210064 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Muffendorf, Klosterbergstr. 117 c - Erweiterung zum Zweifamilienhaus und Garagenneubau Az.: 459415 VO
Kerndaten
- Nummer
- 210064
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 210064 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Muffendorf, Klosterbergstr. 117 c - Erweiterung zum Zweifamilienhaus und Garagenneubau Az.: 459415 VO Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird abgelehnt, da sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Mitteilung: Der Bauherr beantragte am 02.04.2020, hier eingegangen am 03.04.2020, zunächst den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem oben genannten Grundstück. Da dieses Vorhaben gegen das Planungsrecht verstieß, wurde der Unterausschuss Bauplanung bereits in seiner Sitzung am 12.08.2020 (s. Beschlussvorlage 201171) darüber informiert, dass die Bauvoranfrage negativ beschieden werden muss. Im Rahmen der Anhörung reichte der Bauherr dann jedoch eine geänderte Planung ein. Hiernach ist nun eine Erweiterung zum Zweifamilienhaus und ein Garagenneubau beabsichtigt. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist daher planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Eigenart der näheren Umgebung wird im Wesentlichen durch eine offene, ein- bis zweigeschossige Einzelhausbebauung geprägt, die der eines reinen Wohngebiets entspricht. Die Wohngebäude befinden sich dabei auf sehr groß dimensionierten Grundstücksflächen, abgerückt vom Erschließungsstich, in Folge dessen hier ein hohes Maß an privater Abgeschiedenheit vorliegt. DieSeite 1 von 3 Seite 2 überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den jeweiligen fiktiven Baugrenzen der Bestandsbebauung, wobei der Baukörper Klosterbergstraße 117 mit seinen tief in den privaten Gartenbereich ragenden Gebäudeschenkeln aufgrund seiner Atypik nicht als Referenzobjekt für die rückwärtige Baufluchtlinie zu Grunde gelegt werden kann. Durch die Erweiterung werden die fiktiven Baugrenzen der benachbarten Häuser Nr. 117 a und 117 b sowohl straßenseitig als auch rückwärtig deutlich überschritten. Daher fügt sich die geplante vordere und rückwärtige Erweiterung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist demnach planungsrechtlich unzulässig. Der Antragsteller wurde im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass eine geringfügige Erweiterung in der Bautiefe und eine seitliche Erweiterung (Flurstück 247) die planungsrechtlichen Verstöße eventuell ausräumen könnte. Es ist beabsichtigt, die Voranfrage nun final negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Flurkarte (öffentlich) 2 Lageplan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Maßstab 11:: 660000 Datum:: 2244..0022..22002211 1155 m 3300 mSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de