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202398 · Beschlussvorlage

Förderung der Erziehungsberatungsstelle des Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. für das Jahr 2020

Nummer
202398
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 11.03.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202398
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Förderung der Erziehungsberatungsstelle des
Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. für das
Jahr 2020
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 11.03.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. erhält zu den Kosten seiner
Erziehungsberatungsstelle in Bonn, Hans-Iwand-Str. 7 einen Zuschuss in Höhe
von 327.681,50 € im Jahr 2020.
Begründung
Der Caritas-Verband für die Stadt Bonn e.V. betreibt seit Jahrzehnten die
Erziehungsberatungsstelle in der Hans-Iwand-Str. 7 in Bonn. Mit dieser
Beratungsstelle werden umfangreiche Leistungen im Bereich der Erziehungs-
und Familienberatung erbracht. Seit einigen Jahren erfolgt die Finanzierung
seitens der Stadt Bonn über Fördervereinbarungen.
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Erziehungsberatungsstelle sind die §§
16, 17, 18, 28 und 41 KJHG. Die Erziehungsberatungsstelle ist als Einrichtung
der Bonner Kinder- und Jugendhilfe unverzichtbar, da sie im Rahmen ihrer
Beratungstätigkeit wertvolle Hilfestellung und Unterstützung für Eltern, Kinder,
Jugendliche und junge Heranwachsende bei der Klärung und Bewältigung
individueller und familienbezogener Probleme, bei der Lösung von
Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung leistet. Auch werden Rat-
und Hilfesuchende von den Fachdiensten für Familien- und Erziehungshilfen
(FFE) des Amtes für Kinder, Jugend und Familie dorthin vermittelt. Die
gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen den Angeboten
verschiedener öffentlicher und freier Träger ist durch die o.g. Beratungsstelle,
die Beratungsstelle der Kreissynodalvorstände und die der Stadt Bonn
garantiert. Die Zusammenarbeit zwischen den städtischen Dienststellen und
den vorgenannten Beratungsstellen ist gut.
Bei den Aufgaben der Erziehungsberatungsstelle handelt es sich zum größten
Teil um Pflichtaufgaben nach SGB VIII (Hilfen zur Erziehung). Die dadurch
entstehenden Kosten haben die öffentlichen Jugendhilfeträger grundsätzlich in
vollem Umfange dem freien Träger zu erstatten. Neben diesen PflichtaufgabenSeite 1 von 3

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führt der Träger notwendige Präventionsmaßnahmen durch, leistet wichtige
Netzwerkarbeit u.a.
Im Rahmen der bisher üblichen Berechnungsweise der Zuschusshöhen hat
sich für das Jahr 2020 herausgestellt, dass es im Ergebnis zu einer deutlichen
Ungleichbehandlung der beiden konfessionellen Erziehungsberatungsstellen
kommen würde.
Demnach würde der Zuschussbetrag der kath. Erziehungsberatungsstelle im
Vergleich zum Jahr 2019 um rund 7% steigen, bei der ev.
Erziehungsberatungsstelle jedoch um rund 3% sinken, obwohl beide
Beratungsstellen den Bonner Fallanteil in dem für die Berechnung relevanten
Jahr 2019 um jeweils rund 5% steigern konnten.
Um diese Ungleichbehandlung zu vermeiden, aber gleichzeitig dem bei beiden
Erziehungsberatungsstellen zu verzeichnenden Fallanstieg von jeweils ca. 5%
Rechnung tragen zu können, wurde den beiden konfessionellen Trägern
vorgeschlagen, dass für die Fördervereinbarung des Jahres 2020 von der
bislang vertraglich vereinbarten Berechnung der Zuschüsse abgewichen wird.
Demnach sollen beide Erziehungsberatungsstellen einen Zuschuss für das
Jahr 2020 in Höhe der Förderung des Jahres 2019 erhalten zzgl. des
darüberhinausgehend veranschlagten Budgets, welches entsprechend der
Förderberechnung 2019 anteilig auf beide Beratungsstellen aufgeteilt wird. Die
beiden konfessionellen Träger zeigten sich mit dieser Vorgehensweise
einverstanden.
Zusätzlich wurde dies zum Anlass genommen, um die Fördermodalitäten der
beiden konfessionellen Erziehungsberatungsstellen grundlegend zu verändern.
Die Förderung soll ab dem Jahr 2021 auf Grundlage einer Fallpauschale je
Bonner Beratungsfall erfolgen. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird dem
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie zeitnah zur Entscheidung vorgelegt.
Die Träger der konfessionellen Erziehungsberatungsstellen haben im Jahr
2020 bereits monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der für das Jahr 2020
errechneten Förderung erhalten.
Im Jahr 2018 erhielt der Träger für den Betrieb der Einrichtung eine Förderung
in Höhe von bis zu 298.614,64 € und im Jahr 2019 in Höhe von bis zu
318.138,99 €.
Die Mittel zur Förderung der Einrichtung standen im Haushaltsplan 2019/2020
zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.06.06 Sonstige Einrichtungen für
junge Menschen und Familien
1.51.40.06.06.02 Förderung von jungen Menschen
und Familien in Einrichtungen
freier TrägerSeite 2 von 3

Seite 3
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
327.681,50 € 151000606/
73.1000
2020
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
327.681,50 €
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de