202389 · Beschlussvorlage
Benennung von Delegierten für den Landesintegrationsrat NRW
Kerndaten
- Nummer
- 202389
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 202389 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Stabsstelle Integration Dezernat: Dez. OB Benennung von Delegierten für den Landesintegrationsrat NRW Beratungsfolge Integrationsrat 25.02.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Mitgliedschaft des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn im Landesintegrationsrat NRW wird fortgeführt. 2. Der Integrationsrat entsendet folgende Delegierte in den Landesintegrationsrat NRW: 1. __________________________ 2. ____________________________ 3. __________________________ 4. ____________________________ Als stellvertretende Delegierte werden benannt: 1. __________________________ 2. ____________________________ 3. __________________________ 4. ____________________________ 3. Als Delegierte/r für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW wird _________________________ benannt. Als stellvertretende/r Delegierte/r wird _______________________ benannt. Begründung Der Landesintegrationsrat NRW ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan der im Land NRW nach der geltenden Gemeindeordnung konstituierten Integrationsräte und damit der hier lebenden Migrantinnen und Migranten.Seite 1 von 2 Seite 2 Er wurde mit dem vom Landtag NRW am 8.2.2012 beschlossenen Teilhabe- und Integrationsgesetz als Vertretung der Migrantinnen und Migranten rechtlich verankert. Gemäß § 10 des Gesetzes hört das Land den Landesintegrationsrat NRW bei der Erfüllung seiner Integrationsaufgaben an. Er tritt ein für die kulturelle, soziale, rechtliche und politische Gleichstellung der Migrantinnen und Migranten, die ihren Lebensmittelpunkt in NRW haben. Die Selbstentscheidungskompetenzen der Gemeinden und der Integrationsräte im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung bleiben davon unberührt. Die Organe des Landesintegrationsrates sind gemäß § 5 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW in der Fassung vom 10.11.2018 die Mitgliederversammlung, der Hauptausschuss und der Vorstand. Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW entsendet jedes Mitglied Delegierte. Da in Bonn mehr als 40.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner leben, steht dem Integrationsrat der Bundesstadt Bonn die Entsendung von vier Delegierten in die Mitgliederversammlung zu. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung können Ersatzdelegierte benannt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates besteht der Hauptausschuss u.a. aus je einem/einer vom jeweiligen Mitglieds- Integrationsrat entsandten Vertreter/Vertreterin. Die Mitglieder können jeweils eine/n Ersatzdelegierte/n benennen. Gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates können stellvertretende Mitglieder des Integrationsrates nicht in die Mitgliederversammlung oder den Hauptausschuss entsandt werden. Für die Fahrten zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses zahlt die Bundesstadt Bonn die Reisekosten aus dem Budget des Integrationsrates. Delegierte, die an den Sitzungen teilnehmen möchten, teilen dies im Vorfeld der Geschäftsstelle des Integrationsrates mit, damit von dort eine entsprechende Dienstreiseanzeige ausgefüllt werden kann. Die Bildung eines Integrationsrates ist eine Pflichtaufgabe der Bundesstadt Bonn (§ 27 Abs. 1 GO NRW). Ihm sind zur Erledigung seiner Aufgaben die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de