafttreten der
neuen DA Nachhaltigkeit sind die Regelungen der Anlage zu Ziffer 1.2 der
Vergabedienstanweisung vom 17.11.2015 weiterhin anzuwenden, so dass es
diesbezüglich kein Regelungsdefizit gibt.
Der Prozess zur nachhaltigen Beschaffung soll mit dem Ziel der Unterstützung
des einzelnen Vergabesachbearbeitenden, soweit möglich, mit einer starken
Produktorientierung befördert werden.
Parallel zur Neufassung der Vergabeordnung und Vergabedienstanweisung
wurde auch die Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn
überarbeitet. Da alle drei Regelwerke sehr eng miteinander verknüpft sind, wird
ein gleichzeitiges Inkrafttreten vorgeschlagen.
Anlage/n
1 Anlage 1 Vergabeordnung Stand 08 02 2021 (öffentlich)Seite 3 von 9

Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn
Stand 08.02.2021
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines....................................................................................................................................2
1.1 Geltungsbereich............................................................................................................................2
1.2 Vergabeausschuss .......................................................................................................................2
2. Grundlagen .....................................................................................................................................2
2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe.......................................................................................2
2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und
Umweltschutzkriterien ................................................................................................................2
2.3 Bevorzugte Bewerber ..................................................................................................................3
3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart ..............................................................................3
3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO .....................................................................................3
3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO .........................3
3.3 Beschränkte Ausschreibung .....................................................................................................3
3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO ....................................................................................3
3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A ..................................................................................3
3.3.3 Auswärtige Unternehmer ...............................................................................................................3
3.4 Öffentliche Ausschreibung ........................................................................................................3
3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO .......................................................................................3
3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A .....................................................................................4
3.5 Einleitung von Vergabeverfahren.............................................................................................4
4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gem. § 50 UVgO ...........4
4.1 Rechtsgrundlage ..........................................................................................................................4
4.2 Aufträge bis 25.000 EURO ..........................................................................................................4
4.3 Aufträge über 25.000 EURO .......................................................................................................4
4.4 Aufträge über 25.000 EURO für Architekten und Ingenieure (HOAI) ..............................4
5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung ..........................................................................5
5.1 Aufträge nach UVgO ....................................................................................................................5
5.2 Aufträge nach VOB/A ..................................................................................................................5
5.3 Honoraraufträge gem. § 50 UVgO ............................................................................................5
5.4 Entscheidung bei Einhaltung der Haushaltsansätze und Schätzwerte .........................5
5.5 Entscheidung unterhalb vorgenannten Wertgrenzen .........................................................5
5.6 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes ............................5
6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes ..........................................................................6
7. Inkrafttreten ....................................................................................................................................6Seite 4 von 9

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ______________folgende Vergabeord-
nung beschlossen:
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Richtlinien gelten für alle Vergaben, sofern nicht im Einzelfall abweichende
Regelungen beschlossen sind, einschließlich die der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (§
107 Abs. 2 GO).
Übergangsregelung:
Solange seitens der Vergabestelle das Vergabemanagementsystem (VMS) in einer Übergangs-
phase noch nicht angewendet wird, gilt – mit Ausnahme der in dieser Vergabeordnung fortge-
schriebenen Wertgrenzen – die bisherige Vergabeordnung vom 05. September 2017 weiterhin.
Sie gelten auch dann, wenn die Finanzierungsmittel ganz oder teilweise von anderer Seite zur
Verfügung gestellt werden. Die mit der Bewilligung dieser Finanzierungsmittel verbundenen Be-
dingungen und Auflagen sind zu beachten.
Die Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
1.2 Vergabeausschuss
Vergabeausschuss im Sinne dieser Richtlinien sind die Gremien, denen durch Gesetz, Hauptsat-
zung oder Ratsbeschluss für ihren Aufgabenbereich Entscheidungsbefugnisse in Vergabeange-
legenheiten übertragen sind.
2. Grundlagen
2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die bundes- und landesrechtlichen Regelungen in ihrer je-
weils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes ist die Ver-
fahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der
EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) anzuwenden.
2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutz-
kriterien
Die Bundesstadt Bonn berücksichtigt entsprechend ihrer Nachhaltigkeitsstrategie soziale Be-
lange und Umweltschutzkriterien bei der städtischen Auftragsvergabe.
Näheres regelt die Dienstanweisung der Bundesstadt Bonn zur Berücksichtigung von Nachhal-
tigkeit, Sozialstandards und Umweltschutzkriterien bei der Beschaffung von Gütern, Bauleistun-
gen und Dienstleistungen.Seite 5 von 9

2.3 Bevorzugte Bewerber
Bei der Auftragsvergabe sind die in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genannten
Bewerber nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien und Erlasse bevorzugt zu berücksich-
tigen.
3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart
Die genannten Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge.
Die Wahl der Vergabeart erfolgt nach qualifizierter Ermittlung der Schätzwerte. Auf § 3 der Ver-
ordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) wird verwiesen.
3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO
Aufträge mit einem Schätzwert bis 5.000 EURO können unter Berücksichtigung der Haushalts-
grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfah-
rens erteilt werden.
Die Vergabestelle soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO
Aufträge mit einem Schätzwert über 5.000 EURO bis 25.000 EURO können freihändig bzw. im
Wege der Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind grundsätzlich mindestens drei Unter-
nehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.3 Beschränkte Ausschreibung
3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO
Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 25.000 EURO bis 100.000 EURO können be-
schränkt ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben werden, es sei denn, es ist eine öffentliche
Ausschreibung bzw. eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb angezeigt.
Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A
Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 25.000 EURO bis 250.000 EURO können be-
schränkt ausgeschrieben werden.
Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Soweit es aus wettbewerblichen Gründen angezeigt ist, eine öffentliche Ausschreibung oder eine
beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen, ist dies möglich.
3.3.3 Auswärtige Unternehmer
Es sollen in der Regel auch auswärtige Unternehmer aufgefordert werden.
3.4 Öffentliche Ausschreibung
3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 100.000 EURO sind öffentlich auszuschreiben.Seite 6 von 9

3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 250.000 EURO sind öffentlich auszuschreiben.
3.5 Einleitung von Vergabeverfahren
Vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit einem Schätzwert über 50.000 Euro bedarf es eines
Einleitungsbeschlusses des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses bzw. der
gem. Bezirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung, sofern nicht bereits der Rat, eines seiner
Gremien oder eine Bezirksvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat bzw. die
Vergabemaßnahme auf Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes gem. § 108 Abs. 3
Nr. 1 a) GO NRW erfolgt.
Der Einleitungsbeschluss umfasst folgende Angaben:
• Maßnahmenbeschreibung und –begründung
• Angaben zur Finanzierung
• Angaben zur Vergabe- und Vertragsordnung
• Angaben zur Wahl des Vergabeverfahrens
Bei beschränkten Ausschreibungen zusätzlich:
• Anzahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen
• Begründung, falls weniger als sieben Firmen aufgefordert werden sollen.
Sofern die Maßnahme dringlich im vergaberechtlichen Sinne ist und aus Zeitgründen die Einho-
lung eines Einleitungsbeschlusses vor dem Vergabebeschluss nicht möglich ist, ist im Vergabe-
beschluss bzw. im Rahmen einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen.
4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gem. § 50 UVgO
4.1 Rechtsgrundlage
Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im
Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 UVgO. Diese Leistungen
sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.
4.2 Aufträge bis 25.000 EURO
Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 4.1 mit einem Schätzwert bis 25
000 EURO (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber verge-
ben werden (Direktauftrag).
4.3 Aufträge über 25.000 EURO
Bei Aufträgen über freiberufliche Leistungen mit einem Schätzwert über 25 000 EURO (ein-
schließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) werden grundsätzlich mindestens drei Bewerber
aufgefordert ein Angebot in Textform abzugeben.
4.4 Aufträge über 25.000 EURO für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Aufträge an Architekten und Ingenieure (HOAI) können bis zu einem Schätzwert von 150.000
EURO ohne die Einholung von Vergleichsangeboten erteilt werden.Seite 7 von 9

Dies setzt voraus, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage
über die Eignung im Sinne des § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei
mindestens drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist. Der Bewerber, mit dem verhandelt
werden soll, muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl maß-
geblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftrags-
wertes ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen.
5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung
5.1 Aufträge nach UVgO
Über die Vergabe von Aufträgen nach UVgO von mehr als 75.000 EURO entscheidet vorbehalt-
lich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirks-
satzung zuständige Bezirksvertretung
5.2 Aufträge nach VOB/A
Über die Vergabe von Aufträgen nach VOB/A von mehr als 175.000 EURO entscheidet vorbe-
haltlich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Be-
zirkssatzung zuständige Bezirksvertretung.
5.3 Honoraraufträge gem. § 50 UVgO
Über die Vergabe von Honoraraufträgen mit einer Honorarsumme von über 50.000 EURO ent-
scheidet vorbehaltlich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw.
die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung.
5.4 Entscheidung bei Einhaltung der Haushaltsansätze und Schätzwerte
Über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der vorgenannten Wertgrenzen entscheidet die Ver-
waltung, sofern der entsprechende Haushaltsansatz eingehalten und der Schätzwert der Maß-
nahme zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes um nicht mehr als 10 %
überschritten werden.
5.5 Entscheidung unterhalb vorgenannten Wertgrenzen
Unterhalb der vorgenannten Wertgrenzen entscheidet die Verwaltung.
5.6 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes
Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zustän-
dige Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von mehr als
15.000 EURO und bei Bauleistungen (VOB) von mehr als 25.000 EURO, wenn das Rechnungs-
prüfungsamt dem Vergabevorschlag der Verwaltung nicht zustimmt und keine Einigung über die
weitere Vorgehensweise erzielt werden kann.Seite 8 von 9

6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes
Zur Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes bei Vergaben sind die Regelungen der Rech-
nungsprüfungsordnung zu beachten.
Aus den Einladungen zu den Sitzungen des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschus-
ses bzw. der gem. Bezirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung muss erkennbar sein, ob das
Rechnungsprüfungsamt die Vergabeunterlagen bereits geprüft hat. Auf evtl. Bedenken oder Vor-
behalte ist in der Vorlage hinzuweisen.
7. Inkrafttreten
Diese Vergabeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn vom 05. September 2017
außer Kraft. Letztere gilt jedoch hinsichtlich der Verfahrensabläufe weiterhin, solange seitens der
Vergabestelle in einer Übergangsphase das Vergabemanagementsystem (VMS) noch nicht an-
gewendet wird.Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 23:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de