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210088-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Fällung einer Platane in der Clemens-August-Straße in Bonn-Poppelsdorf

Nummer
210088-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210088 Fällung einer Platane in der Clemens-August-Straße in Bonn-Poppelsdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210088-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällung einer Platane in der Clemens-August-
Straße in Bonn-Poppelsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 02.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Am 07.10.2021 fand ein Ortstermin mit der Eigentümerin des betreffenden
privaten Parkplatzes in der Clemens-August-Straße statt. Der private Parkplatz
mit vier Einstellplätzen ist vom Erscheinungsbild her Teil eines größeren,
öffentlichen Parkplatzes und von diesem mit einer abschließbaren Schranke
abgetrennt. Diese Schranke schützt die privaten Parkplätze vor unbefugter
öffentlicher Nutzung. Nach Aussage der Eigentümerin wurde diese Schranke
von ihr bereits wiederholt verstärkt, da sie immer wieder beschädigt wurde. Mit
dem Vorschlag, einen der öffentlichen Parkplätze gegen den nicht mehr
nutzbaren privaten Parkplatz zu tauschen ist die Eigentümerin nicht
einverstanden. Sie erwartet, dass dieser Parkplatz regelmäßig einer
unbefugten öffentlichen Nutzung unterzogen wird. Evtl. eingebaute
Sperrpfosten sind aus ihrer Sicht nicht geeignet, den Parkplatz davor zu
schützen, da diese Sperrpfosten durch Beschädigung immer wieder
unbrauchbar gemacht würden. Diese Einschätzung der Eigentümerin wird vom
Fachamt der Bundesstadt Bonn geteilt. Die Eigentümerin äußert Unverständnis
darüber, dass die Stadt hier nicht schneller den ihr entstandenen Schaden
beseitigt und fordert, ihren Parkplatz jetzt umgehend wieder nutzbar
herzustellen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht handelt es sich im vorliegenden Fall um einen
Anspruch aus der Störung des Eigentums gem. § 1004 BGB. Dabei handelt es
sich allerdings nicht um einen Schadensersatzanspruch bzw. deliktischen
Anspruch (§§ 823 ff. BGB), welcher ein Verschulden des Schädigers (Vorsatz
oder Fahrlässigkeit) voraussetzt. Wenn fremdes Eigentum gestört wird (ohne
dass ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 ff. BGB besteht), so hat der
verantwortliche Störer (Verhaltens- bzw. Zustandsstörer) die vorliegende
Störung zu beseitigen. Der Anspruch geht also nicht auf Schadensersatz,
sondern auf Beseitigung der Störung. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall
um einen städtischen Baum handelt, dann stellt dessen Wurzelwachstum eine
Störung von Eigentum im Sinne des § 1004 BGB dar, welche sich hier in der
Beschädigung des Stellplatzes zeigt, die den Stellplatz unbenutzbar macht.
Auch wenn ein Baum unter einem besonderen Schutz untersteht (§ 1a Abs. 2
Baumschutzsatzung oder § 32 Abs. 2 StrWG NRW), so müssen
Eigentümer*innen nicht hinnehmen, dass an ihrem Eigentum Substanzschäden
entstehen. Zustandsverantwortlich für diesen Baum ist die Bundesstadt Bonn,Seite 1 von 2
Seite 2
da sie diesen gepflanzt hat und unterhält. Der Eigentümerin steht infolgedessen
ein Anspruch gem. § 1004 BGB jedenfalls dem Grunde nach zu. Dieser ist
darauf gerichtet, die schadensverursachende Wurzel zu entfernen sowie den
beschädigten Parkplatz zu sanieren.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de