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210062-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zahlung von Beihilfen an städtische Beschäftigte in Folge der COVID-19-Pandemie

Nummer
210062-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210062 Zahlung von Beihilfen an städtische Beschäftigte in Folge der COVID-19-Pandemie

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210062-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. I
Zahlung von Beihilfen an städtische Beschäftigte in
Folge der COVID-19-Pandemie
Beratungsfolge
Rat 18.03.2021 Kenntnisnahme
Frage 1: Wurden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Sonderzahlungen an städtische Mitarbeiter geleistet und wenn ja, auf
Grund welcher von wem verantwortlich vereinbarten Regelung?
Die Bundesstadt Bonn war im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie
sowohl gesetzlich als auch aufgrund der geltenden Tarifverträge dazu
verpflichtet, Sonderzahlungen zu leisten. Bei der Umsetzung hatte die Stadt
keinen Entscheidungsspielraum, sondern war verpflichtet, die Zahlungen zu
veranlassen.
Bei den Sonderzahlungen handelte es sich im Einzelnen um:
a) Corona-Sonderzahlung gemäß Tarifvertrag über eine einmalige Corona-
Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) vom 25. Oktober
2020
Die Tarifvereinbarung wurde zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossen.
Dementsprechend war die Bundesstadt Bonn verpflichtet, die Corona-
Sonderzahlung auszuzahlen. Die Höhe der Sonderzahlung betrug (bei
Vollbeschäftigung):
Entgeltgruppen Höhe der Corona-Sonderzahlung
1 bis 8
S2 bis S8b
P5 bis P8
600 Euro
9a bis 12
S9 bis S 18
P9 bis P16
400 Euro
13 bis 15 300 Euro
Auszubildende
Praktikanten gemäß TVPöD
225 Euro
b) Corona-Sonderzahlung gemäß Tarifvertrag über eine einmalige Corona-
Sonderzahlung vom 11. November 2020 für Orchestermusikerinnen und
Orchestermusiker
Der Tarifvertrag wurde zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der
Deutschen Orchestervereinigung abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag sah eineSeite 1 von 4

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einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro - bezogen auf eine
Vollbeschäftigung - für A-Orchester vor.
c) Corona-Prämie gemäß § 150a SGB XI
An die in den Seniorenzentren eingesetzten Beschäftigten wurde eine
Sonderzahlung gemäß § 150a SGB XI ausgezahlt. Diese Regelung wurde
durch die Gesetzgebung des Bundes geschaffen, um den Beschäftigten in
Pflegeeinrichtungen auch eine finanzielle Wertschätzung zu zeigen. Diese
Sonderzahlung wurde auf Grundlage des § 150a Abs. 9 SGB XI durch das
Land NRW aufgestockt. Die Höhe der Sonderzahlung betrug - je nach Art der
ausgeübten Tätigkeit - 500 Euro bis 1.500 Euro. Die Kosten für diese
Sonderzahlungen werden durch die Pflegekassen bzw. das Land NRW
erstattet.
d) Corona-Sonderprämie im öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien eine Corona-Sonderprämie für
Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021
mindestens einen Monat in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der
Corona-Pandemie eingesetzt sind, beschlossen. Die Auszahlung erfolgt mit
dem Entgelt für den Monat Mai 2021. Für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis
zum 28. Februar 2022 gilt dies entsprechend. Die Höhe der Prämie beträgt –
bei einer Vollbeschäftigung - für jeden vollen Monat, in dem Beschäftigte
überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden, 50
Euro. Da hier weitere Hinweise der Tarifvertragsparteien noch ausstehen, kann
noch keine detaillierte Aufstellung über die Anzahl der berechtigten
Beschäftigten sowie die Höhe der Zahlungen erfolgen.
e) Ausgleichszahlung an Aushilfen bei coronabedingt nicht erfolgtem Abruf
Der Hauptausschuss hatte am 10. Juni 2020 beschlossen, dass im Einzelfall
bei unbilliger Härte eine angemessene Ausgleichszahlung an Aushilfen, die
coronabedingt nicht abgerufen werden konnten, zu leisten ist. Aufgrund dessen
hat die Verwaltung in sechs Einzelfällen wegen unbilliger Härte
Ausgleichszahlungen von insgesamt 5.690,31 Euro gewährt.
,
Frage 2: Wie hoch war der an die Mitarbeitenden ausgezahlte Betrag?
Auf Grund der oben genannten Regelungen wurden folgende Zahlungen
getätigt:
zu 1a: 2.110.602,94 EURO
zu 1b: 27.375,00 EURO
zu 1c: 327.197,38 EURO
Zu 1e: 5.690,31 EUROSeite 2 von 4

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Frage 3: Welche Personenanzahl hat je nach Tarifgruppe die Bonus-
Zahlung in welcher Höhe erhalten?
Die konkrete Höhe der individuellen Sonderzahlungen ist vom individuellen
Beschäftigungsumfang abhängig. Es gibt bei der Stadt Bonn eine Vielzahl von
individuellen Arbeitszeiten. Auf eine Darstellung aller rund 280 verschiedener
Auszahlungsbeträge wurde verzichtet.
Zu 1a:
Entgeltgruppen Anzahl Personen
1 bis 8 (oder vergleichbar) 2.890
9a bis 12 (oder vergleichbar) 1.463
13 bis 15 (oder vergleichbar) 173
Azubis/ Praktikanten 186
Zu 1b:
Entgeltgruppen Anzahl Personen
Musiker 103
Zu 1c:
Insgesamt wurde die Sonderzahlung an 333 Mitarbeitende der Seniorenzentren
ausgezahlt.
Frage 4: Standen die für die Bonuszahlungen eingesetzten Mittel im
Haushalt bereit oder mussten diese überplanmäßig bereitgestellt bzw.
durch Umbuchungen oder gar Neuverschuldung gedeckt werden?
Aufgrund einer akkuraten Planung des Doppelhaushalts 2019/2020 konnten die
finanziellen Auswirkungen der Tarifergebnisse einschließlich der hieraus
resultierenden Einmalzahlungen aus dem Personalkostenbudget bereitgestellt
werden.
Frage 5: Wie hoch sind die Mindereinnahmen bei der Stadt Bonn seit
Beginn der durch die Chinesische Grippe hervorgerufen Krise und wie
schlüsseln sich diese nach Einnahmearten auf?
Die Beantwortung der Frage erfolgt durch Mitteilungsvorlage 201036-03
(Corona-bedingte Plan-Ist-Abweichungen IST 2020 sowie Corona-bedingte
Prognose 2021).
Frage 6: Ist sichergestellt geworden, dass gemäß der Festlegung des
Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
der Corona-Krise (Coronasteuerhilfe-Gesetz) nur jene Beschäftigte, die
tatsächlich zusätzliche Belastungen in Ausübung ihrer ArbeitstätigkeitSeite 3 von 4

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durch das pandemische Geschehen hatten, die ausgezahlte Beihilfe
steuerfrei erhalten haben?
Bei der Corona-Sonderzahlung handelt es sich um eine Beihilfe bzw.
Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung
durch die Corona-Krise im Sinn des § 3 Nr. 11a EStG. Beihilfen und
Unterstützungen in diesem Sinne, die in Form von Zuschüssen und
Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom
1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an
Beschäftigte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet
werden, sind bis zu einem Betrag von 1.500 EURO steuerfrei.
Da die bei den Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn eingesetzten
Beschäftigten sowohl die Sonderzahlung nach 1a also auch nach 1c erhalten
haben, wurde bei diesem Personenkreis ggf. insgesamt mehr als 1.500 EURO
ausgezahlt.
Die Auszahlungen erfolgten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
Frage 7: Hält die Oberbürgermeisterin angesichts der Tatsache, dass viele
aus der Bonner Bürgerschaft in Folge der pandemischen Entwicklung
ihren Arbeitsplatz verloren, auf Kurzarbeit gesetzt oder als Selbständige
um ihre Existenz fürchten müssen, die angesprochenen Sonderzahlungen
für angemessen und wenn nein, welche Schritte wird sie unternehmen,
dass es eine Wiederholung des dem Bürger und Steuerzahler kaum
vermittelbaren Geldgeschenkes geben wird?
Die Höhe der tariflichen Corona-Sonderzahlungen wurden zwischen den
Tarifparteien verhandelt. Die Umsetzung des Tarifvertrages durch die Stadt
Bonn ist als tarifgebundene Arbeitgeberin verpflichtend.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 03:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de