210086 · Beschlussvorlage
Ergänzung/Anpassung der Anlagerichtlinie
Kerndaten
- Nummer
- 210086
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (26.884 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 210086 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Ergänzung/Anpassung der Anlagerichtlinie Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.04.2021 Empfehlung Rat 06.05.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Anlagerichtlinie wird um die im Änderungsmodus dargestellten Änderungen angepasst. Wesentliche Änderungen, die zu beschließen sind: 1. Zulässigkeit der direkten Fremdwährungsbeimischung bei Aktien in Höhe von maximal 7,5 % am Gesamtvolumen der jeweiligen Finanzanlage. 2. Sonstige Anpassungen. Begründung 1. Die Festlegung Finanzanlagen ausschließlich in Euro zu tätigen hat zur Folge, dass das Anlageuniversum stark reduziert ist. Die Nachhaltigkeitsstrategie führt zu weiteren Ausschlüssen aus dem Anlageuniversum. Dieser Punkt wurde im April 2018, z.B. bei Einbeziehung der Ausschlüsse im Bereich Atomenergie und fossile Energien (DS 1713235 - Altsystem) umfangreich bezüglich der Sicherheit der Anlage diskutiert. Um auch zukünftig eine ausreichende Diversifikation zu erhalten, sowie flexibel auf gesellschaftliche Entwicklung bezüglich von Nachhaltigkeitsthemen reagieren zu können, wurde die Möglichkeit geprüft, neben Finanzanlagen in Euro auch Anlagen in Fremdwährungen zuzulassen. Vorgaben Kommunalaufsicht (Währungsinvestments sind zulässig) Die Kommune ist nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2012 zum Thema „Kommunale Kapitalanlagen“ an gesetzliche Regelungen gebunden. Nach Nr. 2 des Runderlasses „...kann die Gemeinde das nicht benötigte Kapital in den Anlageformen anlegen, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in NRW bei solchen Geschäften nach § 16Seite 1 von 15 Seite 2 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NRW (VKZVKG) genutzt werden dürfen.“ § 16 Absatz 2 verweist für die Anlage des Vermögens weiter auf die geltenden Vorschriften des § 215 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 (BGBl 2015 I S. 434) und regelt die Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen. Neben einer möglichst großen Sicherheit und Rentabilität, die unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden soll, begrenzt § 215 Absatz 2 die möglichen Anlageformen. Eine Festlegung auf Investitionen ausschließlich in Euro erfolgt jedoch nicht. Demzufolge ist eine Investition, innerhalb der oben beschriebenen Kriterien auch in Fremdwährung zulässig. Aktuelle Vorgaben der Stadt Bonn Fremdwährungen werden aktuell durch die geltende Anlagerichtlinie der Bundesstadt Bonn ausgeschlossen. Die Finanzanlagen werden somit ausschließlich in Euro getätigt. In der Anlagerichtlinie der Stadt Bonn sind unter Punkt 5 die zulässigen Anlageklassen geregelt. Zu unterscheiden ist neben der Bankeinlage (Tages-/Festgeld) die Finanzanlage in Aktien und Anleihen. Bei diesen Anlageklassen wurde geprüft, ob Finanzanlagen in Fremdwährungen eine sinnvolle Ergänzung zur Erweiterung des Anlageuniversums darstellen können. - Investitionen in Fremdwährung bei Bankeinlagen Bankeinlagen sollen auch weiterhin ausschließlich in Euro möglich sein, da reine Investitionen in Fremdwährungen hier einen rein spekulativen Charakter haben und daher nicht von den gesetzlichen Rahmenbedingungen erfasst werden. - Investitionen in Fremdwährung bei Anleihen Im Bereich der Staatsanleihen kommt eine mögliche Erhöhung der Anzahl der Emittenten über die Zulassung von Fremdwährungen kaum zum Tragen, da hier letztlich die Länderausschlusskriterien elementar sind. Bei den Unternehmensanleihen gibt es bzgl. der Emittenten keine großen zusätzlichen Chancen, da viele Unternehmen neben ihrer eigenen Hauswährung ebenfalls Anleihen in Euro notieren. Ein Vorteil bei Fremdwährungsbeimischung auf Anleiheseite ist zwar, dass oft ein höheres Zinsniveau vorherrscht (z.B. in den USA) und daher höhere Ausschüttungen erzielt werden können. Jedoch kann der potentielle positive Effekt höherer Zinserträge durch Wechselkursschwankungen mehr als zu Nichte gemacht werden. Beispiel: Der Gewinn wird umso größer, je besser sich die fremde Währung im Verhältnis zum Euro entwickelt. Allerdings drohen bei Abwertung der Anlagewährung hohe Verluste. Halbiert sich etwa der Wert der Anlagewährung zwischen dem Kauf und dem Ende der Laufzeit der Anleihe, so erhält der Anleger zwarSeite 2 von 15 Seite 3 den Nennwert in der ausländischen Währung ausgezahlt, muss jedoch beim Währungsumtausch zum Euro 50 % Verlust verrechnen. Solche Verluste kann auch die beste Verzinsung nicht ausgleichen, zumal die Zinszahlungen auch in der abgewerteten Fremdwährung geleistet werden. Seitens der Stadt muss zudem berücksichtigt werden, dass Anleihen eine ausreichende Sicherheit der Anlage gewährleisten sollen und der Stabilität der Gesamtanlage dienen, dies sollte durch das Währungsrisiko nicht beeinträchtigt werden. Insofern macht eine Fremdwährungsanleihe für die Stadt Bonn als konservativer Anleger keinen Sinn, da die Währungsspekulation bei einer Fremdwährungsanleihe verstärkt im Fokus steht sowie eine wesentliche Erweiterung des Anlageuniversums nicht erreicht werden kann. - Investitionen in Fremdwährungen bei Aktien Im Bereich der Aktien führt die Möglichkeit zur Anlage in Fremdwährungen zu einer wesentlichen Erweiterung des Anlageuniversums und bedeutet einen größeren Spielraum bzgl. regionaler und sektoraler Streuung und einer erweiterten Risikodiversifikation der Finanzanlage. Bezüglich der Wechselkursrisiken wurden seitens der städtischen Vermögensverwalter die Aussagen getroffen: “… dass Wechselkursschwankungen im Vergleich zu Aktienkursschwankungen eine geringere Rolle spielen als im Vergleich zu Anleihekursen. Bei Aktien schlagen Währungsrisiken weniger stark durch als bei Anleihen. Eine Ausweitung der Anlagemöglichkeiten auf Nicht-Euro-Aktien würde eine globalere und somit stärker gestreute Aktienanlage ermöglichen....“ Bei Aktien liegt das Interesse an dem Unternehmen und zielt auf Dividendenrendite und Kursgewinne ab, die Währung ist in diesem Fall eher eine Begleitkomponente, womit hier eine Währungsspekulation nicht unterstellt werden kann und seitens der Stadt auch nicht gewollt ist. Eine Investition in Fremdwährungen bei Aktien wird unter Einhaltung von zusätzlichen Richtlinien vor dem Hintergrund eines erweiterten Anlageuniversums als positiv eingestuft, wobei die Risiken durch Abwertungen gegenüber dem Euro nicht vernachlässigt werden dürfen. Zur Reduzierung dieser Risiken werden die Anlagebedingungen so ausgestaltet, dass sich das Eingehen von Währungsrisiken vertreten lässt: o Streuung durch Limitierung des Fremdwährungsanteils: Bei den bestehenden Mandaten ist eine maximale Aktienquote von 30 % zulässig. Von der 30%igen Aktienquote sollen maximal 25 % in Finanzlagen in fremder Währung zulässig sein. Dies wären auf die jeweilige Finanzanlage maximal 7,5 %. o Zudem sollen Finanzanlagen in fremder Währung auf bestimmte Währungen begrenzt bleiben: a) USD USA b) NOK, DKR, SEK (Norwegen, Dänemark, Schweden) c) CHF Schweiz d) GBP GroßbritannienSeite 3 von 15 Seite 4 e) CAD Kanada f) NZD Neuseeland g) AUD Australien h) JPY Japan - Streuung durch Limitierung des Anteils je Fremdwährung. Von dem zulässigen Fremdwährungsanteil dürfen max. in a) US-Dollar 30% b-h) weitere Fremdwährungen 15% investiert werden. 2. Die sonstigen Anpassungen beziehen sich auf die ergänzende landesrechtliche Grundlage sowie bei Punkt 6.1 (Tabelle Mischungs- und Streuungsquoten) auf die formale Anhebung der Aktienquote auf maximal 30 %, was der der transparenten Darstellung dient, wobei über den Fondanteil die Quote bereits beinhaltet war. Laut Landeserlass ist insgesamt eine Aktienquote bis maximal 35 % möglich. Die Änderungen der Anlagerichtlinie wurden im Änderungsmodus dargestellt und können nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund der wenigen Änderungen wurde auf eine Synopse verzichtet. Der Anlagerichtlinie wurde die aktuelle Nachhaltigkeitsstrategie für die Finanzanlagen beigefügt. Anlage/n 1 2021-ALR-Bonn-Überarbeitung (öffentlich)Seite 4 von 15 1 Anlagerichtlinien der Bundesstadt Bonn Durch den Runderlass zum Thema „Kommunale Kapitalanlagen“ des Finanzministeriums NRW vom Dezember 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 744 ff.), geändert durch den Runderlass vom 19. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057) und ergänzt durch Schreiben des MHKBG vom 26. Januar 2018 — Aktenzeichen 304 - 48.01.01/16 - 890/18(0) wird u.a. empfohlen, dass die Kom- munen eigenverantwortliche Anlagerichtlinien erstellen s ollen, die s owohl den gesetzlichen Anforderungen des Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen und der Risikobereit- s chaft der jeweiligen Kommune Rechnung tragen. 1. Anlageziel Ziel des Anlagemanagements ist die gleichzeitige Realisierung von möglichst hohen Zins- erträgen und dem realen Substanzerhalt des eingesetzten Vermögens. Bei der Erfüllung dieser Anforderungen ist die Einhaltung eines angemessenen Verhältnisses von Ertrag und Risiko zu gewährleisten. In der Abwägung zwischen Chance und Risiko, wird grund- s ätzlich der Sicherheit die höchste Priorität eingeräumt. Die Anlagepolitik der Stadt is t auch an ethischen und ökologischen Grundsätzen1 zu orientieren (siehe Anlage). Dem Finanzausschuss ist über die Berücksichtigung der o.g. Zielsetzung jährlich zu berichten 2. Arten der Geldanlage Die Stadt Bonn unterscheidet folgende Arten der Anlage: Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr Anlagen mit einer Laufzeit ab einem Jahr 3. Entscheidungskompetenzen Geldanlagen sind ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Bei Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die für die Bundesstadt Bonn weder mit Kos ten, noch mit vertraglichen Verpflichtungen über das Maß einer Kontoeröffnung hin- aus verbunden s ind, kann die Stadtkämmerei eigenverantwortliche Anlageentscheidungen treffen. Es s ei denn, der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin ordnet aufgrund besonderer Umstände eine Abstimmung auf Dezernatsebene an. Bei Anlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und solchen Anlageentscheidun- gen, die nicht nach Absatz 1 in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Stadtkämmerei fallen, entscheidet der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin in Abstimmung mit der Stadt- kämmerei. 1 Aktuelle Nachhaltigkeitsstrategie (siehe Anhang)Seite 5 von 15 2 4. Ausschreibung Bei allen Geldanlagen s ind mindestens fünf Vergleichsangebote einzuholen. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn mit dieser Regelung ein hoher Verwal- tungs aufwand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. 5. Anlageklassen Die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigten Mittel s owie alle zweckgebundenen Rücklagenmittel dürfen bei direkten Anlagen grundsätzlich nur in Finanzanlagen investiert werden, die auf Euro (€) lauten. Bei Aktienanlagen ist eine direkte Fremdwährungsquote von maximal 7,5 % auf die jeweilige Finanzanlage/Vermö- gensverwaltungsmandat zulässig. Die Mittel der Stadt Bonn, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwick- lung benötigt werden, können grundsätzlich in folgende Anlageklassen investiert werden: Bankeinlagen (Tages- und/oder Festgeld) Schuldscheine Sparbriefe Schuldverschreibungen Rentenpapiere (Anleihen, Pfandbriefe, Obligationen, etc.) Anteile an Spezialfonds Fondsanteile an Fonds mit konservativer Anlagestruktur Investmentfonds Unternehmensanleihen Aktien (im Rahmen der gesetzlichen Restriktionen) Weiterhin kann der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin auch andere den gesetzlichen Bes timmungen des Runderlasses entsprechende Anlageformen wählen, insofern die An- forderungen an Sicherheit und Rentabilität in einem vertretbaren Verhältnis zum damit verbundenen Risiko stehen. 6. Streuung und Mischung Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, wird über vers chiedene strategische Maßnahmen das Risiko auf ein Mindestmaß reduziert. Neben der s orgfältigen Auswahl des Schuldners s ieht der Runderlass u.a. eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vor (Streuung). Die Mischung der Vermögensanlagen auf verschiedene Anlageklassen s oll durch einen Risikoausgleich zwischen den vers chiedenen Anlageformen anlagetypische Risiken be- grenzen und so die Sicherheit des gesamten Bestandes gewährleisten.Seite 6 von 15 3 6.1. Mischungs- und Streuungsquoten Anlagenklasse Max. Mischungs- quote Stufe 1 Max. Mischungs- quote Stufe 2 Schuldner/Art des Wert- papiers Max. Streuungsquote Staatsanleihen 90% davon 100% BRD, ihre Länder und Kommunen 100% davon 50% Mitgliedsstaaten EWR und OECD Rating AAA 50% AA+ bis AA- 35% A+ bis A- 20% BBB+ bis BBB- 5% Schuldverschreibung/ (Unternehmens)Anleihe 20% - alle Schuldner Rating AAA 25% AA+ bis AA- 20% A+ bis A- 10% BBB+ bis BBB- 5% Pfandbriefe nach deutschem Recht 60% davon 100% öffentliche Pfandbriefe 20% davon 80% dinglich abgesicherte Pfandbriefe Fondslösungen 90% - alle Schuldner - Aktien 30% 15% - alle Schuldner - Einlagengesicherte Anlagen (liquide Mittel) 60% - Öffentliche Banken, Volks- und Raiffeisen-, sowie Genossenschafts- banken Rating AAA 30% AA+ bis AA- 20% A+ bis A- 10% BBB+ bis BBB- 5% nicht einlagengesicherte An- lagen (liquide Mittel) 3% - Privatbanken Rating AAA bis A- 3% BBB+ bis BBB- 2% 6.2. Erläuterungen Die Mis chungsquoten der Stufe 1 beziehen s ich auf das Gesamtvolumen der im s tädtischen Haushalt geführten Geldanlagen des Anlagenmanagements (Amt 20)2. Die Mis chungsquote der Stufe 2 berechnet sich auf Grundlage der Mischungsquote Stufe 1. Die Streuungsquote bezieht s ich grundsätzlich auf die Mischungsquote Stufe 2 und nur, wenn hier keine Begrenzung festgelegt wurde, auf die Mischungsquote Stufe 1. Einzige Aus nahme bildet dabei die Quote der Anlagenklassen „Einlagengesicherte Anlagen“ und „nicht einlagengesicherte Anlagen“. Hier bezieht s ich die Streuungsquote 2 Das Gesamtvolumen rechnet sich nach den in SAP erfassten und in den städtischen Bilanzen erfassten Beträgen; nicht an Kurswerten.Seite 7 von 15 4 auf das Gesamtvolumen der im städtischen Haushalt geführten Geldanlagen des Anlagen- managements. Wenn Unternehmen oder Institutionen aus den unter Ziffer 8 (letzter Absatz) benannten Gründen über kein Rating verfügen, muss individuell ents chieden werden, wie die s onstigen Parameter zur Risikobewertung eingestuft werden und in welche vergleichbare Streuungsebene der Schuldner eingeordnet werden s oll. Diese Entscheidung ist mit der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer abzustimmen. 6.3. Fremdwährungsanteil Von der maximalen Aktienquote (30 %) dürfen davon maximal 25 % in Finanzlagen in fremder Währung zulässig sein. Dies wären auf die jeweilige Finanzanlage maximal 7,5 %. Zudem sollen Finanzanlagen in fremder Währung auf bestimmt Währungen begrenzt bleiben: a) USD USA b) NOK, DKR, SEK (Norwegen, Dänemark, Schweden) c) CHF Schweiz d) GBP Großbritannien e) CAD Kanada f) NZD Neuseeland g) AUD Australien h) JPY Japan Von dem zulässigen Fremdwährungsanteil dürfen max. in a) US-Dollar 30% b-h) weitere Fremdwährungen 15% investiert werden. 6.4. Maximalquote pro Schuldner Die maximale Anlagesumme bei ein und demselben Schuldner (unabhängig davon in welcher Anlageklasse) darf die im Folgenden festgelegten Grenzen gemessen am Gesamt- volumen der im s tädtischen Haushalt geführten Geldanlagen des Anlagemanagements (Amt 20) nicht überschreiten: Rating des Schuldners AAA 30% AA+ bis AA- 20% A+ bis A- 15% BBB+ bis BBB- 5% Von dieser Regelung sind Anleihen der BRD, ihrer Länder und Kommunen ausgeschlossen.Seite 8 von 15 5 Sollte der höchste Zinssatz von einem Schuldner abgegeben werden, dessen Streuungs- quote bereits überschritten ist, ist das nächsthöhere Angebot zu prüfen. Führt die Berück- s ichtigung eines Angebots dazu, dass die Obergrenze der Streuungsquote überschritten würde, kann dies bis zu einer Überschreitung von 5 Prozentpunkten der Maximalquote (Ziffer 6.3) erfolgen. Die Quote is t zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder zurückzuführen. 6.5. Einschränkung bei Kreditinstituten Des Weiteren sollte der Schuldner bei direkten Anlagen seinen Hauptsitz (Mutterkonzern) in einem Staat des EWR oder einem Mitgliedsstaat der OECD (siehe Anhang) haben und - s ollte es sich um ein Kreditinstitut handeln - darüber hinaus als Kreditinstitut gem. der europäischen Richtlinie 2006/48/EG (Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditin- s titute) eingestuft s ein. Dabei is t es unerheblich, ob der Konzern eine zugelassene, deutsche Tochter hat. 6.6. Abweichungen Ents cheidet die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer in eine Anlageklasse zu investieren, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist (siehe Ziffer 5, Abs atz 3) ist die Mischungs- und Streuungsquote unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu den anderen Anlageklassen fes tzulegen und zu dokumentieren. Die Anlagerichtlinie ist in diesem Falle zeitnah zu überarbeiten und dem Finanzausschuss zur Ents cheidung vorzulegen. Wird durch den Abs chluss eines Geschäftes die festgelegte Mischungs- und/oder Streu- ungs quote überschritten, ist dies bis zu einer Erhöhung von einmalig 5 Prozentpunkten über der festgelegten Quote zulässig. Die Mis chungs- und Streuungsquote is t in diesem Fall ents prechend zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder auf die unter Ziffer 6.1 und 6.3 fes tgelegten Grenzen zurückzuführen. Von der Streuungsquote kann weiterhin abgewichen werden, wenn eine Bank als system- relevante Bank eingestuft wird, da dies ein weiteres Sicherungsmerkmal darstellt. In diesem Fall kann der Prozentsatz der unter Ziffer 6.3 fes tgelegten Maximalgrenze für eine deutsche Bank um eine Ratingstufe angehoben werden. Bei systemrelevanten ausländi- s chen Banken (die den Kriterien der Ziffer 6.4 entsprechen müssen) sollte der Prozentsatz jedoch lediglich um die Hälfte des unter Ziffer 6.3 fes tgelegten Grenzwertes angehoben werden. Eine derzeit aktuelle Übersicht aller s ys temrelevanten Banken is t dem Anhang zu entnehmen.Seite 9 von 15 6 7. Einlagensicherung Bei allen kommunalen Geldanlagen, deren Schuldner ein Bankinstitut is t, is t vor der Anlageentscheidung zu klären, ob die Anlageklasse durch einen freiwilligen, inländischen (oder einem mindestens gleichwertigen ausländischen) Einlagensicherungsfonds abge- deckt wird und in welcher Höhe. Das Anlagevolumen bei privaten Kreditbanken wird auf 3 % des gesamtstädtischen Anla- gevolumens begrenzt, da die freiwillige Einlagensicherung entfallen ist. Damit ist dem Runderlass des MHKBG Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen, der mit s einem erläu- ternden Schreiben vom 26. Januar 2018 zum Runderlass vom 19. Dezember 2017 eine Kapitalanlage bei privaten Kreditinstituten weiterhin, bei ausreichender Risikovorsorge, für zulässig erklärt. 8. Rating Bei allen kommunalen Geldanlagen ist das Rating des Schuldners einzuholen. Für alle direkten Geldanlagen gilt grundsätzlich: Das Rating muss sich im Bereich des sog. Investment-Grade befinden (siehe Anhang). Aus nahmen bilden dabei Emittenten, die kein Rating erhalten, weil sie eine Bewertung durch eine Ratingagentur nicht beauftragt haben (z.B. die Bundesländer der BRD). Die Sicherheit der Anlage muss dann über andere Parameter ausreichend gewährleistet sein (s iehe hierzu auf Ziffer 6.2 letzter Absatz). 9. Mediale Berichterstattung Auch die mediale Berichterstattung findet Eingang in die Anlageentscheidung. Geschäfts- abwicklungen s owie Staats- und Wirts chaftsentwicklungen helfen insbesondere bei der Aus wahl des Schuldners und werden als Parameter herangezogen. 10. Anlageentscheidung Die Anlageentscheidung wird von den in Ziffer 3 festgelegten Entscheidungsträgern unter Berücksichtigung der Maßgaben der Ziffern 4-9 getroffen. 11. Risikomanagement Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob s ie kurz- oder langfristig s ind, werden laufend überwacht. Die Stadtkämmerei führt Listen aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist. Die langfristigen Anlagen werden regelmäßig (im Monatsturnus) überprüft. Die Institute s tellen Berichte und/oder Kontoauszüge zur Verfügung. Diese werden zeitnah ausgewertet und bei Unregelmäßigkeiten oder besonderen Vorkommnissen dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin zur Kenntnis gegeben.Seite 10 von 15 7 Ins ofern Anlageausschüsse existieren nimmt die Stadt regelmäßig teil. Eine Überwachung der Zinsmärkte findet laufend s tatt, s o dass bei flexiblen oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. Darüber hinaus fertigt die Kämmerei jährlich einen Bericht für den Finanzausschuss an in dem rückblickend dargestellt wird, wie sich die Anlagen entwickelt haben.Seite 11 von 15 8 Anhang (Anlagen) Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der OECD (Stand: 2020) In alphabetischer Reihenfolge: Australien (AU) Irland (IE) Luxemburg (LU) Schweiz (CH) Belgien (BE) Island (IS) Malta (MT) Slowakei (SK) Bulgarien (BG) Israel (IL) Mexiko (MX) Slowenien (SI) Chile (CL) Italien (IT) Neuseeland (NZ) Spanien (ES) Deutschland (DE) Japan (JP) Niederlande (NL) Südkorea (KR) Dänemark (DK) Kanada (CA) Norwegen (NO) Tschechien (CZ) Estland (EE) Kolumbien (CO) Österreich (AT) Türkei (TR) Finnland (FI) Kroatien (HR) Polen (PL) Ungarn (HU) Frankreich (FR) Lettland (LV) Portugal (PT) USA (US) Griechenland (GR) Liechtenstein (LI) Rumänien (RO) Zypern (CY) Großbritannien (GB) Litauen (LT) Schweden (SE) Systemrelevante Banken (Stand 11. November 2020) Deutsche Bank (DE) Standard Chartered (GB) Morgan Stanley (US) Credit Suisse (CH) Unicredit Group (IT) State Street (US) UBS (CH) ING Bank (NL) Royal Bank of Canada (CA) Santander (ES) Group BPCE (FR) Mitsubishi UFJ FG (JP) BNP Paribas (FR) JP Morgan Chase (US) Mizuho Financial Group (JP) Crédit Agricole (FR) Bank of America (US) Sumitomo Mitsui FG (JP) Société Générale (FR) Citigroup (US) Bank of China (CN) HSBC (GB) Goldman Sachs (US) Industrial and Commercial Bank of China Limited (CN) Barclays (GB) Wells Fargo (US) Agricultural Bank of China (CN) Toronto-Dominion Bank (CA) Bank of New York Mellon (US) China Construction Bank (CN)Seite 12 von 15 9 Ratings der Agenturen Standard & Poor’s (S & P), Moody’s und Fitch Bonität S & P Moody’s Fitch INVESTMENT-GRADE Exzellent AAA Aaa AAA Sehr gut AA+ Aa1 AA+ AA Aa2 AA AA- Aa3 AA- Gut A+ A1 A+ A A2 A A- A3 A- Befriedigend BBB+ Baa1 BBB+ BBB Baa2 BBB BBB- Baa3 BBB- NON-INVESTMENT-GRADE Spekulativ BB+ Ba1 BB+ BB Ba2 BB BB- Ba3 BB- Extrem spekulativ B+ B1 B+ B B2 B B- B3 B- Verzug / Ausfall CCC – C und schlechter Caa – C und schlechter CCC – C und schlechterSeite 13 von 15 10 Aktuelle Bonner Nachhaltigkeitsstrategie bei der Finanzanlage 1. Ausschlüsse (Responsible Investments) Unternehmen Staaten Unternehmen, die eines oder mehrere der 12 gefährlichsten Chemikalien (dirty dozen) oder persistente Schadstoffe herstellen Staaten, in denen die Todesstrafe lt. Amnesty International nicht gänzlich abgeschafft wurde. Unternehmen, die Medien mit pornografischen Inhalten herstellen Staaten, die laut Freedom House nicht als „frei“ eingestuft werden. Unternehmen, deren Hauptzweck in der Produktion von Tabakwaren oder dem Betreiben von Glücksspielstätten besteht Staaten, die vom „Corruption Perceptions Index“ der Transparency International auf einer Skala von 0 bis 100 einen Wert von < 60 aufweisen Unternehmen, die Patente auf Gene von Pflanzen und Tieren halten oder anstre- ben Wa ffen/Militär: - Mi litärische Umsätze: 5% - zi vile Handfeuerwaffen und Rüstungsgüter: 5% - Munition und Waffenträgersysteme (Kontroverse Waffen): 0%, Schlüsselkompo- nenten (Kontroverse Waffen): 5% - Produzenten von Antipersonenminen und Streubomben (inkl. Schlüsselkompo- nenten): 0% Staaten, die die Ottawa-Konvention über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstel- lung, Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung nicht unterzeich- net haben Produzenten von transgenem und genverändertem Saatgut und von entsprechen- der Züchtung von Tieren Unternehmen, die Tierversuche durchführen, ohne dass eine gesetzliche Notwen- di gkeit dafür besteht Staaten, die das Kyoto-Protokoll (Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen) zum Klimaschutz nicht unterzeichnet haben bzw. nicht beigetreten s ind Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen grundlegende Prinzipien der I LO Declaration on Fundamental Principles and Rights a t Work zu Kinderarbeit verstoßen Staaten, in denen grundlegende Menschenrechte regelmäßig massiv verletzt werden Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen grundlegende Menschenrechte verstoßen Staaten, in denen es in großem Umfang zu Kinderarbeit kommt. Atomenergie: Ausschluss von Unternehme mit einem Umsatzanteil - Erzeugung > 10% - Ha ndel > 10% - Verkauf Komponenten oder Dienstleistungen > 10% - Betrieb von Atomkraftwerken (> 0%) - Betrieb von Uranmienen (> 0%) Atomenergie: Ausschluss von Staaten bei einer Deckung von mehr als 25% des Energieverbrauchs aus Kernenergie, wobei Deutsche Staatsanleihen, sowie Bundesländeranleihen aufgrund von Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen Kriterien einsetzbar sein sollen.Seite 14 von 15 11 Fossile Energien: Ausschluss von Unternehmen - mit Aktivitäten rund um die Exploration fossiler Brennstoffe (z.B. Ölboh- rungen) > 0% - a us dem Bereich Kraftwerkskohle und Kohleenergieerzeugung mit einer Umsatzschwelle > 10% - die Umsätze mit der Gewinnung von Teersanden und Schieferöl oder da- mit verbundener Dienstleistungen machen > 0% Fossile Energien: Im Bereich der Staaten liegen aktuell keine soliden auswertbaren Kriterien für fossile Energien vor. Im kommenden Jahr soll hier nochmals geprüft werden, ob eine erweiterte Da tenbasis der Researchinstitute vorliegt. Deutsche Staatsanleihen, sowie Bundesländer- a nleihen sollen aufgrund von Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen Kriterien einsetzbar sein. 1.1 Normbasiertes Screening: - Berücksichtigung UN Global Compact, IlO Kernarbeitsnormen (Kriterien Umwelt und Korruption wurden geschärft zur Erfüllung der internationalen Richtlinien) 2. Positives Screening / Integration von ESG-Kriterien (Sustainable Investments) - Investitionen in Unternehmen mit höherem ESG-Scoring Vorgabe: Durchschnittlicher ESG-Score von mindestens 40 Scorepunkten ist im Portfolio zu erreichen (regel- mä ßige Überprüfung auf Anhebung der Vorgabe). - Sys tematische Berücksichtigung von ESG Faktoren bei der Berücksichtigung bei der konventionellen Finanzanalyse und dem Investmententscheidungsprozess 3. SDG (Impactful Investments) - Integration von Unternehmen die nachhaltige Produkte und Dienstleistungen anbieten (Matrix Kombination ESG-Score / Umsätze nachhaltige Produkte und Dienst- leistungen wurde gemeinsam mit Nachhaltigkeitsresearchinstitut entwickelt) F or m a tie r t: S chriftart: N icht F ettSeite 15 von 15
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de