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210030-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Schaffung eines Ersatzbaus für die viergruppige städtische Tageseinrichtung Alte Bonner Straße mit gleichzeitiger Erweiterung auf sechs Gruppen

Nummer
210030-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210030 Schaffung eines Ersatzbaus für die viergruppige städtische Tageseinrichtung Alte Bonner Straße mit gleichzeitiger Erweiterung auf sechs Gruppen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210030-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Schaffung eines Ersatzbaus für die viergruppige
städtische Tageseinrichtung Alte Bonner Straße mit
gleichzeitiger Erweiterung auf sechs Gruppen
Beratungsfolge
Rat 06.05.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Änderungsantrag 210030-01 AA teilt die Verwaltung Folgendes ergänzend
mit:
Der VEBOWAG wurde bereits im November 2018 angeboten, das Grundstück
Alte Bonner Straße 2 mit einer Kita zu bebauen. Voraussetzung war, dass das
alte Gebäude abgerissen wird und ein neues Gebäude auf dem Grundstück
errichtet wird. Dazu ist ein temporärer Ersatzbau notwendig. Die VEBOWAG
hat zum damaligen Zeitpunkt sowie letztmalig Anfang April 2021 aus
verschiedenen Gründen die Bebauung abgelehnt, so dass das SGB mit den
weiteren Planungen und der Umsetzung betraut worden ist.
Aus Sicht der Verwaltung erscheint eine Übernahme durch die VEBOWAG aus
den folgenden Gründen eher unwahrscheinlich:
 Für Projekte der VEBOWAG besteht kein Anspruch auf investive
Neubau-Fördermittel beim Land, da eine Auftragsvergabe an die
VEBOWAG nicht nachweislich die wirtschaftlichste Maßnahme darstellt,
da hier keine Ausschreibung erfolgt.
 Auf der Kita ist baurechtlich maximal ein weiteres Staffelgeschoss für
die Wohnungen möglich, dies entspricht ca. 300 m² Wohn- und
Nutzfläche = 4-5 Wohnungen. Es ist anzunehmen, dass der Aufwand
für die Realisierung von nur 4-5 Wohnungen nicht wirtschaftlich ist. Dies
kann aber abschließend nur die VEBOWAG entscheiden.
 Da beim bisherige Planungskonzept weder aus den Vorgaben des
Raumprogramms für einen Kindergarten noch aus Kostengründen eine
Unterkellerung und eine Tiefgarage vorgesehen sind, wären die
Abstellräume in den Wohnungen zu realisieren und die Stellplätze auf
dem Grundstück. Weiterhin müsste ein separates Treppenhaus und ggf.
auch ein separater Aufzug realisiert werden, so dass sich die Fläche
des Außengeländes noch weiter reduziert. Das gefährdet die
Erweiterung der dringend benötigten Kita-Plätze.Seite 1 von 2
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Aus Sicht der Verwaltung sprechen folgende Gründe gegen die Einholung von
drei Architektenentwürfen:
 Das SGB ist bereits mit der Konzeptplanung so weit vorangeschritten,
dass kurzfristig ein sogenanntes VgV-Verfahren zur Beauftragung eines
Architekturbüros erfolgen kann. Die Planung sollte nach dem Bonner
Modell erfolgen.
 Die Baugenehmigung für den o.a. Containerbau ist lediglich bis Oktober
2023 befristet. Die monatliche Miete beträgt 8.622,00 €/mtl.Eine
Verlängerung der Baugenehmigung für den Containerbau ist
baurechtlich nicht möglich. Ein Architektur-Wettbewerb würde die
Fertigstellung des Neubaus verzögern. (Ausschreibung Wettbewerb,
Auswertung der Ergebnisse, Vorstellung in den politischen Gremien, ca.
1 Jahr. Danach Planungsphase und Ausschreibungsphase, ca. 1 Jahr,
Bauzeit für einen sechsgruppigen Kindergarten 1- 1,5 Jahre.) Eine
Fertigstellung bis Oktober 2023 wäre dann voraussichtlich nicht mehr zu
realisieren.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de