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202381-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Kurzfristige Umwidmung von Straßenflächen zu Fahrradspuren und Fußwegen sowie Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im gesamten Nebenstraßennetz auf 30 km/h oder weniger

Nummer
202381-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 02.06.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202381 Bürgerantrag: Kurzfristige Umwidmung von Straßenflächen zu Fahrradspuren und Fußwegen sowie Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im gesamten Nebenstraßennetz auf 30 km/h oder weniger

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202381-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Kurzfristige Umwidmung von
Straßenflächen zu Fahrradspuren und Fußwegen
sowie Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im
gesamten Nebenstraßennetz auf 30 km/h oder
weniger
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
14.04.2021 Kenntnisnahme
Begründung
Zum Bürgerantrag wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1. In Bonn Straßenflächen zu Fahrradspuren und Fußwegen
umzuwidmen – durch schnell umsetzbare und (zunächst) provisorische
Maßnahmen
Die Umwidmung ganzer Fahrspuren für den Rad- Fußgängerverkehr ist anhand
der örtlichen Verhältnisse immer im Einzelfall zu prüfen. Maßnahmenplanungen
wie Markierungen, Fahrradstraßen etc. sind Teil von fachlich durchdachten,
fundierten und abgestimmten Radverkehrskonzepten bzw. gesamtstädtischen
Mobilitätskonzepten. Daher wäre hierbei ein „ad-hoc-Vorgehen“ nicht
zielführend. Hinzu kommt, dass erforderliche Planungs- sowie demokratische
Meinungsbildungsprozesse in Politik, Bürgerschaft und Verwaltung
ausgeblendet würden, ebenso die erforderlichen formalen
Abstimmungsverfahren mit den Baulastträgern und den
Straßenverkehrsbehörden.
Unabhängig hiervon ist die Verwaltung bestrebt die gewünschte nachhaltige
Mobilitätswende voranzutreiben. Gemäß Beschluss vom 14.12.2020 DS-Nr.
202058 prüft die Verwaltung die Einrichtung von zunächst mindestens drei
weiteren geschützten Radfahrstreifen (Protected Bike Lanes) und/oder
Umweltspuren im Stadtgebiet Bonn Jedoch kann die beschlossene
Zeitvorgabe, bis Ende Februar die Vorlage der Ergebnisse in die politischen
Gremien einzubringen, aufgrund der derzeitigen Personalsituation nicht
eingehalten werden.
Des Weiteren hat der Hauptausschuss am 4. Februar 2021 beschlossen, dem
Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ zu entsprechen (DS-Nr. 202321). Durch
diese Initiative werden in den nächsten Jahren erhebliche Verbesserungen im
Rad- und Fußgängerverkehr herbeigeführt werden. Jedoch sind hierfür
zunächst die personellen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen.Seite 1 von 3

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Zu 2. In Bonn die Höchstgeschwindigkeit im gesamten Nebenstraßennetz
auf 30 km/h oder weniger zu begrenzen
Bundesgesetzlich ist die Regelgeschwindigkeit innerorts auf 50 km/h
festgesetzt. Eine flächendeckende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
ist bundesrechtlich nicht zulässig. Allerdings gibt es in Bonn schon über 130
Tempo 30-Zonen und zusätzlich noch weitere abschnittsbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Verkehrssicherheit, des
Lärmschutzes oder der Luftreinhaltung, sodass bereits ein großer Teil (ca. 70 –
80 %) des städtischen Straßennetzes mit einer Tempo 30 Beschränkung
versehen ist.
Die Straßenverkehrsbehörde kann streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen (Verkehrszeichen 274) auf 30 km/h auf allen
Straßen anordnen, dies geschieht auch im Einzelfall. Dies ist bundesrechtlich
aber nur bei Vorliegen konkreter, durch Rechtsvorschriften definierter örtlicher
Voraussetzungen zulässig, also z.B. Unfallgefahren, Lärm- oder
Schadstoffbelastung oder direkte Erschließung einer Kita. Eine pauschale
Anordnung ist nicht zulässig.
Sobald konkrete Anträge zu Straßen vorliegen, wird die
Straßenverkehrsbehörde mit der Polizei den Einzelfall auf Grundlage der
bestehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften prüfen.
Tempo 30 – Zonen (Verkehrszeichen 274.1) dürfen zwar durch die Kommune
eingerichtet werden, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So sind in
Tempo 30 - Zonen Vorfahrtsstraßen nicht möglich, ebenso in der Regel keine
Lichtsignalanlagen oder Radverkehrsanlagen. Für Kreis-, Landes- und
Bundesstraßen sind Tempo 30 – Zonen nicht zulässig.
Wollte man also weitere „Nebenstraßen“ neu als Teil von Tempo 30 – Zone
ausweisen, wären dort vorher die entsprechenden Lichtsignalanlagen und
Radverkehrsanlagen zu entfernen bzw. zu demarkieren, es würde
grundsätzlich „rechts vor links“ gelten. Dies dürfte je nach örtlicher Situation
aber nicht sinnvoll und auch nicht politisch gewünscht sein. So würde dies auch
dem Wunsch nach mehr Radverkehrsanlagen bis hin zu Protected Bike Lanes
in solchen Straßen zuwiderlaufen. Ergänzend weist die Verwaltung auf
spezielle örtliche Belange wie Schulwegsicherung oder ÖPNV-Verkehre hin.
Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss:
Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung dem Antrag nicht zu
folgen. Die Aktivitäten der Stadt Bonn zur Förderung umweltverträglicher
Mobilitätsformen gehen unbeschadet dessen kontinuierlich weiter. Dabei wird
durch sorgfältige Planung und Abstimmung sichergestellt, dass
Verbesserungen auch nachhaltig Bestand haben.
Mit diesem Votum des Bürgerausschusses und der Beratung in diesem
Ausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de