210065 · Beschlussvorlage
Grundstück in Beuel-Niederholtorf, Mohnweg Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport - AZ 459749
Kerndaten
- Nummer
- 210065
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 210065 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Beuel-Niederholtorf, Mohnweg Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport - AZ 459749 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen. Mitteilung: Beantragt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport in zweiter Baureihe. Das Grundstück liegt teilweise im Bereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8323-10 (Bauzonenplan). Der größere Teil des Grundstücks liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Der Flächennutzungsplan weist den Bereich teilweise als Fläche für die Landwirtschaft und teilweise als Wohnbaufläche aus. Zudem befinden sich die angefragte Erschließung und das Grundstück teilweise im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Ennert. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil gemäß § 34 BauGB endet mit der letzten Bebauung an Löwenburgstraße und Mohnweg und die sich anschließenden selbständigen Flächen gehören bereits zum Außenbereich. Hierzu gehört auch das Baugrundstück, so dass das gesamte Grundstück gemäß § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen ist. Auch bei einer Umplanung und Verschiebung des Baukörpers in den vom einfachen Bebauungsplan umfassten Grundstücksbereich wäre das Bauvorhaben nach den Vorschriften des § 35 BauGB zu beurteilen. Das Bauvorhaben ist kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 1 BauGB und damit im Außenbereich nicht zulässig. Nach § 35 Absatz 2 BauGB können im Einzelfall sonstige nicht privilegierte Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Gemäß § 35 Absatz 3 Nr. 2 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht. Das ist hier zumindest teilweise der Fall.Seite 1 von 3 Seite 2 Weiter beeinträchtigt das Vorhaben die öffentlichen Belange nach § 35 Absatz 3 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. Durch die Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils mit dem geplanten Bauvorhaben in den Außenbereich hinein wird die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und es könnte eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten. Das Vorhaben ist damit planungsrechtlich nicht zulässig und der Bauantrag soll deshalb abgelehnt werden. Anlage/n 1 Lageplan Mohnweg (öffentlich) 2 Lageplan 2 Mohnweg (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Dieser Ausdruck stellt einen nicht amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster dar.. Maßstab 11:: 550000 Datum:: 1188..0022..22002211 1155 m 3300 mSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de