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210028 · Beschlussvorlage

Unbefristete Anerkennung der „gemeinnützigen Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH“ als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch - KJHG

Nummer
210028
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 15.04.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
210028
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Unbefristete Anerkennung der „gemeinnützigen
Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH“ als Träger
der freien Jugendhilfe gem. § 75 VIII
Sozialgesetzbuch - KJHG
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 11.03.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der zeitlich befristete Vorbehalt der Anerkennung der „gemeinnützige
Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH“ gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch –
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – i.V.m. § 25 AG KJHG NRW als Träger
der freien Jugendhilfe wird aufgehoben.
Begründung
Mit Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom
18.12.2018 (DS-Nr. 1813228) wurde die Anerkennung der „gemeinnützige
Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH“ als Träger der freien Jugendhilfe
gem. § 75 VIII Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
– i. V. m. § 25 AG KJHG NRW vorbehaltlich der Vorlage aktueller Gewinn-
und Verlustrechnungen bzw. Anerkennungen über die Gemeinnützigkeit
der zuständigen Steuerbehörde nach einem Jahr ausgesprochen.
Diese Befristung sollte der Verwaltung die Möglichkeit eröffnen, die
Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gem. § 75 SGB VIII aufgrund dann
aktueller Gewinn– und Verlustrechnungen bzw. Anerkennungen über die
Gemeinnützigkeit der zuständigen Steuerbehörde nochmals überprüfen zu
können.
Die Trägerin hat auf Nachfrage der Verwaltung die Berichte über die
Erstellung der Jahresabschlüsse 2017-2019 für die Gemeinnützige
Kindertagesstätte Mini-Mäuse GmbH mit allen Anlagen sowie den
Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag des
Finanzamtes Bonn-Innenstadt bezogen auf das Kalenderjahr 2018
vorgelegt.
Das Merkmal der Gemeinnützigkeit i.S.d. SGB VIII erfordert im Übrigen ein
Korrektiv. Dieses stellt die Betreiberin dahingehend sicher, dass dieSeite 1 von 2

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ordnungsgemäße Mittelverwendung zusammen mit der Aufstellung bzw.
Prüfung der Jahresabschlüsse durch einen Steuerberater bzw.
Wirtschaftsprüfer testiert ist.
Erstellt wurden Jahresabschlüsse durch die
„dhpg Dr. Harzem & Partner mgB“, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und
Steuerberatungsgesellschaft, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn. Damit ist
insgesamt dieses Merkmal der Gemeinnützigkeit als erfüllt anzusehen.
Eine inhaltliche Bewertung der eingereichten Unterlagen belegt, dass die
Antragstellerin die Finanzmittel entsprechend des Satzungszweckes
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
verwendet hat.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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