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210086 · Beschlussvorlage

Ergänzung/Anpassung der Anlagerichtlinie

Nummer
210086
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 29.09.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 210086-01 ST Ergänzung/Anpassung der Anlagerichtlinie
  2. 210086-02 AA Ergänzung/Anpassung der Anlagerichtlinie Antrag zur Vorlage 210086
  3. 210086-03 ST Ergänzung/Anpassung der Anlagerichtlinie

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Beschlussvorlage
öffentlich
210086
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Ergänzung/Anpassung der Anlagerichtlinie
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
20.04.2021 Empfehlung
Rat 06.05.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Anlagerichtlinie wird um die im Änderungsmodus dargestellten Änderungen
angepasst. Wesentliche Änderungen, die zu beschließen sind:
1. Zulässigkeit der direkten Fremdwährungsbeimischung bei Aktien in
Höhe von maximal 7,5 % am Gesamtvolumen der jeweiligen
Finanzanlage.
2. Sonstige Anpassungen.
Begründung
1. Die Festlegung Finanzanlagen ausschließlich in Euro zu tätigen hat zur
Folge, dass das Anlageuniversum stark reduziert ist. Die
Nachhaltigkeitsstrategie führt zu weiteren Ausschlüssen aus dem
Anlageuniversum. Dieser Punkt wurde im April 2018, z.B. bei
Einbeziehung der Ausschlüsse im Bereich Atomenergie und fossile
Energien (DS 1713235 - Altsystem) umfangreich bezüglich der
Sicherheit der Anlage diskutiert. Um auch zukünftig eine ausreichende
Diversifikation zu erhalten, sowie flexibel auf gesellschaftliche
Entwicklung bezüglich von Nachhaltigkeitsthemen reagieren zu können,
wurde die Möglichkeit geprüft, neben Finanzanlagen in Euro auch
Anlagen in Fremdwährungen zuzulassen.
 Vorgaben Kommunalaufsicht (Währungsinvestments sind zulässig)
Die Kommune ist nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und
Kommunales vom 11.12.2012 zum Thema „Kommunale Kapitalanlagen“
an gesetzliche Regelungen gebunden. Nach Nr. 2 des Runderlasses
„...kann die Gemeinde das nicht benötigte Kapital in den Anlageformen
anlegen, die von den kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen in NRW bei solchen Geschäften nach § 16Seite 1 von 15

Seite 2
Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande NRW (VKZVKG) genutzt werden
dürfen.“ § 16 Absatz 2 verweist für die Anlage des Vermögens weiter auf
die geltenden Vorschriften des § 215 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur
Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015
(BGBl 2015 I S. 434) und regelt die Anlagegrundsätze für das
Sicherungsvermögen. Neben einer möglichst großen Sicherheit und
Rentabilität, die unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung
erreicht werden soll, begrenzt § 215 Absatz 2 die möglichen
Anlageformen. Eine Festlegung auf Investitionen ausschließlich in Euro
erfolgt jedoch nicht.
Demzufolge ist eine Investition, innerhalb der oben beschriebenen
Kriterien auch in Fremdwährung zulässig.
 Aktuelle Vorgaben der Stadt Bonn
Fremdwährungen werden aktuell durch die geltende Anlagerichtlinie der
Bundesstadt Bonn ausgeschlossen. Die Finanzanlagen werden somit
ausschließlich in Euro getätigt. In der Anlagerichtlinie der Stadt Bonn sind
unter Punkt 5 die zulässigen Anlageklassen geregelt. Zu unterscheiden ist
neben der Bankeinlage (Tages-/Festgeld) die Finanzanlage in Aktien und
Anleihen. Bei diesen Anlageklassen wurde geprüft, ob Finanzanlagen in
Fremdwährungen eine sinnvolle Ergänzung zur Erweiterung des
Anlageuniversums darstellen können.
- Investitionen in Fremdwährung bei Bankeinlagen
Bankeinlagen sollen auch weiterhin ausschließlich in Euro möglich sein,
da reine Investitionen in Fremdwährungen hier einen rein spekulativen
Charakter haben und daher nicht von den gesetzlichen
Rahmenbedingungen erfasst werden.
- Investitionen in Fremdwährung bei Anleihen
Im Bereich der Staatsanleihen kommt eine mögliche Erhöhung der
Anzahl der Emittenten über die Zulassung von Fremdwährungen kaum
zum Tragen, da hier letztlich die Länderausschlusskriterien elementar
sind.
Bei den Unternehmensanleihen gibt es bzgl. der Emittenten keine großen
zusätzlichen Chancen, da viele Unternehmen neben ihrer eigenen
Hauswährung ebenfalls Anleihen in Euro notieren. Ein Vorteil bei
Fremdwährungsbeimischung auf Anleiheseite ist zwar, dass oft ein
höheres Zinsniveau vorherrscht (z.B. in den USA) und daher höhere
Ausschüttungen erzielt werden können. Jedoch kann der potentielle
positive Effekt höherer Zinserträge durch Wechselkursschwankungen
mehr als zu Nichte gemacht werden. Beispiel: Der Gewinn wird umso
größer, je besser sich die fremde Währung im Verhältnis zum Euro
entwickelt. Allerdings drohen bei Abwertung der Anlagewährung hohe
Verluste. Halbiert sich etwa der Wert der Anlagewährung zwischen dem
Kauf und dem Ende der Laufzeit der Anleihe, so erhält der Anleger zwarSeite 2 von 15

Seite 3
den Nennwert in der ausländischen Währung ausgezahlt, muss jedoch
beim Währungsumtausch zum Euro 50 % Verlust verrechnen. Solche
Verluste kann auch die beste Verzinsung nicht ausgleichen, zumal die
Zinszahlungen auch in der abgewerteten Fremdwährung geleistet
werden.
Seitens der Stadt muss zudem berücksichtigt werden, dass Anleihen eine
ausreichende Sicherheit der Anlage gewährleisten sollen und der
Stabilität der Gesamtanlage dienen, dies sollte durch das Währungsrisiko
nicht beeinträchtigt werden. Insofern macht eine Fremdwährungsanleihe
für die Stadt Bonn als konservativer Anleger keinen Sinn, da die
Währungsspekulation bei einer Fremdwährungsanleihe verstärkt im
Fokus steht sowie eine wesentliche Erweiterung des Anlageuniversums
nicht erreicht werden kann.
- Investitionen in Fremdwährungen bei Aktien
Im Bereich der Aktien führt die Möglichkeit zur Anlage in
Fremdwährungen zu einer wesentlichen Erweiterung des
Anlageuniversums und bedeutet einen größeren Spielraum bzgl.
regionaler und sektoraler Streuung und einer erweiterten
Risikodiversifikation der Finanzanlage.
Bezüglich der Wechselkursrisiken wurden seitens der städtischen
Vermögensverwalter die Aussagen getroffen: “… dass
Wechselkursschwankungen im Vergleich zu Aktienkursschwankungen
eine geringere Rolle spielen als im Vergleich zu Anleihekursen. Bei
Aktien schlagen Währungsrisiken weniger stark durch als bei Anleihen.
Eine Ausweitung der Anlagemöglichkeiten auf Nicht-Euro-Aktien würde
eine globalere und somit stärker gestreute Aktienanlage ermöglichen....“
Bei Aktien liegt das Interesse an dem Unternehmen und zielt auf
Dividendenrendite und Kursgewinne ab, die Währung ist in diesem Fall
eher eine Begleitkomponente, womit hier eine Währungsspekulation nicht
unterstellt werden kann und seitens der Stadt auch nicht gewollt ist. Eine
Investition in Fremdwährungen bei Aktien wird unter Einhaltung von
zusätzlichen Richtlinien vor dem Hintergrund eines erweiterten
Anlageuniversums als positiv eingestuft, wobei die Risiken durch
Abwertungen gegenüber dem Euro nicht vernachlässigt werden dürfen.
Zur Reduzierung dieser Risiken werden die Anlagebedingungen so
ausgestaltet, dass sich das Eingehen von Währungsrisiken vertreten
lässt:
o Streuung durch Limitierung des Fremdwährungsanteils: Bei den
bestehenden Mandaten ist eine maximale Aktienquote von 30 %
zulässig. Von der 30%igen Aktienquote sollen maximal 25 % in
Finanzlagen in fremder Währung zulässig sein. Dies wären auf die
jeweilige Finanzanlage maximal 7,5 %.
o Zudem sollen Finanzanlagen in fremder Währung auf bestimmte
Währungen begrenzt bleiben:
a) USD USA
b) NOK, DKR, SEK (Norwegen, Dänemark, Schweden)
c) CHF Schweiz
d) GBP GroßbritannienSeite 3 von 15

Seite 4
e) CAD Kanada
f) NZD Neuseeland
g) AUD Australien
h) JPY Japan
- Streuung durch Limitierung des Anteils je Fremdwährung. Von dem
zulässigen Fremdwährungsanteil dürfen max. in
a) US-Dollar 30%
b-h) weitere Fremdwährungen 15%
investiert werden.
2. Die sonstigen Anpassungen beziehen sich auf die ergänzende
landesrechtliche Grundlage sowie bei Punkt 6.1 (Tabelle Mischungs-
und Streuungsquoten) auf die formale Anhebung der Aktienquote auf
maximal 30 %, was der der transparenten Darstellung dient, wobei über
den Fondanteil die Quote bereits beinhaltet war. Laut Landeserlass ist
insgesamt eine Aktienquote bis maximal 35 % möglich.
Die Änderungen der Anlagerichtlinie wurden im Änderungsmodus
dargestellt und können nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund der
wenigen Änderungen wurde auf eine Synopse verzichtet.
Der Anlagerichtlinie wurde die aktuelle Nachhaltigkeitsstrategie für
die Finanzanlagen beigefügt.
Anlage/n
1 2021-ALR-Bonn-Überarbeitung (öffentlich)Seite 4 von 15

1
Anlagerichtlinien der Bundesstadt Bonn
Durch den Runderlass zum Thema „Kommunale Kapitalanlagen“ des Finanzministeriums NRW
vom Dezember 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 744 ff.), geändert durch den Runderlass vom
19. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057) und ergänzt durch Schreiben des MHKBG vom
26. Januar 2018 — Aktenzeichen 304 - 48.01.01/16 - 890/18(0) wird u.a. empfohlen, dass die Kom-
munen eigenverantwortliche Anlagerichtlinien erstellen s ollen, die s owohl den gesetzlichen
Anforderungen des Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen und der Risikobereit-
s chaft der jeweiligen Kommune Rechnung tragen.
1. Anlageziel
Ziel des Anlagemanagements ist die gleichzeitige Realisierung von möglichst hohen Zins-
erträgen und dem realen Substanzerhalt des eingesetzten Vermögens. Bei der Erfüllung
dieser Anforderungen ist die Einhaltung eines angemessenen Verhältnisses von Ertrag
und Risiko zu gewährleisten. In der Abwägung zwischen Chance und Risiko, wird grund-
s ätzlich der Sicherheit die höchste Priorität eingeräumt.
Die Anlagepolitik der Stadt is t auch an ethischen und ökologischen Grundsätzen1 zu
orientieren (siehe Anlage). Dem Finanzausschuss ist über die Berücksichtigung der o.g.
Zielsetzung jährlich zu berichten
2. Arten der Geldanlage
Die Stadt Bonn unterscheidet folgende Arten der Anlage:
 Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
 Anlagen mit einer Laufzeit ab einem Jahr
3. Entscheidungskompetenzen
Geldanlagen sind ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Bei Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die für die Bundesstadt Bonn weder mit
Kos ten, noch mit vertraglichen Verpflichtungen über das Maß einer Kontoeröffnung hin-
aus verbunden s ind, kann die Stadtkämmerei eigenverantwortliche
Anlageentscheidungen treffen. Es s ei denn, der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin
ordnet aufgrund besonderer Umstände eine Abstimmung auf Dezernatsebene an.
Bei Anlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und solchen Anlageentscheidun-
gen, die nicht nach Absatz 1 in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Stadtkämmerei
fallen, entscheidet der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin in Abstimmung mit der Stadt-
kämmerei.
1 Aktuelle Nachhaltigkeitsstrategie (siehe Anhang)Seite 5 von 15

2
4. Ausschreibung
Bei allen Geldanlagen s ind mindestens fünf Vergleichsangebote einzuholen. Von dieser
Regelung kann nur abgewichen werden, wenn mit dieser Regelung ein hoher Verwal-
tungs aufwand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht.
5. Anlageklassen
Die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigten Mittel
s owie alle zweckgebundenen Rücklagenmittel dürfen bei direkten Anlagen grundsätzlich
nur in Finanzanlagen investiert werden, die auf Euro (€) lauten. Bei Aktienanlagen ist eine
direkte Fremdwährungsquote von maximal 7,5 % auf die jeweilige Finanzanlage/Vermö-
gensverwaltungsmandat zulässig.
Die Mittel der Stadt Bonn, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwick-
lung benötigt werden, können grundsätzlich in folgende Anlageklassen investiert werden:
 Bankeinlagen (Tages- und/oder Festgeld)
 Schuldscheine
 Sparbriefe
 Schuldverschreibungen
 Rentenpapiere (Anleihen, Pfandbriefe, Obligationen, etc.)
 Anteile an Spezialfonds
 Fondsanteile an Fonds mit konservativer Anlagestruktur
 Investmentfonds
 Unternehmensanleihen
 Aktien (im Rahmen der gesetzlichen Restriktionen)
Weiterhin kann der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin auch andere den gesetzlichen
Bes timmungen des Runderlasses entsprechende Anlageformen wählen, insofern die An-
forderungen an Sicherheit und Rentabilität in einem vertretbaren Verhältnis zum damit
verbundenen Risiko stehen.
6. Streuung und Mischung
Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, wird über
vers chiedene strategische Maßnahmen das Risiko auf ein Mindestmaß reduziert. Neben
der s orgfältigen Auswahl des Schuldners s ieht der Runderlass u.a. eine Begrenzung des
Volumens auf ein und denselben Schuldner vor (Streuung).
Die Mischung der Vermögensanlagen auf verschiedene Anlageklassen s oll durch einen
Risikoausgleich zwischen den vers chiedenen Anlageformen anlagetypische Risiken be-
grenzen und so die Sicherheit des gesamten Bestandes gewährleisten.Seite 6 von 15

3
6.1. Mischungs- und Streuungsquoten
Anlagenklasse Max. Mischungs-
quote Stufe 1
Max. Mischungs-
quote Stufe 2
Schuldner/Art des Wert-
papiers Max. Streuungsquote
Staatsanleihen 90%
davon 100% BRD, ihre Länder und
Kommunen 100%
davon 50% Mitgliedsstaaten EWR
und OECD
Rating
AAA 50%
AA+ bis AA- 35%
A+ bis A- 20%
BBB+ bis BBB- 5%
Schuldverschreibung/
(Unternehmens)Anleihe 20% - alle Schuldner
Rating
AAA 25%
AA+ bis AA- 20%
A+ bis A- 10%
BBB+ bis BBB- 5%
Pfandbriefe nach deutschem
Recht 60%
davon 100% öffentliche Pfandbriefe
20%
davon 80% dinglich abgesicherte
Pfandbriefe
Fondslösungen 90% - alle Schuldner -
Aktien 30% 15% - alle Schuldner -
Einlagengesicherte Anlagen
(liquide Mittel) 60% -
Öffentliche Banken,
Volks- und Raiffeisen-,
sowie Genossenschafts-
banken
Rating
AAA 30%
AA+ bis AA- 20%
A+ bis A- 10%
BBB+ bis BBB- 5%
nicht einlagengesicherte An-
lagen
(liquide Mittel)
3% - Privatbanken
Rating
AAA bis A- 3%
BBB+ bis BBB- 2%
6.2. Erläuterungen
Die Mis chungsquoten der Stufe 1 beziehen s ich auf das Gesamtvolumen der im
s tädtischen Haushalt geführten Geldanlagen des Anlagenmanagements (Amt 20)2. Die
Mis chungsquote der Stufe 2 berechnet sich auf Grundlage der Mischungsquote Stufe 1.
Die Streuungsquote bezieht s ich grundsätzlich auf die Mischungsquote Stufe 2 und nur,
wenn hier keine Begrenzung festgelegt wurde, auf die Mischungsquote Stufe 1.
Einzige Aus nahme bildet dabei die Quote der Anlagenklassen „Einlagengesicherte
Anlagen“ und „nicht einlagengesicherte Anlagen“. Hier bezieht s ich die Streuungsquote
2 Das Gesamtvolumen rechnet sich nach den in SAP erfassten und in den städtischen Bilanzen erfassten Beträgen; nicht an
Kurswerten.Seite 7 von 15

4
auf das Gesamtvolumen der im städtischen Haushalt geführten Geldanlagen des Anlagen-
managements.
Wenn Unternehmen oder Institutionen aus den unter Ziffer 8 (letzter Absatz) benannten
Gründen über kein Rating verfügen, muss individuell ents chieden werden, wie die
s onstigen Parameter zur Risikobewertung eingestuft werden und in welche vergleichbare
Streuungsebene der Schuldner eingeordnet werden s oll. Diese Entscheidung ist mit der
Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer abzustimmen.
6.3. Fremdwährungsanteil
Von der maximalen Aktienquote (30 %) dürfen davon maximal 25 % in Finanzlagen in fremder
Währung zulässig sein. Dies wären auf die jeweilige Finanzanlage maximal 7,5 %.
Zudem sollen Finanzanlagen in fremder Währung auf bestimmt Währungen begrenzt bleiben:
a) USD USA
b) NOK, DKR, SEK (Norwegen, Dänemark, Schweden)
c) CHF Schweiz
d) GBP Großbritannien
e) CAD Kanada
f) NZD Neuseeland
g) AUD Australien
h) JPY Japan
Von dem zulässigen Fremdwährungsanteil dürfen max. in
a) US-Dollar 30%
b-h) weitere Fremdwährungen 15%
investiert werden.
6.4. Maximalquote pro Schuldner
Die maximale Anlagesumme bei ein und demselben Schuldner (unabhängig davon in
welcher Anlageklasse) darf die im Folgenden festgelegten Grenzen gemessen am Gesamt-
volumen der im s tädtischen Haushalt geführten Geldanlagen des Anlagemanagements
(Amt 20) nicht überschreiten:
Rating des Schuldners
AAA 30%
AA+ bis AA- 20%
A+ bis A- 15%
BBB+ bis BBB- 5%
Von dieser Regelung sind Anleihen der BRD, ihrer Länder und Kommunen ausgeschlossen.Seite 8 von 15

5
Sollte der höchste Zinssatz von einem Schuldner abgegeben werden, dessen Streuungs-
quote bereits überschritten ist, ist das nächsthöhere Angebot zu prüfen. Führt die Berück-
s ichtigung eines Angebots dazu, dass die Obergrenze der Streuungsquote überschritten
würde, kann dies bis zu einer Überschreitung von 5 Prozentpunkten der Maximalquote
(Ziffer 6.3) erfolgen. Die Quote is t zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder
zurückzuführen.
6.5. Einschränkung bei Kreditinstituten
Des Weiteren sollte der Schuldner bei direkten Anlagen seinen Hauptsitz (Mutterkonzern)
in einem Staat des EWR oder einem Mitgliedsstaat der OECD (siehe Anhang) haben und -
s ollte es sich um ein Kreditinstitut handeln - darüber hinaus als Kreditinstitut gem. der
europäischen Richtlinie 2006/48/EG (Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditin-
s titute) eingestuft s ein. Dabei is t es unerheblich, ob der Konzern eine zugelassene,
deutsche Tochter hat.
6.6. Abweichungen
Ents cheidet die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer in eine Anlageklasse zu investieren,
die nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist (siehe Ziffer 5, Abs atz 3) ist die Mischungs- und
Streuungsquote unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu den anderen Anlageklassen
fes tzulegen und zu dokumentieren.
Die Anlagerichtlinie ist in diesem Falle zeitnah zu überarbeiten und dem Finanzausschuss
zur Ents cheidung vorzulegen.
Wird durch den Abs chluss eines Geschäftes die festgelegte Mischungs- und/oder Streu-
ungs quote überschritten, ist dies bis zu einer Erhöhung von einmalig 5 Prozentpunkten
über der festgelegten Quote zulässig.
Die Mis chungs- und Streuungsquote is t in diesem Fall ents prechend zum
nächstmöglichen Zeitpunkt wieder auf die unter Ziffer 6.1 und 6.3 fes tgelegten Grenzen
zurückzuführen.
Von der Streuungsquote kann weiterhin abgewichen werden, wenn eine Bank als system-
relevante Bank eingestuft wird, da dies ein weiteres Sicherungsmerkmal darstellt. In
diesem Fall kann der Prozentsatz der unter Ziffer 6.3 fes tgelegten Maximalgrenze für eine
deutsche Bank um eine Ratingstufe angehoben werden. Bei systemrelevanten ausländi-
s chen Banken (die den Kriterien der Ziffer 6.4 entsprechen müssen) sollte der Prozentsatz
jedoch lediglich um die Hälfte des unter Ziffer 6.3 fes tgelegten Grenzwertes angehoben
werden.
Eine derzeit aktuelle Übersicht aller s ys temrelevanten Banken is t dem Anhang zu
entnehmen.Seite 9 von 15

6
7. Einlagensicherung
Bei allen kommunalen Geldanlagen, deren Schuldner ein Bankinstitut is t, is t vor der
Anlageentscheidung zu klären, ob die Anlageklasse durch einen freiwilligen, inländischen
(oder einem mindestens gleichwertigen ausländischen) Einlagensicherungsfonds abge-
deckt wird und in welcher Höhe.
Das Anlagevolumen bei privaten Kreditbanken wird auf 3 % des gesamtstädtischen Anla-
gevolumens begrenzt, da die freiwillige Einlagensicherung entfallen ist. Damit ist dem
Runderlass des MHKBG Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen, der mit s einem erläu-
ternden Schreiben vom 26. Januar 2018 zum Runderlass vom 19. Dezember 2017 eine
Kapitalanlage bei privaten Kreditinstituten weiterhin, bei ausreichender Risikovorsorge,
für zulässig erklärt.
8. Rating
Bei allen kommunalen Geldanlagen ist das Rating des Schuldners einzuholen.
Für alle direkten Geldanlagen gilt grundsätzlich: Das Rating muss sich im Bereich des sog.
Investment-Grade befinden (siehe Anhang).
Aus nahmen bilden dabei Emittenten, die kein Rating erhalten, weil sie eine Bewertung
durch eine Ratingagentur nicht beauftragt haben (z.B. die Bundesländer der BRD). Die
Sicherheit der Anlage muss dann über andere Parameter ausreichend gewährleistet sein
(s iehe hierzu auf Ziffer 6.2 letzter Absatz).
9. Mediale Berichterstattung
Auch die mediale Berichterstattung findet Eingang in die Anlageentscheidung. Geschäfts-
abwicklungen s owie Staats- und Wirts chaftsentwicklungen helfen insbesondere bei der
Aus wahl des Schuldners und werden als Parameter herangezogen.
10. Anlageentscheidung
Die Anlageentscheidung wird von den in Ziffer 3 festgelegten Entscheidungsträgern unter
Berücksichtigung der Maßgaben der Ziffern 4-9 getroffen.
11. Risikomanagement
Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob s ie kurz- oder langfristig s ind, werden laufend
überwacht. Die Stadtkämmerei führt Listen aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der
Stadt ersichtlich ist.
Die langfristigen Anlagen werden regelmäßig (im Monatsturnus) überprüft. Die Institute
s tellen Berichte und/oder Kontoauszüge zur Verfügung. Diese werden zeitnah
ausgewertet und bei Unregelmäßigkeiten oder besonderen Vorkommnissen dem
Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin zur Kenntnis gegeben.Seite 10 von 15

7
Ins ofern Anlageausschüsse existieren nimmt die Stadt regelmäßig teil.
Eine Überwachung der Zinsmärkte findet laufend s tatt, s o dass bei flexiblen oder
variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden
kann. Darüber hinaus fertigt die Kämmerei jährlich einen Bericht für den Finanzausschuss
an in dem rückblickend dargestellt wird, wie sich die Anlagen entwickelt haben.Seite 11 von 15

8
Anhang (Anlagen)
Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der OECD
(Stand: 2020)
In alphabetischer Reihenfolge:
Australien (AU) Irland (IE) Luxemburg (LU) Schweiz (CH)
Belgien (BE) Island (IS) Malta (MT) Slowakei (SK)
Bulgarien (BG) Israel (IL) Mexiko (MX) Slowenien (SI)
Chile (CL) Italien (IT) Neuseeland (NZ) Spanien (ES)
Deutschland (DE) Japan (JP) Niederlande (NL) Südkorea (KR)
Dänemark (DK) Kanada (CA) Norwegen (NO) Tschechien (CZ)
Estland (EE) Kolumbien (CO) Österreich (AT) Türkei (TR)
Finnland (FI) Kroatien (HR) Polen (PL) Ungarn (HU)
Frankreich (FR) Lettland (LV) Portugal (PT) USA (US)
Griechenland (GR) Liechtenstein (LI) Rumänien (RO) Zypern (CY)
Großbritannien (GB) Litauen (LT) Schweden (SE)
Systemrelevante Banken (Stand 11. November 2020)
Deutsche Bank (DE) Standard Chartered (GB) Morgan Stanley (US)
Credit Suisse (CH) Unicredit Group (IT) State Street (US)
UBS (CH) ING Bank (NL) Royal Bank of Canada (CA)
Santander (ES) Group BPCE (FR) Mitsubishi UFJ FG (JP)
BNP Paribas (FR) JP Morgan Chase (US) Mizuho Financial Group (JP)
Crédit Agricole (FR) Bank of America (US) Sumitomo Mitsui FG (JP)
Société Générale (FR) Citigroup (US) Bank of China (CN)
HSBC (GB) Goldman Sachs (US) Industrial and Commercial Bank of
China Limited (CN)
Barclays (GB) Wells Fargo (US) Agricultural Bank of China (CN)
Toronto-Dominion Bank
(CA)
Bank of New York Mellon
(US) China Construction Bank (CN)Seite 12 von 15

9
Ratings der Agenturen Standard & Poor’s (S & P), Moody’s und Fitch
Bonität S & P Moody’s Fitch
INVESTMENT-GRADE
Exzellent AAA Aaa AAA
Sehr gut AA+ Aa1 AA+
AA Aa2 AA
AA- Aa3 AA-
Gut A+ A1 A+
A A2 A
A- A3 A-
Befriedigend BBB+ Baa1 BBB+
BBB Baa2 BBB
BBB- Baa3 BBB-
NON-INVESTMENT-GRADE
Spekulativ BB+ Ba1 BB+
BB Ba2 BB
BB- Ba3 BB-
Extrem spekulativ B+ B1 B+
B B2 B
B- B3 B-
Verzug / Ausfall CCC – C und schlechter Caa – C und schlechter CCC – C und schlechterSeite 13 von 15

10
Aktuelle Bonner Nachhaltigkeitsstrategie bei der Finanzanlage
1. Ausschlüsse (Responsible Investments)
Unternehmen Staaten
Unternehmen, die eines oder mehrere der 12 gefährlichsten Chemikalien (dirty
dozen) oder persistente Schadstoffe herstellen
Staaten, in denen die Todesstrafe lt. Amnesty International nicht gänzlich abgeschafft
wurde.
Unternehmen, die Medien mit pornografischen Inhalten herstellen Staaten, die laut Freedom House nicht als „frei“ eingestuft werden.
Unternehmen, deren Hauptzweck in der Produktion von Tabakwaren oder dem
Betreiben von Glücksspielstätten besteht
Staaten, die vom „Corruption Perceptions Index“ der Transparency International auf einer
Skala von 0 bis 100 einen Wert von < 60 aufweisen
Unternehmen, die Patente auf Gene von Pflanzen und Tieren halten oder anstre-
ben
Wa ffen/Militär:
- Mi litärische Umsätze: 5%
- zi vile Handfeuerwaffen und Rüstungsgüter: 5%
- Munition und Waffenträgersysteme (Kontroverse Waffen): 0%, Schlüsselkompo-
nenten (Kontroverse Waffen): 5%
- Produzenten von Antipersonenminen und Streubomben (inkl. Schlüsselkompo-
nenten): 0%
Staaten, die die Ottawa-Konvention über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstel-
lung, Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung nicht unterzeich-
net haben
Produzenten von transgenem und genverändertem Saatgut und von entsprechen-
der Züchtung von Tieren
Unternehmen, die Tierversuche durchführen, ohne dass eine gesetzliche Notwen-
di gkeit dafür besteht
Staaten, die das Kyoto-Protokoll (Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen) zum Klimaschutz nicht unterzeichnet haben bzw. nicht beigetreten
s ind
Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen
grundlegende Prinzipien der I LO Declaration on Fundamental Principles and Rights
a t Work zu Kinderarbeit verstoßen
Staaten, in denen grundlegende Menschenrechte regelmäßig massiv verletzt werden
Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen
grundlegende Menschenrechte verstoßen
Staaten, in denen es in großem Umfang zu Kinderarbeit kommt.
Atomenergie:
Ausschluss von Unternehme mit einem Umsatzanteil
- Erzeugung > 10%
- Ha ndel > 10%
- Verkauf Komponenten oder Dienstleistungen > 10%
- Betrieb von Atomkraftwerken (> 0%)
- Betrieb von Uranmienen (> 0%)
Atomenergie:
Ausschluss von Staaten bei einer Deckung von mehr als 25% des Energieverbrauchs aus
Kernenergie, wobei Deutsche Staatsanleihen, sowie Bundesländeranleihen aufgrund von
Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen Kriterien einsetzbar sein sollen.Seite 14 von 15

11
Fossile Energien:
Ausschluss von Unternehmen
- mit Aktivitäten rund um die Exploration fossiler Brennstoffe (z.B. Ölboh-
rungen) > 0%
- a us dem Bereich Kraftwerkskohle und Kohleenergieerzeugung mit einer
Umsatzschwelle > 10%
- die Umsätze mit der Gewinnung von Teersanden und Schieferöl oder da-
mit verbundener Dienstleistungen machen > 0%
Fossile Energien:
Im Bereich der Staaten liegen aktuell keine soliden auswertbaren Kriterien für fossile
Energien vor. Im kommenden Jahr soll hier nochmals geprüft werden, ob eine erweiterte
Da tenbasis der Researchinstitute vorliegt. Deutsche Staatsanleihen, sowie Bundesländer-
a nleihen sollen aufgrund von Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen
Kriterien einsetzbar sein.
1.1 Normbasiertes Screening:
- Berücksichtigung UN Global Compact, IlO Kernarbeitsnormen (Kriterien Umwelt und Korruption wurden geschärft zur Erfüllung der internationalen Richtlinien)
2. Positives Screening / Integration von ESG-Kriterien (Sustainable Investments)
- Investitionen in Unternehmen mit höherem ESG-Scoring Vorgabe: Durchschnittlicher ESG-Score von mindestens 40 Scorepunkten ist im Portfolio zu erreichen (regel-
mä ßige Überprüfung auf Anhebung der Vorgabe).
- Sys tematische Berücksichtigung von ESG Faktoren bei der Berücksichtigung bei der konventionellen Finanzanalyse und dem Investmententscheidungsprozess
3. SDG (Impactful Investments)
- Integration von Unternehmen die nachhaltige Produkte und Dienstleistungen anbieten (Matrix Kombination ESG-Score / Umsätze nachhaltige Produkte und Dienst-
leistungen wurde gemeinsam mit Nachhaltigkeitsresearchinstitut entwickelt)
F or m a tie r t: S chriftart: N icht F ettSeite 15 von 15

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Datenstand: 02.11.2026, 22:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de