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210065 · Beschlussvorlage

Grundstück in Beuel-Niederholtorf, Mohnweg Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport - AZ 459749

Nummer
210065
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210065
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Beuel-Niederholtorf, Mohnweg
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport
- AZ 459749
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen.
Mitteilung:
Beantragt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport in zweiter
Baureihe.
Das Grundstück liegt teilweise im Bereich des einfachen Bebauungsplanes
Nr. 8323-10 (Bauzonenplan). Der größere Teil des Grundstücks liegt im
Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Der Flächennutzungsplan
weist den Bereich teilweise als Fläche für die Landwirtschaft und teilweise als
Wohnbaufläche aus. Zudem befinden sich die angefragte Erschließung und
das Grundstück teilweise im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes
Ennert.
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil gemäß § 34 BauGB endet mit der
letzten Bebauung an Löwenburgstraße und Mohnweg und die sich
anschließenden selbständigen Flächen gehören bereits zum Außenbereich.
Hierzu gehört auch das Baugrundstück, so dass das gesamte Grundstück
gemäß § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen ist. Auch bei einer
Umplanung und Verschiebung des Baukörpers in den vom einfachen
Bebauungsplan umfassten Grundstücksbereich wäre das Bauvorhaben nach
den Vorschriften des § 35 BauGB zu beurteilen.
Das Bauvorhaben ist kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 1
BauGB und damit im Außenbereich nicht zulässig. Nach § 35 Absatz 2
BauGB können im Einzelfall sonstige nicht privilegierte Vorhaben zugelassen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt.
Gemäß § 35 Absatz 3 Nr. 2 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher
Belange vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes
widerspricht. Das ist hier zumindest teilweise der Fall.Seite 1 von 3
Seite 2
Weiter beeinträchtigt das Vorhaben die öffentlichen Belange nach § 35 Absatz
3 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. Durch die Erweiterung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils mit dem geplanten Bauvorhaben in den Außenbereich
hinein wird die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und es
könnte eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs
eintreten.
Das Vorhaben ist damit planungsrechtlich nicht zulässig und der Bauantrag
soll deshalb abgelehnt werden.
Anlage/n
1 Lageplan Mohnweg (öffentlich)
2 Lageplan 2 Mohnweg (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Dieser Ausdruck stellt einen nicht amtlichen
Auszug aus dem Liegenschaftskataster dar.. Maßstab 11:: 550000 Datum:: 1188..0022..22002211
1155 m 3300 mSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de