202381-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Kurzfristige Umwidmung von Straßenflächen zu Fahrradspuren und Fußwegen sowie Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im gesamten Nebenstraßennetz auf 30 km/h oder weniger
Kerndaten
- Nummer
- 202381-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202381-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Kurzfristige Umwidmung von Straßenflächen zu Fahrradspuren und Fußwegen sowie Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im gesamten Nebenstraßennetz auf 30 km/h oder weniger Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme Begründung Zum Bürgerantrag wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1. In Bonn Straßenflächen zu Fahrradspuren und Fußwegen umzuwidmen – durch schnell umsetzbare und (zunächst) provisorische Maßnahmen Die Umwidmung ganzer Fahrspuren für den Rad- Fußgängerverkehr ist anhand der örtlichen Verhältnisse immer im Einzelfall zu prüfen. Maßnahmenplanungen wie Markierungen, Fahrradstraßen etc. sind Teil von fachlich durchdachten, fundierten und abgestimmten Radverkehrskonzepten bzw. gesamtstädtischen Mobilitätskonzepten. Daher wäre hierbei ein „ad-hoc-Vorgehen“ nicht zielführend. Hinzu kommt, dass erforderliche Planungs- sowie demokratische Meinungsbildungsprozesse in Politik, Bürgerschaft und Verwaltung ausgeblendet würden, ebenso die erforderlichen formalen Abstimmungsverfahren mit den Baulastträgern und den Straßenverkehrsbehörden. Unabhängig hiervon ist die Verwaltung bestrebt die gewünschte nachhaltige Mobilitätswende voranzutreiben. Gemäß Beschluss vom 14.12.2020 DS-Nr. 202058 prüft die Verwaltung die Einrichtung von zunächst mindestens drei weiteren geschützten Radfahrstreifen (Protected Bike Lanes) und/oder Umweltspuren im Stadtgebiet Bonn Jedoch kann die beschlossene Zeitvorgabe, bis Ende Februar die Vorlage der Ergebnisse in die politischen Gremien einzubringen, aufgrund der derzeitigen Personalsituation nicht eingehalten werden. Des Weiteren hat der Hauptausschuss am 4. Februar 2021 beschlossen, dem Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ zu entsprechen (DS-Nr. 202321). Durch diese Initiative werden in den nächsten Jahren erhebliche Verbesserungen im Rad- und Fußgängerverkehr herbeigeführt werden. Jedoch sind hierfür zunächst die personellen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen.Seite 1 von 3 Seite 2 Zu 2. In Bonn die Höchstgeschwindigkeit im gesamten Nebenstraßennetz auf 30 km/h oder weniger zu begrenzen Bundesgesetzlich ist die Regelgeschwindigkeit innerorts auf 50 km/h festgesetzt. Eine flächendeckende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist bundesrechtlich nicht zulässig. Allerdings gibt es in Bonn schon über 130 Tempo 30-Zonen und zusätzlich noch weitere abschnittsbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder der Luftreinhaltung, sodass bereits ein großer Teil (ca. 70 – 80 %) des städtischen Straßennetzes mit einer Tempo 30 Beschränkung versehen ist. Die Straßenverkehrsbehörde kann streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen (Verkehrszeichen 274) auf 30 km/h auf allen Straßen anordnen, dies geschieht auch im Einzelfall. Dies ist bundesrechtlich aber nur bei Vorliegen konkreter, durch Rechtsvorschriften definierter örtlicher Voraussetzungen zulässig, also z.B. Unfallgefahren, Lärm- oder Schadstoffbelastung oder direkte Erschließung einer Kita. Eine pauschale Anordnung ist nicht zulässig. Sobald konkrete Anträge zu Straßen vorliegen, wird die Straßenverkehrsbehörde mit der Polizei den Einzelfall auf Grundlage der bestehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften prüfen. Tempo 30 – Zonen (Verkehrszeichen 274.1) dürfen zwar durch die Kommune eingerichtet werden, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So sind in Tempo 30 - Zonen Vorfahrtsstraßen nicht möglich, ebenso in der Regel keine Lichtsignalanlagen oder Radverkehrsanlagen. Für Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sind Tempo 30 – Zonen nicht zulässig. Wollte man also weitere „Nebenstraßen“ neu als Teil von Tempo 30 – Zone ausweisen, wären dort vorher die entsprechenden Lichtsignalanlagen und Radverkehrsanlagen zu entfernen bzw. zu demarkieren, es würde grundsätzlich „rechts vor links“ gelten. Dies dürfte je nach örtlicher Situation aber nicht sinnvoll und auch nicht politisch gewünscht sein. So würde dies auch dem Wunsch nach mehr Radverkehrsanlagen bis hin zu Protected Bike Lanes in solchen Straßen zuwiderlaufen. Ergänzend weist die Verwaltung auf spezielle örtliche Belange wie Schulwegsicherung oder ÖPNV-Verkehre hin. Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss: Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung dem Antrag nicht zu folgen. Die Aktivitäten der Stadt Bonn zur Förderung umweltverträglicher Mobilitätsformen gehen unbeschadet dessen kontinuierlich weiter. Dabei wird durch sorgfältige Planung und Abstimmung sichergestellt, dass Verbesserungen auch nachhaltig Bestand haben. Mit diesem Votum des Bürgerausschusses und der Beratung in diesem Ausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 3 Seite 3Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de