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202389 · Beschlussvorlage

Benennung von Delegierten für den Landesintegrationsrat NRW

Nummer
202389
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 25.02.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202389
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Stabsstelle Integration
Dezernat:
Dez. OB
Benennung von Delegierten für den
Landesintegrationsrat NRW
Beratungsfolge
Integrationsrat 25.02.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Mitgliedschaft des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn im
Landesintegrationsrat NRW wird fortgeführt.
2. Der Integrationsrat entsendet folgende Delegierte in den
Landesintegrationsrat NRW:
1. __________________________ 2. ____________________________
3. __________________________ 4. ____________________________
Als stellvertretende Delegierte werden benannt:
1. __________________________ 2. ____________________________
3. __________________________ 4. ____________________________
3. Als Delegierte/r für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW
wird _________________________ benannt.
Als stellvertretende/r Delegierte/r wird _______________________
benannt.
Begründung
Der Landesintegrationsrat NRW ist das demokratisch legitimierte
Vertretungsorgan der im Land NRW nach der geltenden Gemeindeordnung
konstituierten Integrationsräte und damit der hier lebenden Migrantinnen und
Migranten.Seite 1 von 2

Seite 2
Er wurde mit dem vom Landtag NRW am 8.2.2012 beschlossenen Teilhabe-
und Integrationsgesetz als Vertretung der Migrantinnen und Migranten rechtlich
verankert. Gemäß § 10 des Gesetzes hört das Land den Landesintegrationsrat
NRW bei der Erfüllung seiner Integrationsaufgaben an. Er tritt ein für die
kulturelle, soziale, rechtliche und politische Gleichstellung der Migrantinnen und
Migranten, die ihren Lebensmittelpunkt in NRW haben. Die
Selbstentscheidungskompetenzen der Gemeinden und der Integrationsräte im
Sinne der kommunalen Selbstverwaltung bleiben davon unberührt.
Die Organe des Landesintegrationsrates sind gemäß § 5 der Satzung des
Landesintegrationsrates NRW in der Fassung vom 10.11.2018 die
Mitgliederversammlung, der Hauptausschuss und der Vorstand.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW
entsendet jedes Mitglied Delegierte. Da in Bonn mehr als 40.000 ausländische
Einwohnerinnen und Einwohner leben, steht dem Integrationsrat der
Bundesstadt Bonn die Entsendung von vier Delegierten in die
Mitgliederversammlung zu. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung können
Ersatzdelegierte benannt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates besteht der
Hauptausschuss u.a. aus je einem/einer vom jeweiligen Mitglieds-
Integrationsrat entsandten Vertreter/Vertreterin. Die Mitglieder können jeweils
eine/n Ersatzdelegierte/n benennen.
Gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates
können stellvertretende Mitglieder des Integrationsrates nicht in die
Mitgliederversammlung oder den Hauptausschuss entsandt werden.
Für die Fahrten zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des
Hauptausschusses zahlt die Bundesstadt Bonn die Reisekosten aus dem
Budget des Integrationsrates. Delegierte, die an den Sitzungen teilnehmen
möchten, teilen dies im Vorfeld der Geschäftsstelle des Integrationsrates mit,
damit von dort eine entsprechende Dienstreiseanzeige ausgefüllt werden kann.
Die Bildung eines Integrationsrates ist eine Pflichtaufgabe der Bundesstadt
Bonn (§ 27 Abs. 1 GO NRW). Ihm sind zur Erledigung seiner Aufgaben die
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 19:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de