210020 · Beschlussvorlage
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 210020
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 210020 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 18.03.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) wird wie folgt geändert: § 23 Abs. 3 GeschO Rat (Verfahren der Bezirksvertretungen) erhält folgende Fassung: (3) Große Anfragen in den Bezirksvertretungen können von Bezirksverordneten gestellt werden. Dabei reichen zwei Anfragende aus. Begründung Der zu streichende Passus des § 23 Abs. 3 GeschO Rat lautet: „und Stadtverordneten, die gemäß § 36 GO NW mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können“. Das bis dato in der Geschäftsordnung verankerte Fragerecht von Stadtverordneten mit beratender Stimme in den Sitzungen der Bezirksvertretungen kann nicht in Einklang mit den beigefügten Ausführungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 20.04.2020 gebracht werden. Nach Bekanntwerden dieser Informationen sieht sich die Verwaltung in der Pflicht, die im Beschlussvorschlag dargestellte Änderung der Geschäftsordnung dem Rat schnellstmöglich zur Entscheidung vorzulegen, um eine rechtskonforme Anwendung der Geschäftsordnung im Sinne der Erklärung des Ministeriums garantieren zu können. Hieraus resultierend ist nunmehr die Überarbeitung des § 23 Absatz 3 GeschO Rat erfolgt. Die Bezirksvertretungen werden nach entsprechender Beschlussfassung über die Änderung informiert.Seite 1 von 6 Seite 2 Anlage/n 1 MHKBG_Rechte von Ratsmitgliedern (öffentlich)Seite 2 von 6 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordr ein-Westfalen MHKBG Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf Bezirksregierung Köln Dezernat 31 50606 Köln vorab per elektronischer Post . April 2020 Seite 1 von 4 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Kommunalverfassungsrecht Rechte von gemäß § 36 Abs. 6 Satz 1 GO NRW mit beratender Stimme teilnehmenden Ratsmitgliedern in den Bezirksvertretungen Ihre Berichte vom 15.10.2019 und 22.11.2019 Mit den oben genannten Berichten haben Sie mir die Frage, ob Ratsmit¬ glieder im Rahmen ihres Mitwirkungsrechts aus § 36 Absatz 6 GO NRW auch Anträge zu Sitzungen der Bezirksvertretung stellen dürfen, mit der Bitte um grundsätzliche Klärung vorgelegt. Mit Ihrem ergänzendem Be¬ richt vom 22. November 2019 haben Sie mir ein Rechtsgutachten von vom 9. Oktober 2019 vorgelegt, das in dem zu¬ grundeliegenden Sachverhalt erstellt worden ist und zu dieser Frage Stel¬ lung bezieht. Die sehr lange Bearbeitungsdauer, die auf die personelle Situation bei gleichzeitig hoher Aufgabenlast im zuständigen Referat zurückgeführt werden muss, bitte ich zu entschuldigen. Zu Ihrer Frage möchte ich meine Rechtsauffassung wie folgt darlegen: I. Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf (Anfahrt über Hubertusstraße) Der Bezirksvertretung nicht als ordentliche Mitglieder angehörende Rats¬ mitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert und gemäß § 36 Absatz 6 Satz 1 GO NRW das Recht haben, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen, sind nicht be¬ rechtigt, zu den Sitzungen der Bezirksvertretungen Anträge zur Ge¬ schäftsordnung, insbesondere auf Erweiterung der Tagesordnung, und Telefon 0211 8618-50 Telefax 0211 8618-54444 poststelle@mhkbg.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlinien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/KniebrückeSeite 3 von 6 Seite 2 von 4 zur Sache sowie Anfragen zu stellen. Eine entsprechende Befugnis ist der GO NRW nicht zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit der Rat durch Geschäftsordnung über § 48 Absatz 2 Satz 1 GO NRW hinaus einzelnen Ratsmitgliedern Vorschlagsrechte für die Tagesordnung einräumt. Der Wortlaut des § 36 Absatz 6 Satz 1 GO NRW, der als Form der Mit¬ wirkung eine Teilnahme mit beratender Stimme vorsieht, ist zu der Frage der Antragsberechtigung unergiebig und spricht allenfalls eher dagegen, dass die Mitwirkung in Form der beratenden Teilnahme die unmittelbare Steuerung von Beratungsgegenstand und Willensbildung durch Anträge zur Tagesordnung und Sache einschließt. Aus dem Vergleich mit dem Wortlaut anderer Regelungen der GO NRW lässt sich hingegen nur ab¬ leiten, dass einerseits mit dem Teilnahmerecht auf der einen Seite kein Stimmrecht für die Teilnahme an Abstimmungen einhergeht (vgl. demge¬ genüber § 39 Abs. 7 S. 2 GO NRW: „entscheidende Mitwirkung), ande¬ rerseits die damit verbundenen Rechte über die Berechtigung hinausge¬ hen, lediglich als Zuhörer an Sitzungen teilzunehmen, wie es den übrigen Ratsmitgliedern für die Bezirksvertretungen zukommt (vgl. § 36 Abs. 6 S. 3 GO NRW). Die von § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NRW angeordnete entsprechende Gel¬ tung der für den Rat geltenden Vorschriften hilft insoweit nicht weiter, da die GO NRW ausdrücklichen Regelungen weder für beratende Ratsmit¬ glieder, noch über eine beratende Teilnahme an Ratssitzungen enthält. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung der den Ratsmit¬ gliedern eingeräumten mitgliedschaftlichen Rechte bzw. der Rechte der Fraktionen, soweit die auf einzelne Ratsmitglieder erstreckt werden, (hier insb. Fragerecht und Vorschlagsrecht §§ 47 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 1 S. 2 i. V. m. der Geschäftsordnung) über die gewählten Mitglieder der Bezirks¬ vertretung hinaus auf die Teilnehmer nach § 36 Absatz 6 GO NRW nicht in Betracht, da sich eine Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Rechts¬ stellung gerade nicht ergibt (s. u.). Auch im Wege der Fieranziehung der Bestimmungen in § 58 Absatz 1 Satz 7-9 und Absatz 4 GO NRW über beratende Ausschussmitglieder können Antragsrechte nicht hergeleitet werden. § 36 GO NRW verweist gerade nicht auf die für Ausschüsse geltenden Regelungen, sodass al¬ lenfalls eine analoge Anwendung in Betracht käme. Diese scheidet aber aus, weil die o. g. Regelungen nur solche Personen (hinzubenannte Rats-Seite 4 von 6 mitglieder, sachkundige Einwohner) betreffen, die vom Rat zu Aus- Se|te3von4 schussmitoliedem bestellt werden. Diese beratenden Ausschussmitglie¬ der sind mit allen Rechten stimmberechtigter Ausschussmitglieder mit Ausnahme des Rechts, sich an Entscheidungen zu beteiligen, versehen; sie sind also auch befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge zu stel¬ len (He\d/Wmke\/\Nans\eben-Plückhahn/Faber, Kommunalverfassungs¬ recht NRW, § 58 GO NRW, Nr. 6.6.2). Demgegenüber gehören die Ratsmitglieder nach § 36 Absatz 6 Satz 1 GO NRW den Bezirksvertretungen gerade nicht als gewählte bzw. be¬ stellte (ordentliche) Mitglieder an, sondern nehmen an den einzelnen Sit¬ zungen nur qua Sachnähe aufgrund ihres Wohn- bzw. Kandidaturorts teil. Den Status einer „außerordentlichen Gremienmitgliedschaft kennt die GO NRW nicht. Im Unterschied zu den beratenden Ausschussmitglie¬ dern, haben sie gerade keine mitgliedschaftliche Rechtsstellung und mit¬ hin auch nicht das Recht, Sach- oder Geschäftsordnungsanträge zu stel¬ len. Dieses Ergebnis wird unterstützt durch die Erwägung, dass den direkt gewählten und damit unmittelbar demokratisch legitimierten Mitgliedern der Bezirksvertretung, ebenso wie denen des Rats, keine weiteren mit mitgliedschaftlichen Rechten ausgestatteten Dritten hinzutreten sollen, während den mit abgeleiteten Kompetenzen ausgestatteten Ausschüs¬ sen im Wege der Bestellung durch den Rat weitere Mitglieder an die Seite gestellt werden können. Raum für weitergehende Geschäftsordnungsregelungen sehe ich nach dem Vorstehenden daher nicht. Damit knüpfe ich an die Rechtauffassung an, die ich bereits mit meinem Erlass vom 14. Januar 1985 - IIA1 -10.10.10 - 793/84 - vertreten habe. Mit ihm wurde zu der insoweit wortlautgleichen Vorgängerbestimmung des § 13a Abs. 6 S. 2 GO NRW in der Fassung von 1985 vertreten, dass mit dem Recht zur Teilnahme mit beratender Stimme keine Antragsrechte verbunden sind, und dies mit der fehlenden Mitgliedseigenschaft begrün¬ det. Anlass, an dieser Auffassung nicht weiter festzuhalten, gibt es nicht. II.Seite 5 von 6 Losgelöst von dieser rechtlichen Einschätzung zu beurteilen ist die Frage, ob einer Erweiterung der Tagesordnung durch Beschluss der Bezirksver¬ tretung in der Sitzung nach § 36 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 5 GO NRW vorzunehmen war, die nach dem Vorstehenden m. E. aber keiner Klärung mehr bedarf. Im AuftragSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de