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210064 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Muffendorf, Klosterbergstr. 117 c - Erweiterung zum Zweifamilienhaus und Garagenneubau Az.: 459415 VO

Nummer
210064
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210064
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Muffendorf, Klosterbergstr. 117
c
- Erweiterung zum Zweifamilienhaus und
Garagenneubau
Az.: 459415 VO
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird abgelehnt, da sich das Vorhaben nicht gemäß § 34
BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Mitteilung:
Der Bauherr beantragte am 02.04.2020, hier eingegangen am 03.04.2020,
zunächst den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem oben
genannten Grundstück. Da dieses Vorhaben gegen das Planungsrecht
verstieß, wurde der Unterausschuss Bauplanung bereits in seiner Sitzung am
12.08.2020 (s. Beschlussvorlage 201171) darüber informiert, dass die
Bauvoranfrage negativ beschieden werden muss. Im Rahmen der Anhörung
reichte der Bauherr dann jedoch eine geänderte Planung ein. Hiernach ist nun
eine Erweiterung zum Zweifamilienhaus und ein Garagenneubau beabsichtigt.
Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und
ist daher planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Demnach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Eigenart der näheren Umgebung wird im Wesentlichen durch eine offene,
ein- bis zweigeschossige Einzelhausbebauung geprägt, die der eines reinen
Wohngebiets entspricht. Die Wohngebäude befinden sich dabei auf sehr groß
dimensionierten Grundstücksflächen, abgerückt vom Erschließungsstich, in
Folge dessen hier ein hohes Maß an privater Abgeschiedenheit vorliegt. DieSeite 1 von 3
Seite 2
überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den jeweiligen fiktiven
Baugrenzen der Bestandsbebauung, wobei der Baukörper Klosterbergstraße
117 mit seinen tief in den privaten Gartenbereich ragenden Gebäudeschenkeln
aufgrund seiner Atypik nicht als Referenzobjekt für die rückwärtige
Baufluchtlinie zu Grunde gelegt werden kann.
Durch die Erweiterung werden die fiktiven Baugrenzen der benachbarten
Häuser Nr. 117 a und 117 b sowohl straßenseitig als auch rückwärtig deutlich
überschritten. Daher fügt sich die geplante vordere und rückwärtige
Erweiterung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist demnach
planungsrechtlich unzulässig.
Der Antragsteller wurde im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass
eine geringfügige Erweiterung in der Bautiefe und eine seitliche Erweiterung
(Flurstück 247) die planungsrechtlichen Verstöße eventuell ausräumen könnte.
Es ist beabsichtigt, die Voranfrage nun final negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Flurkarte (öffentlich)
2 Lageplan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Maßstab 11:: 660000 Datum:: 2244..0022..22002211
1155 m 3300 mSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de