202368 · Beschlussvorlage
Sonderfonds „Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz des ungeborenen Lebens“ in den Jahren 2021/2022
Kerndaten
- Nummer
- 202368
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 202368 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Sonderfonds „Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz des ungeborenen Lebens“ in den Jahren 2021/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit Entscheidung Beschlussvorschlag Die Träger Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V., Caritasverband für die Stadt Bonn, Diakonisches Werk Bonn und Region, donum vitae e.V. und pro familia e.V. erhalten für ihre Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz des ungeborenen Lebens“ in Höhe von maximal: 5.300 € EUR im Jahr 2021 und 5.300 € EUR im Jahr 2022. Für den Sonderfonds werden damit in beiden Jahren Mittel in Höhe von 26.500 € zur Verfügung gestellt. Begründung Aus dem o.g. Sonderfonds erhalten die Bonner Beratungsstellen für Schwangerschafts-probleme und Familienplanung seit vielen Jahren Mittel für Hilfen an Betroffene. Mit diesen Mitteln kann Hilfe suchenden schwangeren Frauen und jungen Müttern eine finanzielle Unterstützung angeboten werden, wenn finanzielle Not ein wesentlicher Grund für die Annahme einer Notlagensituation gem. § 218 ff StGB sein könnte. Ein Anspruch auf gesetzliche Hilfen darf nicht bestehen bzw. diese Hilfe darf im besonderen Einzelfall nicht ausreichend sein. Die Träger dokumentieren durch einen anonymisierten Verwendungsnachweis die Notlage der Schwangeren bzw. der jungen Mutter. Mit Hilfe des Sonderfonds können in diesen Situationen dringend benötigteSeite 1 von 3 Seite 2 Ausstattungsgegenstände für das Kind beschafft oder durch die Geburt des Kindes entstandene Verdienstausfälle und sonstige Defizite ausgeglichen oder abgemindert werden –immer unter der Maßgabe, dass keine anderen Ansprüche, z.B. an das Jobcenter, bestehen. Durch den vorzulegenden Verwendungsnachweis ist sichergestellt, dass der Träger nur Mittel erhält, die von ihm auch tatsächlich weitergereicht wurden. Die Auszahlungen erfolgen unterjährig auf Abruf. Die maximale Förderung pro Beratungsstelle entwickelte sich wie folgt: 2018 2019 2020 5.300 EUR 5.300 EUR 5.300 EUR Die Träger sind aufgrund ihrer Kompetenzen und Erfahrungen geeignet, die geförderten Leistungen für die genannten Zielgruppen zu erbringen. Sie haben sich seit vielen Jahren in dieser Aufgabenstellung bewährt. Die mit der Förderung verbundenen formellen Auflagen (insbesondere die Vorlage eines Antrages sowie eines Verwendungsnachweises) wurden von allen Trägern bislang stets ordnungsgemäß erfüllt. Die Finanzierung der Hilfen ist zeitlich unaufschiebbar und sachlich notwendig. Die Regelungen des § 82 GO werden eingehalten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.06 Förderung Wohlfahrt 1.50.00.05.06.01 Förderung Wohlfahrt Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2021: 26.500 EUR 2022: 26.500 EUR 150000506/ 73.100 2021: 27.900 EUR 2022: 29.300 EUR 0 EUR Einzahlungen / Erträge 2021: 0,00 EUR 2022: 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 2021: 26.500 EUR 2022: 26.500 EURSeite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de