210028 · Beschlussvorlage
Unbefristete Anerkennung der „gemeinnützigen Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH“ als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch - KJHG
Kerndaten
- Nummer
- 210028
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 210028 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Unbefristete Anerkennung der „gemeinnützigen Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH“ als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch - KJHG Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 11.03.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der zeitlich befristete Vorbehalt der Anerkennung der „gemeinnützige Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH“ gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – i.V.m. § 25 AG KJHG NRW als Träger der freien Jugendhilfe wird aufgehoben. Begründung Mit Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 18.12.2018 (DS-Nr. 1813228) wurde die Anerkennung der „gemeinnützige Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH“ als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – i. V. m. § 25 AG KJHG NRW vorbehaltlich der Vorlage aktueller Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Anerkennungen über die Gemeinnützigkeit der zuständigen Steuerbehörde nach einem Jahr ausgesprochen. Diese Befristung sollte der Verwaltung die Möglichkeit eröffnen, die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gem. § 75 SGB VIII aufgrund dann aktueller Gewinn– und Verlustrechnungen bzw. Anerkennungen über die Gemeinnützigkeit der zuständigen Steuerbehörde nochmals überprüfen zu können. Die Trägerin hat auf Nachfrage der Verwaltung die Berichte über die Erstellung der Jahresabschlüsse 2017-2019 für die Gemeinnützige Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH mit allen Anlagen sowie den Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamtes Bonn-Innenstadt bezogen auf das Kalenderjahr 2018 vorgelegt. Das Merkmal der Gemeinnützigkeit i.S.d. SGB VIII erfordert im Übrigen ein Korrektiv. Dieses stellt die Betreiberin dahingehend sicher, dass dieSeite 1 von 2 Seite 2 ordnungsgemäße Mittelverwendung zusammen mit der Aufstellung bzw. Prüfung der Jahresabschlüsse durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer testiert ist. Erstellt wurden Jahresabschlüsse durch die „dhpg Dr. Harzem & Partner mgB“, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn. Damit ist insgesamt dieses Merkmal der Gemeinnützigkeit als erfüllt anzusehen. Eine inhaltliche Bewertung der eingereichten Unterlagen belegt, dass die Antragstellerin die Finanzmittel entsprechend des Satzungszweckes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet hat. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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